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Das Urteil des BVerwG vom 5. 9. 2013 oder vom Versuch, den ...

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RAe Füßer & Kollegen Seite 10 von 14<br />

IV.<br />

Anmerkungen zum <strong>Urteil</strong><br />

Während dem ersten Teil <strong>des</strong> <strong>Urteil</strong>s <strong>des</strong> <strong>BVerwG</strong> uneingeschränkt zugestimmt<br />

wer<strong>den</strong> kann, wirft der zweite Teil, in dem das Gericht ein „prokuratorisches“<br />

Klagerecht anerkannter Umweltverbände entwickelt, Fragen auf. Ausgangspunkt<br />

war insoweit die Janecek-Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH, insbesondere der Satz:<br />

„Daraus folgt, dass natürliche <strong>oder</strong> juristische Personen, die unmittelbar von<br />

der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte <strong>oder</strong> der Alarmschwellen betroffen<br />

sind, bei <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> – gegebenenfalls unter Anrufung<br />

der zuständigen Gerichte – einwirken können müssen, dass beim Vorliegen<br />

einer solchen Gefahr ein Aktionsplan erstellt wird.“ 47<br />

Der EuGH äußerte sich hier also explizit zum Zugang zu Gerichten und bezog dabei<br />

auch die „unmittelbar betroffenen“ juristischen Personen mit ein. Inwieweit<br />

eine juristische Person in<strong>des</strong> von einer Gesundheitsgefahr unmittelbar betroffen<br />

sein kann, erläutert er nicht. Dabei wäre diese Aussage, wenn sie sich explizit<br />

auch auf das in Deutschland herrschende Rechtsschutzsystem beziehen sollte, in<br />

höchstem Maße erläuterungsbedürftig gewesen; <strong>den</strong>n der im Übrigen auch<br />

grundrechtlich verbürgte Schutz der menschlichen Gesundheit lässt sich selbst<br />

nur dem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwen<strong>den</strong> 48 . Unter der Prämisse,<br />

der EuGH habe insoweit gerade auch für das deutsche Rechtsschutzsystem<br />

eine Aussage treffen wollen, bleibt daher in der Tat nur die Anknüpfung an<br />

unmittelbar betroffene natürliche Personen, die in einem gewissen Näheverhältnis<br />

zur klagen<strong>den</strong> juristischen Person stehen.<br />

Es ist aber unverkennbar, dass der EuGH bemüht ist, <strong>den</strong> Kreis der Klageberechtigten<br />

nicht zu weit ausfallen zu lassen. So sollen ausweislich der oben zitierten<br />

<strong>Urteil</strong>spassage nur diejenigen natürlichen <strong>oder</strong> juristischen Personen klagebefugt<br />

sein, die „unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte <strong>oder</strong><br />

der Alarmschwellen betroffen sind“. Daher liegt es nicht gerade nahe, auch <strong>den</strong><br />

anerkannten Umweltverbän<strong>den</strong> ein entsprechen<strong>des</strong> Klagerecht zuzusprechen.<br />

Art. 2 Nr. 5 AK zwingt hierzu ebenfalls nicht. Diese Bestimmung definiert <strong>den</strong><br />

Begriff der betroffenen Öffentlichkeit als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren<br />

betroffene <strong>oder</strong> wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit <strong>oder</strong> die<br />

Öffentlichkeit mit einem Interesse daran, wobei Nichtregierungsorganisationen,<br />

die sich für <strong>den</strong> Umweltschutz einsetzten und alle nach innerstaatlichem Recht<br />

gelten<strong>den</strong> Voraussetzungen erfüllen, – kraft Fiktion – ein Interesse im Sinne dieser<br />

Begriffsbestimmung haben. Der EuGH hat demgegenüber aber gerade nicht<br />

jegliche Betroffenheit gelten lassen, sonder hebt – zu Recht – auf eine unmittelbare<br />

Betroffenheit ab. <strong>Das</strong> macht einen Unterschied.<br />

47 EuGH, Slg. 2008, I-6221 (Rdnr. 39) = NVwZ 2008, 954 – Janecek.<br />

48 vgl. Sachs, in: ders., GG, 6. Aufl. 2011, Art. 19 Rdnr. 68.<br />

<strong>BVerwG</strong> 0<strong>5.</strong>0<strong>9.</strong><strong>2013</strong>

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