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Das Urteil des BVerwG vom 5. 9. 2013 oder vom Versuch, den ...

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RAe Füßer & Kollegen Seite 2 von 14<br />

sollen im Folgen<strong>den</strong> zunächst die Hintergründe skizziert (II.) und anschließend<br />

das <strong>Urteil</strong> in seinen wesentlichen Punkten dargestellt wer<strong>den</strong> (III.). Es folgen einige<br />

zustimmende, aber auch kritische Anmerkungen (IV.) sowie ein kurzes Fazit<br />

(V.).<br />

II.<br />

Hintergründe<br />

Ausgangspunkt war die Frage nach der Reichweite der Klagebefugnisse von<br />

Umweltverbän<strong>den</strong>. Die Diskussion, inwieweit es sinnvoll und rechtlich möglich<br />

ist, innerhalb <strong>des</strong> deutschen Individualrechtsschutzsystems eine demgegenüber<br />

als Fremdkörper erscheinende altruistische Umweltverbandsklage einzuführen, ist<br />

nicht neu 1 . Befeuert wurde diese Diskussion in jüngerer Zeit durch entsprechende<br />

Überlegungen auf internationaler Ebene, insbesondere durch die sog. Aarhus-<br />

Konvention (AK) 2 . Dieses <strong>vom</strong> 2<strong>5.</strong> 6. 1998 stammende UN/ECE-Übereinkommen<br />

über <strong>den</strong> Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren<br />

und <strong>den</strong> Zugang zu gerichtlichen Umweltangelegenheiten ist von<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland mit Gesetz <strong>vom</strong> <strong>9.</strong> 12. 2006 ratifiziert wor<strong>den</strong> 3 .<br />

Vertragspartei ist auch die EU, die mit der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie<br />

4 bereits 2003 Art. 9 II AK nahezu wortgleich mit Art. 10a der UVP-Richtlinie 5<br />

und Art. 15a der seinerzeitigen IVU-Richtlinie 6 umgesetzt hat. Die<br />

Implementation in Deutschland erfolgte 2006 durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz<br />

7 . Dabei wurde die eigentlich erstrebte altruistische Verbandsklage <strong>vom</strong><br />

deutschen Gesetzgeber jedoch in ein schutznormakzessorisches Klagerecht umgedeutet<br />

(vgl. § 2 I Nr. 1 UmwRG a.F.) 8 . Dies ist in der Literatur fast vollständig<br />

1 So bereits Rehbinder/Burgbacher/Knieper, Bürgerklage im Umweltrecht, 1972, passim; zum<br />

Ganzen auch Schmidt/Zschiesche/Rosenbaum, Die naturschutzrechtliche Verbandsklage in<br />

Deutschland, 2004, passim.<br />

2 Hierzu Calliess, NJW 2003, 97 ff.<br />

3 BGBl. II 2006 S. 1251.<br />

4 Richtlinie 2003/35/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates v. 2<strong>5.</strong> 6. 2003 über die<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und<br />

Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG <strong>des</strong> Rates in Bezug<br />

auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und <strong>den</strong> Zugang zu Gerichten, ABl. EU L 156, S. 17.<br />

5 Richtlinie 85/337/EWG <strong>des</strong> Rates v. 27. 6. 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei<br />

bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EU L 175, S. 40.<br />

6 Richtlinie 96/61/EG <strong>des</strong> Rates v. 24. <strong>9.</strong> 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung<br />

der Umweltverschmutzung, ABl. EU L 257, S. 26.<br />

7 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der<br />

EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz) v. 7. 12. 2006, BGBl. I S. 2816.<br />

8 Hierzu Ziekow, NVwZ 2007, 259 (261).<br />

<strong>BVerwG</strong> 0<strong>5.</strong>0<strong>9.</strong><strong>2013</strong>

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