01.03.2014 Aufrufe

Das Urteil des BVerwG vom 5. 9. 2013 oder vom Versuch, den ...

Das Urteil des BVerwG vom 5. 9. 2013 oder vom Versuch, den ...

Das Urteil des BVerwG vom 5. 9. 2013 oder vom Versuch, den ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

RAe Füßer & Kollegen Seite 6 von 14<br />

weislich der Präambel der Aarhus-Konvention sollen sowohl für <strong>den</strong> einzelnen<br />

Bürger als auch für Nichtregierungsorganisationen die notwendigen Rahmenbedingungen<br />

geschaffen wer<strong>den</strong>, damit diese ihre Interessen und Rechte an einer<br />

gesun<strong>den</strong> Umwelt durchsetzen und darüber hinaus auf einen verbesserten Schutz<br />

der Umwelt im Sinne einer zukunftsorientierten Vorsorge hinwirken können. Eine<br />

Pflicht zur Einführung einer Popularklage in Umweltangelegenheiten folgt daraus<br />

in<strong>des</strong> nicht 28 . Vielmehr genügt es, wenn – wie auch aus Art. 1 AK deutlich<br />

wird – die Vertragsstaaten <strong>den</strong> Einzelnen in die Lage versetzen, sein Recht auf<br />

ein Leben in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefin<strong>den</strong> zuträglichen Umwelt<br />

gerichtlich durchzusetzen 29 . Als Min<strong>des</strong>tvoraussetzung für Individualklagen<br />

wird man daher auch im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention voraussetzen<br />

können, dass der Kläger über ein <strong>vom</strong> Schutzzweck der jeweiligen Bestimmung<br />

gedecktes, individualisierbares Interesse an der Einhaltung der Bestimmung<br />

verfügt 30 .<br />

Anders sieht dies im Hinblick auf Verbandsklagerechte aus. <strong>Das</strong> weitere Ziel der<br />

Aarhus-Konvention, der Öffentlichkeit Mittel an die Hand zu geben, um das –<br />

objektive – Recht insgesamt durchzusetzen und bestehende Vollzugsdefizite abzubauen<br />

(vgl. 18. Erwägungsgrund der Aarhus-Konvention), schlägt hier stärker<br />

durch. Hintergrund ist, dass diese, letztlich auf die Durchsetzung öffentlicher Interessen<br />

hinauslaufende Kontrollfunktion – obgleich zunehmend auch als eine<br />

Aufgabe der Gesellschaft angesehen – eine originär öffentliche Aufgabe darstellt<br />

31 . Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bedarf in<strong>des</strong> eines Min<strong>des</strong>tmaßes<br />

an demokratischer Legitimation 32 , wie sie bei Individualklägern naturgemäß<br />

nicht gegeben ist, aber bei Verbän<strong>den</strong> über das Anerkennungserfordernis sichergestellt<br />

wer<strong>den</strong> kann und aktuell mit § 3 UmwRG auch weitgehend sichergestellt<br />

ist 33 . Damit kann <strong>den</strong> anerkannten Verbän<strong>den</strong> ein weiterer Zugang zu Gerichten<br />

eröffnet wer<strong>den</strong> als dem Einzelnen. Die Gefahr von Missbräuchen – schließlich<br />

ist jede Klage mit privaten Drittbetroffenen schon wegen <strong>des</strong> damit verbun<strong>den</strong>en<br />

Verzögerungseffektes grundrechtsrelevant (insbesondere Art. 14 I GG mit Blick<br />

auf die Ausnutzung einer erteilten Genehmigung) – besteht mithin bei Verbandsklagen<br />

weit weniger. Nur so vermag die Durchsetzung <strong>des</strong> objektiven Rechts<br />

28 Lau, Die Kontrolle <strong>des</strong> Schutzes von Natur und Landschaft in der Bauleitplanung, 2012,<br />

S. 183 f.<br />

29 Schrödter, NVwZ 2009, 157 (158); vgl. auch OVG Koblenz, DVBl 2009, 390 (393) =<br />

BeckRS 2009, 31451; VG Karlsruhe, ZUR 2007, 264 (265).<br />

30 So auch die Voraussetzungen für Klagen einzelner auf Unionsebene, vgl. EuGH, Slg. 1963,<br />

215 (238) – Plaumann.<br />

31 Fliegauf, NVwZ 1991, 748 (749); vgl. auch Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,<br />

7. Aufl. 2008, § 1 Rdnr. 26<strong>5.</strong><br />

32 Breuer, NJW 1978, 1558 (1562 f.); Fliegauf, NVwZ 1991, 748 (750).<br />

33 Lau, Die Kontrolle <strong>des</strong> Schutzes von Natur und Landschaft in der Bauleitplanung, 2012,<br />

S. 200.<br />

<strong>BVerwG</strong> 0<strong>5.</strong>0<strong>9.</strong><strong>2013</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!