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Das Urteil des BVerwG vom 5. 9. 2013 oder vom Versuch, den ...

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RAe Füßer & Kollegen Seite 4 von 14<br />

— drittens gleichwohl hinreichend deutlich werde, dass Art. 9 III AK darauf abzielt,<br />

die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen<br />

und der nationale Richter daher immer dann, wenn es um einen dem Unionsrecht<br />

unterliegen<strong>den</strong> Sachverhalt geht, etwa eine nach der FFH-Richtlinie 16<br />

geschützte Art betroffen ist, sein nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung<br />

eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in <strong>den</strong> <strong>vom</strong> Umweltrecht<br />

der Union erfassten Bereichen so auszulegen habe, dass es so weit wie<br />

möglich im Einklang mit diesem Ziel <strong>des</strong> Art. 9 III AK steht 17 .<br />

Was damit in concreto gemeint ist, hat zu allerlei Spekulationen geführt 18 .<br />

Es folgten erste verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die gestützt auf<br />

Art. 9 III AK die bis dato im deutschen Verwaltungsprozess vorherrschende<br />

Schutznormtheorie je<strong>den</strong>falls in Bezug auf die Umweltverbände verabschiedeten<br />

19 . Auch gleichlautende oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen ließen<br />

nicht lange auf sich warten 20 . Der Frage, ob aus Art. 9 III AK eine innerstaatliche<br />

Klagebefugnis abgeleitet wer<strong>den</strong> kann, hieß es, komme eine besondere Bedeutung<br />

zu; <strong>den</strong>n Art. 9 III AK gehe weit über <strong>den</strong> Regelungsbereich <strong>des</strong> Art. 9 II AK<br />

hinaus. Der Gegenstandsbereich <strong>des</strong> Art. 9 II AK sei auf die in Art. 6 i.V.m. Anhang<br />

I AK aufgeführten Tätigkeiten beschränkt, wohingegen Art. 9 III AK eine<br />

allgemeine umweltrechtsbezogene Verbandsklage behandle. Der nationale Richter<br />

habe nach dem Verständnis <strong>des</strong> EuGH im Anwendungsbereich <strong>des</strong> Unionsrechts<br />

sein nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen<br />

Rechtsschutzes in <strong>den</strong> <strong>vom</strong> Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so<br />

auszulegen, so dass es so weit wie möglich im Einklang mit <strong>den</strong> in Art. 9 III AK<br />

festgelegten Zielen stehe. Dem EuGH gehe es damit um die Mobilisierung der Öffentlichkeit<br />

zur Durchsetzung <strong>des</strong> unionsrechtlichen Umweltschutzes. Die Klagebefugnisse<br />

gerade von Verbän<strong>den</strong>, die keine eigenen Rechtsverletzungen, sondern<br />

Verletzungen objektiven Umweltrechts geltend machen könnten, sollten erkennbar<br />

gestärkt wer<strong>den</strong> 21 .<br />

Dem wurde von anderer Seite entgegengehalten, dass es sich bei Art. 9 III AK<br />

nicht um eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne <strong>des</strong> § 42 II VwGO hand-<br />

16 Richtlinie 92/43/EG <strong>des</strong> Rates <strong>vom</strong> 21. <strong>5.</strong> 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildleben<strong>den</strong> Tiere und Pflanzen, ABl. EU L 206, S. 7; zuletzt geändert durch die<br />

Richtlinie 2006/105/EG <strong>des</strong> Rates <strong>vom</strong> 20. 11. 2006, ABl. EU L 363, S. 368.<br />

17 EuGH, Slg. 2011, I-1285 (Rdnr. 46, 50) = NVwZ 2011, 673 – slowakischer Braunbär.<br />

18 Bspw. Berkemann, DVBl. 2011, 1253 ff.<br />

19 VG Wiesba<strong>den</strong>, ZUR 2012, 113 (115 f.); VG Wiesba<strong>den</strong>, BeckRS 2012, 55841;<br />

VG München, ZUR 2012, 699 (700); VG Augsburg, NuR <strong>2013</strong>, 284 = BeckRS <strong>2013</strong>,<br />

47972.<br />

20 VGH Kassel, ZUR 2012, 438 (440); OVG Koblenz, NVwZ <strong>2013</strong>, 883 (887 f.);<br />

OVG Koblenz, ZUR <strong>2013</strong>, 293 (296).<br />

21 So OVG Koblenz, ZUR <strong>2013</strong>, 293 (296).<br />

<strong>BVerwG</strong> 0<strong>5.</strong>0<strong>9.</strong><strong>2013</strong>

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