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Neue Fortbildungsregelungen für Fachpraktiker u.a.

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Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD<br />

B11<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung<br />

zum <strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Holzverarbeitung/<br />

zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Holzverarbeitung<br />

PRÄAMBEL<br />

Jede Berufsausbildung hat die <strong>für</strong> die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen<br />

beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu<br />

vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).<br />

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.<br />

Grundsätzlich ist auch <strong>für</strong> behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42k HwO i.V. m. § 4 BBiG/§ 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten<br />

Ausbildungsberuf gem. § 4 BBiG/§ 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42l HwO (Nachteilsausgleich),<br />

anzustreben.<br />

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung<br />

nach § 66 BBiG/§ 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.<br />

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/§ 25<br />

HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/§ 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.<br />

Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung <strong>für</strong> behinderte<br />

Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.<br />

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen<br />

der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von da<strong>für</strong> geeigneten Fachleuten (u.a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen,<br />

Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung<br />

einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt.<br />

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen<br />

kontinuierlich fortschreiben.<br />

Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.<br />

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge <strong>für</strong> behinderte Menschen gem. § 66 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 BBiG bzw. § 42m<br />

Abs. 2 i.V.m. § 42l Abs. 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. die Lehrlingsrolle ein, wenn festgestellt<br />

worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich<br />

ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.<br />

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich<br />

<strong>für</strong> eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.<br />

Die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

erlässt aufgrund des Beschlusses<br />

des Berufsbildungsausschusses vom 28.02.2013<br />

und der Vollversammlung vom 16.07.2013<br />

als zuständige Stelle nach § 42m Handwerksordnung (HwO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),<br />

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert,<br />

nachstehende Ausbildungsregelung<br />

<strong>für</strong> die Berufsausbildung von behinderten Menschen.<br />

§ 1 Ausbildungsberuf<br />

Die Berufsausbildung zum <strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Holzverarbeitung/zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Holzverarbeitung erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.<br />

§ 2 Personenkreis<br />

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO <strong>für</strong> Personen im Sinne des § 2 SGB IX.<br />

§ 3 Dauer der Berufsausbildung<br />

Die Ausbildung dauert drei Jahre.<br />

§ 4 Ausbildungsstätten<br />

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.<br />

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in da<strong>für</strong> geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen<br />

ausgebildet werden.<br />

(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung<br />

und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.<br />

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem<br />

angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu<br />

acht anzuwenden.<br />

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen<br />

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG oder § 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben<br />

der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung<br />

in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.<br />

(2) Anforderungsprofil<br />

Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder<br />

abdecken:<br />

– Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis<br />

– Psychologie<br />

– Pädagogik, Didaktik<br />

– Rehabilitationskunde<br />

– Interdisziplinäre Projektarbeit<br />

– Arbeitskunde/Arbeitspädagogik<br />

– Recht<br />

– Medizin<br />

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt<br />

werden.<br />

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden,<br />

wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung<br />

durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.<br />

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines<br />

Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.<br />

Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen<br />

auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.<br />

§ 7 Struktur der Berufsausbildung<br />

(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem<br />

geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.<br />

(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Tischler/Tischlerin oder<br />

zum/zur Holzmechaniker/Holzmechanikerin übereinstimmen, <strong>für</strong> die aufgrund einer Regelung der Handwerkskammer Ostwestfalen-<br />

Lippe zu Bielefeld eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte<br />

ebenfalls überbetrieblich erfolgen.<br />

(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden,<br />

wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch<br />

die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.<br />

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild<br />

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).<br />

Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung<br />

der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.<br />

(2) Die Berufsausbildung zum <strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Holzverarbeitung/zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Holzverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):<br />

ABSCHNITT A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:<br />

1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team<br />

2. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen<br />

3. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen<br />

4. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen<br />

5. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen<br />

6. Behandeln von Oberflächen<br />

7. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen<br />

8. Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten<br />

9. Transportieren und Lagern<br />

ABSCHNITT B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:<br />

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht<br />

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes<br />

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />

4. Umweltschutz<br />

5. Information, technische und soziale Kommunikation<br />

6. Kundenorientierung<br />

7. Qualitätssichernde Maßnahmen<br />

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung<br />

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt<br />

werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes<br />

befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.<br />

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach § 10 und § 11 nachzuweisen.<br />

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes <strong>für</strong> die Auszubildenden einen individuellen Aus -<br />

bildungsplan zu erstellen.<br />

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen<br />

Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig<br />

durchzusehen und abzuzeichnen.<br />

Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der<br />

Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.<br />

§ 10 Zwischenprüfung<br />

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres<br />

stattfinden.<br />

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 <strong>für</strong> die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,<br />

soweit er <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes statt.<br />

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) Arbeitsaufgaben erfassen,<br />

b) Zeichnungen lesen,<br />

c) Arbeitsplätze einrichten,<br />

d) Werkzeuge handhaben und Maschinen bedienen,<br />

e) Werkstoffe be- und verarbeiten,<br />

f) Oberflächen schleifen,<br />

g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur<br />

Qualitätssicherung berücksichtigen,<br />

h) die <strong>für</strong> die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann;<br />

2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen,<br />

die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;<br />

3. als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:<br />

Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei Verbindungen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und<br />

Verbindungstechniken;<br />

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 6 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 10 Minuten<br />

sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.<br />

§ 11 Abschlussprüfung<br />

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung<br />

soll der Prüfling nachweisen, dass er die da<strong>für</strong> erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlichen<br />

Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.<br />

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:<br />

1. Planung und Fertigung,<br />

2. Fertigstellung und Qualitätskontrolle,<br />

3. Auftragsbearbeitung und Montage,<br />

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.<br />

(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) auftragsbezogene Unterlagen bearbeiten,<br />

b) Arbeitsschritte planen,<br />

c) programmierbare Maschinen bedienen,<br />

d) Halbzeuge be- und verarbeiten,<br />

e) Montage von Beschlägen vorbereiten,<br />

f) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden,<br />

g) Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren,<br />

h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit<br />

und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,<br />

i) die <strong>für</strong> die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen<br />

kann;<br />

2. dem Prüfungsbereich ist die Planung und Fertigung eines Rahmens, Korpusses oder Gestells zugrunde zu legen<br />

3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und die Fertigung dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch<br />

führen;<br />

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten<br />

durchgeführt werden.<br />

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) Arbeitsmittel zusammenstellen,<br />

b) Schablonen und Lehren nutzen,<br />

c) Maschinen bedienen,<br />

d) Beschläge montieren,<br />

e) bewegliche Teile einpassen und anbringen,<br />

f) Qualitäts- und Funktionskontrollen durchführen,<br />

g) Oberflächen schützen,<br />

h) Teile verpacken und <strong>für</strong> den Transport vorbereiten,<br />

i) Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren,<br />

j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit<br />

und zur Qualitätssicherung berücksichtigen<br />

kann;<br />

2. dem Prüfungsbereich ist die Ergänzung, Fertigstellung und Qualitätskontrolle des eigenen Prüfungsstückes zugrunde zu legen;<br />

3. der Prüfling soll sein Prüfungsstück fertig stellen und das Ergebnis der Qualitätskontrolle dokumentieren;<br />

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 6 Stunden.<br />

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Montage bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) Auftragsunterlagen bearbeiten,<br />

b) Berechnungen zum Materialverbrauch durchführen,<br />

c) Werk- und Hilfsstoffeigenschaften bestimmen,<br />

d) Aufbau und Funktion von Maschinen beschreiben,<br />

e) Verarbeitungstechniken festlegen,<br />

f) Verbindungstechniken festlegen,<br />

g) Montagearbeiten vorbereiten,<br />

h) Befestigungsmittel auswählen,<br />

i) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen<br />

kann;<br />

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.<br />

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt<br />

darstellen und beurteilen kann;<br />

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.<br />

§ 12 Gewichtungsregelung<br />

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:<br />

1. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 35 Prozent,<br />

2. Prüfungsbereich Fertigstellung und Qualitätskontrolle 25 Prozent,<br />

3. Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Montage 30 Prozent,<br />

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.<br />

§ 13 Bestehensregelung<br />

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen<br />

1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,<br />

2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und,<br />

3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden<br />

sind.<br />

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen<br />

Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa<br />

15 Minuten zu ergänzen, wenn dies <strong>für</strong> das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses <strong>für</strong><br />

diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.<br />

§ 14 Übergang<br />

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO<br />

ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.


B12<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten<br />

Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.<br />

§ 16 Prüfungsverfahren<br />

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Abschluss- und<br />

Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld entsprechend.<br />

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit<br />

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und<br />

2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe<br />

zu Bielefeld, DHB – Deutsches Handwerksblatt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung <strong>für</strong> die Berufsausbildung Behinderter nach §<br />

42 m Handwerksordnung zum/zur Holzbearbeiter/Holzbearbeiterin vom 28.03.1985 außer Kraft.<br />

Bielefeld, den 23.07.2013<br />

Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigt: Düsseldorf, den 27.08.2013<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Energie, Industrie,<br />

Mittelstand und Handwerk des Landes NRW<br />

i. A. Petra Schmidt<br />

ausgefertigt: Bielefeld, 04.09.2013<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Anlage 1 (zu § 8)<br />

Ausbildungsrahmenplan <strong>für</strong> die Ausbildungsregelung zum<br />

<strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Holzverarbeitung/zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Holzverarbeitung<br />

Abschnitt A:<br />

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.<br />

Monat Monat<br />

1 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsaufgaben erfassen, im Team besprechen und Durchführung<br />

Arbeitsabläufen,<br />

vorbereiten<br />

Arbeiten im Team<br />

b) Informationen und technische Unterlagen nutzen<br />

(§ 8 Absatz 2 c) Arbeitsanweisungen einhalten, Gebrauchs- und 6<br />

Abschnitt A Nummer 1) Betriebsanleitungen beachten<br />

d) Skizzen anfertigen und Zeichnungen lesen<br />

e) Materiallisten erstellen<br />

f) Arbeitsmittel auswählen<br />

g) Arbeitsschritte planen<br />

h) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und 4<br />

Maßnahmen zur Behebung einleiten<br />

2 Einrichten, Sichern und a) Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen;<br />

Räumen von Arbeitsplätzen ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen 4<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Transportwege und -möglichkeiten überprüfen<br />

Abschnitt A Nummer 2) c) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden<br />

d) Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen auswählen und<br />

nach Betriebsanweisung verwenden 2<br />

e) Rest- und Abfallstoffe entsorgen<br />

3 Einrichten, Bedienen und a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen<br />

Instandhalten von Werkzeugen, b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten<br />

Geräten und Maschinen c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von 10<br />

(§ 8 Absatz 2 Schutzeinrichtungen bedienen<br />

Abschnitt A Nummer 3)<br />

d) Maschinenwerkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen<br />

e) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen<br />

zur Behebung einleiten<br />

f) programmierbare Maschinen bedienen<br />

g) Schablonen, Vorrichtungen und Lehren nutzen 5<br />

h) Bearbeitungsfehler erkennen und Maßnahmen zur Behebung<br />

ergreifen<br />

4 Be- und Verarbeiten von Holz, a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen<br />

Holzwerk- und sonstigen unterscheiden<br />

Werkstoffen<br />

b) Holz, Furniere und Holzwerkstoffe transportieren und lagern<br />

(§ 8 Absatz 2 c) sonstige Werkstoffe, insbesondere Glas, Metalle, und Kunststoffe,<br />

Abschnitt A Nummer 4) unterscheiden, transportieren und lagern<br />

d) Klebstoffe unterscheiden und verwenden<br />

e) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und 14<br />

Verwendbarkeit prüfen, Holzfeuchte berücksichtigen<br />

f) Messverfahren auswählen, Messungen durchführen und<br />

Ergebnisse berücksichtigen<br />

g) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und<br />

maschinell be- und verarbeiten<br />

h) Halbzeuge unterscheiden, auf Mängel und Verwendbarkeit 4<br />

prüfen, sowie be- und verarbeiten<br />

5 Herstellen von Teilen und a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zuschneiden<br />

Zusammenbauen zu<br />

b) Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und <strong>für</strong> den<br />

Erzeugnissen<br />

Zusammenbau vorbereiten<br />

(§ 8 Absatz 2 c) Verbindungen unterscheiden und herstellen<br />

Abschnitt A Nummer 5) d) Teile auf Maßgenauigkeit und Verwendbarkeit prüfen 20<br />

e) Verbindungsbeschläge unterscheiden und montieren<br />

f) Werkstoffkanten beschichten und bearbeiten<br />

g) Teile zusammenbauen<br />

h) Erzeugnisse auf Maße und Funktionen prüfen<br />

i) Konstruktions- und Zierbeschläge unterscheiden und montieren<br />

j) Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen 18<br />

k) Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen nach Auftrag durchführen<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.<br />

Monat Monat<br />

6 Behandeln von Oberflächen a) Oberflächen auf Verwendbarkeit prüfen,<br />

(§ 8 Absatz 2 Teile vorbereiten 4<br />

Abschnitt A Nummer 6) b) Oberflächen bearbeiten, insbesondere schleifen<br />

c) Behandlungstechniken unterscheiden und anwenden<br />

d) behandelte Oberflächen kontrollieren und vor Beschädigungen 8<br />

schützen<br />

e) Reststoffe der umweltgerechten Entsorgung zuführen<br />

7 Durchführen von a) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen<br />

Holzschutzmaßnahmen b) chemische Holzschutzmaßnahmen unter Anwendung<br />

(§ 8 Absatz 2 persönlicher Schutzausrüstungen durchführen 4<br />

Abschnitt A Nummer 7) c) Holzschutzmittel lagern, Reststoffe der umweltgerechten<br />

Entsorgung zuführen<br />

8 Durchführen von Montage- a) Erzeugnisse auf Vollständigkeit und Schäden prüfen<br />

und Demontagearbeiten b) Montage im Team vorbereiten<br />

(§ 8 Absatz 2 c) Untergründe prüfen, Montagehilfen nutzen<br />

Abschnitt A Nummer 8) d) Befestigungs- und Verbindungsmittel nach baulichen<br />

Voraussetzungen unterscheiden und anwenden 16<br />

e) Dämm- und Dichtstoffe einsetzen<br />

f) Erzeugnisse ausrichten und montieren<br />

g) Funktionen prüfen<br />

h) Erzeugnisse und Einbauten demontieren<br />

i) Transport vorbereiten, Entsorgung veranlassen<br />

9 Transportieren und Lagern a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden,<br />

(§ 8 Absatz 2 Transportmittel nutzen 4<br />

Abschnitt A Nummer 9) b) Materialien transportieren und lagern, vor Schäden schützen<br />

c) Teile und Erzeugnisse vorbereiten, verpacken, kennzeichnen,<br />

transportieren und lagern 3<br />

d) Verpackungsmaterialien entsorgen<br />

Abschnitt B:<br />

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.<br />

Monat Monat<br />

1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,<br />

Tarifrecht<br />

Dauer und Beendigung erklären<br />

(§ 8 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem<br />

Abschnitt B Nummer 1)<br />

Ausbildungsvertrag nennen<br />

c) eigene Chancen auf dem Arbeitsmarkt einschätzen<br />

d) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen<br />

e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen<br />

f) wesentliche Bestimmungen der <strong>für</strong> den ausbildenden Betrieb<br />

geltenden Tarifverträge nennen<br />

2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern<br />

Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,<br />

(§ 8 Absatz 2 Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären<br />

Abschnitt B Nummer 2) c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten während der<br />

zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und<br />

gesamten<br />

Gewerkschaften nennen<br />

Ausbildung zu<br />

d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- vermitteln<br />

oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden<br />

Betriebes beschreiben<br />

3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz<br />

schutz bei der Arbeit<br />

feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen<br />

(§ 8 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften<br />

Abschnitt B Nummer 3)<br />

anwenden<br />

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen<br />

einleiten<br />

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;<br />

Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur<br />

Brandbekämpfung ergreifen<br />

4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im<br />

(§ 8 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere<br />

Abschnitt B Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und<br />

seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären<br />

b) <strong>für</strong> den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des<br />

Umweltschutzes anwenden<br />

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden<br />

Energie- und Materialverwendung nutzen<br />

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden<br />

Entsorgung zuführen<br />

5 Information, technische und a) Informationen über Arbeitszusammenhänge nutzen,<br />

soziale Kommunikation<br />

Informationssysteme anwenden<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Vorschriften im Umgang mit Daten beachten<br />

Abschnitt B Nummer 5) c) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 8<br />

d) Fachbegriffe anwenden<br />

e) Konflikte angemessen bearbeiten<br />

f) mit Kritik von Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen konstruktiv<br />

umgehen<br />

g) auftragsbezogene Unterlagen bearbeiten 6<br />

h) Ergebnisse der Teamarbeit besprechen<br />

6 Kundenorientierung a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit<br />

(§ 8 Absatz 2 beitragen<br />

Abschnitt B Nummer 6) b) Terminvorgaben einhalten<br />

c) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten 4<br />

d) Kunden über den Stand der Arbeiten informieren<br />

7 Qualitätssichernde Maßnahmen a) vorgegebene Qualitätskriterien anwenden<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, 4<br />

Abschnitt B Nummer 7)<br />

Abweichungen feststellen und dokumentieren<br />

c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln feststellen,<br />

Maßnahmen zur Behebung ergreifen 4<br />

d) Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren<br />

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum<br />

<strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Metallbau /zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Metallbau<br />

gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO<br />

PRÄAMBEL<br />

Jede Berufsausbildung hat die <strong>für</strong> die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen<br />

beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu<br />

vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).<br />

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.<br />

Grundsätzlich ist auch <strong>für</strong> behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42k HwO i.V. m. § 4 BBiG/§ 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall<br />

unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.<br />

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung<br />

nach § 66 BBiG/§ 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.<br />

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/§ 42k<br />

HwO i.V.m. § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen und zu ermöglichen.<br />

Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung <strong>für</strong> behinderte<br />

Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.<br />

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen<br />

der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von da<strong>für</strong> geeigneten Fachleuten (u.a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/<br />

Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung<br />

einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt.<br />

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen<br />

kontinuierlich fortschreiben.<br />

Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.<br />

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge <strong>für</strong> behinderte Menschen gem. § 66 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 42m Abs.<br />

2 i.V.m. § 42l Abs. 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung<br />

in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere / Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die<br />

besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.<br />

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich<br />

<strong>für</strong> eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.<br />

Die Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

erlässt aufgrund des Beschlusses<br />

des Berufsbildungsausschusses vom 28.02.2013<br />

und der Vollversammlung vom 16.07.2013<br />

als zuständige Stelle nach § 42m Handwerksordnung (HwO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),<br />

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert,<br />

nachstehende Ausbildungsregelung<br />

<strong>für</strong> die Berufsausbildung von behinderten Menschen.<br />

§ 1 Ausbildungsberuf<br />

Die Berufsausbildung zum <strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Metallbau / zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Metallbau erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.<br />

§ 2 Personenkreis<br />

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO <strong>für</strong> Personen im Sinne des § 2 SGB IX.<br />

§ 3 Dauer der Berufsausbildung<br />

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.<br />

§ 4 Ausbildungsstätten<br />

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.<br />

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in da<strong>für</strong> geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen<br />

ausgebildet werden.<br />

(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung<br />

und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.<br />

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem<br />

angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu<br />

acht anzuwenden.


Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD<br />

B13<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen<br />

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der<br />

persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung<br />

sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.<br />

(2) Anforderungsprofil<br />

Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenz -<br />

felder abdecken:<br />

– Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,<br />

– Psychologie,<br />

– Pädagogik, Didaktik,<br />

– Rehabilitationskunde,<br />

– Interdisziplinäre Projektarbeit,<br />

– Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,<br />

– Recht,<br />

– Medizin.<br />

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt<br />

werden.<br />

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden,<br />

wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung<br />

durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.<br />

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines<br />

Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.<br />

Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen<br />

auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.<br />

§ 7 Struktur der Berufsausbildung<br />

(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten<br />

Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.<br />

(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Metallbauer/in übereinstimmen,<br />

<strong>für</strong> die aufgrund einer Regelung der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld eine überbetriebliche Berufsausbildung<br />

vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.<br />

(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden,<br />

wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch<br />

die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.<br />

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild<br />

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).<br />

Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung<br />

der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.<br />

(2) Die Berufsausbildung zum <strong>Fachpraktiker</strong> Metallbau / zur <strong>Fachpraktiker</strong>in Metallbau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):<br />

ABSCHNITT A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:<br />

1. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse<br />

2. Prüfen und Messen<br />

3. Fügen<br />

4. Manuelles Spanen und Umformen<br />

5. Maschinelles Bearbeiten<br />

6. Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen<br />

7. Schweißen, thermisches Trennen<br />

8. Warten von Betriebsmitteln<br />

9. Elektrotechnik<br />

10. Behandeln und Schützen von Oberflächen<br />

11. Transportieren von Bauteilen und Baugruppen<br />

12. Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen<br />

ABSCHNITT B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:<br />

1. Betriebliche und technische Kommunikation<br />

2. Prüfen und Messen<br />

3. Fügen<br />

4. Montieren von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen<br />

5. Maschinelles Bearbeiten<br />

6. Einhalten der Arbeitssicherheit an Arbeitsplätzen von Baustellen<br />

7. Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen<br />

8. Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken<br />

9. Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen<br />

10. Montieren von Systemen<br />

11. Instandhalten von Systemen des Metall- oder Stahlbaues<br />

ABSCHNITT C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:<br />

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht<br />

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes<br />

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit<br />

4. Umweltschutz<br />

5. Betriebliche und technische Kommunikation<br />

6. Qualitätsmanagement<br />

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung<br />

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so<br />

vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes<br />

befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.<br />

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 der gestreckten Abschlussprüfung nachzuweisen.<br />

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes <strong>für</strong> die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan<br />

zu erstellen.<br />

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen<br />

Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig<br />

durchzusehen und abzuzeichnen.<br />

Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der<br />

Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.<br />

§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung<br />

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen,<br />

ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er<br />

die da<strong>für</strong> erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit<br />

dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung<br />

ist zugrunde zu legen.<br />

Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es <strong>für</strong> die Festlegung<br />

der Berufsbefähigung erforderlich ist.<br />

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet.<br />

(3) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende<br />

des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.<br />

(4) Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage <strong>für</strong> die ersten 18 Ausbildungsmonate in Abschnitt<br />

A unter laufender Nummer:<br />

1 a–d, 2 a–g, 3 a–c, 4 a–g, 5 a–e, 6 a–b, 8 a–f, 9 a–c, 10 a–c, 11 a–b,<br />

Abschnitt C unter laufender Nummer:<br />

5 a–h, 6 a–c<br />

aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu<br />

vermittelnden Lehrstoff, soweit er <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

(5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken sowie Umform- und Fügetechniken anwenden,<br />

b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen,<br />

c) Arbeitspläne von Einzelteilen anfertigen sowie Prüf- und Messprotokolle ausfüllen,<br />

d) technische Unterlagen nutzen, die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,<br />

e) Messungen durchführen sowie Fertigungsabläufe berücksichtigen<br />

kann;<br />

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu soll der Prüfling ein funktionsfähiges<br />

Werkstück herstellen und prüfen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen<br />

kann;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 10 Minuten durchgeführt<br />

werden;<br />

4. der Arbeitsauftrag mit der Arbeitsplanung und dem Messprotokoll sind mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu<br />

gewichten.<br />

§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung<br />

(1) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.<br />

(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage <strong>für</strong> den 19. – 42. Ausbildungsmonat in<br />

Abschnitt A unter laufender Nummer:<br />

1 e–j, 2 h–j, 3 e–f, 5 h, 6 d, 7 a–c, 9 d–e, 11 c–d, 12 a–g;<br />

Abschnitt B unter laufender Nummer:<br />

1 a–c, 2 a–b, 3 a–c, 5 a–c, 6 a–b, 7 a–c, 8 a–f, 9 a–b, 10 a–b, 11 a–c;<br />

Abschnitt C unter laufender Nummer:<br />

5 i–l, 6 d–f<br />

aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu<br />

vermittelnden Lehrstoff, soweit er <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlich ist<br />

3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:<br />

1. Kundenauftrag,<br />

2. Konstruktionstechnik,<br />

3. Funktionsanalyse und<br />

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.<br />

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung technischer, und zeitlicher Vorgaben planen und umsetzen,<br />

Bauteile und Baugruppen herstellen, montieren und auf Funktion überprüfen kann;<br />

2. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Dazu<br />

soll der Prüfling eine Metall- oder Stahlbaukonstruktion, oder Teile davon, herstellen und ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch<br />

führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 8 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden;<br />

4. im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist die Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.<br />

(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,<br />

die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen,<br />

die <strong>für</strong> die Herstellung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln<br />

auswählen,<br />

die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen anwenden und Berechnungen durchführen,<br />

fachliche Probleme erkennen und geeignete Lösungswege auswählen kann.<br />

2. der Prüfling soll die Vorgehensweise bei der Herstellung einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung verschiedener<br />

Fertigungsverfahren und des Qualitätsmanagements beschreiben. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme<br />

praxisüblicher Unterlagen bearbeiten.<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.<br />

(6) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

Fehler feststellen, Qualitätsmängel erkennen und geeignete Lösungswege auswählen,<br />

die zur Demontage und Montage notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,<br />

Arbeitsschritte zur Demontage und Montage unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen,<br />

Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung auswählen kann;<br />

2. der Prüfling soll die Vorgehensweise zur Demontage, Montage und vorbeugenden Instandhaltung beschreiben sowie einzelne<br />

Fehler und Qualitätsmängel feststellen. Dazu soll der Prüfling Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen<br />

bearbeiten.<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.<br />

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt<br />

darstellen und beurteilen kann;<br />

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.<br />

§ 12 Gewichtungsregelung<br />

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:<br />

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 30 Prozent,<br />

2. Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent,<br />

3. Prüfungsbereich Konstruktionstechnik 12,5 Prozent,<br />

4. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 12,5 Prozent,<br />

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.<br />

§ 13 Bestehensregelung<br />

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen<br />

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2<br />

mit mindestens „ausreichend“,<br />

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung<br />

mit mindestens „ausreichend“,<br />

3. in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2<br />

mit mindestens „ausreichend“<br />

und<br />

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2<br />

mit „ungenügend“<br />

bewertet worden sind.<br />

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen<br />

Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa<br />

15 Minuten zu ergänzen, wenn dies <strong>für</strong> das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses <strong>für</strong><br />

diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.<br />

§ 14 Übergang<br />

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO<br />

ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.<br />

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher<br />

zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.<br />

§ 16 Prüfungsverfahren<br />

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Abschluss- und<br />

Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld entsprechend.<br />

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit<br />

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und<br />

2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe<br />

zu Bielefeld, DHB – Deutsches Handwerksblatt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung <strong>für</strong> die Berufsausbildung Behinderter nach<br />

§ 42 m Handwerksordnung zum/zur Metallbearbeiter/Metallbearbeiterin vom 18.02.1982 außer Kraft.<br />

Bielefeld, den 23.07.2013<br />

Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigt: Düsseldorf, den 27.08.2013<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Energie, Industrie,<br />

Mittelstand und Handwerk des Landes NRW<br />

i. A. Petra Schmidt<br />

ausgefertigt: Bielefeld, 04.09.2013<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer


B14<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Anlage zu § 8<br />

Ausbildungsrahmenplan <strong>für</strong> <strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Metallbau / <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Metallbau<br />

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

1 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach fertigungstechnischen Kriterien<br />

Arbeitsabläufen; Kontrollieren festlegen und durchführen<br />

und Beurteilen der b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern 5<br />

Arbeitsergebnisse<br />

und bereitstellen<br />

(§ 8 Absatz 2 c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages<br />

Abschnitt A Nummer 1) vorbereiten<br />

e) Arbeiten im Team ausführen<br />

f) Aus einem Auftrag Arbeitsschritte und -abläufe <strong>für</strong> einen<br />

Teilauftrag planen, festlegen und ausführen<br />

g) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel<br />

nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen 3<br />

h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen<br />

Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermitteln<br />

i) Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden<br />

im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen<br />

j) Material und Arbeitszeit dokumentieren<br />

2 Prüfen und Messen a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen<br />

Abschnitt A Nummer 2) c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen<br />

d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern<br />

unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen<br />

Messfehlern, messen 6<br />

e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen<br />

f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter<br />

Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender<br />

Bearbeitung anreißen und körnen<br />

g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung<br />

messen<br />

h) Maße abnehmen, übertragen und auswerten<br />

i) Schablonen nach Vorgaben herstellen und anwenden 3<br />

j) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und<br />

Oberflächengüte sichtprüfen<br />

3 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen<br />

(§ 8 Absatz 2 und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren<br />

Abschnitt A Nummer 3) b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge herstellen<br />

und mit Sicherungselementen sichern<br />

c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der 14<br />

Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften<br />

d) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus<br />

Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in<br />

verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich<br />

Schweißnähte unter Berücksichtigung von Vorgaben herstellen<br />

e) unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter<br />

Beachtung der Verträglichkeit der Werkstoffe verbinden 3<br />

f) Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der<br />

Werkstoffe und der Anforderungen herstellen<br />

4 Manuelles Spanen und a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der<br />

Umformen<br />

Werkstoffe auswählen<br />

(§ 8 Absatz b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen und<br />

2 Abschnitt A Nummer 4) Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach<br />

Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten<br />

c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, 12<br />

Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen<br />

d) Innen- und Außengewinde herstellen<br />

e) Bleche mit Hand- und Handhebelscheren schneiden<br />

f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen umformen<br />

g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen<br />

5 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen<br />

(§ 8 Absatz 2 nach Tabellen oder Diagrammen einstellen, Kühl- und<br />

Abschnitt A Nummer 5) Schmiermittel zuordnen und anwenden<br />

b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und<br />

der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen<br />

c) Werkzeuge nach technologischen Vorgaben einsetzen, ausrichten 9<br />

und spannen<br />

d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren<br />

ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen<br />

e) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen<br />

mit handgeführten und ortsfesten Maschinen scheren, sägen<br />

und trennen<br />

f) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen<br />

schleifen und bohren<br />

g) Werkstücke bis zur Allgemeintoleranz DIN ISO 2768-1-mittel mit<br />

unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und<br />

Stirn-, Umfangs-, Planfräsen bearbeiten<br />

h) Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werkzeuge unter 3<br />

Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden<br />

Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühlund<br />

Schmiermittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften<br />

zuordnen und anwenden<br />

6 Manuelles und maschinelles a) Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen<br />

Umformen von Blechen und manuell und maschinell herstellen<br />

Profilen b) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm 7<br />

(§ 8 Absatz biegeumformen<br />

2 Abschnitt A Nummer 6) c) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten<br />

d) Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden 2<br />

7 Schweißen, thermisches a) Bleche und Profile aus Stahl thermisch Trennen<br />

Trennen<br />

b) Bleche, Profile, Bauteile und Baugruppen aus Stahl und legiertem<br />

(§ 8 Absatz 2 Stahl, heften, in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen<br />

Abschnitt A Nummer 7) Verfahren schweißen, einschließlich:<br />

– Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der<br />

Werkstücke nach Schweissanweisung herstellen 8<br />

– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen<br />

– Einstellwerte festlegen<br />

– Werkstücke und Fugen vorbereiten<br />

– Betriebsbereitschaft herstellen<br />

c) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung<br />

und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln<br />

8 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,<br />

Abschnitt A Nummer 8) nach Wartungsplan wechseln und auffüllen<br />

c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren<br />

d) elektrische Verbindungen, an ortsveränderlichen Maschinen und 4<br />

Geräten auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen<br />

e) Sicherheitsmaßnahmen <strong>für</strong> elektrische Maschinen oder<br />

Geräte beachten<br />

f) Bauteile und Baugruppen nach Einweisung und Unterlagen mit<br />

und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen<br />

9 Elektrotechnik a) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das<br />

(§ 8 Absatz 2 Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwenden<br />

Abschnitt A Nummer 9) b) elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmen 2<br />

c) elektrische Verbraucher auf mechanische Beschädigungen,<br />

insbesondere auf Isolationsbeschädigungen sichtprüfen<br />

d) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen,<br />

Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen 2<br />

sowie Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfen<br />

e) zulässige elektrische Leistung beachten<br />

10 Behandeln und Schützen von a) Oberflächen <strong>für</strong> das Auftragen von Konservierungs- und<br />

Oberflächen<br />

Korrosionsschutzmitteln vorbereiten<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung 4<br />

Abschnitt A Nummer 10) der Verarbeitungsrichtlinien auftragen<br />

c) Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Beschichten<br />

behandeln und durch Verpacken schützen<br />

11 Transportieren von Bauteilen a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von<br />

und Baugruppen Hand anwenden 4<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Hebezeuge, insbesondere Gabelhubwagen, handhaben<br />

Abschnitt A Nummer 11) c) Lasten zum Transport nach Vorschriften anschlagen und sichern 2<br />

d) Transportgut absetzen und sichern<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

12 Demontieren und Montieren Demontieren:<br />

von Bauteilen und Baugruppen a) Baugruppen und Bauteile nach Demontagevorgaben ausbauen<br />

(§ 8 Absatz 2 und kennzeichnen zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern<br />

Abschnitt A Nummer 12<br />

Vorbereiten der Montage:<br />

b) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und<br />

Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und<br />

auf Vollständigkeit prüfen<br />

c) Bauteile und Baugruppen <strong>für</strong> den funktionsgerechten Einbau 6<br />

prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksichtigung der<br />

Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen<br />

Montieren:<br />

d) Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen<br />

funktionsgerecht ausrichten, verbinden und sichern<br />

e) während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfen<br />

f) Dämm- und Dichtmaterialien unter Beachtung von<br />

Herstellerangaben verwenden<br />

Abschnitt B<br />

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

1 Betriebliche und technische a) Bauzeichnungen lesen und anwenden<br />

Kommunikation<br />

b) Skizzen von Einzelteilen entsprechend der Baustellensituation<br />

(§ 8 Absatz 2 anfertigen 2<br />

Abschnitt B Nummer 1) c) Verarbeitungs- und Montagehinweise der Hersteller von Normteilen,<br />

Halbzeugen und Zukaufteilen nach Einweisung beachten und<br />

anwenden<br />

2 Prüfen und Messen a) Vorgegebene Maßpunkte und bauliche Vorgaben bei Fertigung<br />

(§ 8 Absatz 2 und Montage berücksichtigen 2<br />

Abschnitt B Nummer 2) b) Maße auf Baustellen prüfen<br />

3 Fügen a) hochfeste Schraubverbindungen nach Einweisung und<br />

(§ 8 Absatz 2 Zeichnungsvorgaben herstellen<br />

Abschnitt B Nummer 3) b) Schraub- und Blindnietverbindungen bei Metall- oder 4<br />

Stahlbaukonstruktionen herstel<br />

c) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen<br />

unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben<br />

4 Montieren von hydraulischen, a) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben<br />

pneumatischen und<br />

und Plänen montieren und verbinden<br />

lektrotechnischen Bauteilen 4<br />

(§ 8 Absatz 2<br />

Abschnitt B Nummer 4)<br />

5 Maschinelles Bearbeiten a) Profile und Bauteile spannen und ausrichten<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschiedlichen<br />

Abschnitt B Nummer 5) Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Fräsen herstellen 6<br />

c) Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edelstahl<br />

nachbearbeiten<br />

6 Einhalten der Arbeitssicherheit a) Montageort nach Anweisung sichern und einrichten<br />

an Arbeitsplätzen von b) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste unter Anleitung<br />

Baustellen herstellen, aufbauen, sichern und abbauen 4<br />

(§ 8 Absatz 2<br />

Abschnitt B Nummer 6)<br />

7 Herstellen von Metall- oder a) bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe<br />

Stahlbaukonstruktionen und den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne<br />

(§ 8 Absatz 2 Vorrichtungen herstellen<br />

Abschnitt B Nummer 7) b) fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschiedlicher<br />

Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen herstellen<br />

c) Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und<br />

Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rahmenträgern, Stützen<br />

und Verbänden, Träger und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen<br />

sowie Rahmenecken durch Schrauben und Schweißen herstellen<br />

8 Herstellen und Befestigen a) feste und bewegliche Unterkonstruktionen <strong>für</strong> Fassaden, Wände,<br />

von Bauteilen und<br />

Decken und Dächer herstellen<br />

Bauelementen an<br />

b) Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen <strong>für</strong> Fassaden,<br />

Bauwerken<br />

Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und<br />

(§ 8 Absatz 2 Wärmedämmstoffe be- und verarbeiten<br />

Abschnitt B Nummer 8) c) Wandschlitze, Decken und Wanddurchbrüche herstellen 10<br />

d) Bauteile in Bauwerke nach Zeichnungen oder Anweisung einsetzen<br />

und ausrichten sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen<br />

e) Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben befestigen<br />

f) Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbetonieren<br />

9 Montieren und Demontieren a) Metall- oder Stahlbaukonstruktionen, Fassaden, Wände,<br />

von Metall- oder<br />

Decken und Dächer nach Vorgaben montieren und demontieren<br />

Stahlbaukonstruktionen b) Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstoffen schließen 6<br />

(§ 8 Absatz 2<br />

Abschnitt B Nummer 9)<br />

10 Montieren von Systemen a) mechanische Einrichtungen herstellen und montieren<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hydraulischen 6<br />

Abschnitt B Nummer 10) Antrieben nach Plänen montieren<br />

11 Instandhalten von Systemen a) Inspektion nach Plänen durchführen<br />

des Metall- oder Stahlbaues b) Einzelfunktionen im Ruhe- und Betriebszustand nach Prüfplänen<br />

(§ 8 Absatz 2 kontrollieren, Abweichungen feststellen und Instandsetzung 6<br />

Abschnitt B Nummer 11) einleiten<br />

c) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung<br />

durchführen<br />

Abschnitt C<br />

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,<br />

Tarifrecht<br />

Dauer und Beendigung erklären<br />

(§ 8 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem<br />

Abschnitt C Nummer 1)<br />

Ausbildungsvertrag nennen<br />

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen<br />

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen<br />

e) wesentliche Bestimmungen der <strong>für</strong> den ausbildenden Betrieb<br />

geltenden Tarifverträge nennen<br />

2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern<br />

Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,<br />

(§ 8 Absatz 2 Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären<br />

Abschnitt C Nummer 2) c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten<br />

zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und<br />

Gewerkschaften nennen<br />

d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- während der<br />

oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden gesamten<br />

Betriebes beschreiben<br />

Ausbildung zu<br />

3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vermitteln<br />

schutz bei der Arbeit<br />

feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen<br />

(§ 8 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften<br />

Abschnitt C Nummer 3) anwenden<br />

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste<br />

Maßnahmen einleiten<br />

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;<br />

Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur<br />

Brandbekämpfung ergreifen<br />

4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im<br />

(§ 8 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere<br />

Abschnitt C Nummer 4 a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und<br />

seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären<br />

b) <strong>für</strong> den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des<br />

Umweltschutzes anwend<br />

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden<br />

Energie- und Materialverwendung nutzen<br />

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer<br />

umweltschonenden Entsorgung zuführen


Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD<br />

B15<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

5 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen und anwenden<br />

Kommunikation<br />

b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team<br />

(§ 8 Absatz 2 situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke<br />

Abschnitt C Nummer 5) in der Kommunikation anwenden<br />

c) Teil- und Gruppenzeichnungen sowie Anordnungspläne lesen<br />

und anwenden<br />

d) Skizzen und Stücklisten anfertigen 7<br />

e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden<br />

f) technische Unterlagen insbesondere Stücklisten, Tabellen und<br />

Diagramme, lesen und anwenden<br />

g) Arbeitsabläufe protokollieren<br />

h) Anforderungen und Informationen vom Vorgesetzten<br />

entgegennehmen und umsetzen<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

i) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden<br />

j) Wartungspläne, Betriebsanleitungen, Montagepläne und<br />

Kataloge auch digital lesen und anwenden 3<br />

k) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten<br />

l) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und<br />

Prüfdaten lesen<br />

6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden<br />

(§ 8 Absatz 2 b) Fehler und Qualitätsmängel feststellen, zur Beseitigung beitragen 4<br />

Abschnitt C Nummer 6) c) eigene erbrachte Leistungen kontrollieren und beurteilen<br />

d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität<br />

beachten, Abweichungen erkennen und weiterleiten<br />

e) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, 3<br />

betriebliche Prüfvorschriften anwenden<br />

f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden<br />

Wochen 78 104<br />

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum<br />

<strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Zerspanungsmechanik / zur <strong>Fachpraktiker</strong>in<br />

<strong>für</strong> Zerspanungsmechanik<br />

PRÄAMBEL<br />

Jede Berufsausbildung hat die <strong>für</strong> die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen<br />

beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu<br />

vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).<br />

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.<br />

Grundsätzlich ist auch <strong>für</strong> behinderte Menschen nach § 64 BBiG/§ 42k HwO i.V. m. § 4 BBiG/§ 25 HwO eine Ausbildung, im Bedarfsfall<br />

unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/§ 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.<br />

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung<br />

nach § 66 BBiG/§ 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.<br />

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 64 BBiG/§ 42k<br />

HwO i.V.m. § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist kontinuierlich zu prüfen und zu ermöglichen.<br />

Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung <strong>für</strong> behinderte<br />

Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.<br />

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen<br />

der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von da<strong>für</strong> geeigneten Fachleuten (u.a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/<br />

Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung<br />

einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt.<br />

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen<br />

kontinuierlich fortschreiben.<br />

Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.<br />

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge <strong>für</strong> behinderte Menschen gem. § 66 Abs. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 42m Abs. 2<br />

i.V.m. § 42l Abs. 2 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die<br />

Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung erforderlich und eine auf die<br />

besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.<br />

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich<br />

<strong>für</strong> eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.<br />

Die Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

erlässt aufgrund des Beschlusses<br />

des Berufsbildungsausschusses vom 28.02.2013<br />

und der Vollversammlung vom 16.07.2013<br />

als zuständige Stelle nach § 42m Handwerksordnung (HwO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),<br />

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert,<br />

nachstehende Ausbildungsregelung<br />

<strong>für</strong> die Berufsausbildung von behinderten Menschen.<br />

§ 1 Ausbildungsberuf<br />

Die Berufsausbildung zum <strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Zerspanungsmechanik / zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Zerspanungsmechanik erfolgt nach dieser<br />

Ausbildungsregelung.<br />

§ 2 Personenkreis<br />

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO <strong>für</strong> Personen im Sinne des § 2 SGB IX.<br />

§ 3 Dauer der Berufsausbildung<br />

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.<br />

§ 4 Ausbildungsstätten<br />

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.<br />

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in da<strong>für</strong> geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen<br />

ausgebildet werden.<br />

(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung<br />

und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.<br />

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/ Ausbilder muss in einem<br />

angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu<br />

acht anzuwenden.<br />

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen<br />

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der<br />

persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung<br />

sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.<br />

(2) Anforderungsprofil<br />

Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenz -<br />

felder abdecken:<br />

– Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,<br />

– Psychologie,<br />

– Pädagogik, Didaktik,<br />

– Rehabilitationskunde,<br />

– Interdisziplinäre Projektarbeit,<br />

– Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,<br />

– Recht,<br />

– Medizin.<br />

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt<br />

werden.<br />

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden,<br />

wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung<br />

durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.<br />

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines<br />

Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.<br />

Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen<br />

auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.<br />

§ 7 Struktur der Berufsausbildung<br />

(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten<br />

Ausbildungsbetrieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.<br />

(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur<br />

Zerspanungsmechanikerin übereinstimmen, <strong>für</strong> die aufgrund einer Regelung der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich<br />

erfolgen.<br />

(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden,<br />

wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch<br />

die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.<br />

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild<br />

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).<br />

Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung<br />

der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.<br />

(2) Die Berufsausbildung zum <strong>Fachpraktiker</strong> Zerspanungsmechanik/zur <strong>Fachpraktiker</strong>in Zerspanungsmechanik gliedert sich wie folgt<br />

(Ausbildungsberufsbild):<br />

ABSCHNITT A<br />

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:<br />

1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse;<br />

2. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen;<br />

3. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen;<br />

4. Warten von Betriebsmitteln;<br />

5. Steuerungstechnik;<br />

6. Anschlagen, Sichern und Transportieren;<br />

7. Kundenorientierung;<br />

8. Planen des Fertigungsprozesses;<br />

9. Arbeiten mit Programmen an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen;<br />

10. Einrichten von Werkzeugmaschinen;<br />

11. Herstellen von Werkstücken;<br />

12. Überwachen von Fertigungsabläufen;<br />

13. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme in der betrieblichen Ausbildung.<br />

ABSCHNITT B<br />

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:<br />

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;<br />

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;<br />

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;<br />

4. Umweltschutz;<br />

5. Betriebliche und technische Kommunikation.<br />

Die Qualifikationen nach Absatz 2 sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:<br />

1. Drehmaschinensysteme<br />

2. Fräsmaschinensysteme<br />

Das Einsatzgebiet wird von den Betrieben und Bildungseinrichtungen festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen<br />

die Qualifikationen vermittelt werden können.<br />

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung<br />

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so<br />

vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes<br />

befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.<br />

Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 der gestreckten Abschlussprüfung nachzuweisen.<br />

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes <strong>für</strong> die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan<br />

zu erstellen.<br />

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen<br />

Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig<br />

durchzusehen und abzuzeichnen.<br />

Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der<br />

Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.<br />

§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung<br />

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen,<br />

ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er<br />

die da<strong>für</strong> erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit<br />

dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung<br />

ist zugrunde zu legen.<br />

Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es <strong>für</strong> die Festlegung<br />

der Berufsbefähigung erforderlich ist.<br />

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet.<br />

(3) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende<br />

des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.<br />

(4) Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage <strong>für</strong> die ersten 18 Ausbildungsmonate in<br />

Abschnitt A unter laufender Nummer:<br />

1 a–f, 2 a–c, 3 a–e, 4 a–b, 10 a–c, 11 a–c,<br />

Abschnitt B unter laufender Nummer:<br />

5 a–b<br />

aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu<br />

vermittelnden Lehrstoff, soweit er <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

(5) Für die komplexe Arbeitsaufgabe bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug<br />

auswählen,<br />

b) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden<br />

und Umweltschutzbestimmungen beachten,<br />

c) die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,<br />

d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,<br />

e) Arbeitsergebnisse dokumentieren und bewerten,<br />

kann.<br />

Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Bereichen Dreh- und Frästechnik nachgewiesen<br />

werden.<br />

2. Der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen<br />

beinhaltet.<br />

3. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen<br />

sollen.<br />

4.Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben, die Ergebnisse sind aus vorgegebenen<br />

Lösungsvorschlägen auszuwählen.<br />

§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung<br />

(1) Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.<br />

(2) Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage <strong>für</strong> den 19–42 Ausbildungsmonat in<br />

Abschnitt A unter laufender Nummer:<br />

1 g–i, 4 c, 5 a, 6 a–b, 7 a, 8 a–d, 9 a–c, 10 d–f, 11 d–e, 12 a–d, 13 a–g,<br />

Abschnitt B unter laufender Nummer:<br />

5 c–e<br />

aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu<br />

vermittelnden Lehrstoff, soweit er <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:<br />

1. Arbeitsauftrag,<br />

2. Auftragsplanung,<br />

3. Fertigungstechnik und<br />

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.<br />

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er<br />

a) Informationen <strong>für</strong> die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten;<br />

b) Arbeitsabläufe nach fertigungstechnischen Kriterien festlegen, einen Arbeitsplan erstellen;<br />

c) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen;<br />

d) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten und dokumentieren<br />

kann;


B16<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

2. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Fertigungsprozesse an Werkzeugmaschinen<br />

durchführen und überwachen; dabei ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 12 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden;<br />

4. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag sind die Arbeitsaufgabe mit 85 Prozent, und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu gewichten.<br />

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) technische Unterlagen lesen und ergänzen,<br />

b) die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen, Abläufe festlegen<br />

c) das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke,<br />

Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden<br />

kann;<br />

2. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftragsplanung Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten<br />

und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen,<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.<br />

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er<br />

a) einen Auftrag bearbeiten,<br />

b) Werkzeugmaschinen zuordnen und deren Wartung berücksichtigen,<br />

c) Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen,<br />

d) die Qualität der Arbeitsergebnisse dokumentieren<br />

kann;<br />

2. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik Aufgaben schriftlich unter Zuhilfenahme praxisüblicher Unterlagen bearbeiten<br />

und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.<br />

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:<br />

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt<br />

darstellen und beurteilen kann;<br />

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auswählen;<br />

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.<br />

§ 12 Gewichtungsregelung<br />

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:<br />

1. Prüfungsbereich komplexe Arbeitsaufgabe 30 Prozent,<br />

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,<br />

3. Prüfungsbereich Auftragsplanung 10 Prozent,<br />

4. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 10 Prozent,<br />

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.<br />

§ 13 Bestehensregelung<br />

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen<br />

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,<br />

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,<br />

3. in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“<br />

und<br />

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“<br />

bewertet worden sind.<br />

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen<br />

mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15<br />

Minuten zu ergänzen, wenn dies <strong>für</strong> das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses <strong>für</strong> diesen<br />

Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.<br />

§ 14 Übergang<br />

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO<br />

ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.<br />

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten<br />

Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.<br />

§ 16 Prüfungsverfahren<br />

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Abschluss- und<br />

Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld entsprechend.<br />

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit<br />

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und<br />

2 BBiG/§ 27b Abs. 1 und 2 HwO entsprechend anzuwenden.<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe<br />

zu Bielefeld, DHB – Deutsches Handwerksblatt, in Kraft Gleichzeitig treten die Regelungen <strong>für</strong> die Berufsausbildung Behinderter nach<br />

§ 42 m Handwerksordnung zum/zur Werkzeugmaschinenspaner (Drehen)/Werkzeugmaschinenspanerin (Drehen), zum/zur Werkzeugmaschinenspaner<br />

(Fräsen) / Werkzeugmaschinenspanerin (Fräsen) und zum/zur Metallfeinbearbeiter/ Metallfeinbearbeiterin vom<br />

18.02.1982 außer Kraft.<br />

Bielefeld, den 23.07.2013<br />

Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigt: Düsseldorf, den 27.08.2013<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Energie, Industrie,<br />

Mittelstand und Handwerk des Landes NRW<br />

i. A. Petra Schmidt<br />

ausgefertigt: Bielefeld, 04.09.2013<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Anlage zu § 8<br />

Ausbildungsrahmenplan <strong>für</strong> die Ausbildungsregelung<br />

zum <strong>Fachpraktiker</strong> <strong>für</strong> Zerspanungsmechanik zur <strong>Fachpraktiker</strong>in <strong>für</strong> Zerspanungsmechanik<br />

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

1 Planen und Organisieren der a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher<br />

Arbeit, Bewerten der<br />

Arbeitsergebnisse<br />

Vorgaben einrichten<br />

b) betriebswirtschaftlich relevante Daten insbesondere Arbeitszeit<br />

und Materialverbrauch erfassen<br />

c) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung 12<br />

von Arbeitsvorgängen beitragen<br />

d) zielgruppengerechte Lerntechniken anwenden<br />

e) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,<br />

Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen<br />

f) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren<br />

g) technische Zeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden<br />

sowie Skizzen anfertigen<br />

h) Werkzeuge und Materialien, anfordern und bereitstellen 8<br />

i) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben nach fertigungstechnischen<br />

Kriterien festlegen und durchführen<br />

2 Unterscheiden, Zuordnen und a) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben<br />

Handhaben von Werk-, b) Werkstoffeigenschaften in Bezug auf Zerspanbarkeit beurteilen 12<br />

Betriebs- und Hilfsstoffen c) Betriebs- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach auswählen,<br />

einsetzen und entsorgen<br />

3 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der<br />

und Baugruppen<br />

Werkzeuge sicherstellen<br />

b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten<br />

und spannen<br />

c) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen, 24<br />

insbesondere durch<br />

– Feilen<br />

– Sägen<br />

– Gewindeschneiden<br />

d) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren herstellen,<br />

insbesondere durch<br />

– Drehen<br />

– Bohren<br />

– Fräsen<br />

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, unter<br />

Verwendung von Normteilen, zu Baugruppen fügen<br />

4 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die<br />

Durchführung dokumentieren<br />

b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf 4<br />

mechanische Beschädigungen sichtprüfen und die<br />

Instandsetzung veranlassen<br />

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen<br />

5 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Komponenten an Werkzeugmaschinen 4<br />

kennen und in ihrer Funktion unterscheiden<br />

6 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen und unter<br />

Transportieren Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder 6<br />

deren Einsatz veranlassen<br />

b) Transportgut absetzen, lagern und sichern<br />

7 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen 4<br />

beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten<br />

8 Planen des a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen, auf Vollständigkeit<br />

Fertigungsprozesses<br />

prüfen und die Umsetzbarkeit des Fertigungsauftrages beurteilen<br />

b) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen<br />

c) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der 8<br />

Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes,<br />

der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen<br />

d) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff,<br />

Werkzeug und Schneidstoff festlegen<br />

9 Arbeiten mit Programmen an a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie<br />

numerisch gesteuerten<br />

Datenträger handhaben<br />

Werkzeugmaschinen b) auftragsbezogene Programme aufrufen oder einlesen, simulieren, 12<br />

Testlauf durchführen und ausführen<br />

c) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher<br />

Bestimmungen durchführen<br />

10 Einrichten von a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten<br />

Werkzeugmaschinen b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen 8<br />

c) Fertigungsparameter einstellen und eingeben<br />

d) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern<br />

e) Einrichtungen <strong>für</strong> Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten 10<br />

f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

11 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der<br />

Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen<br />

b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden 10<br />

Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen<br />

c) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften<br />

durchführen<br />

d) Zerspanbarkeit von Werkstücken beurteilen 18<br />

e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen<br />

12 Überwachen von a) Fertigungsprozess überwachen<br />

Fertigungsabläufen<br />

b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und Beheben veranlassen<br />

c) maschinenbedingte Störungen erkennen, beheben oder 14<br />

Beseitigung veranlassen<br />

d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion<br />

sicherstellen<br />

13 Geschäftsprozesse und a) Aufträge entgegen nehmen und Besonderheiten mit<br />

Qualitätssicherungssysteme Kunden absprechen<br />

in der betrieblichen Ausbildung b) Informationen <strong>für</strong> die Auftragsabwicklung beschaffen,<br />

auswerten und nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten<br />

c) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von 12<br />

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen<br />

d) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich<br />

anwenden; Qualitätsmängel dokumentieren<br />

e) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,<br />

Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und<br />

betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren<br />

f) Produkte an Kunden übergeben sowie Auftragsabwicklung und<br />

Leistung dokumentieren<br />

g) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur<br />

Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen<br />

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

Lfd. Nr. Teil des Zu vermittelnde zeitliche Richtwerte<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse in Wochen<br />

und Fähigkeiten 1.–18. 19.–42.<br />

Monat Monat<br />

1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,<br />

Tarifrecht<br />

Dauer und Beendigung erklären<br />

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag<br />

nennen<br />

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen<br />

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen wesentliche<br />

Bestimmungen der <strong>für</strong> den ausbildenden Betrieb geltenden<br />

Tarifverträge nennen<br />

2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern<br />

Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,<br />

Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären<br />

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten<br />

zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und<br />

Gewerkschaften nennen<br />

d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- während der<br />

oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden gesamten<br />

Betriebes beschreiben<br />

Ausbildung zu<br />

3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vermitteln<br />

Gesundheitsschutz bei<br />

feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen<br />

der Arbeit<br />

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften<br />

anwenden<br />

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste<br />

Maßnahmen einleiten<br />

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes<br />

4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im<br />

beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere<br />

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb<br />

und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären<br />

b) <strong>für</strong> den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des<br />

Umweltschutzes anwenden<br />

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden<br />

Energie- und Materialverwendung nutzen<br />

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden<br />

Entsorgung zuführen<br />

5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und<br />

Kommunikation bewerten 4<br />

b) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes<br />

pflegen, sichern und archivieren<br />

c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im<br />

Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen,<br />

Fachausdrücke in der Kommunikation anwenden 4<br />

d) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen<br />

Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden<br />

e) Konflikte im Team lösen<br />

Summer Wochenstunden 78 104


Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD<br />

B17<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Aufhebung der Regelung <strong>für</strong> die Berufsausbildung Behinderter nach § 42 m Handwerksordnung<br />

zum/zur Fachgehilfen/Fachgehilfin im Nahrungsmittelverkauf, Schwerpunkt Bäckerei<br />

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 12.10.2011 und der Vollversammlung der Handwerkskammer vom<br />

08.12.2011 wurde die Ausbildungsregelung zum /zur <strong>Fachpraktiker</strong> im Lebensmittelverkauf / <strong>Fachpraktiker</strong>in im Lebensmittelverkauf<br />

am 03.05.2012 (DHB-Veröffentlichungsdatum) erlassen.<br />

Sie ersetzt die bisherige Regelung <strong>für</strong> die Berufsausbildung Behinderter nach § 42 m Handwerksordnung<br />

zum/zur Fachgehilfen/Fachgehilfin im Nahrungsmittelverkauf, Schwerpunkt Bäckerei aus dem Jahr 1998.<br />

Mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses vom 12.06.2013 beschließt die Vollversammlung am 16.07.2013:<br />

Die Regelung <strong>für</strong> die Berufsausbildung Behinderter nach § 42 m Handwerksordnung zum/zur Fachgehilfen/Fachgehilfin im Nahrungsmittelverkauf,<br />

Schwerpunkt Bäckerei – in der HZ vom<br />

10.09.1998 veröffentlicht - wird aufgehoben.<br />

Bielefeld, den 23.07.2013<br />

Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigt: Düsseldorf, den 27.08.2013<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Energie, Industrie,<br />

Mittelstand und Handwerk des Landes NRW<br />

i. A. Petra Schmidt<br />

ausgefertigt: Bielefeld, 04.09.2013<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Änderung der Gesellenprüfungsordnung, Abschlussprüfungsordnung, Fortbildungsprüfungsordnung<br />

Ausweisung der DQR-Einstufung (Deutscher Qualifikationsrahmen) im Prüfungszeugnis<br />

Mit Zustimmung des Berufsbildungsausschusses am 12.06.2013 beschließt die Vollversammlung am 16.07.2013 folgende Ergänzung<br />

in:<br />

1. § 27 Absatz 2 der Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen sowie in § 27 der Prüfungsordnung<br />

<strong>für</strong> die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen,<br />

2. § 24 Absatz 2 der Prüfungsordnung <strong>für</strong> Fortbildungsprüfungen gemäß § 42 Absatz 1 i.V.m. § 38 Absatz 1 HwO (handwerkliche<br />

Berufe) sowie § 24 Absatz 2 der Prüfungsordnung <strong>für</strong> Fortbildungsprüfungen gemäß § 56 Absatz 1 i.V.m. § 47 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz<br />

(nicht handwerkliche Berufe):<br />

„Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die vorläufige Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen<br />

(DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende<br />

EQR-Niveau enthalten sein“.<br />

Bielefeld, den 23.07.2013<br />

Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigt: Düsseldorf, den 27.08.2013<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Energie, Industrie,<br />

Mittelstand und Handwerk des Landes NRW<br />

i. A. Petra Schmidt<br />

ausgefertigt: Bielefeld, 04.09.2013<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)<br />

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 12.06.2013 und der Vollversammlung vom 16.07.2013 erlässt die Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld erlässt die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe<br />

zu Bielefeld als zuständige Stelle nach §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Handwerksordnung folgende<br />

Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Gebäudeenergieberater/-in (HWK)“.<br />

§ 1 Ziel und Gliederung der Fortbildungsprüfung, Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses<br />

(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum/zur „Gebäudeenergieberater/-<br />

in (HWK)“ erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach § 3 durchführen.<br />

(2) Durch die Prüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK) ist festzustellen, ob der Prüfling über die notwendigen Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um eine qualifizierte Gebäudeenergieberatung durchzuführen. Dabei soll der Prüfling das Bauwerk<br />

(Baukonstruktion und technische Anlagen) unter bauphysikalischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen<br />

Aspekten untersuchen, beurteilen und Konzepte entwickeln und darstellen, die die Energiebilanz eines Bauwerks nachhaltig verbessern.<br />

Es ist festzustellen, ob der Absolvent sachkundig ist, den Gebäudeenergieausweis nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen auszustellen.<br />

(3) Die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/in (HWK) umfasst folgende fünf Handlungsfelder:<br />

1. Modernisierungen planen<br />

2. Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen<br />

3. Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen<br />

4. Technische Anlagen bewerten und auswählen<br />

5. Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz anwenden.<br />

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Gebäudeenergieberater/-in (HWK)“.<br />

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk (vgl. Anlage) bestanden hat.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise<br />

glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />

(3) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind bei der Zulassung zur Prüfung zu berücksichtigen<br />

(§ 42 b HWO).<br />

§ 3 Inhalt und Dauer der Prüfung<br />

(1) Die Prüfung im Handlungsfeld „Modernisierungen planen“ gliedert sich in eine fallbezogene Projektarbeit und ein darauf bezogenes<br />

Fachgespräch. Bei der fallbezogenen Projektarbeit, die in Form einer Modernisierungsplanung durchzuführen ist, soll der Prüfling <strong>für</strong><br />

ein Bauwerk oder Teile eines Bauwerks und die dazugehörigen technischen Anlagen, insbesondere Energieversorgungs- und lufttechnische<br />

Anlagen nachweisen, dass er:<br />

1. eine Bestandsaufnahme und Dokumentation des Modernisierungsobjekts durchführen,<br />

2. Berechnungen zur bauphysikalischen und energetischen Beurteilung des Bestandes aufstellen,<br />

3. ein Konzept zur Verbesserung der Energiebilanz des Bestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen und<br />

Nachweise der geltenden gesetzlichen Grundlagen entwickeln, berechnen und darstellen,<br />

4. eine Kosten-/Nutzenrechnung der Maßnahme zur Verbesserung der Energiebilanz des Bauwerks unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten<br />

und eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs durchführen,<br />

5. ein Entsorgungskonzept <strong>für</strong> die geplante Modernisierungsmaßnahme aufstellen und<br />

6. die Modernisierungsmaßnahme baurechtlich bewerten<br />

kann.<br />

Die Projektarbeit soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Das darauf bezogene Fachgespräch in Form eines fiktiven Beratungsgesprächs<br />

soll nicht länger als 30 Minuten dauern.<br />

(2) Die Prüfung in den Handlungsfeldern „Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen“, „Bauphysikalische Anforderungen<br />

berücksichtigen“, „Technische Anlagen bewerten und auswählen“ und „Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und<br />

Energieeffizienz anwenden“ ist schriftlich durchzuführen.<br />

1. Im Handlungsfeld „Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er Baustoffe,<br />

Bauteile und Baukonstruktionen unter bauphysikalischen und bautechnischen Aspekten auswählen, prüfen, bewerten und unter<br />

Beachtung der ökonomischen Gesichtspunkte, des Umweltschutzes und des Baustoffrecyclings <strong>für</strong> die Modernisierungsplanung<br />

auswählen kann.<br />

2. Im Handlungsfeld „Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er Wärme-, Feuchte-,<br />

Schall- und Brandschutzvorschriften objektbezogen anwenden und <strong>für</strong> die Planung von Bauteilen und Gebäuden umsetzen kann.<br />

3. Im Handlungsfeld „Technische Anlagen bewerten und auswählen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er Technische Anlagen, insbesondere<br />

Heizungsanlagen, Raumlufttechnische Anlagen, Beleuchtungsanlagen (Elektrotechnik) und erneuerbare Energien Anlagen,<br />

unter den Aspekten der sinnvollen und sparsamen Energieverwendung, des Komforts und der Brauchbarkeit <strong>für</strong> den vorgesehenen<br />

Verwendungszweck auswählen kann.<br />

4. Im Handlungsfeld „Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz anwenden“ soll der Prüfling nachweisen,<br />

dass er nach den gesetzlichen Grundlagen eine Energiebilanz beurteilen, die Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Luftdichtheit<br />

und der Wärmebrücken bewerten, Baumaßnahmen begleiten und Aspekte des Bestands- und Denkmalschutzes berücksichtigen<br />

kann sowie rechtliche und technische Aspekte bei der Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen kennt.<br />

Die Prüfungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt insgesamt 4 Stunden. Dabei ist in jedem Handlungsfeld mindestens eine komplexe,<br />

handlungsorientierte Aufgabe zu bearbeiten.<br />

§ 4 Gewichtungs- und Bestehensregelungen<br />

(1) Die Projektarbeit und das Fachgespräch des Handlungsfeldes „Modernisierungen planen“ stehen in einem Gewichtungsverhältnis<br />

von 3:1.<br />

(2) Die Handlungsfelder sind wie folgt zu gewichten:<br />

1. Handlungsfeld „Modernisierungen planen“: 60 Prozent<br />

2. Handlungsfeld „Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen“: 10 Prozent<br />

3. Handlungsfeld „Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen“: 10 Prozent<br />

4. Handlungsfeld „Technische Anlagen bewerten und auswählen“: 10 Prozent<br />

5. Handlungsfeld „Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz anwenden“: 10 Prozent<br />

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen:<br />

1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“<br />

2. im Handlungsfeld „Modernisierungen planen“ und in mindestens zwei weiteren Handlungsfeldern mit mindestens „ausreichend“<br />

3. der Handlungsfelder „Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen“, „Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen“,<br />

„Technische Anlagen bewerten und auswählen“ sowie „Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz<br />

anwenden“ im Schnitt mit mindestens „ausreichend“ und<br />

4. in keinem Handlungsfeld mit „ungenügend“<br />

bewertet worden sind.<br />

(4) Wurde in einem oder mehreren der Handlungsfelder „Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen“, „Bauphysikalische<br />

Anforderungen berücksichtigen“, „Technische Anlagen bewerten und auswählen“ und „Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung<br />

und Energieeffizienz anwenden“ jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann auf Antrag des Prüflings<br />

in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der Prüfung insgesamt<br />

ermöglicht. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung und der<br />

mündlichen Ergänzungsprüfung in dem Handlungsfeld ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.<br />

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem Einzelnoten der jeweiligen Handlungsfelder, Befreiungen<br />

unter Angabe der Rechtsgrundlage sowie die Prüfungsgesamtnote hervorgehen.<br />

§ 5 Befreiung von Prüfungsbestandteilen<br />

(1) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Handlungsfelder gemäß § 1 Abs. 3 durch die Handwerkskammer zu<br />

befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem<br />

staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung nach dieser Rechtsvorschrift innerhalb<br />

von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Eine vollständige Befreiung von allen in § 1<br />

Abs. 3 genannten Handlungsfeldern ist nicht zulässig.<br />

(2) Der Fortbildungsprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Prüfungsabschlüsse.<br />

§ 6 Wiederholung der Prüfung<br />

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.<br />

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einzelnen Handlungsfeldern gemäß § 1 Abs. 3 mindestens ausreichende Prüfungsleistungen<br />

erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei<br />

Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die<br />

Bewertung der Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.<br />

§ 7 Anwendung anderer Vorschriften<br />

Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung der Fortbildungsprüfung <strong>für</strong> nicht handwerkliche<br />

Berufe der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese besonderen<br />

Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu<br />

Bielefeld in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Rechtsvorschrift zum anerkannten<br />

Abschluss „Gebäudeenergieberater/-in (HWK)“ vom 08.10.2009 außer Kraft.<br />

§ 9 Übergangsvorschriften<br />

(1) Bei der Anmeldung des Prüflings bis zum Ablauf des 30.09.2013 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.<br />

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den Vorschriften vom 08.10.2009 nicht bestanden haben und sich bis zum 31.12.2013 zu einer<br />

Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.<br />

Bielefeld, den 23.07.2013<br />

Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigt: Düsseldorf, den 27.08.2013<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Energie, Industrie,<br />

Mittelstand und Handwerk des Landes NRW<br />

i. A. Petra Schmidt<br />

ausgefertigt: Bielefeld, 04.09.2013<br />

Lena Strothmann, MdB Ass. Michael Heesing<br />

Präsidentin<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Anlage zu § 2 Abs. 1<br />

der Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)<br />

Für die Fortbildungsprüfung sind nach § 2 Abs. 1 die nachstehenden Handwerksmeister zugelassen:<br />

– Dachdeckermeister/in,<br />

– Elektrotechnikermeister/in,<br />

– Estrichlegermeister/in,<br />

– Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister/in,<br />

– Glasermeister/in,<br />

– Kälteanlagenbauermeister/in,<br />

– Klempnermeister/in,<br />

– Maler und Lackierermeister/in,<br />

– Maurer- und Betonbauermeister/in,<br />

– Metallbauermeister/in,<br />

– Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in,<br />

– Parkettlegermeister/in,<br />

– Raumausstattermeister/in,<br />

– Rollladen- und Sonnenschutztechnikermeister/in,<br />

– Schornsteinfegermeister/in.<br />

– Steinmetz- und Steinbildhauermeister/in,<br />

– Stuckateurmeister/in,<br />

– Tischlermeister/in,<br />

– Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliermeister/in,<br />

– Zimmerermeister/in,<br />

STUNDENTAFEL U-Stunden Gesamt-U-Stunden<br />

Einzelfächer Handlungsfeld<br />

Fachtheorie<br />

1. Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen 35<br />

1.1 Baustoffkunde 10<br />

1.2 Baukonstruktion 20<br />

1.3 Umweltschutz/Baustoffrecycling 5<br />

2. Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen 45<br />

2.1 Wärmeschutz 25<br />

2.2 Feuchteschutz 10<br />

2.3 Schallschutz 5<br />

2.4 Brandschutz 5<br />

3. Technische Anlagen bewerten und auswählen 65<br />

3.1 Energie- und Umwelttechnik 10<br />

3.2 Anlagentechnik – Heizung 20<br />

3.3 Anlagentechnik – Raumlufttechnik 15<br />

3.4 Anlagentechnik – Beleuchtung/Elektrotechnik 10<br />

3.5 Anlagentechnik – Erneuerbare Energien 10<br />

4. Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz anwenden 25<br />

4.1 Anforderungen und Nachweise, rechtliche Grundlagen (insbesondere EnEV) 5<br />

4.2 Luftdichtheit, Wärmebrücken 5<br />

4.3 Anwendungs- und Umsetzungsfragen 5<br />

4.4 Luftdichtheitsmessung mit Blower-Door und Thermographie 10<br />

U-Stunden<br />

Einzelfächer<br />

Gesamt-U-Stunden<br />

Handlungsfeld<br />

Fachpraxis<br />

5. Modernisierungen planen 70<br />

5.1 Gesetze und Verordnungen zur Energieeinsparung im Gebäudebestand anwenden.<br />

5.2 Gebäude und technische Anlagen aufnehmen und <strong>für</strong> die bauphysikalische Beurteilung<br />

dokumentieren.<br />

5.3 Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung und mitgeltender Normen durchführen.<br />

5.4 Konzept zur Verbesserung der Energiebilanz des Gebäudebestandes entwickeln, berechnen<br />

und darstellen.<br />

5.5 Kosten/Nutzrechnung der geplanten Modernisierungsmaßnahme aufstellen.<br />

5.6 Entsorgungskonzept <strong>für</strong> die geplante Modernisierungsmaßnahme aufstellen<br />

5.7 Rechtliche Bestimmungen <strong>für</strong> das Bauen im Bestand bei der Modernisierungsplanung<br />

berücksichtigen.<br />

5.8 Sanierung denkmalgeschützter Gebäude planen und umsetzen<br />

5.9 Ausschreibungen erstellen und vergeben und eine Qualitätssicherung im Rahmen der<br />

Baubegleitung durchführen.<br />

Gesamtstunden 240


B18<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

RAHMENLEHRPLAN<br />

zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum/-zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)<br />

Lerninhalte des fachtheoretischen Teils<br />

1. Handlungsfeld: Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen (35 U-Stunden)<br />

Baustoffe, Bauteile und Baukonstruktionen unter bauphysikalischen und bautechnischen Aspekten auswählen, prüfen, bewerten und<br />

unter Beachtung der ökonomischen Gesichtspunkte <strong>für</strong> die Modernisierungsplanung auswählen.<br />

1.1 Baustoffkunde<br />

Baustoffe <strong>für</strong> Modernisierungsmaßnahmen auswählen:<br />

• Baustoffe nach ihren bauphysikalischen Eigenschaften beurteilen und auswählen, z. B. künstliche Steine, Holz, Mörtel, Holzwerkstoffe,<br />

Dämmstoffe, Gipsbaustoffe, Verbundwerkstoffe;<br />

• Baustoffe nach ihren ökologischen Eigenschaften beurteilen und auswählen, z. B. natürliche Baustoffe, beeinträchtigende oder<br />

gefährdende Schadstoffe in Baustoffen;<br />

• ökologische Faktoren bei der Auswahl von Baustoffen berücksichtigen, z. B. energetische Bewertung der Baustoffherstellung, Primärenergieverbrauch.<br />

1.2 Baukonstruktion<br />

Konstruktionen <strong>für</strong> Modernisierungsmaßnahmen unter energetischen und bauphysikalischen Aspekten bewerten, optimieren und auswählen:<br />

• Ein- und mehrschalige Außenwände mit und ohne Außenwandbekleidungen, z. B. einschaliges/mehrschaliges Mauerwerk, Wände<br />

aus Holz und Holzwerkstoffen, Vorsatzschalen, Außenwandbekleidungen, Innendämmung.<br />

• Innenwände und Innenwandbekleidungen, z. B. nicht tragende innere Trennwände aus Gipsbauplatten.<br />

• Deckenkonstruktionen, -beläge und -bekleidungen, z. B. Beläge einschließlich Estrich, Dichtungs- und Dämm-, Schutz- und Nutzschichten,<br />

Bekleidung unter der Deckenkonstruktion einschließlich Putz-, Dichtungs-, Dämm- und Schutzschichten.<br />

• Dachkonstruktionen und Dachbekleidungen, z. B. Beläge einschl. Schalung, Lattung, Gefälle-, Dichtungs-, Dämm-, Schutz- und Nutzschichten,<br />

Bekleidungen unter der Dachkonstruktion einschließlich Putz-, Dichtungs-, Dämm- und Schutzschichten.<br />

• Einbauteile, z. B. Fenster, Türen, Dachflächenfenster, Rollläden.<br />

• Detailausbildung <strong>für</strong> die Herstellung ausreichender Luftdichtheit bei Anschlüssen und Durchdringungen, z. B. nach DIN 4108-7.<br />

1.3 Umweltschutz und Baustoffrecycling<br />

Umweltschutzmaßnahmen und Möglichkeiten des Baustoffrecyclings bei Modernisierungsmaßnahmen anwenden.<br />

• Baustoffe mit Gefährdungspotenzial erkennen und einordnen, z. B. asbesthaltige Baustoffe.<br />

• Umweltgerechter Ausbau, Lagerung und Entsorgung von Baustoffen und Bauteilen planen, z. B. asbesthaltige Baustoffe, Fraktionierung<br />

verschiedener Werkstoffe.<br />

• Baustoffe und Bauteile auf Wiederverwertbarkeit prüfen und einplanen, z. B. Fenster, Dämmung, Konstruktionen.<br />

• Gesetze zum Schutz der Umwelt bei der Modernisierungsplanung anwenden, z. B. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallverzeichnis-Verordnung,<br />

Abwassergesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).<br />

2. Handlungsfeld: Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen (45 U-Stunden)<br />

Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzvorschriften objektbezogen anwenden und <strong>für</strong> die Planung von Bauteilen und Gebäuden<br />

umsetzen.<br />

2.1 Wärmeschutz<br />

Für die Energieeinsparung und den Energiebedarfsausweis erforderliche Werte berechnen und interpretieren.<br />

• Zusammenhang und Geltungsbereich der DIN-Normen zum Wärmeschutz (z.B. DIN 4108, DIN V 18599) beschreiben, z. B. Mindestwärmeschutz,<br />

Tauwasserfreiheit, Gesundheitsschutz, Behaglichkeit.<br />

• Rechenwerte ermitteln und interpretieren, z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizienten,<br />

Transmissionswärmebedarf, Lüftungswärmebedarf, Lüftungswärmeverluste, nutzbare interne Wärmegewinne, nutzbare solare Wärmegewinne,<br />

Jahres-Heizwärmebedarf, Jahres-Heizenergiebedarf.<br />

• Wärmebrücken und ihre Auswirkungen im Bestand erkennen, berechnen, nachweisen (Gleichwertigkeitsnachweis) und Verbesserungsmaßnahmen<br />

entwickeln, z. B. Heizkörpernischen, einbindende Bauteile bei Innendämmung.<br />

• sommerliche Behaglichkeit/ Wärmeschutz<br />

• Beispielrechnung solare Wärmelast im Sommer<br />

• Planung und Dimensionierung des sommerlichen Wärmeschutzes<br />

• fachgerechte Umsetzung der Lüftungs- und Verschattungsmöglichkeiten<br />

2.2 Feuchteschutz<br />

Die Tauwasserbildung bei der Modernisierungsplanung vermeiden und nachträgliche Verbesserungsmaßnahmen planen.<br />

• Rechenwerte ermitteln und interpretieren, z. B. Wasserdampftransport, Diffusionswiderstände, Taupunkt.<br />

• Konzepte zur Vermeidung der Tauwasserbildung entwickeln, z. B. Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken, Entstehung und Vermeidung<br />

von Pilzbildung auf Oberflächen, Tauwasserbildung infolge von Diffusion und Konvektion, Schutz der Konstruktion.<br />

2.3 Schallschutz<br />

Konstruktionen mit vereinfachten Bewertungsmethoden bauakustisch bewerten und Regelkonstruktionen anwenden.<br />

• Grundlagen des Schallschutzes, nach DIN 4109, z. B. R’, R’ wr , Flankenübertragung.<br />

• Auswirkungen der wärmschutztechnischen Maßnahmen auf den Schallschutz.<br />

• Vereinfachte Berechnungs- und Beurteilungsmethoden <strong>für</strong> Luft- und Trittschallschutz anwenden, z. B. bei Fenstern, Wänden, Massivdecken,<br />

Holzbalkendecken.<br />

2.4 Brandschutz<br />

Brandschutzbestimmungen bei der Wahl der Baustoffe und Baukonstruktionen beachten.<br />

• Grundlagen des Brandschutzes nach DIN 4102, z. B. Baustoffklassen, Feuerwiderstandsklassen.<br />

• Auswirkungen der wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Brandschutz.<br />

3. Handlungsfeld: Technische Anlagen bewerten und auswählen (65 U-Stunden)<br />

Technische Anlagen unter den Aspekten der sinnvollen und sparsamen Energieverwendung, des Komforts und der Brauchbarkeit <strong>für</strong><br />

den vorgesehenen Verwendungszweck auswählen.<br />

3.1 Energie- und Umwelttechnik<br />

• Energieträger nach Umweltverträglichkeit, Verfügbarkeit und Preis einordnen;<br />

• Eigenschaften und Möglichkeiten der verschiedenen Energieträger bei Wärmeerzeugung bewerten;<br />

• unterschiedliche Arten der Wärmeerzeugung im Bezug auf zusätzliche Anforderungen beurteilen, z. B. Bevorratung des Energieträgers,<br />

Konstruktion der Abgaswege, Beseitigung von Rückständen;<br />

• Systeme der alternativen bzw. regenerativen Wärme-, oder Energieerzeugung beschreiben; z. B. Solaranlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen,<br />

Wärmepumpen beschreiben;<br />

• Auswirkungen des Nutzerverhaltens auf den Energieverbrauch beurteilen, z. B. Empfindungstemperaturen, Behaglichkeit, Oberflächentemperaturen<br />

von Bauteilen, Raumlufttemperatur, Raumlüftung; Fortbildung „Gebäudeenergieberater/-in (HWK)“, 2012Seite<br />

6<br />

• Gesetz zum Schutz der Umwelt und zur Energieeinsparung anwenden, z. B. Energieeinsparungsgesetz, Erneuerbare Energien-Wärmegesetz<br />

(EWärmG), Bundesimmissionsschutzgesetz;<br />

• Erfassung, Berechnung und Ausweisung von Emissionsraten (CO2, NOx).<br />

3.2 Anlagentechnik – Heizung<br />

• Heizungsanlagen und Warmwasserbereitung nach Konstruktionsmerkmalen wie Wärmeerzeugung, Wärmeträger-Medium, Wärmeverteilungssystem,<br />

Wärmeabgabesystem und Brennstoffversorgung/-lagerung unterscheiden; einschließlich regenerative Energieträger);<br />

• Einflüsse von Systemtemperaturen und Art der Wärmeabgabe über zusammenwirkende Eigenschaften des Bauwerkes beurteilen,<br />

z. B. Regelungsverhalten der Anlagen zum Speichervermögen der Bauteile;<br />

• Eigenschaften von gebräuchlichen Werkstoffen <strong>für</strong> die Komponente von Heizungsanlagen und ihrer Einsatzmöglichkeiten beurteilen;<br />

• Begriffe der Wärmebedarfs- und Heizlastberechnung erläutern und Berechnungen nach DIN 4701/DIN EN 12831 anhand eines EDVgestützten<br />

Programms durchführen, überschlägige Auslegung (Speicher, BHKW, Wärmepumpen);<br />

• unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten <strong>für</strong> Heizungsanlagen und ihre Einsatzmöglichkeiten unter Berücksichtigung einschlägiger<br />

Normen (z.B. DIN V 18599 in Verbindung mit DIN EN 15232) beschreiben;<br />

• Hydraulischer Abgleich in Funktionsweise und Zusammenspiel mit der Anlagentechnik erläutern und Durchführung prüfen.<br />

3.3 Anlagentechnik – Raumlufttechnik<br />

• Unterschiedliche Arten von Raumlufttechnischen (RTL) Anlagen <strong>für</strong> Wohngebäude und deren Konstruktionsmerkmale beschreiben<br />

(Abluftanlagen, Zu- und Abluftanlagen mit und ohne Wärmerückgewinnung, Einzelraumlüftung, Anlagen mit und ohne Lüftungsfunktion<br />

gemäß DIN EN 12792 und DIN 1946-2 und -6);<br />

• Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Systeme bezogen auf die unterschiedlichen Anwendungsfälle beurteilen;<br />

• Grundlagen <strong>für</strong> die Größenbestimmung von RTL-Anlagen <strong>für</strong> Wohngebäude beschreiben, z. B. Luftwechselzahlen <strong>für</strong> unterschiedliche<br />

Räume, DIN 1946, DIN 4701;<br />

• Einfluss von Luftmenge, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur auf das Behaglichkeitsempfinden beschreiben;<br />

• Möglichkeiten der Wärmerückgewinnung aus Abluft nennen, unterschiedliche Werkstoffe <strong>für</strong> Luftleitungen und -kanäle angeben<br />

und ihre Einsatzmöglichkeiten beurteilen;<br />

• Maßnahmen des Brand- und Schallschutzes <strong>für</strong> RTL-Anlagen in Gebäuden berücksichtigen;<br />

• Kundenanforderungen an RLT-Anlage feststellen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen;<br />

• RLT-Anlagen hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit<br />

bewerten.<br />

3.4 Anlagentechnik – Beleuchtungstechnik/Elektrotechnik<br />

• Beleuchtungsanlagen nach Leuchtmittel und Gütemerkmalen wie Lichtklima, Leuchtdichteverteilung, Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe<br />

und Farbwiedergabe, Lebensdauer, Gleichmäßigkeit und Blendungsfreiheit unterscheiden;<br />

• Kunden hinsichtlich gesetzlicher Vorgaben, Einsatzbereichen von Leuchten, Möglichkeiten moderner Systemtechnik (z.B. Konstantlichtregelung,<br />

Tageslichtlenkung) sowie effizienter Energieverwendung unter Berücksichtigung örtlicher Anforderungen an Ergonomie,<br />

Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten;<br />

• Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Modernisierungsmaßnahmen beraten;<br />

• Umweltgerechte Entsorgungskonzepte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) <strong>für</strong> alle Arten von Leuchtstofflampen<br />

und Gasentladungslampen sowie Technische Leuchten erstellen;<br />

• Einsatz von Gebäudesystemtechnik erläutern;<br />

• Energieeffizienzpotentiale typischer Verbraucher im Haushalt aufzeigen.<br />

3.5 Anlagentechnik – Erneuerbare Energien<br />

• Einsatz von regenerativen Energien:<br />

• insbesondere <strong>für</strong> die Bereiche der Solarenergienutzung sowie der Verfeuerung fester Biomasse und Biogas <strong>für</strong> hocheffiziente Gebäude<br />

(Effizienzhaus 40 und 55)<br />

• Auswahlentscheidung <strong>für</strong> den Einsatz von regenerativen Energien im Neubau und Bestand <strong>für</strong> hocheffiziente Gebäude;<br />

• <strong>Neue</strong> Technologien im Bereich der Energieeffizienz:<br />

• energieeffiziente Anlagentechnik;<br />

• Solarthermie:<br />

• Einsatzmöglichkeiten, Einbaumöglichkeiten und Voraussetzungen in Neubau und Bestand<br />

• Überschlägige Dimensionierung<br />

• Grundlagen Regelung Anlagentechnik, z.B. bei erneuerbaren Energien: thermische Solaranlage im Zusammenspiel mit WW-Speicher<br />

und Kesselanlage;<br />

• Photovoltaik:<br />

• Einsatzmöglichkeiten, Einbaumöglichkeiten und Voraussetzungen in Neubau und Bestand<br />

• Überschlägliche Dimensionierung<br />

• Eigenstromnutzung;<br />

4. Handlungsfeld Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz anwenden (25 U-Stunden)<br />

4.1 Anforderungen und Nachweise, rechtliche Grundlagen<br />

• Maßgebende Größen <strong>für</strong> die Energiebilanz ermitteln;<br />

• Anforderungen bei Neubauten und Bestand;<br />

• Energieeinsparverordnung EnEV, Erneuerbares Energie-Wärmegesetzes EEWärmeG<br />

• inhaltlicher Kurzüberblick<br />

• EU-Gebäuderichtlinie und ihre nationale Umsetzung in Deutschland<br />

• Abhängigkeiten und Zusammenspiel der verschiedenen Verordnungen bzw. Gesetze;<br />

• Normen<br />

• inhaltlicher Kurzüberblick<br />

• DIN V 18599 – Energetische Bewertung von Gebäuden<br />

• DIN 4108, DIN 4701 – Wärmeschutz und Wärmebedarfsberechnung<br />

• DIN EN 12831 (Heizlast), VDI 2078 (Kühllast)<br />

• Zusammenspiel / Verweise EnEV und Normen;<br />

• Berechnung mit Hilfe eines EDV-Programms durchführen;<br />

• Energiepass nach Energieeinsparverordnung ausstellen.<br />

4.2 Luftdichtheit<br />

• Bedeutung und Anforderungen beschreiben;<br />

• Organisatorische Voraussetzungen beschreiben z.B. Luftdichtheitskonzept, Verantwortlichkeiten am Bau, Bauablaufplanung, Detailplanung;<br />

• Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit auswählen (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit), sowie Ausbildung der Fugen<br />

und Anschlüsse festlegen;<br />

• Schwachpunkte einer dichten Gebäudehülle erkennen, z.B. Qualität der Bauteile (Fenster und Türen) und deren Anschlüsse sowie<br />

Rohrdurchführungen, Installationsbereiche (Schächte, Vorwandinstallation etc.).<br />

4.3 Anwendungs- und Umsetzungsfragen<br />

• Aspekte des Bestands- und Denkmalschutzes;<br />

• Praxisbeispiele: Auslegungsfragen des DiBt.<br />

4.4 Luftdichtheitsmessung mit Blower-Door und Thermographie<br />

• Eine Blower-Door-Messung durchführen und die Luftdichtheitsrate n50 ermitteln;<br />

• Planung und Ausführung der Luftdichtheitsebene beurteilen;<br />

• Luftdichtheitskonzept unter Berücksichtigung der tangierenden Gewerke erstellen;<br />

• Bauherr bzw. Planer beraten;<br />

• Zeitpunkte der Vorbereitung, der Durchführung und der Dokumentation des Nachweises <strong>für</strong> die Luftdichtheit festlegen;<br />

• Undichte Stellen (Strömungsmessgerät, Thermographie) lokalisieren und bewerten, Vorschläge <strong>für</strong> weitere Abdichtungsmaßnahmen<br />

unterbreiten.<br />

Lerninhalte des fachpraktischen Teils<br />

5. Handlungsfeld: Modernisierungsplanung (70 U-Stunden)<br />

5.1 Gesetze und Verordnungen zur Energieeinsparung im Gebäudebestand anwenden.<br />

• Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung sowie hiermit im Zusammenhang stehende Verordnungen und DIN-Normen<br />

anwenden können;<br />

• Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung im Neubau und Gebäudebestand beschreiben;<br />

• Nachrüstungsverpflichtungen im Gebäudebestand beschreiben.<br />

5.2 Gebäude und technische Anlagen aufnehmen und <strong>für</strong> die bauphysikalische Beurteilung dokumentieren.<br />

• Daten, die <strong>für</strong> die bauphysikalische Beurteilung des Bestandes und <strong>für</strong> die Erstellung eines Modernisierungskonzept wichtig sind, erheben<br />

und übersichtlich dokumentieren, z. B. Außenwände, Außenwandbekleidungen, Fenster, Heizkessel, Heizkörper, Abgasführungen.<br />

• Schwachstellen analysieren (technisch, bauphysikalisch)<br />

5.3 Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung und mitgeltender Normen durchführen können.<br />

• Bauphysikalische Daten mit Hilfe von EDV-gestützter und standardisierter Rechenverfahren (-programme) <strong>für</strong> den Gebäudebestand<br />

(in Anwendung und Abgrenzung der DIN V 18599 und DIN4108/DIN 4701), Gebäudeteile und technische Anlagen berechnen und<br />

bewerten, z. B. Wärmeverluste von Außenwänden, Fenstern, Wärmeverluste durch Lüftung, Heizungsanlagen, solare Gewinne.<br />

• Gesetze und Verordnungen <strong>für</strong> Bau und Betrieb von Heizungsanlagen, z. B. Heizungsanlagen-Verordnung, Wärmeschutzverordnung<br />

und Bundesimmissionsschutzgesetz anwenden<br />

5.4 Konzept zur Verbesserung der Energiebilanz des Gebäudebestandes entwickeln und darstellen.<br />

• Modernisierungsmaßnahmen <strong>für</strong> das Gebäude und die technischen Anlagen unter Berücksichtigung der Behaglichkeit entwickeln ,<br />

nachweisen und erläutern z. B. Dämmung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen eines Gebäudes und deren Auswirkung auf<br />

die Anlagentechnik, Austausch der Heizanlage und Auswirkung auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen, Wiederverwertung<br />

von Baustoffen, Bauteilen und Anlageteilen;<br />

• Modernisierungsmaßnahmen <strong>für</strong> das Gebäude und die technischen Anlagen darstellen und dokumentierenz. B. Anfertigen von Berichten<br />

(Energieberatungsbericht, Baubegleitungsdokumentation) und Führen von Beratungsgesprächen (Beratungskompetenz).<br />

• Bedarfs- / Verbrauchsabgleich durchführen<br />

• Einfache Plausibilitätschecks (Faustformeln)<br />

• Einschätzung der Berechnungsergebnisse im Vergleich zum Energieverbrauch<br />

• Abgleich ggf. Wirtschaftlichkeit z.B. gem. DIN V 18599, Bbl. 1<br />

5.5 Kosten-/Nutzrechnung der geplanten Modernisierungsmaßnahme aufstellen<br />

• Geschätzte Kosten der Modernisierungsmaßnahme und der zu erwartenden Einsparung, ermittelt auf Grund des Jahres-Heizwärmebedarfs,<br />

gegenüberstellen, z. B. Aufwand <strong>für</strong> die Dämmung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen und Veränderung der<br />

Heizanlage einerseits und der eingesparten Energiekosten <strong>für</strong> den verminderten Jahres-Heizwärmebedarf andererseits;<br />

• Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Hilfe von EDV-gestützten standardisierten Berechnungsverfahren <strong>für</strong> die Teiloder<br />

Gesamtmodernisierungsmaßnahme aufstellen und erläutern, z. B. Dämmung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen,<br />

Änderung der Heizungsanlage.<br />

• Fördermöglichkeiten (Programme, Antragsstellung und Prozesse) kennen, insbesondere Bundes- und Landesprogramme, KfW, BAFA<br />

• geringinvestive Maßnahmen erläutern.<br />

5.6 Entsorgungskonzept <strong>für</strong> die geplante Modernisierungsmaßnahme aufstellen<br />

Erstellen eines Entsorgungskonzeptes im Zuge einer Modernisierungsmaßnahme, z. B. Ausbau und Entsorgung von Stoffen, Bauteilen<br />

und Anlagen.<br />

5.7 Rechtliche Bestimmungen <strong>für</strong> das Bauen im Bestand bei der Modernisierungsplanung berücksichtigen<br />

• Bei der Modernisierungsplanung das Baurecht und das Umweltrecht berücksichtigen, z. B. bei Veränderung der Dachform, Wechsel<br />

des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände;<br />

• Verantwortung des Unternehmers, die sich aus der Beratungsleistung ergibt, beschreiben, privatrechtliche Konsequenzen (z.B. Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung)<br />

5.8 Sanierung denkmalgeschützter Gebäude planen und umsetzen<br />

• Übersicht der Planungsaufgaben bei Umsetzung einer Innendämmung unter Berücksichtigung der Wärmebrücken, insbesondere der<br />

Anschlüsse der Decken, Fußböden und Innenwände an die Außenwände<br />

• feuchteschutztechnische Beurteilung der Planung und Umsetzung<br />

• Berücksichtigung von möglichen Wärmebrücken im Bauprozess<br />

5.9 Ausschreibung erstellen und vergeben; Qualitätssicherung im Rahmen der Baubegleitung durchführen<br />

• Ausschreibung und Vergabe<br />

– Ausschreibungstexte <strong>für</strong> hocheffiziente Neubauten und Sanierungen erstellen<br />

– Angebote auswerten, Preisspiegel erstellen<br />

– Bauzeitenplan erstellen<br />

• Baubegleitung / Qualitätssicherung<br />

– Zusammenarbeit der Gewerke und Schnittstellenproblematik berücksichtigen<br />

– Luftdichtheit und Wärmebrückenfreiheit auf der Baustelle gemäß Planung kontrollieren<br />

– Ausführung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik gemäß Planung kontrollieren<br />

– Qualitätssicherungsmaßnahmen und –termine im Bauablauf dokumentieren


Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD<br />

B19<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Fortbildungsprüfung zur<br />

„Geprüften Fachkraft <strong>für</strong> Erneuerbare Energien“ nach § 42a HwO<br />

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 12.06.2013 und der Vollversammlung vom 16.07.2013 erlässt die Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld erlässt die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe<br />

zu Bielefeld als zuständige Stelle nach §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Handwerksordnung<br />

folgende Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Gebäudeenergieberater/-in (HWK)“.<br />

§ 5 Gewichtungs- und Bestehensregelungen<br />

(1) Die Situationsaufgaben werden gleich gewichtet.<br />

(2) In das Gesamtergebnis fließen<br />

• das Gesamtergebnis der Situationsaufgaben mit 50 %,<br />

§ 1 Ziel der Fortbildungsprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses<br />

(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zur „Geprüften Fachkraft <strong>für</strong> Erneuerbare<br />

Energien“ erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach § 4 durchführen.<br />

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob Prüfungsteilnehmer über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten<br />

verfügen, die Möglichkeiten zur Energieeinsparung im gewerblichen und häuslichen Bereich zu erkennen. Anlagen im Bereich der Erneuerbaren<br />

Energien, insbesondere Biomassekessel oder -öfen, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen, Solarwärme- oder Erdwärmegewinnungsanlagen<br />

sollen unter Verwendung der notwendigen Werkzeuge und Geräte, unter Einbeziehung erforderlicher Partner und<br />

unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften nach Kundenauftrag sicher installiert, in Betrieb genommen und gewartet<br />

werden können. Bei der da<strong>für</strong> notwendigen Planung soll mitgewirkt werden.<br />

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft <strong>für</strong> Erneuerbare Energien“.<br />

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,<br />

1. wer einen Abschluss als<br />

– Anlagenmechaniker/in Sanitär Heizung Klima; Installateur- und Heizungsbauermeister/in,<br />

– Brunnenbauer/in; Brunnenbauermeister/in,<br />

– Dachdecker/in; Dachdeckermeister/in,<br />

– Elektroniker/in; Elektrotechnikermeister/in,<br />

– Klempner/in; Klempnermeister/in,<br />

– Maler/in und Lackierer/in; Maler- und Lackierermeister/in,<br />

– Mechatroniker/in <strong>für</strong> Kältetechnik; Kälteanlagenbauermeister/in,<br />

– Metallbauer/in; Metallbauermeister/in,<br />

– Ofen- und Luftheizungsbauer/in; Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in,<br />

– Stuckateur/in; Stuckateurmeister/in oder<br />

–Zimmerer/in; Zimmerermeister/in<br />

oder<br />

2. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen-/Abschlussprüfung in einem vergleichbaren Beruf und 3 Jahre Berufspraxis nachweist.<br />

(2) Die Berufspraxis nach Abs.1 Nr. 2 muss inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in § 2 Absatz 1 genannten Ausbildungsberufen bzw.<br />

Meisterabschlüssen haben.<br />

(3) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise<br />

glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.<br />

(4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind bei der Zulassung zur Prüfung zu berücksichtigen<br />

(§ 42 b HwO).<br />

§ 3 Gliederung der Prüfung<br />

Die Fortbildungsprüfung zur „Geprüften Fachkraft <strong>für</strong> Erneuerbare Energien“ gliedert sich in den Pflichtbereich „Grundlagen der Erneuerbaren<br />

Energiegewinnung und –nutzung“ sowie in zwei weitere Bereiche. Folgende Bereiche können gewählt werden:<br />

1. Photovoltaik<br />

2. Solarthermie<br />

3. Wärmepumpe<br />

4. Biomassekessel und -ofen<br />

5. Erdwärmegewinnung<br />

§ 4 Inhalt und Dauer der Prüfung<br />

(1) Jeder Bereich umfasst die Handlungssituationen „Mitwirkung bei der Auswahl, Auslegung und Dimensionierung“; „Installation“<br />

sowie „Ausführung bestimmter Maßnahmen der Instandhaltung“.<br />

(2) Der Prüfling hat in den zwei gewählten Bereichen nach § 1 Abs. 2 nachzuweisen, dass er in der Lage ist<br />

1. an der Auswahl, der Auslegung und der Dimensionierung der jeweiligen Anlage mitzuwirken,<br />

2. die jeweilige Anlage zu installieren,<br />

3. bestimmte Maßnahmen der Instandhaltung der jeweiligen Anlage auszuführen.<br />

(3) Der Prüfling hat in jedem der zwei gewählten Bereiche nach § 1 Abs. 2 eine praktisch durchzuführende Situationsaufgabe, die sich<br />

über alle Handlungssituationen der gewählten Bereiche erstreckt und in einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Bereich eine<br />

schriftliche Arbeit auszuführen. Die schriftliche Arbeit wird durch ein bereichsübergreifendes Fachgespräch ergänzt.<br />

(4) Die schriftliche Arbeit kann nach Vorgabe des Prüfungsausschusses in Klausur oder als selbständige Hausarbeit geprüft werden.<br />

Die schriftliche Arbeit soll eine Bestandsaufnahme, eine Analyse sowie ein Umsetzungskonzept enthalten. Im Fachgespräch soll der<br />

Prüfling nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge, die der schriftlichen Arbeit zugrunde liegen, sowie Bezüge zu dem anderen<br />

gewählten Bereich und dem Pflichtbereich „Grundlagen der Erneuerbaren Energiegewinnung und –nutzung“ aufzeigen kann. Es können<br />

auch vertiefende und erweiternde Fragestellungen mit Bezug zu den in Absatz 1 aufgeführten Handlungssituationen geprüft werden.<br />

(5) Jede Situationsaufgabe soll 120 Minuten, das Fachgespräch höchstens 20 Minuten und die schriftliche Arbeit höchstens 180 Minuten<br />

dauern.<br />

• die schriftliche Arbeit mit 40 % und<br />

• das Fachgespräch mit 10 %<br />

ein.<br />

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis, mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.<br />

(4) Wurden in der schriftlichen Arbeit mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann auf Antrag des Prüflings eine mündliche<br />

Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen ermöglicht.<br />

Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung<br />

ist im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.<br />

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, Befreiungen<br />

unter Angabe der Rechtsgrundlage sowie die Prüfungsgesamtnote hervorgehen.<br />

§ 6 Befreiung von Prüfungsbestandteilen<br />

(1) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile gemäß § 4 Absatz 3 durch die Handwerkskammer zu<br />

befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem<br />

staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung nach dieser Rechtsvorschrift<br />

innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Eine vollständige Befreiung von allen Prüfungsbestandteilen<br />

ist nicht zulässig.<br />

(2) Der Fortbildungsprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Prüfungsabschlüsse.<br />

§ 7 Wiederholung der Prüfung<br />

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.<br />

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer Situationsaufgabe oder der schriftlichen Arbeit und dem darauf bezogenen<br />

Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern sich<br />

der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung, zur<br />

Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.<br />

§8 Anwendung anderer Vorschriften<br />

Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung der Fortbildungsprüfung <strong>für</strong> nicht handwerkliche<br />

Berufe der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese besonderen<br />

Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

in Kraft.<br />

Bielefeld, den 23.07.2013<br />

Handwerkskammer<br />

Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

Lena Strothmann, MdB<br />

Präsidentin<br />

Genehmigt: Düsseldorf, den 27.08.2013<br />

Ass. Michael Heesing<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Energie, Industrie,<br />

Mittelstand und Handwerk des Landes NRW<br />

i. A. Petra Schmidt<br />

ausgefertigt: Bielefeld, 04.09.2013<br />

Lena Strothmann, MdB<br />

Präsidentin<br />

Ass. Michael Heesing<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Rahmenlehrplan <strong>für</strong> die Fortbildungsbereiche<br />

zur „Geprüften Fachkraft <strong>für</strong> Erneuerbare Energien“ nach § 42a HwO<br />

Handlungssituationen, Kompetenzen und Lerninhalte in Tabellenform<br />

Grundlagen der Erneuerbaren Energiegewinnung und -nutzung<br />

Grundlagen (Zeitempfehlung 20 Stunden)<br />

Übersicht des Fortbildungsbereichs Photovoltaik<br />

Photovoltaik (Zeitempfehlung 90 Stunden)<br />

Handlungssituation<br />

Mitwirkung bei der Auswahl,<br />

der Auslegung und<br />

der Dimensionierung von<br />

Anlagen <strong>für</strong> erneuerbare<br />

Energien 20 h<br />

Kompetenzen<br />

Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit<br />

und Emission der unterschiedlichen<br />

Energieträger im Vergleich beurteilen<br />

Anforderungen einer Energieversorgung<br />

durch Anlagen <strong>für</strong> erneuerbare<br />

Energien nach gesetzlichen Aspekten<br />

analysieren und systematisieren<br />

Übersicht des Fortbildungsbereichs Photovoltaik<br />

Handlungssituation<br />

Mitwirkung bei der Auswahl,<br />

der Auslegung<br />

und der Dimensionierung<br />

von Photovoltaikanlagen.<br />

30 h<br />

Kompetenzen<br />

Anforderungen einer Energieversorgung<br />

durch Photovoltaiksysteme<br />

nach gesetzlichen, normativen, technischen,<br />

funktionalen, ökonomischen<br />

und ökologischen Aspekten<br />

analysieren und systematisieren<br />

Dach- und Fassadenkonstruktionen<br />

auf Eignung der Installation von Photovoltaikanlagen<br />

bewerten<br />

Photovoltaikanlagen kundenorientiert<br />

auswählen<br />

Leistungsgrößen von Photovoltaikanlagen<br />

unter Berücksichtigung der<br />

Dach- und Fassadenkonstruktion der<br />

Verwendung zuordnen<br />

Leitungen, Komponenten, elektrische<br />

Betriebsmittel und Befestigung<br />

des Photovoltaiksystems fachgerecht<br />

unter Berücksichtigung der Dachund<br />

Fassadenkonstruktion bemessen<br />

und auswählen<br />

Lerninhalte<br />

Umwelt- und Klimaproblematik<br />

Weltklima/Klimaänderungen/Klimaerwärmung/Auswirkungen<br />

global/national<br />

Ozonloch und CO 2 -Ausstoß/Gletscherschmelze/Anstieg des<br />

Meeresspiegels/Unwetter/Wirbelstürme/Auswirkungen durch<br />

Erwärmung des Meerwassers<br />

UV-Strahlung und Auswirkungen auf den Menschen<br />

Energieverbrauch im Haushalt/Maßnahmen zur CO 2 -Einsparung<br />

im Haushalt<br />

Primärenergieträger/Reichweiten der Primärenergieträger<br />

Arten von erneuerbaren Energien<br />

Energiepolitik, erneuerbare Energieträger, ökologische & umweltrelevante<br />

Aspekte<br />

<strong>Neue</strong> Technologien (Heizungstechnik, Bautechnik, Dämmung,<br />

Gebäudehülle)<br />

Gesetze, Normen und technische Richtlinien<br />

EU-Richtlinie 2009/28/EG<br />

EU-Richtlinie 2009/28/EG; Anhang IV<br />

Bedeutung und Umsetzung des §16a EEWärmeG<br />

Energiewirtschaftsgesetz (EWG)<br />

Gesetz zum Vorrang erneuerbarer Energien (EEG)<br />

europäische Normen <strong>für</strong> Anlagen <strong>für</strong> erneuerbare Energien<br />

einschlägige nationale und europäische Rechtsvorschriften<br />

allgemeine technische Vertragsbestimmungen (VOB Teil C)<br />

Photovoltaik (Zeitempfehlung 90 Stunden)<br />

Lerninhalte<br />

Grundlagen Elektrotechnik<br />

Aufbau der Materie<br />

– Atomhülle, Atomkern und Isotop vertraut<br />

– Unterschied zwischen Atom und Ion<br />

– elektrischen Eigenschaften von Materie (Leiter und Nichtleiter)<br />

Der Halbleiter<br />

– Aufbau, Funktion und Eigenschaften von Halbleitern<br />

– Unterschied des Halbleiters (Leiter und Nichtleiter)<br />

– Eigenleitung<br />

– Fremdleitung<br />

– Dotierung eines Halbleiters, pn-Übergang<br />

– Anwendungsfälle<br />

Strom & Spannung<br />

– Unterschied zwischen Strom und Spannung<br />

– Stromstärke, Stromdichte, Stromrichtung<br />

– Strommessung<br />

– Elektrische Spannung<br />

– Einheiten, Formelzeichen<br />

Der einfache Stromkreis<br />

– Prinzips des einfachen Stromkreises und der elektrischen<br />

Größen<br />

– Messtechnische Anwendungen wie Widerstand, Strom- und<br />

Installation von<br />

Photovoltaikanlagen.<br />

54 h<br />

Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

anwenden<br />

Notwendige Arbeitsmittel auswählen<br />

und bereit stellen sowie Material<br />

disponieren<br />

Lerninhalte<br />

Spannungsmessung<br />

– Ohmsches Gesetz, Spezifischer Widerstand, Spezifische Leitfähigkeit<br />

– Arbeit, Leistung, Energie, Wirkungsgrad<br />

Grundschaltungen<br />

– Reihenschaltung und Parallelschaltung von Verbrauchern<br />

– Reihenschaltung und Parallelschaltung von Solarzellen<br />

– Spannungsteiler<br />

– das Kirchhoffsche Gesetze<br />

– reale Spannungs- und Stromquelle<br />

Dimensionierung<br />

– Kabel- und Leitungstypen<br />

– Verlegearten von Kabeln und Leitungen<br />

– Kurzschlussschutz auf der Gleichstromseite<br />

– anerkannten Regeln der Technik<br />

– Errichterbestimmungen <strong>für</strong> elektrische Anlagen<br />

Gesetze, Normen und technische Richtlinien<br />

– Technische Richtlinie Elektroinstallation (TREI)<br />

– Einschlägige VDI-Richtlinien, DIN- und VDE-Normen<br />

– insbesondere die Systemdokumentation und rechtssichere<br />

Übergabe gem. DIN EN 62446 (VDE 0126-23):2010-07<br />

Grundlagen Photovoltaik<br />

Sonnenenergie – Energie der Zukunft<br />

– Marktsituation von Photovoltaikanlagen, Subventionen, Kosten-<br />

und Wirtschaftlichkeitsvergleich, Marktanreizprogramme<br />

(MAP)<br />

– Von der Primärenergie zur Nutzenergie<br />

– Vorteile dezentraler Energiegewinnung<br />

Entwicklung der Photovoltaik<br />

Anwendungsbeispiele der Photovoltaik; Montagesysteme<br />

photovoltaischer Prozess<br />

Grundlagen Photovoltaik<br />

Solarzellen<br />

– Wirkungsgrad und Verluste von Solarzellen<br />

– I-U-Kennlinie<br />

– Arten und Herstellungsverfahren von Solarzellen<br />

Von der Photozelle zum Modul<br />

– Aufbau von Solarmodulen deren<br />

– Einbettung von Solarzellen in ein Modul<br />

– Eigenschaften von Bypassdioden<br />

– Probleme bei Abschattungen<br />

Vom Modul zum Generator<br />

– Aufbau von Solargeneratoren und deren Verschaltung<br />

– Aufbau des Generatoranschlusskastens<br />

– Verdrahtung der Anschlussboxen und des Generatoran-<br />

Handlungssituation<br />

Kompetenzen<br />

Lerninhalte<br />

schlusskastens<br />

– Anschluss an die Freischaltstelle<br />

Planungsaspekte einer PV Anlage<br />

– Planung und Projektierung netzgekoppelter PV-Anlagen<br />

– Dimensionierung des PV-Generators/Modulauswahl<br />

– Leitungsdimensionierung<br />

Grundlagen Dach- und Fassadentechnik<br />

Grundlagen Werkstoffkunde<br />

– Werkstoffe <strong>für</strong> Dachdeckungen und Dachabdichtungen kennen<br />

und beurteilen<br />

– Baustoffe mit Gefährdungspotenzial erkennen und einordnen,<br />

z.B. asbesthaltige Baustoffe,<br />

– Baustoffe und Bauteile auf Wiederverwertbarkeit prüfen und<br />

einplanen<br />

– Hilfsmittel und Einbauteile <strong>für</strong> den Einbau in Dachdeckungen<br />

und Dachabdichtungen kennen<br />

Konstruktionslehre<br />

– Dachkonstruktionen kennen, erkennen und differenzieren<br />

– Steildach (Dachdeckungen)<br />

– Flachdach (Dachabdichtungen)<br />

– Fassade<br />

Statik<br />

– Einflüsse der Lastannahme auf die Tragkonstruktion kennen,<br />

einordnen und beurteilen<br />

– Mechanische Eigenschaften der Baustoffe<br />

– Einflüsse der Windsogsicherung kennen, einordnen und beurteilen<br />

– <strong>für</strong> die Unterkonstruktion<br />

– <strong>für</strong> die Anlagentechnik<br />

Fachkunde Dach- und Fassadentechnik<br />

Anforderungen an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und<br />

Fassadenkonstruktionen kennen, differenzieren und anwenden<br />

Wechselwirkungen zwischen Anlagentechnik, Dach- und Fassadenkonstruktionen<br />

und Deckwerkstoffe, Abdichtungswerkstoffen,<br />

Dämmstoffen und Beschichtungsstoffen kennen und<br />

differenzieren<br />

Einbautechniken <strong>für</strong> Einbauteile <strong>für</strong> Dachdeckungen, Dachabdichtungen<br />

und Fassadenkonstruktionen kennen und anwenden<br />

Lerninhalte<br />

Elektrische Gefährdung / Unfallverhütung<br />

Grundlagen des Arbeitsschutzes, Begriffe im Zusammenhang<br />

mit Arbeiten unter Spannung<br />

Durchführungsanweisung BGV A3 / BGR A3<br />

Elektrische Gefährdungen, Erfahrungsaustausch über das Zustandekommen<br />

von Stromunfällen mit Ursachenanalyse


B20<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Handlungssituation<br />

Kompetenzen<br />

Installation fachgerecht unter Berücksichtigung<br />

der geltenden technischen<br />

Vorschriften durchführen<br />

Anlage zur Übergabe vorbereiten<br />

Lerninhalte Handlungssituation Kompetenzen Lerninhalte<br />

Rechtsfolgen bei Missachtung von Gesetzen und Vorschriften<br />

Anforderungen der relevanten Normen<br />

Betriebliche- / technische- /organisatorische Regelungen <strong>für</strong> Arbeiten<br />

unter Spannung, Arbeitsanweisung und Arbeitserlaubnis<br />

zum Arbeiten unter Spannung<br />

Einsatz, Behandlung, Pflege und Prüfung der persönlichen<br />

Schutzausrüstung, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werkzeuge <strong>für</strong><br />

Arbeiten unter Spannung<br />

Grundsätze zur Vorbereitung, Durchführung und Abschluss von<br />

Arbeiten unter Spannung<br />

Gefahren des elektrischen Stromes<br />

Schutz gegen elektrischen Schlag (Schutz gegen direktes Berühren<br />

oder Basisschutz)<br />

Schutz gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen<br />

(Schutz bei indirektem Berühren oder Fehlerschutz)<br />

Zusätzlicher Schutz durch RCDs (zusätzlicher Schutz bei direktem<br />

Berühren oder Zusatzschutz)<br />

Montage und Installation von PV-Generatoren bis zur DC<br />

Trennvorrichtung<br />

Leitern, Arbeitsbühnen und Gerüsten<br />

Absturzsicherheit und Auffangeinrichtungen<br />

Auffanggurt und Haltegurte<br />

Hinweise zur ersten Hilfe<br />

Einbau- und Installationstechniken incl. Leitungsführung <strong>für</strong> Indachanlagen<br />

unter Berücksichtigung aller Schichten des Dachaufbaus<br />

kennen und anwenden:<br />

– bei Steildächern<br />

– bei Flachdächern<br />

Aufbau- und Installationstechniken incl. Leitungsführung <strong>für</strong><br />

Aufdachanlagen unter Berücksichtigung aller Schichten des<br />

Dachaufbaus kennen und anwenden:<br />

– bei Steildächern<br />

– bei Flachdächern<br />

– Qualitätssicherung<br />

Erstellung der Dokumentation und rechtssichere Übergabe<br />

gem. DIN EN 62446 (VDE 0126-23):2010-07<br />

Installationsrichtlinien<br />

Blitz- und Überspannungsschutz<br />

Potentialausgleich<br />

Installation von Solarwärmeanlagen.<br />

54 h<br />

Ausführung bestimmter<br />

Maßnahmen der Instandhaltung<br />

von Solarwärmeanlagen.<br />

6 h<br />

Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

anwenden<br />

Notwendige Arbeitsmittel auswählen<br />

und bereit stellen sowie Material<br />

disponieren<br />

Montage / Installation fachgerecht<br />

unter Berücksichtigung der geltenden<br />

technischen und umweltschutzbezogene<br />

Vorschriften durchführen<br />

Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren<br />

Anlage zur Übergabe vorbereiten<br />

Prüfung der Anlage und erforderliche<br />

Maßnahmen der Instandsetzung<br />

unter Berücksichtigung gesetzlicher<br />

Vorschriften durchführen<br />

Prüfergebnisse und Maßnahmen dokumentieren<br />

Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung<br />

einleiten<br />

Elektrische Gefährdung/Unfallverhütungsvorschriften<br />

Brandschutz<br />

UVV / Absturzsicherung<br />

Verschiedene Ausführungen von Erdungsanlagen<br />

Arbeitssicherheit bei der Kollektor-Montage<br />

Montage und Installation von Solarwärmepanelen bis zur<br />

Unterkante Dachschichtenpaket (Dachhaut)<br />

Einbau- und Installationstechniken incl. Leitungsführung <strong>für</strong> Indachanlagen<br />

unter Berücksichtigung aller Schichten des Dachaufbaus<br />

kennen und anwenden:<br />

– bei Steildächern<br />

– bei Flachdächern<br />

Aufbau- und Installationstechniken incl. Leitungsführung <strong>für</strong><br />

Aufdachanlagen unter Berücksichtigung aller Schichten des<br />

Dachaufbaus kennen und anwenden:<br />

– bei Steildächern<br />

– bei Flachdächern<br />

Unterkonstruktion und Aufstellwinkel / Aufständern<br />

Fassadenmontage<br />

Möglichkeiten der Verschaltung von Kollektoren<br />

Strömungsprinzipien Low-flow und High-flow<br />

Blitzschutz und Erdung (Potentialausgleich)<br />

Dokumentation<br />

Instandhaltung von Solarwärmeanlagen<br />

Kontrolle einer Solaranlage<br />

Typische Fehlerquellen bei Solaranlagen<br />

Wartung durch den Installateur<br />

Typische Funktionsstörungen bei Solaranlagen<br />

Ausführung bestimmter<br />

Maßnahmen der Instandhaltung<br />

von Photovoltaikanlagen.<br />

6 h<br />

Mitwirkung bei der Auswahl,<br />

der Auslegung und<br />

der Dimensionierung von<br />

Solarwärmeanlagen.<br />

30 h<br />

Prüfung der Anlage und erforderliche<br />

Maßnahmen der Instandsetzung<br />

unter Berücksichtigung gesetzlicher<br />

Vorschriften durchführen<br />

Arbeitsergebnisse prüfen<br />

Prüfergebnisse und Maßnahmen dokumentieren<br />

Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung<br />

einleiten<br />

Übersicht des Fortbildungsbereichs Solarthermie<br />

Anforderungen einer Energieversorgung<br />

durch Solarwärmeanlage nach<br />

gesetzlichen, normativen, technischen,<br />

funktionalen, ökonomischen<br />

und ökologischen Aspekten analysieren<br />

und systematisieren<br />

Solarwärmeanlagen kundenorientiert<br />

auswählen<br />

Leistungsgrößen von Solarwärmeanlagen<br />

der Verwendung zuordnen<br />

Grundsätze der Instandhaltung und Wartung von Dachdeckungen<br />

und Dachabdichtungen<br />

Inspektion: Überprüfung der Beschaffenheit von freiliegenden<br />

Werkstoffen, sichtbare Veränderungen durch äußere Einflüsse<br />

Wartung: Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit<br />

Recycling<br />

– Werkstoffkunde<br />

– Werterhaltendes Recycling von Photovoltaik-Modulen verschiedener<br />

Hersteller<br />

Handlungssituation Kompetenzen Lerninhalte<br />

Solarthermie (Zeitempfehlung 90 Stunden)<br />

Gesetze, Normen und technische Richtlinien<br />

europäische Normen <strong>für</strong> Solartechnologie und die Zertifizierung<br />

(z. B. Solar Keymark), Symbole <strong>für</strong> Solaranlagen / Solar Keymark<br />

als Gütezeichen <strong>für</strong> geprüfte Solarbauteile<br />

Bauvorschriften<br />

Solarwärmeanlagen<br />

Sonnenenergie – Energie der Zukunft<br />

– Marktsituation von Solarenergieanlagen, Subventionen, Kosten-<br />

und Wirtschaftlichkeitsvergleich, Marktanreizprogramme<br />

(MAP)<br />

– Von der Primärenergie zur Nutzenergie<br />

– Vorteile dezentraler Energiegewinnung<br />

Unterschiedliche Anlagenkonzepte<br />

– Schema eines Plusenergiehauses / Passivhauses<br />

– Hydrauliklösungen, Hydraulisches Schema einer Solaranlage<br />

– Einbau eines Solarpaneels<br />

– Solarunterstützte Nahwärmeversorgung (mit und ohne) Langzeit-Wärmespeicher<br />

Eigenschaften und Dimensionierung von Solarwärmesystemen<br />

– Funktionsschema einer Standardsolaranlage, Funktionsprinzip<br />

eines Sonnenkollektors zur Brauchwasser-Erwärmung<br />

– Berechnung des solaren Nutzenergiebedarfs, Heizenergiebedarf<br />

und Warmwasserbedarf <strong>für</strong> einen Altbau/Neubau, Solarer<br />

Deckungsgrad<br />

– Planung und Dimensionierung von Solaranlagen<br />

– Auslegung von Kollektorfläche und Speichervolumen mit dem<br />

Diagramm-Verfahren, Berechnung der erforderlichen Kollektorfläche<br />

– Anschlussmöglichkeiten von Solaranlagen<br />

– Unterkonstruktion zur sicheren Aufnahme der Solarmodule<br />

– Flüssiges Medium als Wärmeträger<br />

– Eigensicherheit der thermischen Solaranlage, Dimensionierung<br />

von Membran-Druckausdehnungsgefäß und Sicherheitsventil<br />

– Handskizze <strong>für</strong> die Angebotserstellung und spätere Montage<br />

– Logistik<br />

Hauptbestandteile einer Solaranlage<br />

– Kollektorbauarten / Kollektortechnik: HP-Röhrenkollektor, Vakuumröhrenkollektor,<br />

Flachkollektor, Luftkollektor, Wirkungsgrad<br />

eines Solarkollektors<br />

– Wärmespeicher: Speicherarten, Auslegung, Berechnung und<br />

Dimensionierung des Speichervolumens, Zweispeicheranlage,<br />

Einspeicher-Kombianlage, Kombispeicheranlage mit Rücklaufanhebung<br />

– Wärmetauscher: Solarspeicher mit zwei Wärmetauschern,<br />

Verbrennungstechniken, Feuerungssysteme, Kombianlage mit<br />

eingebautem Gasbrenner<br />

Grundlagen Dachtechnik<br />

Grundlagen Werkstoffkunde<br />

– Werkstoffe <strong>für</strong> Dachdeckungen und Dachabdichtungen kennen<br />

und beurteilen<br />

– Baustoffe mit Gefährdungspotenzial erkennen und einordnen,<br />

z.B. asbesthaltige Baustoffe<br />

– Baustoffe und Bauteile auf Wiederverwertbarkeit prüfen und<br />

einplanen<br />

– Hilfsmittel und Einbauteile <strong>für</strong> den Einbau in Dachdeckungen<br />

und Dachabdichtungen kennen<br />

Konstruktionslehre<br />

– Dachkonstruktionen kennen, erkennen und differenzieren<br />

– Steildach (Dachdeckungen)<br />

– Flachdach (Dachabdichtungen)<br />

Statik<br />

– Einflüsse der Lastannahme auf die Tragkonstruktion kennen,<br />

einordnen und beurteilen<br />

– Mechanische Eigenschaften der Baustoffe<br />

– Einflüsse der Windsogsicherung kennen, einordnen und beurteilen<br />

– <strong>für</strong> die Unterkonstruktion<br />

– <strong>für</strong> die Anlagentechnik<br />

Fachkunde Dachtechnik<br />

Anforderungen an Dachdeckungen und Dachabdichtungen<br />

kennen, differenzieren und anwenden<br />

Wechselwirkungen zwischen Anlagentechnik, Dachkonstruktion<br />

und Deckwerkstoffe, Abdichtungswerkstoffen, Dämmstoffen<br />

kennen und differenzieren<br />

Einbautechniken <strong>für</strong> Einbauteile <strong>für</strong> Dachdeckungen und Dachabdichtungen<br />

kennen und anwenden<br />

Übersicht des Fortbildungsbereichs Wärmepumpe<br />

Handlungssituation Kompetenzen Lerninhalte<br />

Mitwirkung bei der Auswahl,<br />

der Auslegung und<br />

der Dimensionierung von<br />

Wärmepumpenanlagen.<br />

44 h<br />

Installation von Wärmepumpen.<br />

38 h<br />

Ausführung bestimmter<br />

Maßnahmen der Instandhaltung<br />

von Wärmepumpenanlagen.<br />

8 h<br />

Anforderungen einer Energieversorgung<br />

durch Wärmepumpenanlagen<br />

nach gesetzlichen, normativen,<br />

technischen, funktionalen, ökonomischen<br />

und ökologischen Aspekten<br />

analysieren und systematisieren<br />

Wärmepumpensysteme kundenorientiert<br />

auswählen<br />

Leistungsgrößen von Wärmepumpen<br />

der Verwendung zuordnen<br />

Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

anwenden<br />

Notwendige Arbeitsmittel auswählen<br />

und bereit stellen sowie Material<br />

disponieren<br />

Installation fachgerecht unter Berücksichtigung<br />

der geltenden technischen<br />

und der umweltschutzbezogenen<br />

Vorschriften bis zur Wärmeverteilung<br />

durchführen<br />

Elektrische Anschlüsse legen (Vorschriften<br />

beachten)<br />

Arbeitsergebnisse prüfen<br />

Anlage zur Übergabe vorbereiten<br />

Dokumentation<br />

Prüfung der Anlage und erforderliche<br />

Maßnahmen der Instandhaltung<br />

unter Berücksichtigung gesetzlicher<br />

Vorschriften durchführen<br />

Prüfergebnisse und Maßnahmen dokumentieren<br />

Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung<br />

einleiten (Achtung: keine<br />

Öffnung des Kältemittelkreislaufs<br />

und keine Entsorgung von Kältemitteln<br />

von Teilnehmern, die nicht nach<br />

Kategorie I der ChemKlimaschutzV<br />

geprüft sind)<br />

Wärmepumpe (Zeitempfehlung 90 Stunden)<br />

Gesetze, Normen und technische Richtlinien<br />

Richtlinien und Normen <strong>für</strong> Wärmepumpensysteme<br />

Anforderungen aus der DIN-EN 378<br />

Fachliche Grundlagen<br />

Marktsituation von Wärmepumpen, Subventionen, Kosten- und<br />

Wirtschaftlichkeitsvergleich, Marktanreizprogramme (MAP)<br />

Wasserrecht: wasserrechtliche Grundlagen, Einreichung, Bewilligung,<br />

neue Gesetzeslage, Ansprechpartner, Probleme, Tiefenbohrung<br />

Funktion einer Wärmepumpe, Wärmepumpenkreislauf im logph-<br />

Diagramm, Leistungs- und Arbeitszahl, Energiebilanz, Temperaturdifferenzen<br />

Zertifizierung, Qualitätssicherung in WP-Anlagen<br />

Warmwasserbereitung und Einbindung in das Heizungssystem<br />

Auswahl der Wärmequelle, Anlagenplanung, hydraulische Einbindung<br />

Wärmequelle Erdreich, Belastbarkeit des Erdreichs, Sole, Druckprüfung<br />

der Erdreichkollektors, Auslegung des Erdreichkollektors<br />

Wärmequelle Wasser: Brunnenbauarten, Voraussetzungen,<br />

Auslegung der Brunnenpumpe, Brunnenalterung, Anbindung<br />

der WP<br />

Wärmequelle Luft: Bauarten, Erdreichwärmetauscher, Planungshinweise<br />

Aufbau und Besonderheiten einer Luft/Wasser-Wärmepumpe,<br />

einer Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpe<br />

Physikalische Grundlagen, log-ph-Diagramm, Zustandsänderungen,<br />

physikalische Größen, Einheiten, Aggregatszustände<br />

Funktionen und Bauteile<br />

Rohrmaterialien und Rohrverbindungen in der Kältetechnik<br />

Kältemittel: Kältemittelarten, Anforderungen, Eigenschaften,<br />

Auswahl, Umgang mit Kältemitteln, Umweltauswirkungen<br />

Verdampfer: direkte und indirekte Verdampfung, Vorgänge im-<br />

Verdampfer, Bauarten, Wärmeübertragung im Verdampfer<br />

Verflüssiger: Vorgänge im Verflüssiger, Bauarten, Verhalten der<br />

Drücke im Kreislauf, Sammler<br />

Verdichter: Aufgaben, Bauarten, Kenndaten, Antriebsarten,<br />

Strömungsprinzipien<br />

Drossel: Bauarten, Funktion, Aufgaben, Einbauvorschriften,<br />

Fühleranbringung,<br />

Elektrotechnik: Motoren, Stromlaufpläne, Sicherheitseinrichtungen,<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Erschließung von Erdwärmequellen<br />

Grundlagen der Schallemission<br />

Projektierung von Luft/Wasser, Wasser/Wasser, Sole/Wasser, Direktverdampfer<br />

Wärmepumpen<br />

Installation<br />

Aufstellbedingungen<br />

Einbindung in das Wärmeverteilungssystem,<br />

Werkstoffauswahl, moderne Fügetechniken<br />

Inbetriebnahme, Fehlersuche in Wärmepumpenanlagen,<br />

Überhitzung & Unterkühlung (Möglichkeiten, Notwendigkeit,<br />

übliche Werte),<br />

Ölrückführung, Einteilung der Schmierstoffe, Probleme durch<br />

Schmieröl<br />

Kältetechnische Inbetriebnahme, erforderliche Ausrüstung,<br />

Druck- & Dichtheitsprüfung<br />

Thermischer Kurzschluss<br />

Standortauswahl: Außenbereich, Kellerbereich, Betriebsgeräusche<br />

Bodenoberfläche, Sockel, Rohrleitungsplan, Rohrisolierungen<br />

Elektroanschluss (Gerät), Stromverteiler/Hauptverteiler, Spannung<br />

Wasserversorgung, Wärmedämmung, Umwälzpumpe, Probelauf<br />

Ausführung bestimmter Maßnahmen der Instandhaltung<br />

Überprüfung der Druckhaltung in den hydraulischen Systeme<br />

Prüfung der Flüssigkeiten (Wasserversorgung, Öle)<br />

Prüfung elektrischer Leitungen und Anschlüsse, Dichtheit der<br />

Rohrleitungen, Dämmung<br />

Prüfung Umwälzpumpe<br />

Prüfung Kältemittel<br />

Prüfung der Leistungswerte<br />

ggf. Frostschutzbetrieb prüfen<br />

Dokumentation


Donnerstag, 19. September 2013 Deutsches Handwerksblatt Nr. 18<br />

HANDWERKSKAMMER OWL ZU BIELEFELD<br />

B21<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Übersicht des Fortbildungsbereichs Biomassekessel- und ofen<br />

Biomassekessel/-ofen (Zeitempfehlung 90 Stunden)<br />

Handlungssituation Kompetenzen Lerninhalte<br />

Handlungssituation Kompetenzen Lerninhalte<br />

Mitwirkung bei der Auswahl,<br />

der Auslegung und<br />

der Dimensionierung von<br />

Biomassekessel und –<br />

öfen.<br />

36 h<br />

Installation von Biomassekessel<br />

und –öfen.<br />

48 h<br />

Ausführung bestimmter<br />

Maßnahmen der Instandhaltung<br />

von Biomassekessel<br />

und –öfen. 6 h<br />

Anforderungen einer Energieversorgung<br />

durch Biomassekessel und<br />

-öfen nach gesetzlichen, normativen,<br />

technischen, funktionalen, ökonomischen<br />

und ökologischen<br />

Aspekten analysieren und systematisieren<br />

Biomassekessel und -öfen kundenorientiert<br />

auswählen<br />

Leistungsgrößen von Biomassekessel<br />

und -öfen der Verwendung zuordnen<br />

Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

anwenden<br />

Notwendige Arbeitsmittel auswählen<br />

und bereit stellen sowie Material<br />

disponieren<br />

Montage / Installation fachgerecht<br />

unter Berücksichtigung der geltenden<br />

technischen und umweltschutzbezogenen<br />

Vorschriften durchführen<br />

Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren<br />

Anlage zur Übergabe vorbereiten<br />

Prüfung der Anlage und erforderliche<br />

Maßnahmen der Instandsetzung<br />

unter Berücksichtigung gesetzlicher<br />

Vorschriften durchführen<br />

Prüfergebnisse und Maßnahmen dokumentieren<br />

Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung<br />

einleiten<br />

Übersicht des Fortbildungsbereichs Erdwärmegewinnung<br />

Mitwirkung bei der Auswahl,<br />

der Auslegung und<br />

der Dimensionierung von<br />

Erdwärmegewinnungsanlagen.<br />

16 h<br />

Erdwärmegewinnungsanlagen kundenorientiert<br />

auswählen<br />

Leistungsgrößen von Erdwärmegewinnungsanlagen<br />

der Verwendung<br />

zuordnen<br />

Gesetze, Normen und technische Richtlinien<br />

europäische Normen <strong>für</strong> Biomassetechnologie und Biomasse-<br />

Brennstoffe (z.B. Pellets)<br />

Länderbauordnungen<br />

Grundlagen Biomasse/ Biomasseanlagen<br />

Marktsituation von Biomasseanlagen, Subventionen, Kostenund<br />

Wirtschaftlichkeitsvergleich, Marktanreizprogramme (MAP)<br />

Biogasanlagen<br />

Nutzungsarten<br />

Brennstoffe aus Biomasse / Biosprit<br />

Logistik / Versorgung / Versorgungssicherheit<br />

Biomasse-Anlage mittlerer Leistung<br />

Biomasse-Kraftwerke<br />

Lagerungsmöglichkeiten von Biomasse<br />

Holzfeuerungsanlagen<br />

Der biologisch geschlossene Kreislauf des Holzes<br />

Ökologische Aspekte und CO2 neutrale Verbrennung<br />

Verbrennungstechniken<br />

Bauarten<br />

Pufferspeicher<br />

Energieeffizienz und Emissionen<br />

Feinstaubproblematik<br />

Beschickungsarten von Holzfeuerungsanlagen<br />

Technik der Holzfeuerungsanlagen<br />

Feuerungssysteme<br />

Hydrauliklösungen<br />

Abgasführung und Schornsteintechnik<br />

Transport/ Lagerung/ Zuführung<br />

Pelletheizungen, Scheitholzkessel, Hackschnitzelanlagen<br />

Garantie und Service<br />

Brandschutz / Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) Schornsteinfeger<br />

Primärenergieeinsatz der Biomasse<br />

Biomasse- und Biogasanlagen<br />

Beschickung mit Pellets, Förderschneckensystem<br />

Brennerraum und Abgasanlage<br />

Wasseranschlüsse und hydraulische Einbindung in das Gesamtsystem,<br />

Wasserdruck<br />

Elektrische Steuerung, Potentialausgleich<br />

Abbrandregelung<br />

Rückbrandsicherung<br />

Umwälzpumpe<br />

Rohrleitungsdämmung<br />

Einstellung einer Heizkurve<br />

Abgasmessung, Feinstaubmessung<br />

Inbetriebnahmeprotokoll, Dokumentation<br />

Messungen und Prüfungen<br />

Emissionen<br />

Brennwerttechnik<br />

Wirkungsgrad<br />

Wartung der Lagerungs- und Förderungssysteme<br />

Reinigung, Entaschung und Entsorgung<br />

Erdwärmegewinnung (Zeitempfehlung 90 Stunden)<br />

Handlungssituation Kompetenzen Lerninhalte<br />

Gesetze, Normen und technische Richtlinien<br />

Normen, Richtlinien und Technisches Regelwerk <strong>für</strong> Erdwärmegewinnungsanlagen<br />

Leitfäden der Bundesländer zur Erdwärmegewinnung<br />

Grundlagen Erdwärmegewinnungsanlagen<br />

Marktsituation von Erdwärmegewinnungsanlagen, Subventionen,<br />

Kosten- und Wirtschaftlichkeitsvergleich, Marktanreizprogramme<br />

(MAP)<br />

Aufbau und Besonderheiten einer Erdwärmesonde, eines Erdwärmekollektors,<br />

eines Erdwärmekorbes, einer Wasser-Wasser-<br />

Anlage<br />

Wärmeentzugsleistung in Abhängigkeit von Tiefe und Bodenart<br />

Auslegung und Gestaltung der Erdwärmegewinnungsanlage<br />

Erdwärmegewinnungsanlagen<br />

herstellen, einbauen<br />

und installieren<br />

58 h<br />

Ausführung bestimmter<br />

Maßnahmen der Instandhaltung<br />

von Erdwärmegewinnungsanlagen.<br />

16 h<br />

Einrichten und Räumen einer Baustelle<br />

Erstellen von Aufmaßen <strong>für</strong> die Bauabrechnung<br />

und Anfertigen von<br />

Skizzen<br />

Lesen von Bauzeichnungen<br />

Lagern und Transportieren von Bauund<br />

Bauhilfsstoffen auf der Baustelle<br />

sowie Trennen von Abfällen<br />

Anwenden von Methoden der Lageund<br />

Höhenmessungen<br />

Geräte- und Maschinentechnik einsetzen<br />

Dokumentieren der Arbeitsleistung<br />

Dokumentieren von einschlägigen<br />

Eigenüberwachungen<br />

Prüfung der Anlage und Durchführen<br />

erforderlicher Maßnahmen der<br />

Instandsetzung unter Berücksichtigung<br />

gesetzlicher Vorschriften<br />

Prüfergebnisse und Maßnahmen dokumentieren<br />

Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung<br />

einleiten<br />

Festlegung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Materialien<br />

und Betriebsmittel<br />

Festlegung Standorte Sozial- und Personaleinrichtungen, Lagerflächen<br />

und Flächen<br />

Abfallentsorgung<br />

Freimeldung und Rückführung von Maschinen und Geräten<br />

Skizzen <strong>für</strong> Aufmaß und Abrechnung erstellen<br />

Hinweise auf Abrechnungsbestimmungen in den Allgemeinen<br />

Technischen Vertragsbestimmungen (VOB Teil C)<br />

Grundlagen der Darstellungsweisen in Bauzeichnungen<br />

Maßstäbe<br />

Grundrisse und Schnitte im Hoch- und Tiefbau<br />

Höhenangaben<br />

Festpunkte in Lage und Höhe<br />

Legenden, Symbole <strong>für</strong> Baustoffe<br />

Bohrprofile<br />

Schichtenverzeichnis<br />

Schichtenprofil mit Ausbauzeichnung<br />

Abschlussbauwerke<br />

Hydraulische Anbindung<br />

Baustoffgerechtes Lagern<br />

Beanspruchungsgerechtes Transportieren<br />

Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen und Baugeräten Ladungssicherung<br />

Hinweis auf Gesetze und Regelungen <strong>für</strong> die Entsorgung<br />

Instrumente (Messfehler, Toleranzen)<br />

Messverfahren<br />

Streckenmessungen<br />

Höhenmessungen<br />

Sicherung von Festpunkten<br />

Betriebsanleitungen der Hersteller<br />

Aufbau und Funktion von Bohrgeräten:<br />

– Trockenbohrgeräte<br />

– Spülbohrgeräte<br />

– Kombinationsbohrgeräte<br />

– Großdrehbohrgeräte<br />

– Misch-, Verpress- und Aufbereitungsanlagen<br />

Anwendungsgebiete von Bohrgeräten:<br />

– Bohrparameter<br />

– Bohrverfahren<br />

– Grundwasserhaltung<br />

– Geothermiebohrungen<br />

Aufbau und Funktion von Misch- und Verpresseinrichtungen<br />

Einbauverfahren <strong>für</strong> Erdwärmesonden<br />

Einbauverfahren <strong>für</strong> Energiekörbe<br />

Sondendruckprüfung<br />

Bautagebuch, Wochenbericht<br />

Stundenprotokolle<br />

Meldung Regiestunden<br />

Baustoffeingangsprüfungen<br />

Schichtenverzeichnisse<br />

Probenentnahmeprotokolle<br />

Verfüllprotokolle<br />

Verpressprotokolle<br />

Durchflussprotokolle<br />

Durchführungsplan <strong>für</strong> geothermische Bohrungen<br />

Spülungsprotokoll<br />

Schweißprotokolle<br />

Befüllprotokolle<br />

Bestandspläne<br />

Rückstellproben<br />

Druckprüfungsprotokolle<br />

Thermal Response Test<br />

Dokumentation<br />

– Bohrdatenerfassung und Bohrbericht<br />

– Anlageninstallationsprotokoll<br />

– Abnahmeprotokolle<br />

Dachdecken<br />

Parkett verlegen<br />

Heizungsanlagen<br />

einbauen<br />

Fliesen legen<br />

Verspachteln<br />

Tapezieren<br />

Anstreichen<br />

Gerüst aufbauen<br />

Verputzen<br />

Elektrik anschließen<br />

Land vermessen<br />

Gemeinsam<br />

Erdberge versetzen<br />

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Verlagsanstalt<br />

Handwerk


Informationen <strong>für</strong> Gründer<br />

und junge Unternehmen<br />

PERSONAL<br />

FINANZIERUNG<br />

MARKETING<br />

unternehmensnavi.info<br />

MANAGEMENT<br />

BERATUNG<br />

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