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Schreiben des Kultusministeriums zu den Lehrerstunden Schuljahr ...

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- 7 -<br />

3.4.5 Nach einem Landtagsbeschluss vom 20.09.1978 sollen Klassen<strong>zu</strong>sammenlegungen<br />

im Grundschulbereich weitestgehend vermie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>. Dies gilt vor allem für die Klassen der derzeitigen Jahrgangsstufen<br />

1 und 3.<br />

3.4.6 Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayEUG können an Grundschulen Jahrgangsklassen<br />

gebildet oder zwei Jahrgangsstufen in einer Klasse <strong>zu</strong>sammengefasst<br />

wer<strong>den</strong>. Das pädagogische Konzept der jahrgangskombinierten<br />

Klassen hat sich bewährt.<br />

Jahrgangskombinierten Klassen sollen drei bis fünf Unterrichtsstun<strong>den</strong><br />

(Lehrerstun<strong>den</strong> oder Förderlehrerstun<strong>den</strong>) <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>gewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Dabei soll bei der Festlegung der Stun<strong>den</strong>zahl die Schülerzahl und<br />

die Klassensituation berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Diese Stun<strong>den</strong> sind aus<br />

dem Budget <strong>des</strong> Staatlichen Schulamts <strong>zu</strong> nehmen.<br />

Die Schülerzahl soll 25 nicht überschreiten.<br />

Bei der Bildung kombinierter Klassen ist ein frühzeitiger und enger Kontakt<br />

mit dem Elternbeirat erforderlich. Das Staatsministerium verweist<br />

hier auf die <strong>den</strong> Staatlichen Schulämtern und <strong>den</strong> Schulen <strong>zu</strong>r Verfügung<br />

gestellten Materialien und die Schulräteinformation <strong>zu</strong> diesem<br />

Thema (Ausgabe 2008/IV) sowie auf das KMS vom 09.11.2010 (IV.3 –<br />

5 S 7401.2 – 4.120 787).<br />

3.4.7 Klassen der Hauptschule, die im <strong>Schuljahr</strong> 2010/11 wegen <strong>zu</strong> geringer<br />

Schülerzahl nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG einer anderen Volks-<br />

schule <strong>zu</strong>gewiesen sind, sollen weiterhin an dieser Schule verbleiben.<br />

3.4.8 Die im Gesetzentwurf <strong>des</strong> Bayerischen Landtags <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong><br />

Art. 24 der UN-BRK vorgesehenen Formen inklusiven Unterrichts sollen<br />

im Rahmen der vorhan<strong>den</strong>en Möglichkeiten unterstützt wer<strong>den</strong>. Hier<strong>zu</strong><br />

ergeht ein eigenes KMS.

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