03.03.2014 Aufrufe

Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter

Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter

Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

INTER Krankenversicherung aG Seite 6<br />

Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und<br />

Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht<br />

beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende,<br />

zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.<br />

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden<br />

angefangenen Monat des Rückstandes einen<br />

Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />

zu entrichten.<br />

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die<br />

auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile<br />

gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer<br />

oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne<br />

des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften<br />

Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit<br />

ist durch eine Bescheinigung des zuständigen<br />

Trägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />

der Versicherer kann in angemessenen Abständen<br />

die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />

Sind die ausstehenden Beitragsanteile und Säumniszuschläge<br />

nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn<br />

des Ruhens vollständig bezahlt, wird das Ruhen der<br />

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG<br />

(siehe Anhang) fortgesetzt.<br />

(6) Bei anderen als den in Abs. 5 genannten Versicherungen<br />

kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags<br />

oder eines Folgebeitrags unter den Voraussetzungen<br />

der §§ 37 und 38 <strong>VVG</strong> (siehe Anhang)<br />

zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.<br />

(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende<br />

Stelle zu entrichten.<br />

Teil II<br />

1. Die Beiträge ergeben sich aus den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers und sind dem<br />

jeweils gültigen Versicherungsschein zu entnehmen.<br />

2. Bei Jahreszahlung wird ein Beitragsnachlass (Skonto)<br />

von 4 % eingeräumt.<br />

§ 8a<br />

Beitragsberechnung<br />

Teil I<br />

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe<br />

der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

(VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers festgelegt.<br />

(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung<br />

des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht<br />

und das (die) bei Inkrafttreten der Änderung<br />

erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />

der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird<br />

dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch<br />

Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung<br />

gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.<br />

Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der<br />

Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens<br />

der versicherten Person ist jedoch während der Dauer<br />

des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit<br />

eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />

(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch<br />

besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend<br />

ändern.<br />

(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,<br />

steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil<br />

des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag<br />

ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich<br />

nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers<br />

zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen<br />

Grundsätzen.<br />

Teil II<br />

1. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

nach dem Eintrittsalter der versicherten Person<br />

festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen<br />

dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.<br />

2. Für Kinder (0 - 15 Jahre) und Jugendliche (16 - 20<br />

Jahre) ist von Beginn des Kalenderjahres an, in dem<br />

sie das 16. bzw. 21. Lebensjahr vollenden, der Beitrag<br />

für das Eintrittsalter 16 bzw. 21 zu zahlen. Der<br />

Versicherungsnehmer erhält als Mitteilung jeweils einen<br />

neuen Versicherungsschein.<br />

3. Bei Vertragsabschluss können Risikozuschläge oder<br />

Leistungsausschlüsse vereinbart werden.<br />

§ 8b<br />

Beitragsanpassung<br />

Teil I<br />

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können<br />

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen<br />

steigender Heilbehandlungskosten, wegen einer häufigeren<br />

Inanspruchnahme medizinischer Leistungen<br />

oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.<br />

Dementsprechend vergleicht der Versicherer jährlich<br />

für jeden Tarif<br />

a) die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

kalkulierten Versicherungsleistungen.<br />

Ergibt diese Gegenüberstellung eine<br />

Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten<br />

Vomhundertsatz (siehe Teil II), werden alle<br />

Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!