Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter
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INTER Krankenversicherung aG Seite 6<br />
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und<br />
Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht<br />
beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende,<br />
zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.<br />
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden<br />
angefangenen Monat des Rückstandes einen<br />
Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />
zu entrichten.<br />
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die<br />
auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile<br />
gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer<br />
oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne<br />
des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften<br />
Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit<br />
ist durch eine Bescheinigung des zuständigen<br />
Trägers nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />
der Versicherer kann in angemessenen Abständen<br />
die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />
Sind die ausstehenden Beitragsanteile und Säumniszuschläge<br />
nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn<br />
des Ruhens vollständig bezahlt, wird das Ruhen der<br />
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG<br />
(siehe Anhang) fortgesetzt.<br />
(6) Bei anderen als den in Abs. 5 genannten Versicherungen<br />
kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags<br />
oder eines Folgebeitrags unter den Voraussetzungen<br />
der §§ 37 und 38 <strong>VVG</strong> (siehe Anhang)<br />
zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.<br />
(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende<br />
Stelle zu entrichten.<br />
Teil II<br />
1. Die Beiträge ergeben sich aus den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
des Versicherers und sind dem<br />
jeweils gültigen Versicherungsschein zu entnehmen.<br />
2. Bei Jahreszahlung wird ein Beitragsnachlass (Skonto)<br />
von 4 % eingeräumt.<br />
§ 8a<br />
Beitragsberechnung<br />
Teil I<br />
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe<br />
der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
(VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
des Versicherers festgelegt.<br />
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung<br />
des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht<br />
und das (die) bei Inkrafttreten der Änderung<br />
erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)<br />
der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird<br />
dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch<br />
Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung<br />
gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.<br />
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der<br />
Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens<br />
der versicherten Person ist jedoch während der Dauer<br />
des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit<br />
eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch<br />
besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend<br />
ändern.<br />
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,<br />
steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil<br />
des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag<br />
ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich<br />
nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers<br />
zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen<br />
Grundsätzen.<br />
Teil II<br />
1. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
nach dem Eintrittsalter der versicherten Person<br />
festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen<br />
dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.<br />
2. Für Kinder (0 - 15 Jahre) und Jugendliche (16 - 20<br />
Jahre) ist von Beginn des Kalenderjahres an, in dem<br />
sie das 16. bzw. 21. Lebensjahr vollenden, der Beitrag<br />
für das Eintrittsalter 16 bzw. 21 zu zahlen. Der<br />
Versicherungsnehmer erhält als Mitteilung jeweils einen<br />
neuen Versicherungsschein.<br />
3. Bei Vertragsabschluss können Risikozuschläge oder<br />
Leistungsausschlüsse vereinbart werden.<br />
§ 8b<br />
Beitragsanpassung<br />
Teil I<br />
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können<br />
sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen<br />
steigender Heilbehandlungskosten, wegen einer häufigeren<br />
Inanspruchnahme medizinischer Leistungen<br />
oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.<br />
Dementsprechend vergleicht der Versicherer jährlich<br />
für jeden Tarif<br />
a) die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
kalkulierten Versicherungsleistungen.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung eine<br />
Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten<br />
Vomhundertsatz (siehe Teil II), werden alle<br />
Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft