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Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter

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INTER Krankenversicherung aG<br />

Teil III<br />

Tarif GE 1<br />

Stand 01.01.2009<br />

Dieser Tarif (Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)<br />

gilt nur in Verbindung mit<br />

Teil I - Rahmenbedingungen und<br />

Teil II - Tarifbedingungen für die Zusatzversicherung zur<br />

gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

A. Versicherungsfähigkeit / Aufnahmefähigkeit<br />

Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied bei einem<br />

deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) sind, im Rahmen der Familienversicherung Anspruch<br />

auf Leistungen bei einer deutschen GKV haben<br />

oder in der Bundesrepublik Deutschland einen gleichartigen<br />

Anspruch besitzen.<br />

Aufnahmefähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz<br />

in der Bundesrepublik Deutschland haben.<br />

B. Leistungen des Versicherers<br />

1. Ambulante ärztliche Wahlleistungen<br />

Bei einer ambulanten Heilbehandlung sind erstattungsfähig<br />

ärztliche Leistungen, die medizinisch notwendig,<br />

aber nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) enthalten sind. Die<br />

ärztliche Leistungen sind insoweit erstattungsfähig,<br />

als sie nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für<br />

Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind und deren Regelhöchstsätze<br />

(z. Zt. 2,3fach GOÄ, bei Leistungen<br />

nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ der<br />

1,8fache Satz, bei Leistungen nach Abschnitt M der<br />

GOÄ der 1,15fache Satz) nicht überschreiten.<br />

Die Tarifleistung beträgt<br />

100 %<br />

der nach einer etwaigen Vorleistung der GKV verbleibenden<br />

erstattungsfähigen Kosten bis höchstens<br />

767 EUR pro Person und Kalenderjahr.<br />

2. Ambulante Operationen<br />

Der Versicherer erstattet die Kosten für gesondert berechenbare<br />

ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen<br />

im Krankenhaus, soweit sie die Leistungen<br />

der GKV übersteigen.<br />

Die ärztlichen Leistungen sind erstattungsfähig, soweit<br />

sie nach der jeweils gültigen Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die erstattungsfähigen<br />

Operationen ergeben sich aus dem<br />

nach § 115b Sozialgesetzbuch V erstellten Katalog.<br />

Die Tarifleistung beträgt<br />

100 %<br />

der erstattungsfähigen Kosten bis höchstens<br />

3. Sehhilfen<br />

767 EUR pro Person und Kalenderjahr.<br />

Der Versicherer erstattet die nach Vorleistung der<br />

GKV verbleibenden Restkosten für Sehhilfen (Brillenfassungen,<br />

Brillengläser, Kontaktlinsen). Die Tarifleistung<br />

beträgt innerhalb von 3 Kalenderjahren für alle<br />

Sehhilfen zusammen höchstens<br />

154 EUR pro Person.<br />

Als erstes Kalenderjahr zählt der Zeitraum ab Versicherungsbeginn<br />

bis zum 31.12. desselben Jahres.<br />

Dieser Erstattungsanspruch besteht auch, wenn die<br />

GKV keine Vorleistung erbracht hat.<br />

4. Schutzimpfungen<br />

Der Versicherer erstattet nach Vorleistung der GKV<br />

die Restkosten für Schutzimpfungen einschließlich<br />

Impfstoff, soweit es sich um staatlich empfohlene<br />

Kinderschutzimpfungen sowie um Impfungen gegen<br />

Tollwut, Wundstarrkrampf, Hepatitis, Diphtherie und<br />

Frühsommermeningoenzephalitis (Zeckenschutzimpfung)<br />

handelt, zu<br />

100 %.<br />

Eine Leistungspflicht für den Versicherer besteht auch<br />

dann, wenn zuvor die GKV ihre Leistung abgelehnt<br />

hat.

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