Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter
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INTER Krankenversicherung aG<br />
Teil III<br />
Tarif GE 1<br />
Stand 01.01.2009<br />
Dieser Tarif (Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)<br />
gilt nur in Verbindung mit<br />
Teil I - Rahmenbedingungen und<br />
Teil II - Tarifbedingungen für die Zusatzversicherung zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
A. Versicherungsfähigkeit / Aufnahmefähigkeit<br />
Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied bei einem<br />
deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) sind, im Rahmen der Familienversicherung Anspruch<br />
auf Leistungen bei einer deutschen GKV haben<br />
oder in der Bundesrepublik Deutschland einen gleichartigen<br />
Anspruch besitzen.<br />
Aufnahmefähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz<br />
in der Bundesrepublik Deutschland haben.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
1. Ambulante ärztliche Wahlleistungen<br />
Bei einer ambulanten Heilbehandlung sind erstattungsfähig<br />
ärztliche Leistungen, die medizinisch notwendig,<br />
aber nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV) enthalten sind. Die<br />
ärztliche Leistungen sind insoweit erstattungsfähig,<br />
als sie nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für<br />
Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind und deren Regelhöchstsätze<br />
(z. Zt. 2,3fach GOÄ, bei Leistungen<br />
nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ der<br />
1,8fache Satz, bei Leistungen nach Abschnitt M der<br />
GOÄ der 1,15fache Satz) nicht überschreiten.<br />
Die Tarifleistung beträgt<br />
100 %<br />
der nach einer etwaigen Vorleistung der GKV verbleibenden<br />
erstattungsfähigen Kosten bis höchstens<br />
767 EUR pro Person und Kalenderjahr.<br />
2. Ambulante Operationen<br />
Der Versicherer erstattet die Kosten für gesondert berechenbare<br />
ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen<br />
im Krankenhaus, soweit sie die Leistungen<br />
der GKV übersteigen.<br />
Die ärztlichen Leistungen sind erstattungsfähig, soweit<br />
sie nach der jeweils gültigen Gebührenordnung<br />
für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die erstattungsfähigen<br />
Operationen ergeben sich aus dem<br />
nach § 115b Sozialgesetzbuch V erstellten Katalog.<br />
Die Tarifleistung beträgt<br />
100 %<br />
der erstattungsfähigen Kosten bis höchstens<br />
3. Sehhilfen<br />
767 EUR pro Person und Kalenderjahr.<br />
Der Versicherer erstattet die nach Vorleistung der<br />
GKV verbleibenden Restkosten für Sehhilfen (Brillenfassungen,<br />
Brillengläser, Kontaktlinsen). Die Tarifleistung<br />
beträgt innerhalb von 3 Kalenderjahren für alle<br />
Sehhilfen zusammen höchstens<br />
154 EUR pro Person.<br />
Als erstes Kalenderjahr zählt der Zeitraum ab Versicherungsbeginn<br />
bis zum 31.12. desselben Jahres.<br />
Dieser Erstattungsanspruch besteht auch, wenn die<br />
GKV keine Vorleistung erbracht hat.<br />
4. Schutzimpfungen<br />
Der Versicherer erstattet nach Vorleistung der GKV<br />
die Restkosten für Schutzimpfungen einschließlich<br />
Impfstoff, soweit es sich um staatlich empfohlene<br />
Kinderschutzimpfungen sowie um Impfungen gegen<br />
Tollwut, Wundstarrkrampf, Hepatitis, Diphtherie und<br />
Frühsommermeningoenzephalitis (Zeckenschutzimpfung)<br />
handelt, zu<br />
100 %.<br />
Eine Leistungspflicht für den Versicherer besteht auch<br />
dann, wenn zuvor die GKV ihre Leistung abgelehnt<br />
hat.