Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter
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INTER Krankenversicherung aG Seite 2<br />
5. Heilpraktikerbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ambulante<br />
Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Sinne des<br />
deutschen Heilpraktikergesetzes bis zu einem Rechnungsbetrag<br />
von insgesamt<br />
1.023 EUR pro Kalenderjahr,<br />
und zwar für die im jeweils geltenden Gebührenverzeichnis<br />
für Heilpraktiker aufgeführten Leistungen bis<br />
zum jeweils angegebenen Höchstbetrag einschließlich<br />
Arznei- und Verbandmittel.<br />
Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Nähr- und Stärkungsmittel,<br />
Desinfektions- und Kosmetikmittel, reine<br />
Mineralwässer, Badezusätze und ähnliches, auch<br />
wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind und heilwirksame<br />
Stoffe enthalten.<br />
Die Tarifleistung beträgt<br />
60 %<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
§ 4 Teil I Abs. 6 findet für diesen Leistungsbereich<br />
keine Anwendung.<br />
6. Transportkosten<br />
Der Versicherer erstattet die Transportkosten zur stationären<br />
Heilbehandlung bis max.<br />
10 EUR je Fahrt.<br />
Die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus<br />
werden bis zu dieser Höhe auch dann erstattet, wenn<br />
sich keine stationäre Heilbehandlung anschließt.<br />
7. Krankenhaustagegeld<br />
Der Versicherer zahlt bei Krankheit, Unfall, Behandlung<br />
wegen Schwangerschaft und Entbindung für jeden<br />
Tag einer medizinisch notwendigen stationären<br />
Krankenhausbehandlung ein Tagegeld von<br />
10 EUR.<br />
Bei teilstationärer (halbstationärer) Behandlung im<br />
Sinne der Bundespflegesatzverordnung besteht kein<br />
Anspruch auf Krankenhaustagegeld.<br />
Als Krankenhäuser gelten auch Bundeswehrkrankenhäuser.<br />
Dazu zählen nicht Krankenreviere. Bei Aufenthalt<br />
in einem erweiterten Sanitätsbereich wird das<br />
Tagegeld nur gewährt, wenn und solange Art und<br />
Schwere der Erkrankung in zivilen Verhältnissen eine<br />
stationäre Behandlung in einem Krankenhaus nach<br />
§ 4 Teil I Abs. 4 notwendig machen würde.<br />
Wird Krankenhaustagegeld beansprucht, ist als Nachweis<br />
eine Bescheinigung des Krankenhauses oder<br />
Krankenhausarztes über die stationäre Heilbehandlung<br />
einzureichen, die den Namen der behandelten<br />
Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie das<br />
Aufnahme- und Entlassungsdatum enthält.<br />
8. Heilbehandlung im Ausland bei kurzfristigen Auslandsreisen<br />
a) Unter Verzicht auf Wartezeiten nach § 3 AVB bietet<br />
der Versicherer Versicherungsschutz für medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung für die ersten<br />
45 Tage eines vorübergehenden Aufenthaltes<br />
im europäischen und außereuropäischen Ausland,<br />
wenn der Versicherungsfall dort nach Beginn<br />
des Versicherungsschutzes eintritt und er<br />
dem Versicherten bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />
nicht bekannt war.<br />
Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten<br />
und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland<br />
alleiniger Grund oder einer der Gründe für<br />
den Antritt der Reise war.<br />
b) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />
- ärztliche Behandlung<br />
- Arznei- und Verbandmittel<br />
- Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige<br />
physikalische Behandlung)<br />
- Röntgendiagnostik<br />
- stationäre Heilbehandlung (einschließlich Unterkunft<br />
und Verpflegung) in dem am Aufenthaltsort<br />
befindlichen bzw. nächsterreichbaren<br />
Krankenhaus notwendigen Transport zu diesem<br />
Krankenhaus<br />
- Operationen (einschließlich Operationsnebenkosten)<br />
- schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllung<br />
in einfacher Ausführung sowie Reparaturen<br />
von Zahnersatz.<br />
Die Tarifleistung beträgt<br />
100 %<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
Besteht Anspruch auf Leistungen aus der GKV<br />
oder eines anderen öffentlichen Kostenträgers,<br />
so ist der Versicherer nur für Aufwendungen leistungspflichtig,<br />
die nach diesen Vorleistungen<br />
verbleiben.<br />
c) Neben den Leistungen nach b) erstattet der Versicherer<br />
folgende Kosten:<br />
- Mehrkosten, die durch einen medizinisch notwendigen<br />
und ärztlich angeordneten Krankenrücktransport<br />
aus dem Ausland an den Ort des<br />
ständigen Wohnsitzes entstehen. Mehrkosten<br />
sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles<br />
für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich<br />
entstehenden Kosten.<br />
- Im Falle des Ablebens des Versicherten während<br />
des Auslandsaufenthaltes Kosten für die<br />
Überführung in die Heimat oder Bestattungskosten<br />
am Sterbeort