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Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter

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INTER Krankenversicherung aG Seite 2<br />

5. Heilpraktikerbehandlung<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ambulante<br />

Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Sinne des<br />

deutschen Heilpraktikergesetzes bis zu einem Rechnungsbetrag<br />

von insgesamt<br />

1.023 EUR pro Kalenderjahr,<br />

und zwar für die im jeweils geltenden Gebührenverzeichnis<br />

für Heilpraktiker aufgeführten Leistungen bis<br />

zum jeweils angegebenen Höchstbetrag einschließlich<br />

Arznei- und Verbandmittel.<br />

Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Nähr- und Stärkungsmittel,<br />

Desinfektions- und Kosmetikmittel, reine<br />

Mineralwässer, Badezusätze und ähnliches, auch<br />

wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind und heilwirksame<br />

Stoffe enthalten.<br />

Die Tarifleistung beträgt<br />

60 %<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

§ 4 Teil I Abs. 6 findet für diesen Leistungsbereich<br />

keine Anwendung.<br />

6. Transportkosten<br />

Der Versicherer erstattet die Transportkosten zur stationären<br />

Heilbehandlung bis max.<br />

10 EUR je Fahrt.<br />

Die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus<br />

werden bis zu dieser Höhe auch dann erstattet, wenn<br />

sich keine stationäre Heilbehandlung anschließt.<br />

7. Krankenhaustagegeld<br />

Der Versicherer zahlt bei Krankheit, Unfall, Behandlung<br />

wegen Schwangerschaft und Entbindung für jeden<br />

Tag einer medizinisch notwendigen stationären<br />

Krankenhausbehandlung ein Tagegeld von<br />

10 EUR.<br />

Bei teilstationärer (halbstationärer) Behandlung im<br />

Sinne der Bundespflegesatzverordnung besteht kein<br />

Anspruch auf Krankenhaustagegeld.<br />

Als Krankenhäuser gelten auch Bundeswehrkrankenhäuser.<br />

Dazu zählen nicht Krankenreviere. Bei Aufenthalt<br />

in einem erweiterten Sanitätsbereich wird das<br />

Tagegeld nur gewährt, wenn und solange Art und<br />

Schwere der Erkrankung in zivilen Verhältnissen eine<br />

stationäre Behandlung in einem Krankenhaus nach<br />

§ 4 Teil I Abs. 4 notwendig machen würde.<br />

Wird Krankenhaustagegeld beansprucht, ist als Nachweis<br />

eine Bescheinigung des Krankenhauses oder<br />

Krankenhausarztes über die stationäre Heilbehandlung<br />

einzureichen, die den Namen der behandelten<br />

Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie das<br />

Aufnahme- und Entlassungsdatum enthält.<br />

8. Heilbehandlung im Ausland bei kurzfristigen Auslandsreisen<br />

a) Unter Verzicht auf Wartezeiten nach § 3 AVB bietet<br />

der Versicherer Versicherungsschutz für medizinisch<br />

notwendige Heilbehandlung für die ersten<br />

45 Tage eines vorübergehenden Aufenthaltes<br />

im europäischen und außereuropäischen Ausland,<br />

wenn der Versicherungsfall dort nach Beginn<br />

des Versicherungsschutzes eintritt und er<br />

dem Versicherten bei Beginn des Versicherungsschutzes<br />

nicht bekannt war.<br />

Keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten<br />

und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland<br />

alleiniger Grund oder einer der Gründe für<br />

den Antritt der Reise war.<br />

b) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />

- ärztliche Behandlung<br />

- Arznei- und Verbandmittel<br />

- Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige<br />

physikalische Behandlung)<br />

- Röntgendiagnostik<br />

- stationäre Heilbehandlung (einschließlich Unterkunft<br />

und Verpflegung) in dem am Aufenthaltsort<br />

befindlichen bzw. nächsterreichbaren<br />

Krankenhaus notwendigen Transport zu diesem<br />

Krankenhaus<br />

- Operationen (einschließlich Operationsnebenkosten)<br />

- schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllung<br />

in einfacher Ausführung sowie Reparaturen<br />

von Zahnersatz.<br />

Die Tarifleistung beträgt<br />

100 %<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

Besteht Anspruch auf Leistungen aus der GKV<br />

oder eines anderen öffentlichen Kostenträgers,<br />

so ist der Versicherer nur für Aufwendungen leistungspflichtig,<br />

die nach diesen Vorleistungen<br />

verbleiben.<br />

c) Neben den Leistungen nach b) erstattet der Versicherer<br />

folgende Kosten:<br />

- Mehrkosten, die durch einen medizinisch notwendigen<br />

und ärztlich angeordneten Krankenrücktransport<br />

aus dem Ausland an den Ort des<br />

ständigen Wohnsitzes entstehen. Mehrkosten<br />

sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles<br />

für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich<br />

entstehenden Kosten.<br />

- Im Falle des Ablebens des Versicherten während<br />

des Auslandsaufenthaltes Kosten für die<br />

Überführung in die Heimat oder Bestattungskosten<br />

am Sterbeort

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