Produktinformationsblatt (§4 VVG-InfoV) - Inter
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INTER Krankenversicherung aG<br />
Teil III<br />
Tarif GZE 1<br />
Stand 01.01.2009<br />
Dieser Tarif (Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)<br />
gilt nur in Verbindung mit<br />
Teil I - Rahmenbedingungen und<br />
Teil II - Tarifbedingungen für die Zusatzversicherung zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
A. Versicherungsfähigkeit / Aufnahmefähigkeit<br />
Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied bei einem<br />
deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) sind, im Rahmen der Familienversicherung Anspruch<br />
auf Leistungen bei einer deutschen GKV haben<br />
oder einen gleichartigen Anspruch besitzen.<br />
Aufnahmefähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz<br />
in der Bundesrepublik Deutschland haben.<br />
Eine weitere Versicherung für die in Abschnitt B genannten<br />
Leistungen darf nur mit Einwilligung des Versicherers<br />
abgeschlossen werden. Wird diese Obliegenheit verletzt,<br />
gilt § 10 Teil I Abs. 2.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
1. Erstattungsfähige Aufwendungen<br />
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz.<br />
Hierzu zählen zahnärztliches Honorar, Material- und<br />
Laborkosten für prothetische Leistungen (z. B. Prothesen,<br />
Stiftzähne, Brücken) einschließlich Kronen<br />
(auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Einlagefüllungen,<br />
Aufbaufüllungen und Provisorien, funktionsanalytische<br />
und funktionstherapeutische Leistungen<br />
sowie implantologische Leistungen.<br />
Zahnärztliche Leistungen sind insoweit erstattungsfähig,<br />
als sie nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen<br />
für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig<br />
sind und deren Regelhöchstsätze<br />
(z. Zt. 2,3fach GOZ bzw. GOÄ, bei Leistungen nach<br />
den Abschnitten A, E oder O der GOÄ der 1,8fache<br />
Satz, bei Leistungen nach Abschnitt M der GOÄ der<br />
1,15fache Satz) nicht überschreiten.<br />
Die gesondert berechenbaren zahntechnischen Material-<br />
und Laborkosten sind erstattungsfähig, soweit sie<br />
im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische<br />
Leistungen des Tarifs GZE 1 (siehe Anlage) aufgeführt<br />
und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge<br />
berechnet sind. Die erstattungsfähigen<br />
Höchstbeträge dieses Verzeichnisses können, insbesondere<br />
um den Versicherungsschutz wertbeständig<br />
zu erhalten, unter den Voraussetzungen des § 18<br />
Teil I Abs. 1 mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders<br />
der Entwicklung der Kostenverhältnisse im<br />
Gesundheitswesen angepasst werden.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden für jede<br />
versicherte Person begrenzt auf einen Rechnungsbetrag<br />
von höchstens<br />
1.300 EUR innerhalb der ersten 12 Monate (1. Leistungsjahr),<br />
2.600 EUR innerhalb der ersten 24 Monate (1. und<br />
2. Leistungsjahr),<br />
3.900 EUR innerhalb der ersten 36 Monate (1., 2.<br />
und 3. Leistungsjahr).<br />
Ab dem 37. Monat entfällt die summenmäßige Begrenzung<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
Die vorstehenden Begrenzungen der Rechnungsbeträge<br />
gelten nicht für solche erstattungsfähigen Aufwendungen,<br />
die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn<br />
eingetretenen Unfall zurückzuführen<br />
sind.<br />
Spätestens 14 Tage vor Beginn der Behandlung ist<br />
dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes<br />
vorzulegen. Nach Prüfung des Heil- und Kostenplans<br />
erhält der Versicherungsnehmer eine Mitteilung<br />
über die Versicherungsleistung. Bei Nichtvorlage<br />
des Heil- und Kostenplans wird die Leistung auf die<br />
Hälfte des tariflichen Erstattungsprozentsatzes gekürzt.<br />
2. Tarifliche Leistungszusage<br />
Die Tarifleistung beträgt<br />
30 %<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Nr. 1, zusammen<br />
mit Leistungen der GKV und anderer Kostenträger<br />
jedoch nicht mehr als 80 % der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen.