Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt - Die Linke
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existiert werden kann. In § 86b Abs. 2 SGG heißt es wörtlich: „... wenn die Gefahr<br />
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung<br />
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden<br />
könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen<br />
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche<br />
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.“ <strong>Die</strong>s sollte<br />
glaubhaft gemacht werden, was durch eine eidesstattliche Ver<strong>sich</strong>erung, dass man<br />
kein Geld zum Leben hat, geschehen kann oder durch Vorlage von Kontoauszügen.<br />
Wenn schon ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, sollte neben der einstweiligen<br />
Anordnung auch immer eine Hauptsacheklage erhoben werden.<br />
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