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Berücksichtigung angemessener Heizkosten - Jobcenter Kreis Unna

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Berücksichtigung <strong>angemessener</strong> <strong>Heizkosten</strong><br />

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen des SGB II in Höhe der tatsächlichen<br />

Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.<br />

Vorabhinweis: Wenn Ihr Warmwasser über die Heizungsanlage (zentral) erzeugt wird,<br />

zählen die tatsächlichen angemessenen Warmwasserkosten seit dem 1.1.2011 zu den<br />

Heizungskosten! Im Falle einer dezentralen Warmwassererzeugung (z.B. Durchlauferhitzer)<br />

erfolgt ab 1.1.2011 eine Abgeltung über Mehrbedarfszuschläge.<br />

<strong>Heizkosten</strong> sind grundsätzlich angemessen, wenn wirtschaftlich geheizt wird und<br />

diese für eine angemessene Wohnfläche anfallen.<br />

Ist eine größere (unangemessene) Wohnfläche anerkannt oder vorübergehend anerkannt,<br />

sind die <strong>Heizkosten</strong> noch als angemessen anzusehen, wenn diese aus einem<br />

wirtschaftlichen Heizverhalten resultieren.<br />

o<br />

Unangemessene <strong>Heizkosten</strong> (Vorausleistungen/Nachforderungen aus Abrechnungen)<br />

können unabhängig von der anerkannten Wohnfläche höchstens für einen Zeitraum<br />

bis zu 6 Monaten übernommen werden. Die Frist wird nur einmal eingeräumt.<br />

Sie beginnt zu laufen ab erstmalige Belehrung über ein einzuhaltendes wirtschaftliches<br />

Heizverhalten. Auch wenn Ihre <strong>Heizkosten</strong> erst nach Ablauf von 6 Monaten<br />

nach erfolgter Belehrung als unangemessen einzuordnen sind, können <strong>Heizkosten</strong><br />

nach Ablauf der Frist i.d. Regel nur noch in <strong>angemessener</strong> Höhe übernommen werden.<br />

Werden laufende Leistungen (Vorauszahlungen, Abschläge, sogenannte „Pauschalen“)<br />

im Rahmen der Leistungsgewährung für die <strong>Heizkosten</strong> berücksichtigt, ist die<br />

jährliche Betriebs- und/oder <strong>Heizkosten</strong>abrechnung (sog. Nebenkostenabrechnung)<br />

unaufgefordert und unverzüglich nach Erhalt beim <strong>Jobcenter</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Unna</strong><br />

vorzulegen.<br />

Es wird dann geprüft, in welcher Höhe – unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen<br />

Verbrauchsverhaltens und der anerkannten Wohnfläche – eine Übernahme der<br />

künftigen Vorauszahlungen bzw. etwaiger Nachforderungen erfolgen kann.<br />

Ergibt die Jahresabrechnung, dass die für den Abrechnungszeitraum bewilligten Vorauszahlungen<br />

unter Zugrundelegung des angemessenen wirtschaftlichen Heizenergieverbrauches<br />

zu gering waren (evtl. entsteht hierdurch eine Nachforderung<br />

des Vermieters/Energieversorgers), erhalten Sie eine Nachzahlung höchstens bis<br />

zur Höhe der Nachforderung. Übersteigt der Heizenergieverbrauch den angemessenen<br />

Verbrauch, wird die Nachforderung nicht oder nur teilweise bis zur Höhe der<br />

Kosten für einen angemessenen Verbrauch anerkannt.<br />

Guthaben, die sich aus zuviel gezahlten Vorauszahlungen durch das <strong>Jobcenter</strong> des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Unna</strong> ergeben, sind nach der gesetzlichen Regelung im Folgemonat oder im<br />

Monat, in dem der Vermieter/Energieversorger das Guthaben verrechnet oder an


Sie erstattet, vom Bedarf in Abzug zu bringen (Bedarfsminderung). Kann eine termingerechte<br />

Berücksichtigung, zum Beispiel wegen verspäteter Vorlage beim <strong>Jobcenter</strong>,<br />

nicht mehr erfolgen, ist das Guthaben im Wege der Erstattung von Sozialleistungen<br />

von Ihnen zurück zu zahlen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,<br />

dass eine Bedarfsminderung auch vorgenommen wird, wenn Guthaben/Rückzahlungen<br />

an Dritte abgetreten wurden. Derartige Abtretungen finden<br />

keine Berücksichtigung.<br />

angem HK MERKBLATT 201101.docSeite 2 von 2

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