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Öffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna

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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Leitlinien Arbeitsgelegenheiten<br />

<strong>nach</strong> § 16 d SGB II<br />

des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

für die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten<br />

in der Mehraufwands- oder Entgeltvariante<br />

im<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

ab 01.01.2011<br />

1 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Teil A: Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung 4<br />

1. Grundsatz 4<br />

2. Fördervoraussetzungen 4-5<br />

3. Anforderungen an den Zusatzjob 5<br />

3.1 Öffentliches Interesse / Gemeinnützigkeit 5<br />

3.2 Zusätzlichkeit 5<br />

3.3 Wettbewerbsneutralität 5-6<br />

3.4 Arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit 6<br />

3.5 Zielgruppen 6<br />

3.6 Einsatzgebiete 6-7<br />

4. Anforderungen / Leistungen an den "Zusatzjobber" 7<br />

4.1 Eingliederungsvereinbarung 7<br />

4.2 Mehraufwandsentschädigung 7<br />

4.3 Zuweisungsdauer 8<br />

4.4 Wartezeit bei Mehrfachzuweisung 8<br />

4.5 Wöchentliche Beschäftigungszeit 8-9<br />

4.6 Qualifizierung 9<br />

4.7 Praktika 9<br />

4.8 Status der "Zusatzjobber" 9-10<br />

5. Anforderungen / Leistungen an Träger von Zusatzjobs 10<br />

5.1 Dauer der Anerkennung eines Zusatzjob 10-11<br />

5.2 Anforderungen an sozialpädagogische Betreuung 11<br />

5.3 Maßnahmekosten-Pauschale für den Träger (Trägerpauschale) 11-12<br />

5.4 Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beim Träger 12-14<br />

6. Planungsgespräche zur Einrichtung von Zusatzjobs 14-15<br />

7. Regionale Verteilung der Zusatzjobs 15<br />

8. Antrags-/ Anerkennungsverfahren bei Zusatzjobs 15<br />

8.1 Förderantrag 15-16<br />

8.2 Anforderungen an die Antragsunterlagen 17-18<br />

8.3 Bewilligung 18<br />

8.4 Zuweisung in Zusatzjobs 18<br />

8.5 Prüfrecht / Leistungsstörungen bei Zusatzjobs 19<br />

2 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

9. Ergänzende Verfahrenshinweise 19<br />

9.1 Monatsabrechnung 19-20<br />

9.2 Vordrucke 20<br />

Teil B: - Arbeitsgelegenheiten – Entgeltvariante AGH – E 21<br />

1. Förderungsvoraussetzungen 21<br />

2. Rahmenbedingungen AGH – E 21-22<br />

3. Förderumfang 22-23<br />

4. Abberufungsmöglichkeit 23<br />

5. Leistungsstörungen 23<br />

6. Planung 24<br />

Teil C: - Geltungsbereich und Dauer 24<br />

Anhang: Rechtliche Grundlagen im SGB 25-29<br />

3 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

A. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung<br />

1. Grundsatz<br />

Bei den verantwortlichen Akteuren zur Umsetzung des SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> besteht<br />

Einigkeit darüber, dass neben den bisherigen Standardinstrumenten des SGB III die<br />

Einrichtung von Zusatzjobs in einem festgelegten Rahmen unverzichtbar ist, um auch<br />

ein Aktivierungsangebot für diejenigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorzuhalten,<br />

die zur persönlichen Stabilisierung oder zum Abbau der Arbeitsmarktferne eine<br />

Unterstützung in Form eines Zusatzjobs benötigen.<br />

Grundlage für die Einrichtung von öffentlich geförderten Beschäftigungen (ÖBG) und<br />

daher für alle Beteiligten verbindlich ist § 16 d SGB II. Die Förderung erfolgt aus dem<br />

Budget für Eingliederungsleistungen, das dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> zur Verfügung<br />

gestellt wird.<br />

Als Zusatzjobs werden nur Arbeitsgelegenheiten berücksichtigt, bei denen es um<br />

zusätzliche Arbeit geht, die im öffentlichen bzw. gemeinnützigen Interesse liegt.<br />

Wettbewerbsverzerrungen sind auszuschließen und reguläre Beschäftigungsverhältnisse<br />

dürfen nicht gefährdet werden.<br />

Eine öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> § 16 SGB II ist immer <strong>nach</strong>rangig<br />

gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen<br />

Eingliederungsinstrumenten.<br />

Gemeinnützige Zusatzjobs sind entsprechend der individuellen Voraussetzungen der<br />

Menschen so passgenau und so berufsnah wie möglich einzusetzen. Grundlage ist<br />

eine Eingliederungsvereinbarung, in der auch andere Integrationsmaßnahmen, wie<br />

z.B. Qualifizierungsmodule oder eine besondere sozialpädagogische Betreuung, je<br />

<strong>nach</strong> Bedarf vereinbart werden können. Arbeitsgelegenheiten vermitteln am Ende<br />

wichtige Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte sowie<br />

Qualifikationen und liefern somit wichtige Hinweise für Förderung und Strategien zur<br />

Arbeitsaufnahme.<br />

Für Jugendliche kommen gemeinnützige Zusatzjobs nur dann in Betracht, wenn alle<br />

anderen Möglichkeiten der Arbeitsmarktpolitik ausgeschöpft sind.<br />

Die gemeinnützigen Zusatzjobs im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> werden vor Anerkennung im<br />

Konsens mit dem im Beirat des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> vertretenen Arbeitsmarktund<br />

Sozialpartnern entwickelt und abgestimmt.<br />

In den Leitlinien wird die von der Bundesagentur für Arbeit erarbeitete und mit dem<br />

BMAS abgestimmte Arbeitshilfe Zusatzjobs - Stand Januar 2011 - berücksichtigt.<br />

2. Fördervoraussetzungen bei Zusatzjobs<br />

Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> gewährt <strong>nach</strong> Maßgabe dieser Leitlinien Zuwendungen für<br />

die Vergütung von Aufwendungen, die bei der Durchführung der Zusatzjobs entstehen.<br />

Ein Anspruch auf die Zuwendung besteht nicht. Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> entscheidet<br />

vielmehr unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im<br />

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei werden die mit diesen Leitlinien<br />

gesetzten Prioritäten beachtet.<br />

4 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>, die<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige aus dem <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> in arbeitsmarktlichen Projekten im<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> beschäftigen und bei Bedarf deren sozialpädagogische Begleitung<br />

sicherstellen.<br />

Mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist der Zusatzjob für den entsprechenden<br />

Bewerber sofort zu beenden.<br />

3. Anforderungen an den Zusatzjob<br />

3.1 Öffentliches Interesse / Gemeinnützigkeit<br />

Zusatzjobs müssen im öffentlichen Interesse liegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt,<br />

wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis<br />

überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten<br />

Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.<br />

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,<br />

dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern<br />

zugutekommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung<br />

Einzelner führen. Die Gemeinnützigkeit eines Maßnahmeträgers allein ist nicht<br />

hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten im öffentlichen<br />

Interesse liegen.<br />

3.2 Zusätzlichkeit<br />

Zusatzjobs müssen zusätzlich sein. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn die zu erledigenden<br />

Aufgaben ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen<br />

Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die<br />

Förderung voraussichtlich erst <strong>nach</strong> zwei Jahren durchgeführt werden.<br />

Bei der Beurteilung wird ein strenger Maßstab angelegt. Dies gilt insbesondere im<br />

Hinblick auf eine strikte Abgrenzung und Trennung zwischen den erwerbswirtschaftlich<br />

ausgerichteten Tätigkeiten und den Arbeitsinhalten der Zusatzjobs. So liegen<br />

beispielsweisebei Reinigungsarbeiten weder Zusätzlichkeit noch öffentliches Interesse<br />

vor, da sie in erster Linie der Einrichtung selbst zugutekommen und sie im Grundsatz<br />

immer und regelmäßig anfallen.<br />

3.3 Wettbewerbsneutralität<br />

Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs mit Mehraufwandsentschädigung<br />

(AGH-MAE) dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und<br />

Dienstleistungen keine Wettbewerbs<strong>nach</strong>teile entstehen. Zusatzjobs dürfen reguläre<br />

Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung<br />

neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden. Jede Form der<br />

Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft frei werdenden Arbeitsplätzen<br />

durch Zusatzjob-Kräfte ist unzulässig.<br />

Dies gilt auch für Vertretungen aller Art (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung,<br />

Streiks).<br />

5 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Wettbewerbsneutralität ist z. B. dadurch gewährleistet, dass der Maßnahmeträger die<br />

von ihm angebotenen Dienstleistungen oder das Warenangebot auf sozial<br />

be<strong>nach</strong>teiligte Personen begrenzt.<br />

Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> wird ggf. im Einzelfall Unbedenklichkeitsbescheinigungen<br />

der regionalen Wirtschaftsverbände und / oder der betroffenen Mitarbeitervertretungen<br />

einholen.<br />

3.4 Arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit<br />

Im Hinblick auf die Erfordernisse des regionalen Arbeitsmarktes sollten Zusatzjobs für<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

• Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten<br />

(individuelle Verwertbarkeit am Arbeits-/Ausbildungsmarkt)<br />

• eine zeitlich befristete Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

vorsehen<br />

• die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen<br />

• möglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der persönlichen Entwicklung<br />

ermöglichen<br />

• teilweise zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft geeignet sein (Grundsatz des<br />

Forderns)<br />

• Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern<br />

• Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten<br />

Sofern eine größere Anzahl von Teilnehmerplätzen <strong>nach</strong>gefragt wird als jeweils<br />

bereitgestellt werden können, sind arbeitsmarktliche Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung<br />

einzubeziehen.<br />

3.5 Zielgruppen<br />

Das Beschäftigungsangebot richtet sich an Arbeitslosengeld II – Beziehende, für die<br />

Zusatzjobs das geeignete Instrument zur Bereitung des Wegs in den ersten<br />

Arbeitsmarkt bzw. in die Berufsausbildung sind. Sie sind auch als Sofortangebot<br />

insbesondere bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 58. Lebensjahr vollendet<br />

haben geeignet, sofern eine Vermittlung in Arbeit nicht zeitnah möglich ist.<br />

Falls Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne<br />

Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden können, wirkt das<br />

<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> darauf hin, dass die vermittelte Arbeitsgelegenheit auch zur<br />

Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. Mit dem Wegfall<br />

der Hilfebedürftigkeit (z.B. auch einer Arbeitsaufnahme eines Mitgliedes der<br />

Bedarfsgemeinschaft) endet die Beschäftigungsmöglichkeit im Zusatzjob.<br />

3.6 Einsatzgebiete bei Zusatzjobs<br />

Die Auswahl der Zusatzjobs wird mit dem Beirat des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

abgestimmt. Bei der Bewilligung der Zahl der jeweiligen Plätze wird ein strenger<br />

Maßstab angelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass kein maßnahmefremder Einsatz<br />

mangels fehlender Auslastung erfolgt.<br />

6 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Zudem werden Zusatzjobs, die nicht wettbewerbsneutral sind, nicht anerkannt.<br />

Die Anzahl von Einsatzstellen im Garten- und Landschaftsbaubereich darf 10% aller<br />

anerkannten Einsatzstellen kreisweit nicht überschreiten.<br />

4. Anforderungen / Leistungen an "Zusatzjobber"<br />

4.1 Eingliederungsvereinbarung<br />

Die Teilnahme an einem Zusatzjob erfolgt grundsätzlich auf der Basis des<br />

Integrationsplanes und einer individuell mit dem Teilnehmer vor Maßnahmeeintritt<br />

abgestimmten Eingliederungsvereinbarung, sofern es sich auf dem Weg der<br />

Integration in den ersten Arbeitsmarkt oder in eine Berufsausbildung als das auf den<br />

Einzelfall bezogene adäquate Angebot handelt. Die maximal erforderliche<br />

Zuweisungsdauer ist in diesem Gespräch auf der Grundlage des Profilings<br />

festzustellen und in der Eingliederungsvereinbarung zu dokumentieren. Unter<br />

Umständen wird sie im Einzelfall um längere (nicht unbedingt zusammenhängende)<br />

Fehlzeiten außerhalb eines genehmigten Urlaubs verlängert. Auch darauf ist der eHb<br />

im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung hinzuweisen.<br />

4.2 Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer<br />

Die unter 25-jährigen Teilnehmer erhalten eine Mehraufwandsentschädigung von 1,00<br />

€ je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Teilnehmern, die bei Beginn der Zuweisung<br />

das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird eine Mehraufwandsentschädigung<br />

von 1,25 € je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde gezahlt. Sie wird<br />

• nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B.<br />

Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung) angerechnet,<br />

• nur für tatsächlich geleistete Beschäftigungsstunden gezahlt (also z.B. nicht für<br />

Krankheitszeiten, Urlaubstage oder an Wochenenden / Feiertagen),<br />

• allerdings für die Teilnahme an allen Bestandteilen einer Arbeitsgelegenheit<br />

(also z.B. auch Profiling, Qualifizierung, Praktikum) erbracht.<br />

Die Mehraufwandsentschädigung ist eine pauschale Leistung und deckt alle Arten von<br />

Mehraufwand im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Zusatzjob (z.B. auch<br />

Fahrtkosten) ab. Der Träger der Maßnahme ist jedoch nicht gehindert, ggf. aus seiner<br />

Pauschale einen Zuschuss zu den Fahrkosten zu leisten.<br />

Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist<br />

im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sicherung des<br />

Lebensunterhalts) gewährleistet.<br />

Die Mehraufwandsentschädigung ist vom Träger unverzüglich sowie ohne Abzug an<br />

den Teilnehmer weiterzugeben.<br />

Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Zusatzjob und damit auf die Gewährung der<br />

Mehraufwandsentschädigung besteht nur, sofern Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II<br />

tatsächlich vorliegt.<br />

7 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

4.3 Zuweisungsdauer<br />

Durch Zusatzjobs sollen keine dauerhaften „Ersatzbeschäftigungen“ geschaffen<br />

werden.<br />

Die maximale Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird daher auf<br />

6 Monate für Jugendliche unter 25 Jahren,<br />

12 Monate für Erwachsene unter 58 Jahren<br />

und 24 Monate für Erwachsene ab 58 Jahren<br />

festgelegt.<br />

Im Jugendlichen-Bereich sind abhängig vom Qualifizierungsziel (z.B. Vorbereitung zur<br />

Teilnahme an einer sich anschließenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme -<br />

BvB -) Ausnahmen zulässig.<br />

Darüber hinaus kann der zuständige Arbeitsvermittler / Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong><br />

<strong>Kreis</strong><strong>Unna</strong> in begründeten Ausnahmefällen der Verlängerung der Zuweisung eines<br />

Jugendlichen um bis zu sechs Monaten auf insgesamt maximal 12 Monate zustimmen.<br />

Voraussetzung hierfür ist neben in der Person des Hilfebedürftigen liegenden Gründen<br />

auch, dass andere vorrangige Angebote nicht unterbreitet werden können.<br />

Bei der Zuweisung ist darauf zu achten, dass der Zusatzjob auch während der<br />

Gesamtdauer der Zuweisung tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies bedeutet, dass<br />

z.B. bei Zusatzjobs die auf den laufenden Schulbetrieb ausgerichtet sind, keine<br />

Zuweisung für die Dauer der Ferien erfolgen kann. In diesen Fällen können die<br />

einzelnen Beschäftigungszeiträume bis zu / zwischen den Ferien bereits mit der ersten<br />

Zuweisung konkret benannt werden, sodass der / die eHb den zeitlichen Verlauf der<br />

Maßnahme kennt. Der Träger ist gehalten, diese Intervalle in seinen Einsatzplänen<br />

etc. zu berücksichtigen. Es ist auch darauf zu achten, dass der "Zusatzjobber" zum<br />

Zeitpunkt der Fortsetzung seines Einsatzes noch laufend Arbeitslosengeld II durch das<br />

<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> bezieht.<br />

4.4 Wartezeit bei Mehrfachzuweisungen<br />

Die Wartezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Zuweisungen in einen<br />

gemeinnützigen Zusatzjob beträgt in der Regel für Jugendliche unter 25 Jahren 6<br />

Monate, bei Erwachsenen 12 Monate. Dies gilt nicht, wenn die maximal mögliche<br />

Zuweisungsdauer (siehe 4.3) noch nicht erreicht ist. Über darüber hinausgehende<br />

Abweichungen entscheidet der Arbeitsvermittler bzw. Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong><br />

<strong>Unna</strong>.<br />

4.5 Wöchentliche Beschäftigungszeit<br />

Die wöchentliche Beschäftigungszeit (montags bis samstags) des Hilfeempfängers<br />

kann variabel gestaltet werden. Sie beträgt zwischen 15 und 30 Wochenstunden.<br />

Grundsätzlich sind sämtliche Teilzeitvarianten denkbar.<br />

Während eines Praktikums kann die wöchentliche Beschäftigungszeit auch bis auf die<br />

im Betrieb übliche Arbeitszeit ausgeweitet werden.<br />

8 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Für Jugendliche ist grundsätzlich ein Qualifizierungsanteil innerhalb der<br />

Arbeitsgelegenheit vorzusehen. Dauer und Inhalt müssen der Planung des <strong>Jobcenter</strong><br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> entsprechen und von ihm befürwortet werden. Hierauf kann nur verzichtet<br />

werden, wenn eine Qualifizierung aus in der Person des Hilfebedürftigen liegenden<br />

Gründen nicht angezeigt ist.<br />

Der Arbeitsanteil (Zusatzjob) muss zeitlich jedoch immer überwiegen, d. h. einen<br />

Umfang von mehr als 50 v. H. bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme<br />

einnehmen.<br />

Die Leistung von Mehrarbeitsstunden sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen<br />

sind im Rahmen von AGH ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen Arbeitsbeginn vor<br />

6.00 Uhr und ein Arbeitsende <strong>nach</strong> 20.00 Uhr.<br />

In begründeten Einzelfällen ist <strong>nach</strong> vorheriger Genehmigung durch den<br />

Maßnahmeverantwortlichen des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> zur Durchführung von<br />

Veranstaltungen (z.B. in Jugendhilfe- oder Senioreneinrichtungen) die Ausweitung des<br />

Arbeitsendes ausnahmsweise auf 23.00 Uhr oder auch ein Einsatz an Sonn- und<br />

Feiertagen denkbar, sofern durch Anwesenheit einer Stammkraft die Durchführung der<br />

Veranstaltung allein nicht gewährleistet werden kann.<br />

4.6 Qualifizierung<br />

Qualifizierungsanteile im Rahmen von AGH-MAE müssen sich an der in § 16 Abs. 1<br />

SGB II i. V. m. § 46 SGB III gesetzlich geregelten zeitlichen Begrenzung orientieren.<br />

Da<strong>nach</strong> sind (fachtheoretische) Qualifizierungsanteile in Abgrenzung zur Förderung<br />

der beruflichen Weiterbildung bis zu einer Dauer von acht Wochen zulässig. Neben der<br />

auf acht Wochen begrenzten beruflichen Kenntnisvermittlung sind weiterhin Module<br />

zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten<br />

und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die<br />

praktische Erprobung von vermittelten beruflichen Kenntnissen möglich. Es muss aber<br />

eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher Kenntnisvermittlung und den sonstigen<br />

Modulen vorliegen.<br />

4.7 Praktika<br />

Praktika bei Arbeitgebern erfüllen in aller Regel nicht die gesetzlichen Kriterien für<br />

AGH MAE (öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit). Sie erhöhen jedoch regelmäßig die<br />

Eingliederungschancen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. In teilweiser Anlehnung an<br />

die Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.<br />

V. m. § 46 SGB III sind Praktika bei einem oder mehreren Arbeitgebern bis zu einer<br />

Gesamtdauer von vier Wochen im Rahmen einer AGH MAE zulässig. Hiervon kann in<br />

besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Bei demselben Arbeitgeber<br />

kann jedoch kein Praktikum von mehr als vier Wochen Dauer stattfinden.<br />

4.8 Status der "Zusatzjobber"<br />

Zwischen dem Träger und dem teilnehmenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

besteht kein Arbeitsverhältnis.<br />

Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der im Rahmen eines Zusatzjobs mindestens 15<br />

Stunden wöchentlich tätig ist, wird nicht mehr als arbeitslos gezählt. Er gilt dann als<br />

nichtarbeitsloser Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik.<br />

9 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Ungeachtet dessen werden die Bemühungen um die Integration in eine<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung fortgesetzt. Die Einsatzstelle<br />

kann daher nicht davon ausgehen, dass ihr der einzelne Teilnehmer während der<br />

gesamten Zuweisungszeit zur Verfügung steht. Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> ist jedoch<br />

bestrebt, frei werdende Einsatzstellen <strong>nach</strong>zubesetzen.<br />

5. Anforderungen / Leistungen an die Träger von Zusatzjobs<br />

Der Träger muss eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende<br />

Durchführung der Arbeiten gewährleisten können. Hierzu muss er über eine<br />

maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personell, sachlich, räumliche<br />

Infrastruktur) verfügen und die Betreuung der eHb sicherstellen. Neben der<br />

Zuverlässigkeit ist auch eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit unverzichtbar.<br />

Träger von Zusatzjobs (Maßnahmeträger) können nur geeignete natürliche oder<br />

juristische Personen oder Personengesellschaften im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> sein, die<br />

förderungsfähige Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten selbst<br />

durchführen oder durch im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> ansässige Dritte durchführen lassen.<br />

Damit können z.B. alle Kommunen, <strong>Kreis</strong>e und sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger<br />

(Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts), kommunale<br />

Beschäftigungsgesellschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege oder sonstige<br />

geeignete Institutionen im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> Träger sein.<br />

Bedient sich eine Einsatzstelle für die Durchführung von Zusatzjobs eines Leitträgers,<br />

um verwaltungstechnische Aufgaben, sozialpädagogische Betreuung und / oder<br />

Qualifizierung durch diesen durchführen zu lassen, so ist darauf zu achten, dass in<br />

einem Einsatzfeld nur ein Leitträger beauftragt wird. Die Aufteilung gleichartiger<br />

Zusatzjobs einer Einsatzstelle auf mehrere Leitträger wird aus Gründen der fehlenden<br />

Transparenz nicht akzeptiert.<br />

Den "Zusatzjobbern" muss an jedem Einsatzort jederzeit eine hauptamtliche Kraft als<br />

Ansprechpartner zur Verfügung stehen, die auch die Einhaltung der Arbeitszeit<br />

sicherzustellen hat. Sofern dies nicht gewährleistet ist, kann die AGH nicht<br />

durchgeführt werden.<br />

5.1 Dauer der Anerkennung eines Zusatzjobs<br />

Die Anerkennung von Einsatzstellen wird zunächst bis 30.11.2011 erteilt. Sie kann<br />

verlängert werden, sofern hierfür benötigte Verpflichtungsermächtigungen 2012 zur<br />

Verfügung stehen, eine unproblematische Besetzung sowie ein positiver<br />

Maßnahmeverlauf festgestellt wurde und der Bedarf seitens des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

weiterhin vorliegt. Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> wird darüber zeitnah vor Ende des<br />

Bewilligungszeitraums entscheiden.<br />

Sollten sich zwischenzeitlich Rechtsänderungen oder andere erhebliche Tatbestände<br />

ergeben haben, die bei der Verlängerung berücksichtigt werden müssen / sollen, wird<br />

dies im Vorfeld mit dem jeweiligen Träger erörtert.<br />

Bei Arbeitsgelegenheiten in Projekten wird die Anerkennung grundsätzlich bis zum<br />

jeweiligen Projektende erteilt.<br />

Ein Anspruch auf Zuweisung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann aus der<br />

Anerkennung jedoch nicht abgeleitet werden.<br />

10 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> entscheidet vielmehr im Rahmen ihres pflichtgemäßen<br />

Ermessens und im Rahmen der unter Beachtung von Prioritätensetzungen<br />

verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Zur Klarstellung:<br />

Die Dauer der Anerkennung eines Zusatzjobs muss nicht der individuellen<br />

Zuweisungsdauer eines Teilnehmers entsprechen.<br />

5.2 Anforderungen an die sozialpädagogische Betreuung<br />

Die sozialpädagogische Betreuung ist am individuellen Bedarf des Teilnehmers<br />

orientiert. Sie hat als Mindeststandards folgende Punkte zu umfassen:<br />

• Betreuungsschlüssel von 1 : 36 (Der Wert „1“ entspricht einem Volumen von<br />

wöchentlich 39 Zeitstunden)<br />

• bei Beginn des Zusatzjobs Vorstellung des jeweiligen Sozialpädagogen und<br />

dessen konkrete Aufgaben (Betreuungs- und Beratungsangebote)<br />

• ein persönliches Einzelgespräch mit dem eHB in den ersten 14 Tagen <strong>nach</strong><br />

Zuweisung<br />

• bereits im Erstgespräch werden konkrete Zielvereinbarungen in Anlehnung an<br />

die mit dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> in der Eingliederungsvereinbarung getroffen<br />

Maßnahmeziele schriftlich geschlossen, dann im weiteren Verlauf der<br />

Maßnahme regelmäßig geprüft und ggf. angepasst<br />

• einmal wöchentlich ein festes Sprechstundenangebot sowie zusätzlich die<br />

Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme<br />

• monatlich ein persönliches Gespräch zwischen der sozialpädagogischen<br />

Fachkraft und dem Teilnehmer (entwicklungsfördernde Beratung und<br />

Einzelfallhilfe bei Problemlagen (z.B. Alltagshilfen, Kriseninterventionen,<br />

Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integrationshilfen)<br />

• bei abbruchgefährdeten bzw. stark problembehafteten Teilnehmern ist eine<br />

enge Begleitung, d.h. Kontaktdichte mehr als einmal monatlich, zu<br />

gewährleisten<br />

• die sozialpädagogische Fachkraft hält engen Kontakt mit der am Integrationsprozess<br />

beteiligten Vermittlungsfachkraft und erörtert schwierige Fälle im<br />

Einzelfall auch in einem persönlichen Gespräch mit ihr<br />

• Der Inhalt geführter Gespräche (Teilnehmerkontakte) ist schriftlich in der<br />

Teilnehmerakte festzuhalten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu<br />

beachten.<br />

• zu Prüfzwecken ist zusätzlich eine Übersicht über die durchgeführten<br />

Teilnehmerkontakte, entsprechend dem dafür bereitgestellten Vordruck, zu<br />

führen<br />

5.3 Maßnahmekonzeption und Maßnahmekosten-Pauschale für den Träger<br />

(Trägerpauschale)<br />

Im Gegensatz zur Mehraufwandsentschädigung ist eine Förderung des<br />

Maßnahmeträgers gesetzlich nicht geregelt. Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> erbringt aber<br />

gemäß § 14 Satz 3 SGB II unter Berücksichtigung der Grundsätze von Sparsamkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit alle im Einzelfall erforderlichen Leistungen.<br />

11 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Der Träger hat zusammen mit dem Förderantrag eine konkrete und aussagekräftige<br />

Maßnahmebeschreibung vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf folgende Kriterien<br />

ausführlich einzugehen:<br />

• Maßnahmeziel<br />

• Begründung für öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit der Arbeiten<br />

• Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsinhalte / Einsatzfelder<br />

• Beschreibung von Einsatzstellen<br />

• Beginn und Dauer der Arbeiten<br />

• Umfang und Verteilung der Arbeitszeit<br />

• Einsatzort (e)<br />

• Art, Umfang und Qualität von Betreuung und Qualifizierung bzw. von Praktika<br />

• Qualifikation des eingesetzten Anleiterpersonals<br />

• Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmekosten<br />

• Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse<br />

Dritter)<br />

• Begründung für die Notwendigkeit einer Maßnahmekostenpauschale und deren<br />

Höhe.<br />

Kosten für kommunale Eingliederungsleistungen gem. § 16a Nr. 1 – 4 SGB II<br />

(Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung) sind<br />

als von der Kommune zu erbringende Leistungen kein Bestandteil der<br />

Maßnahmekostenpauschale.<br />

Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> entscheidet differenziert und einzelfallspezifisch bezogen<br />

auf das jeweilige Zusatzjob – Konzept, ob und ggf. in welcher Höhe eine Maßnahmekostenpauschale<br />

gewährt wird.<br />

Mit dieser Pauschale wird der tatsächliche Aufwand für die Durchführung (z.B.<br />

Personal- und Verwaltungskosten, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Betreuung,<br />

Qualifizierung, Arbeitskleidung, Sachkosten, sonstiger Aufwand) ganz oder teilweise<br />

abgedeckt. Bei der Festlegung der Förderhöhe werden Zuschüsse Dritter und im<br />

Zusammenhang mit der Maßnahme erzielte Einnahmen berücksichtigt.<br />

Langlebige Gebrauchsgüter (z.B. PKW, Bagger) werden aus Gründen der<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besonders kritisch geprüft (z.B. Miete oder Leasing<br />

statt Kauf).<br />

Das Interesse der Einsatzstelle an einer Durchführung der Maßnahme wird insoweit<br />

beachtet als ggf. keine volle Kostendeckung erfolgt.<br />

Sollten Maßnahmekosten durch das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> als nicht wirtschaftlich<br />

erachtet werden, werden die Zusatzjobs nicht gefördert.<br />

5.4 Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beim Träger<br />

• Schriftliche Vereinbarung<br />

Der Träger hat mit dem Teilnehmer eine schriftliche „Vereinbarung zum<br />

berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten“ abzuschließen. Darin sollte<br />

auch vereinbart werden, dass der Teilnehmer den Träger unverzüglich<br />

unterrichtet, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr besteht (z.B. weil<br />

der Fortzahlungsantrag nichtgestellt wird).<br />

• Arbeitsschutz<br />

Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sind entsprechend anzuwenden.<br />

12 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

• Urlaubsanspruch<br />

Das Bundesurlaubsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Der erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige hat damit Anspruch auf Urlaub <strong>nach</strong> dem Bundesurlaubsgesetz.<br />

Eine Zahlung der Mehraufwandsentschädigung kommt während der Dauer des<br />

Urlaubs jedoch nicht in Betracht. Der Hilfebedürftige erhält bei Vorliegen der<br />

Anspruchsvoraussetzungen weiterhin die Leistungen zur Sicherung des<br />

Lebensunterhaltes und die Kosten der Unterkunft.<br />

Urlaub kann grundsätzlich erstmals <strong>nach</strong> 6 Monaten der Beschäftigung im<br />

Rahmen eines Zusatzjobs gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen<br />

und bei einer Zuweisungsdauer bis zu sechs Monaten ist die Gewährung eines<br />

Urlaubs in Höhe des bis dahin erworbenen Urlaubsanspruchs möglich.<br />

Hinweis:<br />

Nach dem BUrlG besteht bei einer 6-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 24<br />

Tagen im Kalenderjahr, bei einer 5-Tage-Woche ist ein Urlaubsanspruch von<br />

20 Tagen im Kalenderjahr gegeben. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat<br />

errechnet sich ein Urlaubsanspruch i. H. v. einem Zwölftel des Jahresanspruchs.<br />

• Haftung<br />

Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Haftung z.B. bei<br />

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).<br />

• Unfallversicherung<br />

Die Teilnehmer an Zusatzjobs gehören zum gesetzlich versicherten<br />

Personenkreis <strong>nach</strong> § 2 Abs. 2 SGB VII, weil sie wie Beschäftigte tätig werden.<br />

Der Träger ist verpflichtet, die Unfallversicherung für die in Zusatzjobs<br />

beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sicherzustellen und <strong>nach</strong>zuweisen.<br />

Gegebenenfalls anfallende Unfallversicherungsbeiträge können aus<br />

der Maßnahmekostenpauschale finanziert werden.<br />

• Arbeitsgenehmigung<br />

Die Beschäftigung von ausländischen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in<br />

Zusatzjobs ist arbeitserlaubnisfrei.<br />

• Arbeitskleidung<br />

Gegebenenfalls erforderliche Arbeitskleidung (z.B. „Blaumann“, Sicherheitsschuhe,<br />

Schutzhelm, Regenkleidung) sollte der Träger zur Verfügung stellen.<br />

Die Aufwendungen hierfür können Bestandteil der Maßnahmekostenpauschale<br />

sein.<br />

• Zeugnis und Teilnehmerbeurteilung<br />

Der Träger erstellt für den jeweiligen Teilnehmer spätestens vier Wochen <strong>nach</strong><br />

Beendigung der Zuweisungsdauer ein individuelles Zeugnis mit<br />

Kompetenzprofil und für das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> eine Teilnehmerbeurteilung<br />

zur Ergänzung des Kundenprofils.<br />

13 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

• Die Teilnehmerbeurteilung ist entbehrlich, sofern der Teilnehmer durch den<br />

Träger in ein mindestens sechs Monate umfassendes beitragspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis vermittelt wird.<br />

• Ergebnisbericht und Dokumentation<br />

Der Träger hat zum Ende der Maßnahme einen Ergebnisbericht und eine<br />

Dokumentation (z.B. Verlauf, Arbeitsergebnisse, Wirkungen, Erfahrungen) zu<br />

erstellen.<br />

• Arbeitsbefreiung<br />

Für die Wahrnehmung von Terminen in den Geschäftsstellen auf Einladung<br />

des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> ist dem Zusatzjobber Arbeitsbefreiung zu erteilen.<br />

Arbeitsbefreiungen z.B. für Arztbesuche und Behördengänge sind restriktiv zu<br />

handhaben. Derartige Termine können grundsätzlich während der arbeitsfreien<br />

Zeiten wahrgenommen werden. Eine großzügige Handhabung führt zu einer<br />

Kürzung der Trägerpauschale (pro Tag jeweils 1/30tel der monatlichen<br />

Maßnahmekostenpauschale).<br />

• Fahrkostenzuschüsse<br />

Falls der Träger dem Teilnehmer Fahrkostenzuschüsse oder –erstattungen<br />

gewährt, die von der Mehraufwandsentschädigung nicht abgedeckt sind, sollte<br />

dies bei der Festlegung der Höhe der Maßnahmekostenpauschale ergänzend<br />

berücksichtigt werden.<br />

6. Planungsgespräche zur Einrichtung von Zusatzjobs<br />

Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> erstellt auch für den Bereich Zusatzjobs eine Jahresplanung.<br />

Sie beinhaltet im Bereich U 25 überwiegend Zusatzjobs mit sozialpädagogischer<br />

Betreuung und Qualifizierungsanteilen. Im Bereich der Erwachsenen werden<br />

im Regelfall Zusatzjobs mit sozialpädagogischer Betreuung und teilweise auch mit<br />

Qualifizierungsanteilen geplant. Dabei legt das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Qualifikationsinhalte und den zeitlichen Umfang je <strong>nach</strong> Zielgruppe konkret fest.<br />

Sie übernimmt die Koordinierung, Planung, Steuerung und insbesondere die<br />

Anerkennung der Zusatzjobs (<strong>nach</strong> vorangegangener Prüfung der Fördervoraussetzungen).<br />

Die Durchführung obliegt geeigneten Maßnahmeträgern. Die Zusatzjobs<br />

können als Einzel- oder Gruppenmaßnahme eingerichtet werden.<br />

Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> informiert zum Jahreswechsel interessierte Träger im<br />

Rahmen von Trägergesprächen für die Bereiche Nord, Mitte, Süd I und Süd II über ihre<br />

Planungen im Bereich der Zusatzjobs. Gleichzeitig können Verfahrensfragen geklärt<br />

werden.<br />

Für das Kalenderjahr 2011 sind insgesamt 493 Zusatzjobs geplant. Diese beinhalten<br />

die bereits in der Vergangenheit für 2011 anerkannten (= bewilligten) Einsatzstellen.<br />

Die Realisierung der Planung ist auch davon abhängig, dass wirtschaftliche Angebote<br />

in ausreichender Zahl eingehen. Ein Anspruch auf Besetzung einer genehmigten<br />

Einsatzstelle besteht jedoch nicht.<br />

Die Entscheidungen über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und die Auswahl<br />

der Teilnehmer obliegen dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>.<br />

14 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Zusatzjobs können auch über Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

erschlossen werden. Hierzu nimmt der Hilfebedürftige <strong>nach</strong> Vereinbarung mit dem<br />

<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> selbst Kontakt mit möglichen Trägern / Einsatzstellen auf.<br />

Da<strong>nach</strong> erfolgt in Absprache mit dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> ggf. die Einrichtung des<br />

Zusatzjobs (Überprüfung der Fördervoraussetzungen, Anerkennung / Vereinbarung<br />

und Zuweisung).<br />

7. Regionale Verteilung der Zusatzjobs<br />

In allen zehn Kommunen des <strong>Kreis</strong>es <strong>Unna</strong> hat das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> Geschäftsstellen<br />

eingerichtet.<br />

Daher ist auch die Verantwortung für die Zuweisung sowie Betreuung der Zusatzjobs<br />

dezentralisiert und durch die persönlichen Ansprechpartner vor Ort sichergestellt.<br />

Die Aufteilung der zu genehmigenden Zusatzjobs auf die einzelnen Geschäftsstellen<br />

erfolgt entsprechend der Bedarfe der einzelnen Bereiche.<br />

Für 2011 ergibt sich folgende Verteilung:<br />

Geschäftsstelle:<br />

Zahl der Zusatzjobs<br />

Lünen<br />

180<br />

Selm<br />

Bergkamen<br />

Kamen<br />

167<br />

Werne<br />

Bönen<br />

Fröndenberg<br />

105<br />

Holzwickede<br />

<strong>Unna</strong><br />

Schwerte 41<br />

gesamt 493<br />

8. Antrags-/ Anerkennungsverfahren bei Zusatzjobs<br />

8.1 Förderantrag<br />

Förderleistungen zur Schaffung von Zusatzjobs werden nur auf Antrag des Trägers<br />

und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II).<br />

Zur Planungssicherheit sind alle Förderanträge bis spätestens 28.02.2011 beim<br />

<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> zu stellen. Sie sind an den Bereichsleiter der jeweiligen<br />

Geschäftsstelle zu richten.<br />

15 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Die Abstimmung hat vor Antragstellung mit den Führungskräften vor Ort zu erfolgen:<br />

Geschäftsstelle Bereichsleitung Teamleitung Markt und Integration<br />

Lünen<br />

Herr Bergsma<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

Herr Brune<br />

Frau Raman / Frau Krüger<br />

Selm<br />

Herr Bergsma<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

Herr Brune<br />

Herr Brune<br />

Bergkamen<br />

Frau Oldenburg<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

N.N. (Stellv.: Herr Werner)<br />

Herr Janek / Herr Zoche<br />

Kamen<br />

Frau Oldenburg<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

N.N. (Stellv.: Herr Werner)<br />

N.N. (Stellv.: Herr Werner)<br />

Werne<br />

Frau Oldenburg<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

N.N. (Stellv.: Herr Werner)<br />

Herr Janek / Herr Zoche<br />

Bönen<br />

Frau Lehnert<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

Herr Soszynski<br />

Herr Soszynski<br />

Fröndenberg<br />

Frau Lehnert<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

Herr Soszynski<br />

Herr Soszynski<br />

Holzwickede<br />

Frau Lehnert<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

Herr Soszynski<br />

Herr König<br />

<strong>Unna</strong><br />

Frau Lehnert<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

Herr Soszynski<br />

Frau Tembaak-Arendt<br />

Schwerte<br />

Frau Ulmer<br />

U 25<br />

Ü 24<br />

Herr Klemt<br />

Herr Klemt<br />

Fachbereichsleitung Herr Neuhaus<br />

16 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

8.2 Anforderungen an die Antragsunterlagen<br />

Der Antrag muss alle für die Prüfung und Bewilligung erforderlichen Angaben sowie<br />

insbesondere eine konkrete und aussagefähige Maßnahmebeschreibung enthalten.<br />

Darüber hinaus sind ausführliche Aussagen zur Zusätzlichkeit, Gemeinnützigkeit und<br />

Wettbewerbsneutralität zu treffen. Nur eine detaillierte Kostenkalkulation ermöglicht<br />

auch eine Entscheidung im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit.<br />

Werden die Arbeiten ganz oder teilweise in Einsatzstellen außerhalb der<br />

Betriebsstätten des Maßnahmeträgers durchgeführt, ist ein gemeinsamer Förderantrag<br />

von Maßnahmeträger und jeweiliger / jeweiligen Einsatzstelle / Einsatzstellen<br />

(Trägerverbund) erforderlich.<br />

Als gemeinsamer Antrag gilt auch ein vom Maßnahmeträger eingereichter<br />

Förderantrag, dem als Anlage die Beschreibungen der einzelnen Arbeiten und<br />

Einsatzstellen beigefügt und von den Einsatzstellen unterschrieben sind. Anderenfalls<br />

muss die Einsatzstelle selbst einen Antrag als Maßnahmeträger stellen.<br />

Die Anträge sind getrennt <strong>nach</strong> Geschäftsstellen und Zielgruppe für<br />

a) unter 25-Jährige<br />

b) Erwachsene ohne zusätzliche Sozialbetreuung<br />

bzw.<br />

c) Erwachsene mit zusätzlicher Sozialbetreuung<br />

und innerhalb dieser Gruppen wiederum getrennt <strong>nach</strong> den Kriterien mit /<br />

ohne Qualifizierung und / oder Praktikum zu stellen.<br />

Der Träger hat zudem die Zusätzlichkeit der Arbeiten plausibel darzulegen. Dem<br />

Antrag des Trägers ist eine Stellungnahme des Betriebsrates/Personalrats oder einer<br />

sonstigen<br />

Mitarbeitervertretung der Einsatzstelle - soweit vorhanden - zur Zusätzlichkeit des<br />

Angebotes beizufügen.<br />

Außerdem ist die zur Sicherstellung der zusätzlichen sozialpädagogischen Betreuung<br />

eingesetzte Fachkraft zu benennen und ihre Qualifikation <strong>nach</strong>zuweisen. Ein<br />

entsprechendes Formblatt des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> wird dem Antragsvordruck<br />

beigefügt.<br />

Jedem Antrag ist eine konkrete und ausführliche Stellenbeschreibung (z.B. Anzahl,<br />

Beginn und Dauer, Einsatzorte, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Arbeitsinhalte<br />

und ggf. Qualifizierung oder die Beschreibung eines Praktikums) beizufügen. Diese<br />

dient als Grundlage für die Zuweisung des Teilnehmers durch den Arbeitsvermittler /<br />

Fallmanager und ist während der Gesamteinsatzzeit verbindlich.<br />

Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid, insbesondere hinsichtlich<br />

auszuführender Arbeiten, Arbeitsort, Arbeitszeit oder Einsatzstelle bedürfen immer der<br />

vorherigen Zustimmung des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>, da zunächst geprüft werden muss,<br />

ob der künftige Einsatz auch mit den Inhalten der mit dem „Zusatzjobber“<br />

geschlossenen Eingliederungsvereinbarung übereinstimmt.<br />

Zu beachten ist ferner, dass ein anerkannter Zusatzjob (Teilnehmerplatz) nicht<br />

gleichzeitig mit mehreren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besetzt werden kann. Hier<br />

sind vielmehr ggf. von vornherein Teilzeitplätze zu beantragen.<br />

17 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Der Antrag ist im Original an den Bereichsleiter der zuständigen Geschäftsstelle<br />

zu richten. Dort werden zunächst die grundsätzlichen Voraussetzungen<br />

(Zweckmäßigkeit, Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse, Wettbewerbsneutralität<br />

sowie die Einhaltung des regionalen Kontingentes) geprüft. Der Antrag wird<br />

dann mit einer entsprechenden Stellungnahme an das Förderteam des <strong>Jobcenter</strong><br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> weitergeleitet.<br />

Hier wird anschließend die Wirtschaftlichkeit des Angebots überprüft und das<br />

Vorhaben mit dem Arbeitskreis Zusatzjobs des Beirats abgestimmt.<br />

Ansprechpartner für Verfahrensfragen und Abrechnungen im Förderteam des<br />

<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>, Bahnhofstr. 63, 59423 <strong>Unna</strong>, sind:<br />

Herr Schönberger Tel: 02303/ 2807 - 353<br />

Frau Schulte Tel: 02303/ 2807 - 359<br />

Frau Baudach Tel: 02303/ 2807 - 350<br />

Frau Beckensträter Tel: 02303/ 2807 - 242<br />

Frau Böttinger Tel: 02303/ 2807 - 534<br />

Frau Kowert Tel: 02303/ 2807 - 352<br />

Teamleiter Herr Steimer Tel: 02303/ 2807 - 360<br />

8.3 Bewilligung<br />

Dem Träger werden per Bewilligungsbescheid die Maßnahmedurchführung und die<br />

Zahl der Maßnahmeplätze sowie damit verbundenen Förderleistungen (einschließlich<br />

der Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer) bewilligt. Es können nur besetzte<br />

Teilnehmerplätze gefördert werden. Im Bewilligungsverfahren wird Ermessen<br />

ausgeübt. Auch Ablehnungsbescheide sind möglich.<br />

Beabsichtigt der Träger Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid,<br />

insbesondere hinsichtlich auszuführender Arbeiten, Arbeitsort, Arbeitszeit oder<br />

Einsatzstelle, hat er diese unverzüglich vorab dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> mitzuteilen;<br />

der Teilnehmer ist entsprechend zu informieren. Änderungen bedürfen der vorherigen<br />

Zustimmung durch das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>.<br />

Im Fall der Beschäftigung von Maßnahmeteilnehmern in Einsatzstellen außerhalb der<br />

Betriebsstätten des Maßnahmeträgers obliegt dem Maßnahmeträger die<br />

Gesamtverantwortung.<br />

8.4 Zuweisung in Zusatzjobs<br />

Die Arbeitsvermittler bzw. Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> stellen eine<br />

rechtzeitige Teilnehmerauswahl sicher und organisieren in Absprache mit dem Träger<br />

eine termingerechte Zuweisung / Ersatzzuweisung einer entsprechenden Anzahl<br />

erwerbsfähiger Hilfebedürftiger.<br />

Diese kann nicht über den bewilligten Zeitraum des Zusatzjobs hinaus erfolgen.<br />

Der Träger informiert das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> innerhalb von 48 Stunden über den<br />

Beschäftigungsbeginn des Hilfebedürftigen und sein evtl. Ausscheiden. Freiwerdende<br />

Plätze sollen sofort wieder besetzt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch<br />

nicht.<br />

Ebenso wenig hat der Träger Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten<br />

Teilnehmers.<br />

18 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

8.5 Prüfrecht / Leistungsstörungen bei Zusatzjobs<br />

Das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> hat jederzeit das Recht, Maßnahmeprüfungen vorzunehmen.<br />

Der Träger hat die Einsicht in Geschäftsunterlagen sowie den Zutritt zu den<br />

Geschäftsräumen bzw. zu den Arbeitsorten zuzulassen. Der Maßnahmeprüfer des<br />

<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> wird unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung und den<br />

antragsgemäßen Einsatz der Zusatzjobber - auch unangekündigt - überprüfen.<br />

Der Träger hat daher sicherzustellen, dass er jederzeit umfassende Angaben dazu<br />

machen und die entsprechenden Unterlagen (Anwesenheitslisten/ Tages<strong>nach</strong>weise,<br />

auch für die erfolgten Qualifizierungen bzw. Praktika) stets vorlegen kann. Belege sind<br />

vom Träger <strong>nach</strong> Beendigung der Maßnahme zu Prüfzwecken mindestens 5 Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

Bei nicht vereinbarungsgemäßer Durchführung des Zusatzjobs muss der Träger mit<br />

der (ganz oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, der<br />

Rückforderung zu Unrecht erhaltener Fördergelder und der Ahndung des Verstoßes<br />

<strong>nach</strong> den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) rechnen.<br />

9. Ergänzende Verfahrenshinweise<br />

9.1 Monatsabrechnung bei Zusatzjobs<br />

Die Auszahlung beider Förderkomponenten (Maßnahmekostenpauschale und<br />

Mehraufwandsentschädigung für den Teilnehmer) erfolgt an den Träger.<br />

Abschlagszahlungen zum Anlaufen der Maßnahme sind im Einzelfall auf Antrag<br />

möglich. Dieser ist ausführlich zu begründen.<br />

Die Förderung für den Träger besteht aus einer monatlichen<br />

Maßnahmekostenpauschale je besetzten Teilnahmeplatz, die nur dann in voller<br />

(bewilligter) Höhe ausgezahlt wird, wenn der Teilnahmeplatz im Abrechnungsmonat<br />

durchgehend besetzt war.<br />

• Im Rahmen der Monatsabrechnung wird für jeden Teilnahmetag 1/30 der<br />

bewilligten Maßnahmekostenpauschale ausgezahlt. Teilnahmetage (TNT) sind<br />

Kalendertage, an denen die Arbeitsgelegenheit besetzt ist oder vom <strong>Jobcenter</strong><br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> als besetzt anerkannt wird.<br />

• Urlaubstage der Teilnehmer (bis zu 2 Tage je vollen Kalendermonat<br />

Beschäftigungszeit) gelten als besetzter Teilnahmeplatz. Die<br />

Mehraufwandsentschädigung wird für Urlaubstage nicht gezahlt.<br />

• Samstage, Sonn- und Feiertage gelten als Teilnahmetage, soweit der<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige als Teilnehmer gilt.<br />

• Bei Teilnehmer/-innen, die drei unentschuldigte Fehltage aufweisen, ist<br />

unverzüglich der zuständige Arbeitsvermittler bzw. Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong><br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> zu informieren, damit über eine eventuelle Beendigung der<br />

Zuweisung und die Einleitung entsprechender Sanktionen entschieden werden<br />

kann. Die unentschuldigten Fehltage gelten als besetzter Teilnehmerplatz.<br />

• Der Träger informiert die zuständige Vermittlungsfachkraft unabhängig vom<br />

Grund des Fehlens (E, UE; K; U), wenn der Zusatzjobber in einem<br />

Kalendermonat weniger als die Hälfte der planmäßigen Beschäftigungstage<br />

teilnimmt bzw. teilgenommen hat.<br />

19 Stand: 01.01.2011


9.2 Vordrucke<br />

Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

• Der erste Tag der Zuweisung (Eintritt) kann bei Fehlen bzw. Nichterscheinen<br />

des Teilnehmers (z.B. AU) nicht als Teilnehmertag gewertet werden. In diesen<br />

Fällen verschiebt sich die Zuweisung auf den ersten Anwesenheitstag. Die<br />

Berücksichtigung als besetzter Teilnehmerplatz (Eintritt) beginnt somit erst mit<br />

der tatsächlichen Anwesenheit der / des eHb in der Maßnahme<br />

• Ist der Teilnehmer 15 Arbeitstage ununterbrochen und entschuldigt erkrankt,<br />

führt dies bei Maßnahmen mit hohem Qualifizierungsanteil grundsätzlich zu<br />

einer Abmeldung aus der Maßnahme, da das Maßnahmeziel nicht erreichbar<br />

ist. Diese Fehlzeiten sind unverzüglich dem Arbeitsvermittler / Fallmanager in<br />

der Geschäftsstelle des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> mitzuteilen, damit dieser über die<br />

Aufhebung der Zuweisung entscheiden kann.<br />

• Bei kürzeren entschuldigten Fehlzeiten / Erkrankungen, die in der Summe<br />

ebenfalls zu einer Abwesenheit von 15 Arbeitstagen und mehr führen, erfolgt<br />

durch den Arbeitsvermittler/ Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> eine<br />

Einzelfallentscheidung. Im Zweifel ist eine amtsärztliche Untersuchung zu<br />

veranlassen. Der Arbeitsvermittler bzw. Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

ist unverzüglich zu informieren. Die entschuldigten Fehltage aufgrund von<br />

Krankheit gelten als besetzter Teilnehmerplatz. Das vorzeitige Ausscheiden<br />

wegen <strong>nach</strong>gewiesener Erkrankung schließt für den Erwerbsfähigen die<br />

Zuweisung in einen anderen Zusatzjob nicht aus, sofern die in der<br />

Eingliederungsvereinbarung festgelegte Zuweisungsdauer noch nicht erreicht<br />

wurde und die Eingliederungsvereinbarung entsprechend aktualisiert wird. Bei<br />

selbst verschuldetem vorzeitigem Abbruch, bei notwendigen Abmeldungen<br />

oder bei einer erfolgreichen Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt bzw. in eine<br />

weiterführende Qualifizierungsmaßnahme hat der Träger eine<br />

förderunschädliche Karenzzeit von zwei Wochen für die Nachbesetzung. Die<br />

Karenztage gelten als besetzter Teilnehmerplatz. Arbeitsbefreiungen z. B. für<br />

Arztbesuche sind restriktiv zu handhaben. Derartige Termine können<br />

grundsätzlich während der arbeitsfreien Zeiten wahrgenommen werden. Eine<br />

großzügige Handhabung von Arbeitsbefreiungen führt zur Kürzung der<br />

Trägerpauschale (pro Tag jeweils 1/30tel der monatlichen<br />

Maßnahmekostenpauschale).<br />

• Maßnahmefremder Einsatz führt zur Rückforderung der vollen<br />

Trägerpauschale für den jeweiligen eHB in dem betreffenden Monat.<br />

Erforderliche Vordrucke werden durch das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

20 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

B. Arbeitsgelegenheit – Entgeltvariante AGH E<br />

1. Förderungsvoraussetzungen<br />

Rechtsgrundlage für die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ist § 16d Satz 1<br />

SGB II. Der Gesetzestext eröffnet dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> unter Berücksichtigung<br />

der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einen Handlungs- und<br />

Gestaltungsspielraum.<br />

Die Arbeiten müssen im Gegensatz zu AGH-MAE nicht zwingend zusätzlich sein und<br />

im öffentlichen Interesse liegen, sondern können auch erwerbswirtschaftlich ausgerichtet<br />

sein. Sie dürfen jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.<br />

2. Rahmenbedingungen AGH – E<br />

Arbeitsverhältnis<br />

Bei der Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante wird<br />

ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Ein Arbeitsvertrag<br />

wird geschlossen.<br />

Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig<br />

mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung<br />

(§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b SGB III). Für die Dauer der<br />

geförderten Beschäftigung gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen.<br />

Das bedeutet u.a., dass sich der individuelle Urlaubsanspruch aus den für den<br />

Betrieb maßgeblichen Bestimmungen (z.B. Tarifvertrag) und nicht automatisch<br />

– wie bei der AGH MAE – aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt.<br />

Unfallversicherung/ Nachweis durch Maßnahmeträger<br />

Die Arbeitnehmer an Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gehören zum<br />

unfallversicherten Personenkreis <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftigte).<br />

Der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber hat die Unfallversicherung der Arbeitnehmer<br />

an Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sicherzustellen und<br />

<strong>nach</strong>zuweisen.<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

Bei Ausländern aus Dritt- oder EU-Beitrittsstaaten ist zu prüfen, ob zuvor eine<br />

Zustimmung der BA gemäß § 39 Aufenthaltsgesetz oder eine Arbeitserlaubnis–<br />

EU gemäß § 284 SGB III eingeholt werden muss.<br />

Maßnahmegerechter Einsatz<br />

Die Arbeitnehmer dürfen nur im Rahmen der bewilligten und arbeitsvertraglich<br />

geregelten Arbeiten eingesetzt werden.<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Eine gewerbsmäßige oder gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung von<br />

Arbeitnehmern in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ist zulässig,<br />

wenn der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber über eine entsprechende Erlaubnis<br />

verfügt und die Zustimmung des <strong>Jobcenter</strong> vorliegt.<br />

Hinweis:<br />

Die Verleiherlaubnis muss spätestens 6 Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit<br />

21 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

im Sinne AÜG bei der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für<br />

Arbeit beantragt werden, um den geplanten Beginntermin halten zu können.<br />

Die Genehmigung beschränkt sich nicht auf die jeweiligen<br />

Maßnahmeteilnehmer, sondern gilt dann für alle AN eines Trägers. Die Gebühr<br />

beträgt derzeit 750 € pro Jahr. Ggf. ist mit dem zuständigen<br />

Betriebsstättenfinanzamt die Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit eines<br />

Trägers / Arbeitgebers zu klären.<br />

Mitteilungspflicht der Teilnehmer/ Arbeitnehmer<br />

Unabhängig von der Anzeige- und Bescheinigungspflicht <strong>nach</strong> § 56 SGB II<br />

haben die Teilnehmer/ Arbeitnehmer dem Maßnahmeträger/ Arbeitgeber und<br />

dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> unverzüglich alle persönlichen förderungs- und<br />

beschäftigungsrelevanten Änderungen mitzuteilen.<br />

Mitteilungspflicht des Arbeitgebers/ Maßnahmeträgers<br />

Der Träger ist <strong>nach</strong> § 61 SGB II verpflichtet, unverzüglich Auskunft über<br />

Tatsachen mit leistungsrechtlichen Auswirkungen sowie Änderungen, die für<br />

die Leistung erheblich sind, zu erteilen.<br />

Zuweisungsdauer<br />

Im Hinblick auf die Nachrangigkeit hat sich die Zuweisungsdauer an<br />

individuellen Erfordernissen zu orientieren. Auch durch die Arbeitsgelegenheiten<br />

in der Entgeltvariante soll keine dauerhafte Ersatzbeschäftigung<br />

geschaffen werden. Die Zuweisungsdauer wird daher auf maximal 12 Monate<br />

begrenzt.<br />

Kein Rechtsanspruch<br />

Ein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers/ Arbeitgebers auf Zuweisung eines<br />

bestimmten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besteht nicht.<br />

Kein Anspruch auf Einstellung<br />

Die Zuweisung begründet keinen Anspruch auf Einstellung durch den mit der<br />

Durchführung der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beauftragten<br />

Maßnahmeträger/ Arbeitgeber.<br />

Freistellung für Berufsberatung und Vorstellungsgespräche<br />

Im Bewilligungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass der Arbeitgeber/<br />

Maßnahmeträger den Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit der<br />

Berufsberatung oder der Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber unter<br />

Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen hat.<br />

Im Übrigen gelten die Regelungen zu den Zusatzjobs entsprechend.<br />

3. Förderumfang<br />

Die Förderung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante erfolgt im Regelfall<br />

durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und in Ausnahmefällen auch aus einer<br />

Maßnahmekostenpauschale.<br />

Die Höhe der Zuschusszahlung für das zu zahlende Arbeitsentgelt ist gesetzlich nicht<br />

geregelt. Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 14 Satz 3<br />

22 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

SGB II sind zu beachten. Zuschüsse Dritter und im Zusammenhang mit der<br />

Maßnahme erzielte Einnahmen sind zu beachten.<br />

Der Zuschuss darf nur für die Dauer des zu zahlenden Arbeitsentgelts durch den<br />

Maßnahmeträger/ Arbeitgeber erbracht werden. Das bedeutet konkret, dass z.B.<br />

unentschuldigte Fehltage zu einer Lohnkürzung und auch zu einer Kürzung des<br />

Zuschusses des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> führen. Derartige Besonderheiten müssen<br />

unbedingt in der jeweiligen Monatsabrechnung aufgeführt werden.<br />

Der Zuschuss für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten sollte einerseits die<br />

Minderleistung des zugewiesenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berücksichtigen<br />

und andererseits im Einklang mit den Leistungen für vergleichbare betriebliche<br />

Einstellungshilfen stehen.<br />

Das Arbeitsentgelt sollte bei jugendlichen Arbeitnehmern, die zu Beginn der<br />

Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so bemessen sein, dass<br />

die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird.<br />

Die Höhe des Zuschusses für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende<br />

Arbeiten kann sich an den ABM - Regelungen im SGB III orientieren.<br />

4. Abberufungsmöglichkeiten<br />

Abberufungsmöglichkeiten (z.B. wenn eine Vermittlung in reguläre Beschäftigung<br />

möglich ist) sind gesetzlich nicht geregelt. Eine Abberufung darf nur im Einvernehmen<br />

mit dem geförderten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erfolgen.<br />

Dem Träger obliegt bei Durchführung einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante<br />

die Arbeitgeberverantwortung.<br />

Sofern sich bei Teilnehmern/ Arbeitnehmern an einer Arbeitsgelegenheit in der<br />

Entgeltvariante tatsächliche Vermittlungsmöglichkeiten ergeben, muss zuvor<br />

hinsichtlich der Auflösung des geförderten Arbeitsverhältnisses eine einvernehmliche<br />

Lösung mit dem Teilnehmer/ Arbeitnehmer und dem Maßnahmeträger in seiner<br />

Funktion als Arbeitgeber erzielt werden.<br />

5. Leistungsstörungen<br />

Leistungsstörungen liegen vor, wenn keine oder eine verspätete Auszahlung des<br />

Arbeitsentgelts erfolgt oder kein oder verspätetes Abführen von<br />

Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen/ Umlagen für den in einer<br />

Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beschäftigten Teilnehmer/ Arbeitnehmer<br />

festgestellt wird.<br />

Gleiches gilt bei Verstößen gegen sonstige Arbeitgeberpflichten.<br />

23 Stand: 01.01.2011


6. Planung<br />

Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Vorbehaltlich der entsprechenden Mittelzuteilung plant das <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> für<br />

das Jahr 2011 die Förderung von kreisweit 71 Arbeitsgelegenheiten in der<br />

Entgeltvariante.<br />

Es ergibt sich folgende Verteilung:<br />

Geschäftsstelle<br />

Zahl der Entgeltvarianten<br />

Lünen<br />

31<br />

Selm<br />

Bergkamen<br />

Kamen<br />

28<br />

Werne<br />

Bönen<br />

Fröndenberg<br />

9<br />

Holzwickede<br />

<strong>Unna</strong><br />

Schwerte 3<br />

gesamt 71<br />

C. Geltungsbereich und – dauer<br />

Diese Leitlinien gelten für ab 01.01.2011 bewilligte Arbeitsgelegenheiten <strong>nach</strong> § 16 d<br />

SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>.<br />

24 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Anhang:<br />

Rechtliche Grundlagen im SGB II<br />

Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten ist in Kapitel 3, Abschnitt 1 des SGB II als Leistung<br />

zur Eingliederung in Arbeit definiert (§ 16d SGB II). Die Regelungen zu den<br />

Eingliederungsleistungen im SGB II sind daher bei der Umsetzung von AGH soweit<br />

zutreffend zu beachten bzw. entsprechend anzuwenden.<br />

Nachfolgend sind ausgewählte rechtliche Grundlagen aufgeführt, die für die Umsetzung von<br />

AGH besondere Bedeutung haben.<br />

Inhaltsübersicht<br />

Seite<br />

Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) 26<br />

Sofortangebot (§ 15a SGB II) 26<br />

Eingliederungsleistungen (§ 16 Abs. 1-5 SGB II) 26-27<br />

Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II) 27<br />

Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) 27<br />

Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§16g SGB II) 27<br />

Rechtsfolgen (§ 31 Abs. 1 und 2 SGB II) 27-28<br />

Finanzierung aus Bundesmitteln (§ 46 Abs. 1 SGB II) 28<br />

Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 61 SGB II) 28<br />

Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64 Abs. 1 SGB II) 28-29<br />

Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 66 SGB II) 29<br />

25 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

§ 15 Eingliederungsvereinbarung<br />

(1) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).<br />

2Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,<br />

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,<br />

2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit<br />

mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen <strong>nach</strong>zuweisen hat,<br />

3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige zu beantragen hat.<br />

3Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. 4Da<strong>nach</strong> soll eine neue<br />

Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. 5Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die<br />

bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. 6Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande,<br />

sollen die Regelungen <strong>nach</strong> Satz 2durch Verwaltungsakt erfolgen.<br />

(2) 1In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten,<br />

die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Diese Personen sind hierbei zu<br />

beteiligen.<br />

(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem<br />

Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn<br />

er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.<br />

§ 15a Sofortangebot<br />

Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des<br />

Lebensunterhalts dienen, weder <strong>nach</strong> diesem Buch noch <strong>nach</strong> dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der<br />

Beantragung von Leistungen <strong>nach</strong> diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten<br />

werden.<br />

§ 16 Leistungen zur Eingliederung<br />

(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen <strong>nach</strong> § 35 des Dritten Buches. 2Sie kann<br />

die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im<br />

Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und<br />

421t Absatz 4 bis 6 desDritten Buches geregelten Leistungen erbringen. 3Für Eingliederungsleistungen an<br />

erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige <strong>nach</strong> diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs.<br />

1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. 4§ 1<br />

Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 desDritten Buches sind entsprechend anzuwenden.<br />

(2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen <strong>nach</strong> Absatz 1 die Voraussetzungen<br />

undRechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung <strong>nach</strong> § 47 des Dritten<br />

Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle<br />

des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. 2§ 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe,<br />

dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen <strong>nach</strong> dem Zweiten Buch nicht<br />

aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 3Die Arbeitsgelegenheiten <strong>nach</strong> diesem Buch stehen den in § 421f Abs.<br />

1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g<br />

Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.<br />

(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und<br />

Aufnahmeeiner schulischen Berufsausbildung erbracht werden.<br />

26 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

(4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung<br />

durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des<br />

Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der<br />

Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags <strong>nach</strong> Satz 1 festzulegen.<br />

(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen <strong>nach</strong> §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der <strong>nach</strong> § 6 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 1 oder der <strong>nach</strong> § 6b Abs. 1 zuständige Träger.<br />

§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen<br />

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in<br />

Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das<br />

Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:<br />

1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,<br />

2. die Schuldnerberatung,<br />

3. die psychosoziale Betreuung,<br />

4. die Suchtberatung.<br />

§ 16d Arbeitsgelegenheiten<br />

1Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen<br />

werden. 2Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den<br />

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für<br />

Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die<br />

Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das<br />

Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit<br />

(1) 1Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie<br />

weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich<br />

erfolgreich abschließen wird. 2Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.<br />

(2) 1Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung <strong>nach</strong> § 16 Abs.<br />

1, § 16dSatz 1 oder § 16e können auch Leistungen <strong>nach</strong> dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des<br />

Dritten Buches oder <strong>nach</strong> § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des<br />

Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2 Während der Förderdauer <strong>nach</strong><br />

Satz 1 gilt § 15 entsprechend.<br />

§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages<br />

(1) 1Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags <strong>nach</strong> § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert<br />

der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen <strong>nach</strong> § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn<br />

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,<br />

a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,<br />

b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem<br />

Umfang Eigenbemühungen <strong>nach</strong>zuweisen,<br />

27 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss <strong>nach</strong> §<br />

16e geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot <strong>nach</strong> § 15a oder eine sonstige in der<br />

Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder<br />

d) zumutbare Arbeit <strong>nach</strong> § 16 d Satz 2 auszuführen,<br />

2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur<br />

Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.<br />

2Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten <strong>nach</strong>weist.<br />

(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer<br />

Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen<br />

Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht <strong>nach</strong> und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten <strong>nach</strong>,<br />

wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags <strong>nach</strong> § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der<br />

für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen <strong>nach</strong> § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.<br />

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln<br />

(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der<br />

Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. 2Der Bundesrechnungshof<br />

prüft die Leistungsgewährung. 3Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften <strong>nach</strong> § 44b<br />

wahrgenommen werden. 4Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig.<br />

5Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem<br />

Gesamtbudget veranschlagt.<br />

§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit<br />

(1) 1Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für<br />

Arbeit unverzüglich Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit<br />

Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich<br />

sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.<br />

(2) 1Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,<br />

1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle<br />

weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und<br />

2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.<br />

2Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit<br />

zu übermitteln.<br />

§ 64 Zuständigkeit<br />

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.<br />

§ 319 SGB III Mitwirkungs- und Duldungspflichten<br />

(1) 1Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden, bei dem<br />

dies der Fall ist oder für den eine Leistung beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat der<br />

Bundesagentur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben <strong>nach</strong> diesem Buch erforderlich ist, Einsicht in Lohn-,<br />

Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen und während der Geschäftszeit<br />

Zutritt zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. 2Werden die Unterlagen <strong>nach</strong> Satz 1 bei<br />

einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben <strong>nach</strong> diesem Buch berechtigt,<br />

auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese<br />

Unterlagen zu nehmen.<br />

28 Stand: 01.01.2011


Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

(2) 1In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der<br />

Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu<br />

stellen. 2Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten<br />

enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand<br />

verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. 3In diesem<br />

Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszusondern. 4Die übrigen Daten dürfen darüber<br />

hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. 5Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur<br />

Durchführung der Aufgaben <strong>nach</strong> diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder<br />

auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.<br />

§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit<br />

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur<br />

Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag<br />

des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag<br />

1. der Anspruch entstanden ist,<br />

2. die Leistung zuerkannt worden ist oder<br />

3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.<br />

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung <strong>nach</strong><br />

den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.<br />

29 Stand: 01.01.2011

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