Ãffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna
Ãffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna
Ãffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />
4.3 Zuweisungsdauer<br />
Durch Zusatzjobs sollen keine dauerhaften „Ersatzbeschäftigungen“ geschaffen<br />
werden.<br />
Die maximale Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird daher auf<br />
6 Monate für Jugendliche unter 25 Jahren,<br />
12 Monate für Erwachsene unter 58 Jahren<br />
und 24 Monate für Erwachsene ab 58 Jahren<br />
festgelegt.<br />
Im Jugendlichen-Bereich sind abhängig vom Qualifizierungsziel (z.B. Vorbereitung zur<br />
Teilnahme an einer sich anschließenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme -<br />
BvB -) Ausnahmen zulässig.<br />
Darüber hinaus kann der zuständige Arbeitsvermittler / Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong><br />
<strong>Kreis</strong><strong>Unna</strong> in begründeten Ausnahmefällen der Verlängerung der Zuweisung eines<br />
Jugendlichen um bis zu sechs Monaten auf insgesamt maximal 12 Monate zustimmen.<br />
Voraussetzung hierfür ist neben in der Person des Hilfebedürftigen liegenden Gründen<br />
auch, dass andere vorrangige Angebote nicht unterbreitet werden können.<br />
Bei der Zuweisung ist darauf zu achten, dass der Zusatzjob auch während der<br />
Gesamtdauer der Zuweisung tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies bedeutet, dass<br />
z.B. bei Zusatzjobs die auf den laufenden Schulbetrieb ausgerichtet sind, keine<br />
Zuweisung für die Dauer der Ferien erfolgen kann. In diesen Fällen können die<br />
einzelnen Beschäftigungszeiträume bis zu / zwischen den Ferien bereits mit der ersten<br />
Zuweisung konkret benannt werden, sodass der / die eHb den zeitlichen Verlauf der<br />
Maßnahme kennt. Der Träger ist gehalten, diese Intervalle in seinen Einsatzplänen<br />
etc. zu berücksichtigen. Es ist auch darauf zu achten, dass der "Zusatzjobber" zum<br />
Zeitpunkt der Fortsetzung seines Einsatzes noch laufend Arbeitslosengeld II durch das<br />
<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> bezieht.<br />
4.4 Wartezeit bei Mehrfachzuweisungen<br />
Die Wartezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Zuweisungen in einen<br />
gemeinnützigen Zusatzjob beträgt in der Regel für Jugendliche unter 25 Jahren 6<br />
Monate, bei Erwachsenen 12 Monate. Dies gilt nicht, wenn die maximal mögliche<br />
Zuweisungsdauer (siehe 4.3) noch nicht erreicht ist. Über darüber hinausgehende<br />
Abweichungen entscheidet der Arbeitsvermittler bzw. Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong><br />
<strong>Unna</strong>.<br />
4.5 Wöchentliche Beschäftigungszeit<br />
Die wöchentliche Beschäftigungszeit (montags bis samstags) des Hilfeempfängers<br />
kann variabel gestaltet werden. Sie beträgt zwischen 15 und 30 Wochenstunden.<br />
Grundsätzlich sind sämtliche Teilzeitvarianten denkbar.<br />
Während eines Praktikums kann die wöchentliche Beschäftigungszeit auch bis auf die<br />
im Betrieb übliche Arbeitszeit ausgeweitet werden.<br />
8 Stand: 01.01.2011