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Öffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna

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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

4.3 Zuweisungsdauer<br />

Durch Zusatzjobs sollen keine dauerhaften „Ersatzbeschäftigungen“ geschaffen<br />

werden.<br />

Die maximale Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird daher auf<br />

6 Monate für Jugendliche unter 25 Jahren,<br />

12 Monate für Erwachsene unter 58 Jahren<br />

und 24 Monate für Erwachsene ab 58 Jahren<br />

festgelegt.<br />

Im Jugendlichen-Bereich sind abhängig vom Qualifizierungsziel (z.B. Vorbereitung zur<br />

Teilnahme an einer sich anschließenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme -<br />

BvB -) Ausnahmen zulässig.<br />

Darüber hinaus kann der zuständige Arbeitsvermittler / Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong><br />

<strong>Kreis</strong><strong>Unna</strong> in begründeten Ausnahmefällen der Verlängerung der Zuweisung eines<br />

Jugendlichen um bis zu sechs Monaten auf insgesamt maximal 12 Monate zustimmen.<br />

Voraussetzung hierfür ist neben in der Person des Hilfebedürftigen liegenden Gründen<br />

auch, dass andere vorrangige Angebote nicht unterbreitet werden können.<br />

Bei der Zuweisung ist darauf zu achten, dass der Zusatzjob auch während der<br />

Gesamtdauer der Zuweisung tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies bedeutet, dass<br />

z.B. bei Zusatzjobs die auf den laufenden Schulbetrieb ausgerichtet sind, keine<br />

Zuweisung für die Dauer der Ferien erfolgen kann. In diesen Fällen können die<br />

einzelnen Beschäftigungszeiträume bis zu / zwischen den Ferien bereits mit der ersten<br />

Zuweisung konkret benannt werden, sodass der / die eHb den zeitlichen Verlauf der<br />

Maßnahme kennt. Der Träger ist gehalten, diese Intervalle in seinen Einsatzplänen<br />

etc. zu berücksichtigen. Es ist auch darauf zu achten, dass der "Zusatzjobber" zum<br />

Zeitpunkt der Fortsetzung seines Einsatzes noch laufend Arbeitslosengeld II durch das<br />

<strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> bezieht.<br />

4.4 Wartezeit bei Mehrfachzuweisungen<br />

Die Wartezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Zuweisungen in einen<br />

gemeinnützigen Zusatzjob beträgt in der Regel für Jugendliche unter 25 Jahren 6<br />

Monate, bei Erwachsenen 12 Monate. Dies gilt nicht, wenn die maximal mögliche<br />

Zuweisungsdauer (siehe 4.3) noch nicht erreicht ist. Über darüber hinausgehende<br />

Abweichungen entscheidet der Arbeitsvermittler bzw. Fallmanager des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong><br />

<strong>Unna</strong>.<br />

4.5 Wöchentliche Beschäftigungszeit<br />

Die wöchentliche Beschäftigungszeit (montags bis samstags) des Hilfeempfängers<br />

kann variabel gestaltet werden. Sie beträgt zwischen 15 und 30 Wochenstunden.<br />

Grundsätzlich sind sämtliche Teilzeitvarianten denkbar.<br />

Während eines Praktikums kann die wöchentliche Beschäftigungszeit auch bis auf die<br />

im Betrieb übliche Arbeitszeit ausgeweitet werden.<br />

8 Stand: 01.01.2011

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