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Öffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna

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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

B. Arbeitsgelegenheit – Entgeltvariante AGH E<br />

1. Förderungsvoraussetzungen<br />

Rechtsgrundlage für die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ist § 16d Satz 1<br />

SGB II. Der Gesetzestext eröffnet dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> unter Berücksichtigung<br />

der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einen Handlungs- und<br />

Gestaltungsspielraum.<br />

Die Arbeiten müssen im Gegensatz zu AGH-MAE nicht zwingend zusätzlich sein und<br />

im öffentlichen Interesse liegen, sondern können auch erwerbswirtschaftlich ausgerichtet<br />

sein. Sie dürfen jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.<br />

2. Rahmenbedingungen AGH – E<br />

Arbeitsverhältnis<br />

Bei der Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante wird<br />

ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Ein Arbeitsvertrag<br />

wird geschlossen.<br />

Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig<br />

mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung<br />

(§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b SGB III). Für die Dauer der<br />

geförderten Beschäftigung gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen.<br />

Das bedeutet u.a., dass sich der individuelle Urlaubsanspruch aus den für den<br />

Betrieb maßgeblichen Bestimmungen (z.B. Tarifvertrag) und nicht automatisch<br />

– wie bei der AGH MAE – aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt.<br />

Unfallversicherung/ Nachweis durch Maßnahmeträger<br />

Die Arbeitnehmer an Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gehören zum<br />

unfallversicherten Personenkreis <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftigte).<br />

Der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber hat die Unfallversicherung der Arbeitnehmer<br />

an Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sicherzustellen und<br />

<strong>nach</strong>zuweisen.<br />

Arbeitsgenehmigung<br />

Bei Ausländern aus Dritt- oder EU-Beitrittsstaaten ist zu prüfen, ob zuvor eine<br />

Zustimmung der BA gemäß § 39 Aufenthaltsgesetz oder eine Arbeitserlaubnis–<br />

EU gemäß § 284 SGB III eingeholt werden muss.<br />

Maßnahmegerechter Einsatz<br />

Die Arbeitnehmer dürfen nur im Rahmen der bewilligten und arbeitsvertraglich<br />

geregelten Arbeiten eingesetzt werden.<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

Eine gewerbsmäßige oder gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung von<br />

Arbeitnehmern in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ist zulässig,<br />

wenn der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber über eine entsprechende Erlaubnis<br />

verfügt und die Zustimmung des <strong>Jobcenter</strong> vorliegt.<br />

Hinweis:<br />

Die Verleiherlaubnis muss spätestens 6 Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit<br />

21 Stand: 01.01.2011

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