Ãffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna
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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />
B. Arbeitsgelegenheit – Entgeltvariante AGH E<br />
1. Förderungsvoraussetzungen<br />
Rechtsgrundlage für die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante ist § 16d Satz 1<br />
SGB II. Der Gesetzestext eröffnet dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> unter Berücksichtigung<br />
der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einen Handlungs- und<br />
Gestaltungsspielraum.<br />
Die Arbeiten müssen im Gegensatz zu AGH-MAE nicht zwingend zusätzlich sein und<br />
im öffentlichen Interesse liegen, sondern können auch erwerbswirtschaftlich ausgerichtet<br />
sein. Sie dürfen jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.<br />
2. Rahmenbedingungen AGH – E<br />
Arbeitsverhältnis<br />
Bei der Beschäftigung in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante wird<br />
ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Ein Arbeitsvertrag<br />
wird geschlossen.<br />
Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig<br />
mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung<br />
(§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b SGB III). Für die Dauer der<br />
geförderten Beschäftigung gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen.<br />
Das bedeutet u.a., dass sich der individuelle Urlaubsanspruch aus den für den<br />
Betrieb maßgeblichen Bestimmungen (z.B. Tarifvertrag) und nicht automatisch<br />
– wie bei der AGH MAE – aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt.<br />
Unfallversicherung/ Nachweis durch Maßnahmeträger<br />
Die Arbeitnehmer an Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gehören zum<br />
unfallversicherten Personenkreis <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftigte).<br />
Der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber hat die Unfallversicherung der Arbeitnehmer<br />
an Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sicherzustellen und<br />
<strong>nach</strong>zuweisen.<br />
Arbeitsgenehmigung<br />
Bei Ausländern aus Dritt- oder EU-Beitrittsstaaten ist zu prüfen, ob zuvor eine<br />
Zustimmung der BA gemäß § 39 Aufenthaltsgesetz oder eine Arbeitserlaubnis–<br />
EU gemäß § 284 SGB III eingeholt werden muss.<br />
Maßnahmegerechter Einsatz<br />
Die Arbeitnehmer dürfen nur im Rahmen der bewilligten und arbeitsvertraglich<br />
geregelten Arbeiten eingesetzt werden.<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
Eine gewerbsmäßige oder gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung von<br />
Arbeitnehmern in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante ist zulässig,<br />
wenn der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber über eine entsprechende Erlaubnis<br />
verfügt und die Zustimmung des <strong>Jobcenter</strong> vorliegt.<br />
Hinweis:<br />
Die Verleiherlaubnis muss spätestens 6 Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit<br />
21 Stand: 01.01.2011