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Öffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna

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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Zudem werden Zusatzjobs, die nicht wettbewerbsneutral sind, nicht anerkannt.<br />

Die Anzahl von Einsatzstellen im Garten- und Landschaftsbaubereich darf 10% aller<br />

anerkannten Einsatzstellen kreisweit nicht überschreiten.<br />

4. Anforderungen / Leistungen an "Zusatzjobber"<br />

4.1 Eingliederungsvereinbarung<br />

Die Teilnahme an einem Zusatzjob erfolgt grundsätzlich auf der Basis des<br />

Integrationsplanes und einer individuell mit dem Teilnehmer vor Maßnahmeeintritt<br />

abgestimmten Eingliederungsvereinbarung, sofern es sich auf dem Weg der<br />

Integration in den ersten Arbeitsmarkt oder in eine Berufsausbildung als das auf den<br />

Einzelfall bezogene adäquate Angebot handelt. Die maximal erforderliche<br />

Zuweisungsdauer ist in diesem Gespräch auf der Grundlage des Profilings<br />

festzustellen und in der Eingliederungsvereinbarung zu dokumentieren. Unter<br />

Umständen wird sie im Einzelfall um längere (nicht unbedingt zusammenhängende)<br />

Fehlzeiten außerhalb eines genehmigten Urlaubs verlängert. Auch darauf ist der eHb<br />

im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung hinzuweisen.<br />

4.2 Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer<br />

Die unter 25-jährigen Teilnehmer erhalten eine Mehraufwandsentschädigung von 1,00<br />

€ je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Teilnehmern, die bei Beginn der Zuweisung<br />

das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird eine Mehraufwandsentschädigung<br />

von 1,25 € je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde gezahlt. Sie wird<br />

• nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B.<br />

Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung) angerechnet,<br />

• nur für tatsächlich geleistete Beschäftigungsstunden gezahlt (also z.B. nicht für<br />

Krankheitszeiten, Urlaubstage oder an Wochenenden / Feiertagen),<br />

• allerdings für die Teilnahme an allen Bestandteilen einer Arbeitsgelegenheit<br />

(also z.B. auch Profiling, Qualifizierung, Praktikum) erbracht.<br />

Die Mehraufwandsentschädigung ist eine pauschale Leistung und deckt alle Arten von<br />

Mehraufwand im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Zusatzjob (z.B. auch<br />

Fahrtkosten) ab. Der Träger der Maßnahme ist jedoch nicht gehindert, ggf. aus seiner<br />

Pauschale einen Zuschuss zu den Fahrkosten zu leisten.<br />

Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist<br />

im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sicherung des<br />

Lebensunterhalts) gewährleistet.<br />

Die Mehraufwandsentschädigung ist vom Träger unverzüglich sowie ohne Abzug an<br />

den Teilnehmer weiterzugeben.<br />

Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Zusatzjob und damit auf die Gewährung der<br />

Mehraufwandsentschädigung besteht nur, sofern Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB II<br />

tatsächlich vorliegt.<br />

7 Stand: 01.01.2011

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