Ãffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna
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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />
Für Jugendliche ist grundsätzlich ein Qualifizierungsanteil innerhalb der<br />
Arbeitsgelegenheit vorzusehen. Dauer und Inhalt müssen der Planung des <strong>Jobcenter</strong><br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> entsprechen und von ihm befürwortet werden. Hierauf kann nur verzichtet<br />
werden, wenn eine Qualifizierung aus in der Person des Hilfebedürftigen liegenden<br />
Gründen nicht angezeigt ist.<br />
Der Arbeitsanteil (Zusatzjob) muss zeitlich jedoch immer überwiegen, d. h. einen<br />
Umfang von mehr als 50 v. H. bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme<br />
einnehmen.<br />
Die Leistung von Mehrarbeitsstunden sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen<br />
sind im Rahmen von AGH ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen Arbeitsbeginn vor<br />
6.00 Uhr und ein Arbeitsende <strong>nach</strong> 20.00 Uhr.<br />
In begründeten Einzelfällen ist <strong>nach</strong> vorheriger Genehmigung durch den<br />
Maßnahmeverantwortlichen des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> zur Durchführung von<br />
Veranstaltungen (z.B. in Jugendhilfe- oder Senioreneinrichtungen) die Ausweitung des<br />
Arbeitsendes ausnahmsweise auf 23.00 Uhr oder auch ein Einsatz an Sonn- und<br />
Feiertagen denkbar, sofern durch Anwesenheit einer Stammkraft die Durchführung der<br />
Veranstaltung allein nicht gewährleistet werden kann.<br />
4.6 Qualifizierung<br />
Qualifizierungsanteile im Rahmen von AGH-MAE müssen sich an der in § 16 Abs. 1<br />
SGB II i. V. m. § 46 SGB III gesetzlich geregelten zeitlichen Begrenzung orientieren.<br />
Da<strong>nach</strong> sind (fachtheoretische) Qualifizierungsanteile in Abgrenzung zur Förderung<br />
der beruflichen Weiterbildung bis zu einer Dauer von acht Wochen zulässig. Neben der<br />
auf acht Wochen begrenzten beruflichen Kenntnisvermittlung sind weiterhin Module<br />
zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten<br />
und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die<br />
praktische Erprobung von vermittelten beruflichen Kenntnissen möglich. Es muss aber<br />
eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher Kenntnisvermittlung und den sonstigen<br />
Modulen vorliegen.<br />
4.7 Praktika<br />
Praktika bei Arbeitgebern erfüllen in aller Regel nicht die gesetzlichen Kriterien für<br />
AGH MAE (öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit). Sie erhöhen jedoch regelmäßig die<br />
Eingliederungschancen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. In teilweiser Anlehnung an<br />
die Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.<br />
V. m. § 46 SGB III sind Praktika bei einem oder mehreren Arbeitgebern bis zu einer<br />
Gesamtdauer von vier Wochen im Rahmen einer AGH MAE zulässig. Hiervon kann in<br />
besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Bei demselben Arbeitgeber<br />
kann jedoch kein Praktikum von mehr als vier Wochen Dauer stattfinden.<br />
4.8 Status der "Zusatzjobber"<br />
Zwischen dem Träger und dem teilnehmenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
besteht kein Arbeitsverhältnis.<br />
Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der im Rahmen eines Zusatzjobs mindestens 15<br />
Stunden wöchentlich tätig ist, wird nicht mehr als arbeitslos gezählt. Er gilt dann als<br />
nichtarbeitsloser Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik.<br />
9 Stand: 01.01.2011