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Öffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna

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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Für Jugendliche ist grundsätzlich ein Qualifizierungsanteil innerhalb der<br />

Arbeitsgelegenheit vorzusehen. Dauer und Inhalt müssen der Planung des <strong>Jobcenter</strong><br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> entsprechen und von ihm befürwortet werden. Hierauf kann nur verzichtet<br />

werden, wenn eine Qualifizierung aus in der Person des Hilfebedürftigen liegenden<br />

Gründen nicht angezeigt ist.<br />

Der Arbeitsanteil (Zusatzjob) muss zeitlich jedoch immer überwiegen, d. h. einen<br />

Umfang von mehr als 50 v. H. bezogen auf die Gesamtdauer der Maßnahme<br />

einnehmen.<br />

Die Leistung von Mehrarbeitsstunden sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen<br />

sind im Rahmen von AGH ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen Arbeitsbeginn vor<br />

6.00 Uhr und ein Arbeitsende <strong>nach</strong> 20.00 Uhr.<br />

In begründeten Einzelfällen ist <strong>nach</strong> vorheriger Genehmigung durch den<br />

Maßnahmeverantwortlichen des <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> zur Durchführung von<br />

Veranstaltungen (z.B. in Jugendhilfe- oder Senioreneinrichtungen) die Ausweitung des<br />

Arbeitsendes ausnahmsweise auf 23.00 Uhr oder auch ein Einsatz an Sonn- und<br />

Feiertagen denkbar, sofern durch Anwesenheit einer Stammkraft die Durchführung der<br />

Veranstaltung allein nicht gewährleistet werden kann.<br />

4.6 Qualifizierung<br />

Qualifizierungsanteile im Rahmen von AGH-MAE müssen sich an der in § 16 Abs. 1<br />

SGB II i. V. m. § 46 SGB III gesetzlich geregelten zeitlichen Begrenzung orientieren.<br />

Da<strong>nach</strong> sind (fachtheoretische) Qualifizierungsanteile in Abgrenzung zur Förderung<br />

der beruflichen Weiterbildung bis zu einer Dauer von acht Wochen zulässig. Neben der<br />

auf acht Wochen begrenzten beruflichen Kenntnisvermittlung sind weiterhin Module<br />

zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten<br />

und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die<br />

praktische Erprobung von vermittelten beruflichen Kenntnissen möglich. Es muss aber<br />

eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher Kenntnisvermittlung und den sonstigen<br />

Modulen vorliegen.<br />

4.7 Praktika<br />

Praktika bei Arbeitgebern erfüllen in aller Regel nicht die gesetzlichen Kriterien für<br />

AGH MAE (öffentliches Interesse, Zusätzlichkeit). Sie erhöhen jedoch regelmäßig die<br />

Eingliederungschancen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. In teilweiser Anlehnung an<br />

die Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.<br />

V. m. § 46 SGB III sind Praktika bei einem oder mehreren Arbeitgebern bis zu einer<br />

Gesamtdauer von vier Wochen im Rahmen einer AGH MAE zulässig. Hiervon kann in<br />

besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Bei demselben Arbeitgeber<br />

kann jedoch kein Praktikum von mehr als vier Wochen Dauer stattfinden.<br />

4.8 Status der "Zusatzjobber"<br />

Zwischen dem Träger und dem teilnehmenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

besteht kein Arbeitsverhältnis.<br />

Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der im Rahmen eines Zusatzjobs mindestens 15<br />

Stunden wöchentlich tätig ist, wird nicht mehr als arbeitslos gezählt. Er gilt dann als<br />

nichtarbeitsloser Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik.<br />

9 Stand: 01.01.2011

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