Ãffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna
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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />
im Sinne AÜG bei der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für<br />
Arbeit beantragt werden, um den geplanten Beginntermin halten zu können.<br />
Die Genehmigung beschränkt sich nicht auf die jeweiligen<br />
Maßnahmeteilnehmer, sondern gilt dann für alle AN eines Trägers. Die Gebühr<br />
beträgt derzeit 750 € pro Jahr. Ggf. ist mit dem zuständigen<br />
Betriebsstättenfinanzamt die Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit eines<br />
Trägers / Arbeitgebers zu klären.<br />
Mitteilungspflicht der Teilnehmer/ Arbeitnehmer<br />
Unabhängig von der Anzeige- und Bescheinigungspflicht <strong>nach</strong> § 56 SGB II<br />
haben die Teilnehmer/ Arbeitnehmer dem Maßnahmeträger/ Arbeitgeber und<br />
dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> unverzüglich alle persönlichen förderungs- und<br />
beschäftigungsrelevanten Änderungen mitzuteilen.<br />
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers/ Maßnahmeträgers<br />
Der Träger ist <strong>nach</strong> § 61 SGB II verpflichtet, unverzüglich Auskunft über<br />
Tatsachen mit leistungsrechtlichen Auswirkungen sowie Änderungen, die für<br />
die Leistung erheblich sind, zu erteilen.<br />
Zuweisungsdauer<br />
Im Hinblick auf die Nachrangigkeit hat sich die Zuweisungsdauer an<br />
individuellen Erfordernissen zu orientieren. Auch durch die Arbeitsgelegenheiten<br />
in der Entgeltvariante soll keine dauerhafte Ersatzbeschäftigung<br />
geschaffen werden. Die Zuweisungsdauer wird daher auf maximal 12 Monate<br />
begrenzt.<br />
Kein Rechtsanspruch<br />
Ein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers/ Arbeitgebers auf Zuweisung eines<br />
bestimmten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besteht nicht.<br />
Kein Anspruch auf Einstellung<br />
Die Zuweisung begründet keinen Anspruch auf Einstellung durch den mit der<br />
Durchführung der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beauftragten<br />
Maßnahmeträger/ Arbeitgeber.<br />
Freistellung für Berufsberatung und Vorstellungsgespräche<br />
Im Bewilligungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass der Arbeitgeber/<br />
Maßnahmeträger den Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit der<br />
Berufsberatung oder der Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber unter<br />
Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen hat.<br />
Im Übrigen gelten die Regelungen zu den Zusatzjobs entsprechend.<br />
3. Förderumfang<br />
Die Förderung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante erfolgt im Regelfall<br />
durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und in Ausnahmefällen auch aus einer<br />
Maßnahmekostenpauschale.<br />
Die Höhe der Zuschusszahlung für das zu zahlende Arbeitsentgelt ist gesetzlich nicht<br />
geregelt. Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 14 Satz 3<br />
22 Stand: 01.01.2011