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Öffentlich geförderte Beschäftigung nach - Jobcenter Kreis Unna

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Öffentlich geförderte Beschäftigung <strong>nach</strong> dem SGB II im <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

im Sinne AÜG bei der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für<br />

Arbeit beantragt werden, um den geplanten Beginntermin halten zu können.<br />

Die Genehmigung beschränkt sich nicht auf die jeweiligen<br />

Maßnahmeteilnehmer, sondern gilt dann für alle AN eines Trägers. Die Gebühr<br />

beträgt derzeit 750 € pro Jahr. Ggf. ist mit dem zuständigen<br />

Betriebsstättenfinanzamt die Auswirkung auf die Gemeinnützigkeit eines<br />

Trägers / Arbeitgebers zu klären.<br />

Mitteilungspflicht der Teilnehmer/ Arbeitnehmer<br />

Unabhängig von der Anzeige- und Bescheinigungspflicht <strong>nach</strong> § 56 SGB II<br />

haben die Teilnehmer/ Arbeitnehmer dem Maßnahmeträger/ Arbeitgeber und<br />

dem <strong>Jobcenter</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong> unverzüglich alle persönlichen förderungs- und<br />

beschäftigungsrelevanten Änderungen mitzuteilen.<br />

Mitteilungspflicht des Arbeitgebers/ Maßnahmeträgers<br />

Der Träger ist <strong>nach</strong> § 61 SGB II verpflichtet, unverzüglich Auskunft über<br />

Tatsachen mit leistungsrechtlichen Auswirkungen sowie Änderungen, die für<br />

die Leistung erheblich sind, zu erteilen.<br />

Zuweisungsdauer<br />

Im Hinblick auf die Nachrangigkeit hat sich die Zuweisungsdauer an<br />

individuellen Erfordernissen zu orientieren. Auch durch die Arbeitsgelegenheiten<br />

in der Entgeltvariante soll keine dauerhafte Ersatzbeschäftigung<br />

geschaffen werden. Die Zuweisungsdauer wird daher auf maximal 12 Monate<br />

begrenzt.<br />

Kein Rechtsanspruch<br />

Ein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers/ Arbeitgebers auf Zuweisung eines<br />

bestimmten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besteht nicht.<br />

Kein Anspruch auf Einstellung<br />

Die Zuweisung begründet keinen Anspruch auf Einstellung durch den mit der<br />

Durchführung der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beauftragten<br />

Maßnahmeträger/ Arbeitgeber.<br />

Freistellung für Berufsberatung und Vorstellungsgespräche<br />

Im Bewilligungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass der Arbeitgeber/<br />

Maßnahmeträger den Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit der<br />

Berufsberatung oder der Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber unter<br />

Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen hat.<br />

Im Übrigen gelten die Regelungen zu den Zusatzjobs entsprechend.<br />

3. Förderumfang<br />

Die Förderung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante erfolgt im Regelfall<br />

durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und in Ausnahmefällen auch aus einer<br />

Maßnahmekostenpauschale.<br />

Die Höhe der Zuschusszahlung für das zu zahlende Arbeitsentgelt ist gesetzlich nicht<br />

geregelt. Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 14 Satz 3<br />

22 Stand: 01.01.2011

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