Pressemitteilung - Jobcenter Rhein Kreis Neuss
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<strong>Pressemitteilung</strong><br />
Nr. 006/2007 – 11. Juni 2007<br />
Auch Arbeitslosengeld-II-Empfänger können<br />
in Urlaub fahren<br />
aber: Ortsabwesenheiten von der ARGE <strong>Rhein</strong>-<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong> sind genehmigungspflichtig und es<br />
müssen wichtige Regeln beachtet werden<br />
Auftrag und Ziel der ARGE <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong> ist die berufliche<br />
Eingliederung der Bezieher von Arbeitslosengeld II. Daher müssen<br />
Leistungsempfänger grundsätzlich an jedem Werktag unter der bei der<br />
ARGE angegebenen Adresse erreichbar sein.<br />
Selbstverständlich haben Empfänger von Arbeitslosengeld II auch die<br />
Möglichkeit, in Urlaub zu fahren. Dazu muss jedoch vor der geplanten<br />
Reise von jedem erwerbsfähigen Leistungsbezieher über 15 Jahre die<br />
Zustimmung der ARGE eingeholt werden. Hierbei ist auch die Finanzierung<br />
der Reise nachzuweisen.<br />
Eine Ortsabwesenheit bis zu einer Dauer von drei Wochen im Jahr ist<br />
möglich, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur<br />
Eingliederung in Arbeit anliegen. Nach Beendigung des Urlaubs ist<br />
eine unverzügliche Rückmeldung erforderlich.<br />
In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs erfolgt die<br />
Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten<br />
Ausnahmefällen.<br />
Finanzielle Nachteile vermeiden – rechtzeitig melden<br />
Falls ein Urlaub ohne Zustimmung angetreten wird, keine oder eine<br />
verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von<br />
drei Wochen überschritten wird, muss mit der vollständigen Streichung<br />
und auch Rückforderung von Leistungen gerechnet werden.<br />
ARGE <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong>-<strong>Neuss</strong>, Pressestelle<br />
Marienstr. 24<br />
41462 <strong>Neuss</strong><br />
Tel: 02131 954 2199<br />
Fax: 02131 954 2139<br />
www.arbeitsagentur.de<br />
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Deshalb:<br />
- Zustimmung der ARGE vor jeder Ortsabwesenheit einholen<br />
- Finanzierung der Ortsabwesenheit belegen<br />
- Unverzügliche Meldung nach Rückkehr<br />
- Keine Überschreitung der genehmigten Dauer<br />
ARGE <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong><br />
Marienstraße 24<br />
41462 <strong>Neuss</strong><br />
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