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Pressemitteilung - Jobcenter Rhein Kreis Neuss

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<strong>Pressemitteilung</strong><br />

Nr. 006/2007 – 11. Juni 2007<br />

Auch Arbeitslosengeld-II-Empfänger können<br />

in Urlaub fahren<br />

aber: Ortsabwesenheiten von der ARGE <strong>Rhein</strong>-<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong> sind genehmigungspflichtig und es<br />

müssen wichtige Regeln beachtet werden<br />

Auftrag und Ziel der ARGE <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong> ist die berufliche<br />

Eingliederung der Bezieher von Arbeitslosengeld II. Daher müssen<br />

Leistungsempfänger grundsätzlich an jedem Werktag unter der bei der<br />

ARGE angegebenen Adresse erreichbar sein.<br />

Selbstverständlich haben Empfänger von Arbeitslosengeld II auch die<br />

Möglichkeit, in Urlaub zu fahren. Dazu muss jedoch vor der geplanten<br />

Reise von jedem erwerbsfähigen Leistungsbezieher über 15 Jahre die<br />

Zustimmung der ARGE eingeholt werden. Hierbei ist auch die Finanzierung<br />

der Reise nachzuweisen.<br />

Eine Ortsabwesenheit bis zu einer Dauer von drei Wochen im Jahr ist<br />

möglich, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur<br />

Eingliederung in Arbeit anliegen. Nach Beendigung des Urlaubs ist<br />

eine unverzügliche Rückmeldung erforderlich.<br />

In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs erfolgt die<br />

Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten<br />

Ausnahmefällen.<br />

Finanzielle Nachteile vermeiden – rechtzeitig melden<br />

Falls ein Urlaub ohne Zustimmung angetreten wird, keine oder eine<br />

verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von<br />

drei Wochen überschritten wird, muss mit der vollständigen Streichung<br />

und auch Rückforderung von Leistungen gerechnet werden.<br />

ARGE <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong>-<strong>Neuss</strong>, Pressestelle<br />

Marienstr. 24<br />

41462 <strong>Neuss</strong><br />

Tel: 02131 954 2199<br />

Fax: 02131 954 2139<br />

www.arbeitsagentur.de<br />

1


Deshalb:<br />

- Zustimmung der ARGE vor jeder Ortsabwesenheit einholen<br />

- Finanzierung der Ortsabwesenheit belegen<br />

- Unverzügliche Meldung nach Rückkehr<br />

- Keine Überschreitung der genehmigten Dauer<br />

ARGE <strong>Rhein</strong>-<strong>Kreis</strong> <strong>Neuss</strong><br />

Marienstraße 24<br />

41462 <strong>Neuss</strong><br />

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