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Fall 3 - Lösung - Universität zu Köln

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Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />

WS 2010/2011<br />

tarifgebunden sind und das zwischen ihnen bestehende in den<br />

Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines TV fällt , wirkt dieser TV nach<br />

§ 4 Abs. 1 TVG unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich<br />

vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass<br />

arbeitsvertragliche Abweichungen <strong>zu</strong>m Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam<br />

sind) auf das Arbeitsverhältnis ein. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende<br />

Abmachungen nur <strong>zu</strong>lässig, soweit sie durch eine sogenannte Öffnungsklausel<br />

im Tarifvertrag ausdrücklich gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen<br />

<strong>zu</strong>gunsten des Arbeitnehmers enthalten (sog. Günstigkeitsprinzip). Die<br />

Tarifgebundenheit kann sich aus der Mitgliedschaft in der<br />

tarifvertragsschließenden Koalition (also in der Gewerkschaft oder dem<br />

Arbeitgeberverband) oder aus einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach<br />

§ 5 TVG ergeben. Rechtsnormen eines TV über betriebliche und<br />

betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten nach § 2 Abs. 2 TVG in allen<br />

Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist; auf die Tarifbindung der<br />

Arbeitnehmer kommt es in diesem <strong>Fall</strong> also nicht an. Der einzelne Arbeitgeber<br />

kann <strong>zu</strong>dem nach § 2 Abs. 1 TVG selbst einen Haus- oder Firmentarifvertrag<br />

mit einer Gewerkschaft abschließen.<br />

I. Urlaubsanspruch der O<br />

1. Tarifvertrag<br />

O könnte gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG i.V.m. dem TV einen Anspruch auf 28<br />

Urlaubstage haben, wenn die Rechtsnormen des zwischen Arbeitgeberverband V<br />

und Gewerkschaft G geschlossenen Tarifvertrags unmittelbar und zwingend für ihr<br />

Arbeitsverhältnis gelten würden.<br />

Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG nur dann der <strong>Fall</strong>, wenn das Arbeitsverhältnis in<br />

den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und sowohl der Arbeitnehmer als auch<br />

der Arbeitgeber tarifgebunden sind und.<br />

Der Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst das Arbeitsverhältnis der O.<br />

Tarifgebunden sind gemäß § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien<br />

und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Gemäß § 2 Abs. 1 TVG<br />

können Tarifvertragsparteien Gewerkschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern<br />

sein. R gehört dem Arbeitgeberverband V an. Er ist somit Mitglied in einer<br />

Vereinigung von Arbeitgebern, welche wiederum Partei des betreffenden<br />

Tarifvertrags ist. Hieraus folgt die Tarifgebundenheit des A.<br />

Um einen Anspruch <strong>zu</strong> begründen, müsste jedoch nicht nur der Arbeitgeber R,<br />

sondern auch die O tarifgebunden sein. O ist jedoch nicht Mitglied in der<br />

tarifschließenden Gewerkschaft G und somit gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 TVG nicht<br />

tarifgebunden.<br />

O hat folglich keinen Anspruch auf 28 Urlaubstage nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG i.V.m.<br />

dem TV.<br />

Seite 6<br />

© Institut für deutsches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht, Universität <strong>zu</strong> Köln

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