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16_StrafR_AT - Verbotsirrtümer und ETBI

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STRAFRECHT <strong>AT</strong><br />

Fallbesprechung<br />

Christian Trentmann, ass. iur.<br />

Akademischer Mitarbeiter, Lehrstuhl Prof. Eisele<br />

trentmann@jura.uni-tuebingen.de<br />

I. Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB)<br />

Gr<strong>und</strong>legende Differenzierung: Im Gegensatz zum Tatumstandsirrtum (§ <strong>16</strong> Abs. 1 Satz 1<br />

StGB), bei dem der Handelnde keine zutreffende Tatumstandskenntnis hat (Sachverhaltsirrtum),<br />

hat der Handelnde beim Verbotsirrtum (§ 17 S. 1 StGB) zutreffende Tatumstandskenntnis;<br />

sein Irrtum liegt allein auf der Normebene (Wertungsebene)!<br />

(1) <strong>Verbotsirrtümer</strong> (fehlendes Unrechtsbewusstsein)<br />

"Fehlende Einsicht, Unrecht zu tun" (§ 17 S. 1 StGB)<br />

wegen ...!<br />

... Normierungsirrtum, 
<br />

d.h. Unkenntnis einer Verbotsnorm (eines Straftatbestands)"<br />

... Gültigkeitsirrtum, 
<br />

d.h. Fehlvorstellung über die zeitliche / örtliche Gültigkeit<br />

einer Verbotsnorm (eines Straftatbestands)"<br />

... Subsumtionsirrtum, 
<br />

d.h. fehlerhafter (juristischer) Subsumtion einer Verbotsnorm<br />

(eines Straftatbestands)!<br />

Abgrenzung des Subsumtionsirrtums zum Tatumstandsirrtum<br />

über das Gelingen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“<br />

Trentmann | 12/01/2014 | Seite 2 von 6

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