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16_StrafR_AT - Verbotsirrtümer und ETBI

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STRAFRECHT <strong>AT</strong><br />

Fallbesprechung<br />

Christian Trentmann, ass. iur.<br />

Akademischer Mitarbeiter, Lehrstuhl Prof. Eisele<br />

trentmann@jura.uni-tuebingen.de<br />

(1) Begründungsmodelle i.R.d. eingeschränkten Schuldtheorie<br />

Hinter der eingeschränkten Schuldtheorie, die den Erlaubnistatumstandsirrtum als Rechtfertigungsirrtum<br />

sui generis vom Erlaubnisirrtum abgrenzt, stehen unterschiedliche Begründungsmodelle.<br />

Deren wichtigste sind neben der unkonventionellen Lehre von den negativen Tatbstandsmerkmalen<br />

die eingeschränkte Schuldtheorie i.e.S. („Unrechtstheorie“; Roxin, <strong>StrafR</strong><br />

<strong>AT</strong> I, § 14, Rn. 64; Kühl, <strong>StrafR</strong> <strong>AT</strong>, § 13, Rn. 73) sowie die wohl vorherrschende rechtsfolgenverweisende<br />

eingeschränkte Schuldtheorie („Lehre von der Doppelfunktion des Vorsatzes“;<br />

BGH, NStZ 2012, 272 [273]; Wessels/Beulke/Satzger, <strong>StrafR</strong> <strong>AT</strong>, § 11, Rn. 479).<br />

Irrtum auf Rechtswidrigkeits-Ebene<br />

eingeschränkte Schuldtheorie (hM)<br />

Erlaubnistatumstandsirrtum<br />

(Sachverhaltsirrtum)<br />

Erlaubnisirrtum<br />

(indirekter Verbotsirrtum)<br />

§ <strong>16</strong> StGB (analog)<br />

§ 17 StGB<br />

Begründungsmodelle<br />

Verortung im Prüfungsaufbau<br />

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen<br />

Diese Lehre vertritt einen nur zweistufigen Verbrechensaufbau (1. Tatbestand,<br />

2. Schuld). Das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsumständen sei negative Tatbestandsvoraussetzung<br />

eines Gesamtunrechtstatbestand. Folglich lasse ein Erlaubnistatumstandsirrtum<br />

den Vorsatz des Täters gem. § <strong>16</strong> Abs. 1 S. 1 StGB entfallen.<br />

(Anmerkung: Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ist schon wegen<br />

ihres unkonventionellen Prüfungsaufbaus von nur untergeordnetem Gewicht!)<br />

Eingeschränkte Schuldtheorie i.e.S. (Unrechtstheorie)<br />

Diese Theorie sieht schlicht keinen qualitativen Unterschied zwischen einem Irrtum<br />

über Tatumstände <strong>und</strong> einem Irrtum über Erlaubnistatumstände. Wie bei der Unkenntnis<br />

von „Tatumständen“ i.S.d. § <strong>16</strong> StGB verstelle dem Täter auch die irrige<br />

Annahme von Rechtfertigungsumständen die Sicht auf den sein Handeln beinhaltenden<br />

konkreten Verletzungs- <strong>und</strong> Unrechtsgehalt. „Der Täter entscheidet sich zwar<br />

für die Verletzung des anderen, doch nur, weil er glaubt, etwas ausnahmsweise<br />

Erlaubtes zu tun. Dass er etwas Rechtswidriges tut, weiß er nicht, weil er die Situation<br />

verkennt“ (Kühl, <strong>StrafR</strong> <strong>AT</strong> § 13, Rn. 72). Die Formulierung „Umstand des gesetzlichen<br />

Tatbestands“ (§ <strong>16</strong> Abs. 1 S. 1 StGB) erfasse mithin in entsprechender Anwendung<br />

zugunsten des Täters auch Erlaubnistatumstände. Folglich enfalle auf der<br />

Rechtswidrigkeitsebene das Vorsatzunrecht.<br />

Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie<br />

Diese Lehre betont die „Doppelfunktion des Vorsatzes“, d.h. dessen Funktion für<br />

Tatbestands- <strong>und</strong> Schuldebene. Auf der Schuldebene markiere er als sog. Vorsatzschuld<br />

den Gesinnungsunwert des Täters. Dieser Gesinnungsunwert fehle demjenigen,<br />

der einem Erlaubnistatumstandsirrtum unterliegt, weil er zwar – wie selbst ein<br />

gerechtfertigt handelnder Täter – tatbestandsvorsätzlich handele, aber „an sich<br />

rechtstreu“ sei (BGHSt 3, 105 [107]). Entsprechend § <strong>16</strong> Abs. 1 S. 1 StGB entfalle<br />

mithin die (Vorsatz-)Schuld.<br />

Strafbarkeit gem. § xx StGB<br />

1. Gesamtunrechtstatbestand (-)<br />

à Vorsatz (-)<br />

gem. § <strong>16</strong> I 1 StGB direkt<br />

2. (...)<br />

Strafbarkeit gem. § xx StGB<br />

1. (...)<br />

2. Rechtswidrigkeit (-)<br />

à Vorsatzunrecht (-)<br />

gem. § <strong>16</strong> I 1 StGB analog<br />

3. (...)<br />

Strafbarkeit gem. § xx StGB<br />

1. (...)<br />

2. (...)<br />

3. Schuld (-)<br />

à Vorsatzschuld (-)<br />

gem. § <strong>16</strong> I 1 StGB analog<br />

Trentmann | 12/01/2014 | Seite 5 von 6

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