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16_StrafR_AT - Verbotsirrtümer und ETBI

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STRAFRECHT <strong>AT</strong><br />

Fallbesprechung<br />

Christian Trentmann, ass. iur.<br />

Akademischer Mitarbeiter, Lehrstuhl Prof. Eisele<br />

trentmann@jura.uni-tuebingen.de<br />

II. Irrtümer auf der Rechtfertigungsebene<br />

Das Gesetz kennt nur Irrtümer auf der Tatbestandsebene (§ <strong>16</strong> StGB) <strong>und</strong> Irrtümer auf der<br />

Schuldebene (insb. § 17 StGB). Irrtümer auf der Rechtfertigungsebene sind nicht normiert. In<br />

der Folge stellt sich die Frage, wie Rechtfertigungsirrtümer zu behandeln sind.<br />

Irrtum auf Rechtswidrigkeits-Ebene<br />

℗ Rechtfertigungsirrtümer sind im Gesetz<br />

nicht normiert. Wie sind sie zu behandeln?<br />

Vorsatztheorien<br />

Veraltete Theorien aus der Zeit vor<br />

Einführung des § 17 StGB, nach<br />

denen alle Irrtümer solche auf der<br />

Tatbestandsebene (§ <strong>16</strong> StGB)<br />

seien.<br />

jeder Irrtum<br />

eingeschränkte<br />

Schuldtheorie (hM)<br />

Die ganz herrschende „eingeschränkte<br />

Schuldtheorie“ differenziert<br />

bei Rechtfertigungsirrtümern<br />

zwischen Erlaubnistatumstandsirrtümern<br />

<strong>und</strong> Erlaubnisirrtümern.<br />

Bei einem Erlaubnistatumstandsirrtum<br />

irrt der Täter über<br />

Umstände des tatsächlichen Geschehens,<br />

bei deren (hypothetischem)<br />

Vorliegen sein Handeln<br />

gerechtfertigt wäre, sog. Putativrechtfertigungslage.<br />

Im Gegensatz<br />

zur strengen Schuldtheorie nimmt<br />

die eingeschränkte Schuldtheorie<br />

einen solchen Erlaubnistatumstandsirrtum<br />

aus dem Anwendungsbereich<br />

des § 17 StGB heraus<br />

(deshalb „eingeschränkt“), da § 17<br />

StGB nur Wertungsirrtümer erfasse<br />

<strong>und</strong> der Erlaubnistatumstandsirrum<br />

als Sachverhaltsirrtum <strong>und</strong> damit<br />

im Vergleich zu den abzugrenzenden<br />

Erlaubnisirrtümern als Irrtum sui<br />

generis (Irrtum eigener Art) zu<br />

erkennen ist.<br />

strenge<br />

Schuldtheorie<br />

Alle Irrtümer, die kein Tatumstandsirrtum<br />

i.S.v. § <strong>16</strong> StGB sind,<br />

seien ausnahmslos („streng“) als<br />

<strong>Verbotsirrtümer</strong>, d.h. als Probleme<br />

der fehlenden Unrechtseinsicht,<br />

anzusehen <strong>und</strong> damit auf der<br />

Schuldebene anzusiedeln.<br />

jeder Irrtum, der nicht Tatumstandsirrtum<br />

i.S.d. § <strong>16</strong> StGB ist<br />

Erlaubnistatumstandsirrtum<br />

Erlaubnisirrtum<br />

(indirekter Verbotsirrtum)<br />

§ <strong>16</strong> StGB (analog)<br />

Sachverhaltsirrtum<br />

§ 17 StGB<br />

Wertungsirrtum<br />

Trentmann | 12/01/2014 | Seite 4 von 6

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