Korrespondenzblatt - Kamenzer-geschichtsverein.de
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zu Lückersdorf und Gelenau noch, die für <strong>de</strong>n Bau <strong>de</strong>s Spritzenhauses bewilligte<br />
Summe zur Hälfte Ostern und zur an<strong>de</strong>ren Hälfte Michaelis <strong>de</strong>s Jahres<br />
<strong>de</strong>m Bauunternehmer einzuhändigen.<br />
In <strong>de</strong>r Versammlung wur<strong>de</strong> auch beschlossen: … alle bei <strong>de</strong>r Anschaffung<br />
<strong>de</strong>r Spritze auflaufen<strong>de</strong>n Kosten, von Lückersdorf und Gelenau zu gleichen<br />
Theilen zu tragen.<br />
Hierauf folgen die Unterschriften bei<strong>de</strong>r Ortsvorstän<strong>de</strong>.<br />
Offenbar wur<strong>de</strong> die Feuerspritze im Jahre 1858 angeschafft, ohne dass dies<br />
in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>ratsprotokollen erwähnt wur<strong>de</strong>. Denn erst am 1. Januar<br />
1859 fin<strong>de</strong>t die Spritze dahingehend Erwähnung, dass festgelegt wur<strong>de</strong>, wer<br />
die „Spritzenfuhren― mit einem Pfer<strong>de</strong>gespann übernehmen sollte bzw. durfte.<br />
Dazu hatten sich wie<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong>räte versammelt und nach Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Beschlussfähigkeit wur<strong>de</strong> einstimmig beschlossen:<br />
Die Bauerngutsbesitzer Gottfried Techritz, Gottlieb Freu<strong>de</strong>nberg und Leberecht<br />
Techritz von Gelenau sowie <strong>de</strong>r Ortsrichter Minkwitz, <strong>de</strong>r Bauerngutsbesitzer<br />
Gottlob Brandt von Lückersdorf diese Spritzen Fuhren übernehmen<br />
sollten und zwar mit folgen<strong>de</strong>n Bedingungen:<br />
1. sollen diese Fuhren <strong>de</strong>r Reihe nach gehen,<br />
2. sollte <strong>de</strong>rjenige <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Reihe ist abwesend sein, so ist <strong>de</strong>r nächstfolgen<strong>de</strong><br />
verbun<strong>de</strong>n diese Fuhre zu übernehmen wo von jetzt an Gelenau <strong>de</strong>n<br />
Anfang zu machen hat, und es soll <strong>de</strong>rjenige <strong>de</strong>r eine Stun<strong>de</strong> weit zu fahren<br />
hat, dafür 2 Groschen Fuhrlohn erhalten. Wozu sich sämtliche genannte<br />
Bauerngutsbesitzer einverstan<strong>de</strong>n erklären.<br />
Sodann ging man zur Berathung über was je<strong>de</strong>r Sprizenmeister bekommen<br />
sollte, man vereinigte sich mit sämtlichen Stimmen dahin überein, daß je<strong>de</strong>r<br />
Spritzenmeister bei je<strong>de</strong>n Feuer 15 Neugroschen erhalten solle, und bei je<strong>de</strong>n<br />
Feuer 2 Spritzenmeister behilflich sein sollten. Sollte diese Spritze jährlich<br />
nicht in Gebrauch genommen wer<strong>de</strong>n, so wird <strong>de</strong>m Spritzenmeister zur<br />
Pflicht gemacht, diese Spritze jährlich 2 mal zu schmieren und dafür je<strong>de</strong>smal<br />
5 Neugroschen zu beanspruchen haben. Sollte aber diese Spritze in<br />
Gebrauche gewesen sein so wird Ihnen für das Reinigen und Schmieren 10<br />
Neugroschen zugeführt. Zum Schluß wird noch <strong>de</strong>n Sprizenmeistern zur<br />
Pflicht gemacht nie eine an<strong>de</strong>re Person als sich selbst auf <strong>de</strong>r Spritze mit zu<br />
nehmen. Schließlich wird noch bemerckt daß die erfor<strong>de</strong>rliche Schmiere Cumunen<br />
selbst angeschaft wer<strong>de</strong>n muß. Da hingegen niemend etwas einzuwen<strong>de</strong>n<br />
hatte so war diese Sitzung für Gesetz zu betrachten.<br />
Am 16. Januar 1859 versammelte sich <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>rat Lückersdorf, um<br />
Einnahmen, Ausgaben und <strong>de</strong>n Kassenbestand zu überprüfen. Der ur-<br />
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