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68 "Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Finanzministerium<br />

das Nähere zur haushaltsrechtlichen Behandlung <strong>de</strong>r staatlichen Zuschüsse und <strong>de</strong>s Hochschulvermögens,<br />

zur Aufnahme von Krediten, <strong>de</strong>r Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eingetretenen Zahlungsunfähigkeit."<br />

69 § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich<br />

lautet:<br />

70 "Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit <strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re<br />

Verfahren zur Umsetzung <strong>de</strong>r Maßgaben <strong>de</strong>s Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung<br />

<strong>de</strong>r Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Kassenwesens<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n."<br />

71 Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r genannten Normen ist eine Befugnis zur Schaffung von Höchstaltersgrenzen<br />

nicht enthalten. Das gilt auch für die Nennung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere<br />

dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich als Gegenstand <strong>de</strong>r Verordnungsermächtigung.<br />

Diese Regelung betrifft lediglich die Berücksichtigung von Verän<strong>de</strong>rungen besoldungs-,<br />

versorgungs- o<strong>de</strong>r beihilferechtlicher Art im Verhältnis von Hochschule und Land. An<strong>de</strong>rs<br />

etwa als aus <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r "Laufbahn" bzw. <strong>de</strong>s "Laufbahnwesens",<br />

72 so BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 11,<br />

73 lässt sich aus <strong>de</strong>n hier in § 5 Abs. 9 HG und § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich verwen<strong>de</strong>ten Begriffen keine entsprechen<strong>de</strong> Ermächtigung<br />

zur Schaffung von Altersgrenzen ableiten.<br />

74 Auch aus <strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang <strong>de</strong>r zitierten Normen folgt kein weiter gehen<strong>de</strong>s<br />

Verständnis <strong>de</strong>r genannten Normen. § 5 HG NRW regelt seinem Inhalt nach die Finanzierung <strong>de</strong>r<br />

Hochschulen und <strong>de</strong>ren Wirtschaftsführung. Soweit § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich eine Ermächtigung ausspricht, "insbeson<strong>de</strong>re"<br />

zu <strong>de</strong>n genannten Zwecken eine Rechtsverordnung zu erlassen, kann offen bleiben, ob<br />

die benannten Zwecke lediglich beispielhaft benannt sein sollen. Auch wenn die Verordnungsermächtigung<br />

über die ausdrücklich genannten Zwecke hinausgehen sollte, erfasst sie nach<br />

<strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang allenfalls - wie im Titel <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere<br />

dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich zusammengefasst - "Regelungen<br />

betreffend die Finanzströme".<br />

75 Aus <strong>de</strong>n Motiven <strong>de</strong>s Gesetzgebers ergibt sich nichts an<strong>de</strong>res. Ausweislich <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

zu § 5 Abs. 9 HG NRW (LT Drucks. 14/2063 S. 140) schafft die Vorschrift die Rechtsgrundlage<br />

für die Erarbeitung <strong>de</strong>s in § 5 Abs. 2 HG NRW genannten Regelwerks zu <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 9 HG<br />

NRW benannten Zwecken. § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige<br />

Regelungen im Hochschulbereich enthält nach <strong>de</strong>n Ausführungen in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

(LT Drucks. 14/2063 S. 181) die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung, in <strong>de</strong>r neben Umsetzungsvorgaben<br />

zu § 4 Abs. 4 Vorkehrungen für die technische Abwicklung <strong>de</strong>r Besoldung, Vergütung,<br />

Versorgung und <strong>de</strong>r sonstigen Leistungen <strong>de</strong>s Dienstherrn getroffen wer<strong>de</strong>n. Gegenstand<br />

<strong>de</strong>r Verordnung sollen beispielsweise die Modalitäten zum Stellenplan <strong>de</strong>r Hochschule o<strong>de</strong>r Berichtspflichten<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Bewilligung von versorgungsrelevanten Son<strong>de</strong>rurlauben sein.<br />

76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass das Rechtsmittelverfahren<br />

für die Klägerin erfolglos geblieben ist, soweit es sich auf die Geltendmachung<br />

eines Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bezog; insoweit ist die Berufung nicht<br />

zugelassen wor<strong>de</strong>n. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Vw-<br />

GO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.<br />

77 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 132 Abs. 2 VwGO und <strong>de</strong>s § 127<br />

BRRG liegen nicht vor.<br />

© juris GmbH<br />

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