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abwen<strong>de</strong>n, wenn nicht <strong>de</strong>r jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor <strong>de</strong>r Vollstreckung Sicherheit in<br />

Höhe von 110 % <strong>de</strong>s jeweils zu vollstrecken<strong>de</strong>n Betrages leistet.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand<br />

1 Die am 3. Mai 1961 geborene Klägerin absolvierte in <strong>de</strong>n Jahren 1982 bis 1987 ein Studium <strong>de</strong>r<br />

Agrarwissenschaften an <strong>de</strong>r G. -X. -Universität C. , das sie im April 1987 mit <strong>de</strong>r Prüfung<br />

zur Diplom-Agraringenieurin abschloss. Von September 1988 bis Dezember 1993 war sie wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Tierernährung <strong>de</strong>r genannten Universität.<br />

Am 14. September 1989 wur<strong>de</strong> ihr erstes Kind geboren. Die landwirtschaftliche Fakultät <strong>de</strong>r<br />

Universität C. verlieh <strong>de</strong>r Klägerin am 24. März 1994 <strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mischen Grad eines Doktors<br />

<strong>de</strong>r Agrarwissenschaften. Nach einer kurzen Mitarbeit bei <strong>de</strong>r Landwirtschaftskammer S. im<br />

Jahr 1994 war sie in <strong>de</strong>n Jahren 1995 bis 1998 als angestellte Redakteurin tätig. Nach <strong>de</strong>r Geburt<br />

ihres zweiten Kin<strong>de</strong>s am 4. Januar 1998 arbeitete sie bis zum Jahr 2008 als freiberufliche Agrarjournalistin.<br />

Am 26. Mai 2001 wur<strong>de</strong> ihr drittes Kind geboren.<br />

2 Im Jahr 2005 schrieb die Beklagte eine Teilzeitprofessur "Journalistik und Medienproduktion (W2<br />

BBesO - halbe Stelle)" zur umgehen<strong>de</strong>n Besetzung aus. Die Klägerin bewarb sich nicht auf diese<br />

Stelle.<br />

3 Unter <strong>de</strong>m 12. Februar 2008 beauftragte <strong>de</strong>r Gründungsrektor <strong>de</strong>r Beklagten die Klägerin auf <strong>de</strong>ren<br />

Bewerbung hin mit <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>s Amtes einer Professorin für das Fach Journalistik und<br />

Medienproduktion im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus (halbe<br />

Stelle) für die Zeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009. Zum 1. März 2009 wur<strong>de</strong> die Klägerin<br />

als Professorin (W 2 BBesO) im Fach "Journalistik und Medienproduktion" von <strong>de</strong>r Beklagten berufen.<br />

Die Beteiligten schlossen im Februar 2009 einen Dienstvertrag über die Beschäftigung <strong>de</strong>r<br />

Klägerin als Professorin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Zum Zweck <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>r pädagogischen Eignung wur<strong>de</strong> das Dienstverhältnis befristet bis zum 28. Februar 2010.<br />

4 Am 8. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei <strong>de</strong>r Beklagten, ihr privatrechtliches Dienstverhältnis<br />

in ein Beamtenverhältnis umzuwan<strong>de</strong>ln. Zur Begründung führte sie aus, dass ein privatrechtliches<br />

Dienstverhältnis begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei, weil sie im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Berufung zur Professorin<br />

die damals gelten<strong>de</strong> Altersgrenze nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz NRW um zwei Jahre<br />

überschritten habe. Nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts vom 19. Februar<br />

2009 könne sie jetzt jedoch geltend machen, dass sich <strong>de</strong>r Eintritt in das Beamtenverhältnis wegen<br />

<strong>de</strong>r Betreuung ihrer Kin<strong>de</strong>r verzögert habe. Vor zwölf Jahren habe sie sich für eine freiberufliche<br />

Tätigkeit entschie<strong>de</strong>n, weil ein Angestelltenverhältnis nicht genügend Flexibilität zur Betreuung<br />

ihrer drei Söhne gelassen hätte. Deshalb habe sie sich auch nicht auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene<br />

Stelle im Studiengang Technikjournalismus beworben. Erst als ihr jüngster Sohn einen<br />

Platz in <strong>de</strong>r Offenen Ganztagsschule erhalten habe, habe sie die Professur vertretungsweise<br />

übernommen.<br />

5 Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 lehnte die Beklagte <strong>de</strong>n Antrag ab. Zur Begründung führte<br />

sie aus, es gebe keinen Rechtsanspruch auf Verbeamtung. Das <strong>Urteil</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts<br />

beziehe sich ausschließlich auf die Höchstaltersgrenzen <strong>de</strong>r Laufbahnverordnung NRW<br />

(LVO); Professoren gehörten aber keiner Laufbahn an. Erst seit <strong>de</strong>m 10. November 2009 - und<br />

damit nach ihrer Einstellung - sei in <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) bestimmt,<br />

dass im Fall <strong>de</strong>r Ernennung o<strong>de</strong>r Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern,<br />

die das 45. Lebensjahr überschritten haben, die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> nach § 6 Abs. 2 LVO entsprechend<br />

gälten. Abgesehen davon könne <strong>de</strong>m Antrag auf Verbeamtung nur dann entsprochen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sich die Einstellung o<strong>de</strong>r Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen <strong>de</strong>r Geburt<br />

o<strong>de</strong>r Betreuung eines Kin<strong>de</strong>s verzögert hätte. Eine Verzögerung sei hier nicht zweifelsfrei nachgewiesen.<br />

Ihr sei zuzumuten gewesen, sich auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene Stelle zu bewerben.<br />

6 Durch Vereinbarung vom 10. Februar 2010 wur<strong>de</strong> das befristete Dienstverhältnis <strong>de</strong>r Klägerin<br />

zum 1. März 2010 in ein unbefristetes umgewan<strong>de</strong>lt.<br />

7 Die Klägerin hat am 1. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend<br />

gemacht: Der ablehnen<strong>de</strong> Bescheid beruhe auf <strong>de</strong>r rechtswidrigen Praxis <strong>de</strong>r Beklagten, im<br />

Falle <strong>de</strong>r Überschreitung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres eine strikte Altersgrenze ohne gesetzliche Grund-<br />

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