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abwen<strong>de</strong>n, wenn nicht <strong>de</strong>r jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor <strong>de</strong>r Vollstreckung Sicherheit in<br />
Höhe von 110 % <strong>de</strong>s jeweils zu vollstrecken<strong>de</strong>n Betrages leistet.<br />
Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
Tatbestand<br />
1 Die am 3. Mai 1961 geborene Klägerin absolvierte in <strong>de</strong>n Jahren 1982 bis 1987 ein Studium <strong>de</strong>r<br />
Agrarwissenschaften an <strong>de</strong>r G. -X. -Universität C. , das sie im April 1987 mit <strong>de</strong>r Prüfung<br />
zur Diplom-Agraringenieurin abschloss. Von September 1988 bis Dezember 1993 war sie wissenschaftliche<br />
Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Tierernährung <strong>de</strong>r genannten Universität.<br />
Am 14. September 1989 wur<strong>de</strong> ihr erstes Kind geboren. Die landwirtschaftliche Fakultät <strong>de</strong>r<br />
Universität C. verlieh <strong>de</strong>r Klägerin am 24. März 1994 <strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mischen Grad eines Doktors<br />
<strong>de</strong>r Agrarwissenschaften. Nach einer kurzen Mitarbeit bei <strong>de</strong>r Landwirtschaftskammer S. im<br />
Jahr 1994 war sie in <strong>de</strong>n Jahren 1995 bis 1998 als angestellte Redakteurin tätig. Nach <strong>de</strong>r Geburt<br />
ihres zweiten Kin<strong>de</strong>s am 4. Januar 1998 arbeitete sie bis zum Jahr 2008 als freiberufliche Agrarjournalistin.<br />
Am 26. Mai 2001 wur<strong>de</strong> ihr drittes Kind geboren.<br />
2 Im Jahr 2005 schrieb die Beklagte eine Teilzeitprofessur "Journalistik und Medienproduktion (W2<br />
BBesO - halbe Stelle)" zur umgehen<strong>de</strong>n Besetzung aus. Die Klägerin bewarb sich nicht auf diese<br />
Stelle.<br />
3 Unter <strong>de</strong>m 12. Februar 2008 beauftragte <strong>de</strong>r Gründungsrektor <strong>de</strong>r Beklagten die Klägerin auf <strong>de</strong>ren<br />
Bewerbung hin mit <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>s Amtes einer Professorin für das Fach Journalistik und<br />
Medienproduktion im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus (halbe<br />
Stelle) für die Zeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009. Zum 1. März 2009 wur<strong>de</strong> die Klägerin<br />
als Professorin (W 2 BBesO) im Fach "Journalistik und Medienproduktion" von <strong>de</strong>r Beklagten berufen.<br />
Die Beteiligten schlossen im Februar 2009 einen Dienstvertrag über die Beschäftigung <strong>de</strong>r<br />
Klägerin als Professorin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Zum Zweck <strong>de</strong>r Feststellung<br />
<strong>de</strong>r pädagogischen Eignung wur<strong>de</strong> das Dienstverhältnis befristet bis zum 28. Februar 2010.<br />
4 Am 8. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei <strong>de</strong>r Beklagten, ihr privatrechtliches Dienstverhältnis<br />
in ein Beamtenverhältnis umzuwan<strong>de</strong>ln. Zur Begründung führte sie aus, dass ein privatrechtliches<br />
Dienstverhältnis begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei, weil sie im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Berufung zur Professorin<br />
die damals gelten<strong>de</strong> Altersgrenze nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz NRW um zwei Jahre<br />
überschritten habe. Nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts vom 19. Februar<br />
2009 könne sie jetzt jedoch geltend machen, dass sich <strong>de</strong>r Eintritt in das Beamtenverhältnis wegen<br />
<strong>de</strong>r Betreuung ihrer Kin<strong>de</strong>r verzögert habe. Vor zwölf Jahren habe sie sich für eine freiberufliche<br />
Tätigkeit entschie<strong>de</strong>n, weil ein Angestelltenverhältnis nicht genügend Flexibilität zur Betreuung<br />
ihrer drei Söhne gelassen hätte. Deshalb habe sie sich auch nicht auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene<br />
Stelle im Studiengang Technikjournalismus beworben. Erst als ihr jüngster Sohn einen<br />
Platz in <strong>de</strong>r Offenen Ganztagsschule erhalten habe, habe sie die Professur vertretungsweise<br />
übernommen.<br />
5 Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 lehnte die Beklagte <strong>de</strong>n Antrag ab. Zur Begründung führte<br />
sie aus, es gebe keinen Rechtsanspruch auf Verbeamtung. Das <strong>Urteil</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts<br />
beziehe sich ausschließlich auf die Höchstaltersgrenzen <strong>de</strong>r Laufbahnverordnung NRW<br />
(LVO); Professoren gehörten aber keiner Laufbahn an. Erst seit <strong>de</strong>m 10. November 2009 - und<br />
damit nach ihrer Einstellung - sei in <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) bestimmt,<br />
dass im Fall <strong>de</strong>r Ernennung o<strong>de</strong>r Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern,<br />
die das 45. Lebensjahr überschritten haben, die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> nach § 6 Abs. 2 LVO entsprechend<br />
gälten. Abgesehen davon könne <strong>de</strong>m Antrag auf Verbeamtung nur dann entsprochen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn sich die Einstellung o<strong>de</strong>r Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen <strong>de</strong>r Geburt<br />
o<strong>de</strong>r Betreuung eines Kin<strong>de</strong>s verzögert hätte. Eine Verzögerung sei hier nicht zweifelsfrei nachgewiesen.<br />
Ihr sei zuzumuten gewesen, sich auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene Stelle zu bewerben.<br />
6 Durch Vereinbarung vom 10. Februar 2010 wur<strong>de</strong> das befristete Dienstverhältnis <strong>de</strong>r Klägerin<br />
zum 1. März 2010 in ein unbefristetes umgewan<strong>de</strong>lt.<br />
7 Die Klägerin hat am 1. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend<br />
gemacht: Der ablehnen<strong>de</strong> Bescheid beruhe auf <strong>de</strong>r rechtswidrigen Praxis <strong>de</strong>r Beklagten, im<br />
Falle <strong>de</strong>r Überschreitung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres eine strikte Altersgrenze ohne gesetzliche Grund-<br />
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