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Langtext<br />

Gericht:<br />

Entscheidungsdatum:<br />

Aktenzeichen:<br />

Dokumenttyp:<br />

Oberverwaltungsgericht<br />

für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen 6.<br />

Senat<br />

22.01.2013<br />

6 A 1171/11<br />

<strong>Urteil</strong><br />

Quelle:<br />

Norm:<br />

§ 7 Abs<br />

4 HWFV<br />

NW<br />

Zur Verbeamtung nach Ablehnungsentscheidung einer Hochschule<br />

Leitsatz<br />

1. Eine Beschwer <strong>de</strong>s Klägers als Rechtsmittelführer kann auch dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht<br />

- insoweit antragsgemäß - die Verpflichtung <strong>de</strong>s Beklagten ausgesprochen hat, <strong>de</strong>n<br />

Antrag <strong>de</strong>s Klägers unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts erneut zu beschei<strong>de</strong>n<br />

(im Anschluss an BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris).<br />

2. Eine Hochschule darf im Rahmen <strong>de</strong>r Entscheidung über die Verbeamtung eines Hochschulprofessors<br />

<strong>de</strong>r Frage keine Be<strong>de</strong>utung beimessen, ob sie im Falle <strong>de</strong>r Verbeamtung nach § 7 Abs.<br />

4 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO (juris: HWFV NW)) einen sog. Versorgungsabschlag<br />

an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen hat, wenn sich im Einzelfall die Berücksichtigung<br />

einer solchen Zahlungspflicht als Ermessensbelang faktisch wie die Anwendung einer Altersgrenze<br />

für die Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellt.<br />

3. § 7 Abs. 4 HWFVO (juris: HWFV NW) kann sich - in <strong>de</strong>r Wirkung als faktische Altersgrenze -<br />

nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen; ob § 7 Abs. 4 HWFVO (juris: HWFV<br />

NW) im Übrigen formell- o<strong>de</strong>r materiell-rechtlichen Be<strong>de</strong>nken begegnet, bleibt offen.<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend VG Köln, 4. April 2011, Az: 3 K 1244/10<br />

Diese Entscheidung zitiert<br />

Rechtsprechung<br />

Anschluss BVerwG, 3. Dezember 1981, Az: 7 C 31.80<br />

Anschluss BVerwG, 2. Dezember 1981, Az: 7 C 30.80<br />

Tenor<br />

Das angefochtene <strong>Urteil</strong> wird, soweit es <strong>de</strong>r Klage stattgegeben hat, teilweise geän<strong>de</strong>rt.<br />

Die Beklagte wird verpflichtet, <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Klägerin vom 8. Dezember 2009 auf Übernahme<br />

in das Beamtenverhältnis unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung auch <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />

neu zu beschei<strong>de</strong>n.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>s Berufungsverfahrens einschließlich <strong>de</strong>r im Berufungszulassungsverfahren entstan<strong>de</strong>nen<br />

Kosten tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Für das erstinstanzliche<br />

Verfahren verbleibt es bei <strong>de</strong>r durch das angefochtene <strong>Urteil</strong> getroffenen Kostenentscheidung.<br />

Das <strong>Urteil</strong> ist wegen <strong>de</strong>r Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner<br />

darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % <strong>de</strong>s vollstreckbaren Betrages<br />

- Seite 1 von 11 -


abwen<strong>de</strong>n, wenn nicht <strong>de</strong>r jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor <strong>de</strong>r Vollstreckung Sicherheit in<br />

Höhe von 110 % <strong>de</strong>s jeweils zu vollstrecken<strong>de</strong>n Betrages leistet.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand<br />

1 Die am 3. Mai 1961 geborene Klägerin absolvierte in <strong>de</strong>n Jahren 1982 bis 1987 ein Studium <strong>de</strong>r<br />

Agrarwissenschaften an <strong>de</strong>r G. -X. -Universität C. , das sie im April 1987 mit <strong>de</strong>r Prüfung<br />

zur Diplom-Agraringenieurin abschloss. Von September 1988 bis Dezember 1993 war sie wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Tierernährung <strong>de</strong>r genannten Universität.<br />

Am 14. September 1989 wur<strong>de</strong> ihr erstes Kind geboren. Die landwirtschaftliche Fakultät <strong>de</strong>r<br />

Universität C. verlieh <strong>de</strong>r Klägerin am 24. März 1994 <strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mischen Grad eines Doktors<br />

<strong>de</strong>r Agrarwissenschaften. Nach einer kurzen Mitarbeit bei <strong>de</strong>r Landwirtschaftskammer S. im<br />

Jahr 1994 war sie in <strong>de</strong>n Jahren 1995 bis 1998 als angestellte Redakteurin tätig. Nach <strong>de</strong>r Geburt<br />

ihres zweiten Kin<strong>de</strong>s am 4. Januar 1998 arbeitete sie bis zum Jahr 2008 als freiberufliche Agrarjournalistin.<br />

Am 26. Mai 2001 wur<strong>de</strong> ihr drittes Kind geboren.<br />

2 Im Jahr 2005 schrieb die Beklagte eine Teilzeitprofessur "Journalistik und Medienproduktion (W2<br />

BBesO - halbe Stelle)" zur umgehen<strong>de</strong>n Besetzung aus. Die Klägerin bewarb sich nicht auf diese<br />

Stelle.<br />

3 Unter <strong>de</strong>m 12. Februar 2008 beauftragte <strong>de</strong>r Gründungsrektor <strong>de</strong>r Beklagten die Klägerin auf <strong>de</strong>ren<br />

Bewerbung hin mit <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>s Amtes einer Professorin für das Fach Journalistik und<br />

Medienproduktion im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus (halbe<br />

Stelle) für die Zeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009. Zum 1. März 2009 wur<strong>de</strong> die Klägerin<br />

als Professorin (W 2 BBesO) im Fach "Journalistik und Medienproduktion" von <strong>de</strong>r Beklagten berufen.<br />

Die Beteiligten schlossen im Februar 2009 einen Dienstvertrag über die Beschäftigung <strong>de</strong>r<br />

Klägerin als Professorin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Zum Zweck <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>r pädagogischen Eignung wur<strong>de</strong> das Dienstverhältnis befristet bis zum 28. Februar 2010.<br />

4 Am 8. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei <strong>de</strong>r Beklagten, ihr privatrechtliches Dienstverhältnis<br />

in ein Beamtenverhältnis umzuwan<strong>de</strong>ln. Zur Begründung führte sie aus, dass ein privatrechtliches<br />

Dienstverhältnis begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei, weil sie im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Berufung zur Professorin<br />

die damals gelten<strong>de</strong> Altersgrenze nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz NRW um zwei Jahre<br />

überschritten habe. Nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts vom 19. Februar<br />

2009 könne sie jetzt jedoch geltend machen, dass sich <strong>de</strong>r Eintritt in das Beamtenverhältnis wegen<br />

<strong>de</strong>r Betreuung ihrer Kin<strong>de</strong>r verzögert habe. Vor zwölf Jahren habe sie sich für eine freiberufliche<br />

Tätigkeit entschie<strong>de</strong>n, weil ein Angestelltenverhältnis nicht genügend Flexibilität zur Betreuung<br />

ihrer drei Söhne gelassen hätte. Deshalb habe sie sich auch nicht auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene<br />

Stelle im Studiengang Technikjournalismus beworben. Erst als ihr jüngster Sohn einen<br />

Platz in <strong>de</strong>r Offenen Ganztagsschule erhalten habe, habe sie die Professur vertretungsweise<br />

übernommen.<br />

5 Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 lehnte die Beklagte <strong>de</strong>n Antrag ab. Zur Begründung führte<br />

sie aus, es gebe keinen Rechtsanspruch auf Verbeamtung. Das <strong>Urteil</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts<br />

beziehe sich ausschließlich auf die Höchstaltersgrenzen <strong>de</strong>r Laufbahnverordnung NRW<br />

(LVO); Professoren gehörten aber keiner Laufbahn an. Erst seit <strong>de</strong>m 10. November 2009 - und<br />

damit nach ihrer Einstellung - sei in <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) bestimmt,<br />

dass im Fall <strong>de</strong>r Ernennung o<strong>de</strong>r Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern,<br />

die das 45. Lebensjahr überschritten haben, die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> nach § 6 Abs. 2 LVO entsprechend<br />

gälten. Abgesehen davon könne <strong>de</strong>m Antrag auf Verbeamtung nur dann entsprochen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sich die Einstellung o<strong>de</strong>r Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen <strong>de</strong>r Geburt<br />

o<strong>de</strong>r Betreuung eines Kin<strong>de</strong>s verzögert hätte. Eine Verzögerung sei hier nicht zweifelsfrei nachgewiesen.<br />

Ihr sei zuzumuten gewesen, sich auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene Stelle zu bewerben.<br />

6 Durch Vereinbarung vom 10. Februar 2010 wur<strong>de</strong> das befristete Dienstverhältnis <strong>de</strong>r Klägerin<br />

zum 1. März 2010 in ein unbefristetes umgewan<strong>de</strong>lt.<br />

7 Die Klägerin hat am 1. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend<br />

gemacht: Der ablehnen<strong>de</strong> Bescheid beruhe auf <strong>de</strong>r rechtswidrigen Praxis <strong>de</strong>r Beklagten, im<br />

Falle <strong>de</strong>r Überschreitung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres eine strikte Altersgrenze ohne gesetzliche Grund-<br />

- Seite 2 von 11 -


lage zur Anwendung zu bringen. § 6 Abs. 4 HWFVO sei formell rechtswidrig, weil es an einer hinreichen<strong>de</strong>n<br />

Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Vorschrift sei zu<strong>de</strong>m materiell rechtswidrig, weil<br />

sie eine faktische Altersgrenze statuiere, die <strong>de</strong>n inhaltlichen Vorgaben an eine solche Altersgrenze<br />

nicht gerecht wer<strong>de</strong>. Die Beklagte nehme in ständiger Verwaltungspraxis Verbeamtungen<br />

vor, sofern sie keinen Altersrückstellungsbetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HWFVO abführen müsse.<br />

Je<strong>de</strong>nfalls habe die Beklagte überzogene Maßstäbe an <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Verzögerung aufgrund<br />

Kin<strong>de</strong>rbetreuung angelegt. Sie, die Klägerin, könne zu<strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>r Beklagten - zumin<strong>de</strong>st<br />

im Wege <strong>de</strong>r Zwischenfeststellungsklage - verlangen, dass durch das Gericht festgestellt wer<strong>de</strong>,<br />

dass im Falle ihrer Verbeamtung keine Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags nach § 6<br />

Abs. 4 Satz 1 HWFVO entstehen wer<strong>de</strong>.<br />

8 Die Klägerin hat beantragt,<br />

9 <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Beklagten vom 3. Februar 2010 aufzuheben,<br />

10 die Beklagte zu verpflichten, sie zur Professorin im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe<br />

W2 zu ernennen, hilfsweise über ihren Antrag auf Verbeamtung unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts neu zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

11 festzustellen, dass für die Beklagte im Falle ihrer Ernennung zur Beamtin gemäß <strong>de</strong>m Antrag<br />

vom 8. Dezember 2009 keine Verpflichtung zur Einmalzahlung eines Versorgungsabschlags an<br />

das Land Nordrhein-Westfalen besteht.<br />

12 Die Beklagte hat beantragt,<br />

13 die Klage abzuweisen.<br />

14 Sie hat geltend gemacht, sie habe das ihr bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis<br />

zustehen<strong>de</strong> Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Hochschullehrer und -<br />

lehrerinnen könnten grundsätzlich altersunabhängig in ein Beamtenverhältnis übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Klägerin wer<strong>de</strong> ein Versorgungsabschlag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HWFVO an das<br />

Land fällig, weil sich ihre Einstellung nicht im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 HWFVO wegen <strong>de</strong>r Geburt<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn verzögert habe. Sie, die Beklagte, sei im Fall <strong>de</strong>r Klägerin<br />

nicht bereit, <strong>de</strong>n Versorgungsabschlag, <strong>de</strong>r sich auf 220.000 Euro belaufe, zu zahlen. Dies könne<br />

sie im Rahmen <strong>de</strong>s ihr zustehen<strong>de</strong>n Ermessens berücksichtigen. Sie wen<strong>de</strong> § 6 Abs. 4 Satz 1<br />

HWFVO auch nicht wie eine faktische Altersgrenze an, vielmehr habe sie in einem an<strong>de</strong>ren Fall<br />

<strong>de</strong>n Versorgungsabschlag an das Land gezahlt. § 6 Abs. 4 HWFVO sei we<strong>de</strong>r formell- noch materiell-rechtlich<br />

zu beanstan<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts müsse<br />

in einer Ermächtigungsgrundlage die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt<br />

wer<strong>de</strong>n, um eine solche zu legitimieren. Allerdings habe auch sie ein Interesse an <strong>de</strong>r Klärung<br />

<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 HWFVO und schließe sich <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>m Feststellungsantrag<br />

<strong>de</strong>r Klägerin an.<br />

15 Das Verwaltungsgericht hat durch <strong>Urteil</strong> aufgrund <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung vom 4. April<br />

2011, auf das wegen <strong>de</strong>r Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beklagte unter Aufhebung <strong>de</strong>s<br />

Beschei<strong>de</strong>s vom 3. Februar 2010 verpflichtet, über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Klägerin unter Beachtung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts erneut zu entschei<strong>de</strong>n, und im Übrigen die Klage abgewiesen.<br />

Das Gericht hat unter an<strong>de</strong>rem ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung,<br />

weil die ergangene Entscheidung ermessensfehlerhaft sei. Zwar könne bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung<br />

über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>r Frage Be<strong>de</strong>utung beigemessen wer<strong>de</strong>n,<br />

ob nach § 6 Abs. 4 HWFVO ein Versorgungsabschlag in nicht unerheblicher Höhe an das Land<br />

zu leisten sei, die Entscheidung dürfe aber nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es sei nicht erkennbar, dass <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Beklagten Überlegungen dazu angestellt habe,<br />

ob die Klägerin trotz Überschreitens <strong>de</strong>r Altersgrenze in § 6 Abs. 4 HWFVO in das Beamtenverhältnis<br />

übernommen wer<strong>de</strong>n könne. Zu<strong>de</strong>m sei eine Einbeziehung <strong>de</strong>s Dekans und <strong>de</strong>r Gremien<br />

<strong>de</strong>s Fachbereichs in <strong>de</strong>n Entscheidungsprozess geboten gewesen. Ein Anspruch auf Verbeamtung<br />

stehe <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>mgegenüber nicht zu; die Entscheidung stehe im Ermessen <strong>de</strong>s<br />

Dienstherrn. Der gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse<br />

<strong>de</strong>r Klägerin, weil die Beklagte ohnehin noch eine umfassen<strong>de</strong> Ermessensprüfung vornehmen<br />

müsse und die Frage <strong>de</strong>r Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO lediglich einen von mehreren<br />

bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Gesichtspunkten betreffe.<br />

- Seite 3 von 11 -


16 Gegen das ihr am 18. April 2011 zugestellte <strong>Urteil</strong> hat die Klägerin am 16. Mai 2011 die Zulassung<br />

<strong>de</strong>r Berufung beantragt und diese am 20. Juni 2011, einem Montag, begrün<strong>de</strong>t. Mit Beschluss<br />

vom 18. Juli 2011 hat <strong>de</strong>r Senat das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin sich gegen<br />

die Abweisung <strong>de</strong>r Klage betreffend ihren Feststellungsantrag wen<strong>de</strong>t; das abgetrennte Verfahren<br />

wird unter <strong>de</strong>m Aktenzeichen 6 A 1627/11 fortgeführt. Die Klägerin hat die Feststellungsklage<br />

in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2013 zurückgenommen.<br />

17 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 27. November 2012 zugelassen, soweit sich <strong>de</strong>r<br />

Zulassungsantrag gegen die Entscheidung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts über die Klage auf Neubescheidung<br />

<strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>r Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis richtet, und im Übrigen<br />

<strong>de</strong>n Zulassungsantrag abgelehnt.<br />

18 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 hat die Klägerin ihre Berufung fristgerecht begrün<strong>de</strong>t.<br />

Sie macht geltend: Eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten zur Zahlung eines Versorgungsabschlags<br />

an das Land-Nordrhein Westfalen habe nicht als ermessensrelevanter Belang in die Entscheidung<br />

über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin einbezogen wer<strong>de</strong>n dürfen. § 6 Abs. 4 HWFVO sei formell<br />

rechtswidrig, weil die Vorschrift wie eine faktische Altersgrenze wirke und als solche auf einer<br />

hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen müsse. Die Ermächtigungsgrundlagen,<br />

auf die die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung gestützt sei, beträfen<br />

lediglich die Finanzierung <strong>de</strong>r Hochschule und die Erstattung <strong>de</strong>r ihr entstan<strong>de</strong>nen Kosten, nicht<br />

aber Zahlungspflichten <strong>de</strong>r Hochschule an Dritte. In <strong>de</strong>r einschlägigen Gesetzesbegründung sei<br />

kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die Ermächtigungsgrundlage auch eine wesentliche beamtenrechtliche<br />

Regelung legitimieren wolle. § 6 Abs. 4 HWFVO begegne auch durchgreifen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Zweifeln im Hinblick auf das aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot.<br />

Die Regelung mache keine konkreten Vorgaben zur Berechnung <strong>de</strong>s Versorgungsabschlags. Als<br />

faktische Altersgrenze wer<strong>de</strong> die Regelung zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n materiell-rechtlichen Vorgaben an eine<br />

solche Altersgrenze nicht gerecht. Die Ablehnung ihrer Verbeamtung stelle eine nach <strong>de</strong>m AGG<br />

ungerechtfertigte und <strong>de</strong>shalb unzulässige Altersdiskriminierung dar. § 6 Abs. 4 HWFVO stehe als<br />

faktische Altersgrenze auch in Wi<strong>de</strong>rspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG, da keine Rechtfertigung dafür<br />

gegeben sei, dass man die allgemeine Altersgrenze für Laufbahnbeamte um fünf Jahre angehoben<br />

habe, eine solche Anhebung bei Professoren aber nicht vorgenommen wor<strong>de</strong>n sei. Hilfsweise<br />

macht die Klägerin geltend, ihre Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten seien berücksichtigungsfähig. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r erneuten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Satz 2 HWFVO durch Verordnung vom 12. November<br />

2012 sei eine Kausalität zwischen Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten und einer verzögerten Einstellung<br />

nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich. Ihr stün<strong>de</strong>n berücksichtigungsfähige Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten von 6 Jahren<br />

zu. Allerdings habe sie seit <strong>de</strong>m 3. Mai 2012 ihr 51. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t. Es müsse aber berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass diese Überschreitung auf <strong>de</strong>r Verfahrensdauer bzw. <strong>de</strong>n ungünstigen<br />

Än<strong>de</strong>rungszeitpunkten <strong>de</strong>r HWFVO beruhe.<br />

19 Die Klägerin beantragt,<br />

20 das angefochtene <strong>Urteil</strong> teilweise zu än<strong>de</strong>rn und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf<br />

Verbeamtung vom 8. Dezember 2009 unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung auch <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />

neu zu beschei<strong>de</strong>n.<br />

21 Die Beklagte beantragt,<br />

22 die Berufung zurückzuweisen.<br />

23 Sie macht geltend, die Klägerin habe nach <strong>de</strong>r letzten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung<br />

keinen Anspruch auf Neubescheidung unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Folgenbeseitigungslast.<br />

Ihre Ablehnungsentscheidung vom 10. November 2009 sei rechtsfehlerfrei erfolgt.<br />

§ 6 Abs. 4 HWFVO a.F. sei formell und materiell rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage,<br />

auf die sich § 6 Abs. 4 HWFVO a.F. stütze, trage auch eine Altersgrenze. Inhaltlich sei die Altersgrenze<br />

gerechtfertigt, um die Dienstzeit eines Bewerbers mit seinem Anspruch auf Versorgung in<br />

ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Ein Verstoß gegen das AGG sei nicht gegeben. Altersgrenzen<br />

seien durch das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung legitimiert; § 6 Abs. 4 HWFVO<br />

a.F. sehe zu<strong>de</strong>m die Berücksichtigung von Verzögerungstatbestän<strong>de</strong>n vor. Auf einen solchen könne<br />

die Klägerin sich aber nicht berufen. Sie habe bereits im Jahr 2000 alle Einstellungsvoraussetzungen<br />

als Fachhochschulprofessorin erfüllt und hätte im Jahr 2005 - auch in Teilzeit - eingestellt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

- Seite 4 von 11 -


24 Wegen <strong>de</strong>r weiteren Einzelheiten <strong>de</strong>s Sach- und Streitstan<strong>de</strong>s wird auf <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Streitakte<br />

sowie <strong>de</strong>s beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.<br />

Entscheidungsgrün<strong>de</strong><br />

25 Die Berufung hat Erfolg.<br />

26 Das angefochtene <strong>Urteil</strong> ist gemäß § 129 VwGO teilweise zu än<strong>de</strong>rn. Soweit es <strong>de</strong>r Beklagten die<br />

Möglichkeit eröffnet, bei <strong>de</strong>r Neubescheidung im Rahmen ihres Ermessens auch <strong>de</strong>r Frage Be<strong>de</strong>utung<br />

beizumessen, ob nach § 6 Abs. 4 HWFVO ein Versorgungsabschlag an das Land Nordrhein-Westfalen<br />

zu zahlen ist, kann es keinen Bestand haben. Die Beklagte hat in diesem Punkt<br />

die entgegenstehen<strong>de</strong> Rechtsauffassung <strong>de</strong>s erkennen<strong>de</strong>n Senats bei <strong>de</strong>r erneuten Bescheidung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin zu beachten. Soweit das <strong>Urteil</strong> <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts darüber hinaus für die Neubescheidung<br />

die Maßgabe aufstellt, die Beklagte habe <strong>de</strong>n Dekan und die Gremien <strong>de</strong>s Fachbereichs<br />

in <strong>de</strong>n Entscheidungsprozess einzubeziehen, ist <strong>de</strong>m Senat mangels Einlegung eines hierauf<br />

bezogenen Rechtsmittels eine Überprüfung verwehrt.<br />

27 1. Die Berufung ist zulässig.<br />

28 Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts über ihren Hilfsantrag,<br />

die Beklagte zur Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags zu verpflichten, beschwert.<br />

Eine Beschwer liegt vor, obwohl das Verwaltungsgericht die Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten ausgesprochen<br />

hat, über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung<br />

<strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts erneut zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

29 Eine Beschwer <strong>de</strong>s Rechtsmittelführers, die Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittels<br />

ist, liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich<br />

wer<strong>de</strong>n kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Verbindlich wer<strong>de</strong>n kann sie, soweit sie<br />

<strong>de</strong>r materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 121 VwGO). Zur Bestimmung <strong>de</strong>s sachlichen Umfangs <strong>de</strong>r<br />

Bindungswirkung ist von <strong>de</strong>r <strong>Urteil</strong>sformel auszugehen. Wenn sie, wie etwa bei einer Klageabweisung,<br />

nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgrün<strong>de</strong><br />

heranzuziehen. Bei Bescheidungsurteilen ist es die Regel, dass Teile <strong>de</strong>r Entscheidungsbegründung<br />

rechtskraftfähig sind. Denn die Rechtsauffassung, zu <strong>de</strong>ren Beachtung das Gericht die Behör<strong>de</strong><br />

verpflichtet, lässt sich regelmäßig nicht in <strong>de</strong>r <strong>Urteil</strong>sformel darstellen. In diesen Fällen bestimmt<br />

sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r materiellen Rechtskraft und damit <strong>de</strong>r Bindungswirkung nach <strong>de</strong>n<br />

die maßgebliche Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts wie<strong>de</strong>rgeben<strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n. Ein einem<br />

Bescheidungsantrag stattgeben<strong>de</strong>s Bescheidungsurteil beschwert daher <strong>de</strong>n Kläger, wenn<br />

sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen <strong>de</strong>ckt<br />

und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s<br />

Gerichts durch die Behör<strong>de</strong> eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung<br />

seiner eigenen Rechtsauffassung.<br />

30 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, DVBl. 1982, 447 ff. = juris Rdnr.<br />

14, und <strong>Urteil</strong> vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 f. = juris Rdnr. 13 m.w.N.<br />

31 Maßgeblich für <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r materiellen Rechtskraft ist in diesen Fällen <strong>de</strong>mnach nicht allein,<br />

aus welchen Grün<strong>de</strong>n das Gericht <strong>de</strong>n Verwaltungsakt aufgehoben hat, son<strong>de</strong>rn welche Rechtsauffassung<br />

es <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zur Beachtung bei Erlass <strong>de</strong>s neuen Verwaltungsakts vorschreibt.<br />

32 BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 7 B 76.87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 = juris Rdnr.<br />

6.<br />

33 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin durch die Entscheidung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />

über ihr Begehren auf Neubescheidung beschwert. Denn die vom Gericht mit Blick auf die<br />

anstehen<strong>de</strong> Neubescheidung <strong>de</strong>r Klägerin in <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung,<br />

welche die Beklagte zu beachten habe, <strong>de</strong>ckt sich nicht mit <strong>de</strong>r Rechtsauffassung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin und ist für diese ungünstiger.<br />

34 Das Verwaltungsgericht ist <strong>de</strong>r Auffassung, die Beklagte dürfe bei <strong>de</strong>r erneuten Ermessensentscheidung<br />

über das Verbeamtungsbegehren <strong>de</strong>r Klägerin - neben an<strong>de</strong>ren Belangen - auch <strong>de</strong>r<br />

Frage Be<strong>de</strong>utung beimessen, ob sie im Falle <strong>de</strong>r Verbeamtung gemäß § 6 Abs. 4 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

über die Wirtschaftsführung <strong>de</strong>r Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirt-<br />

- Seite 5 von 11 -


schaftsführungsverordnung - HWFVO -) vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) einen einmaligen<br />

Betrag an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen habe. Es geht damit - an<strong>de</strong>rs als die Klägerin<br />

- von <strong>de</strong>r Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>r Regelung in § 6 Abs. 4 HWFVO aus.<br />

35 Diese Rechtsauffassung ist für die Klägerin bei einer erneuten Bescheidung ihres Antrags auf<br />

Übernahme in das Beamtenverhältnis durch die Beklagte weniger günstig, als wenn die Beklagte<br />

von einer Unwirksamkeit <strong>de</strong>r genannten Vorschrift ausgehen müsste. Die Beklagte hat ihre Ablehnung<br />

einer Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin im Bescheid vom 3. Februar 2010 in Anwendung von<br />

§ 6 Abs. 4 HWFVO mit <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Anrechenbarkeit von Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten und im erstinstanzlichen<br />

Verfahren weitergehend im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass die Zahlungspflicht<br />

nach <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung für sie finanziell nicht tragbar sei. Die<br />

Wahrscheinlichkeit, dass eine Neubescheidung, die eine Zahlungspflicht nicht als Ermessensbelang<br />

berücksichtigt, zu Gunsten <strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r bereits im Angestelltenverhältnis als Professorin<br />

von <strong>de</strong>r Beklagten beschäftigten Klägerin ausfallen wird, ist wesentlich höher als in <strong>de</strong>m<br />

Fall, dass die Beklagte ihrer Neubescheidung die Rechtsansicht <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts zu Grun<strong>de</strong><br />

legen wür<strong>de</strong>.<br />

36 Die Beschwer ist auch nicht nachträglich entfallen. Zwar ist durch die Dritte Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 12. November 2012, in Kraft getreten<br />

am 8. Dezember 2012 (GV NRW S. 610), die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n. § 6 wird nunmehr als § 7 bezeichnet und ist teilweise neu gefasst. Die Klägerin hält auch<br />

im Angesicht dieser Bestimmung ihre Rechtsauffassung aufrecht. Im Übrigen ist durch die Neufassung<br />

an <strong>de</strong>r grundsätzlichen Pflicht einer Hochschule zur Zahlung eines bestimmten Betrages<br />

bei <strong>de</strong>r Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis in Anknüpfung an <strong>de</strong>ren Lebensalter<br />

nichts geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n.<br />

37 2. Die Berufung ist begrün<strong>de</strong>t. Die in <strong>de</strong>m angegriffenen <strong>Urteil</strong> dargelegte Rechtsauffassung ist,<br />

soweit sie mit <strong>de</strong>r Berufung angegriffen wor<strong>de</strong>n ist, unzutreffend.<br />

38 Der Beurteilung <strong>de</strong>s Berufungsbegehrens <strong>de</strong>r Klägerin ist § 7 Abs. 4 <strong>de</strong>r Verordnung über die<br />

Wirtschaftsführung <strong>de</strong>r Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein- Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung<br />

- HWFVO -) vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r vorgenannten<br />

Dritten Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 12.<br />

November 2012 zugrun<strong>de</strong> zu legen. Der Erfolg einer Klage, mit <strong>de</strong>r ein Anspruch auf Erlass eines<br />

Verwaltungsakts o<strong>de</strong>r auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, richtet sich<br />

nach <strong>de</strong>m materiellen Recht, das im Zeitpunkt <strong>de</strong>r gerichtlichen Entscheidung auf <strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

39 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 880 ff. = juris Rdnr. 11.<br />

40 Die Beklagte darf bei <strong>de</strong>r von ihr auf <strong>de</strong>r Grundlage von §§ 121 Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz NRW<br />

(LBG), 39 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (HG) erneut zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidung<br />

<strong>de</strong>r Frage keine Be<strong>de</strong>utung beimessen, ob sie im Falle einer Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin einen einmaligen<br />

Betrag an das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 7 Abs. 4 HWFVO zu zahlen hat.<br />

41 Offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17. August 2012 - 6 A 1332/11 -, juris Rdnr. 9.<br />

42 Zwar ist die Beklagte in Anwendung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO zur Zahlung im Falle <strong>de</strong>r Verbeamtung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin verpflichtet (a). Eine Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht als abwägungsrelevanter<br />

Ermessensbelang missachtete jedoch die <strong>de</strong>r Ermessensausübung durch Art. 33 Abs. 2<br />

GG gezogenen Grenzen (b). Einer Entscheidung, ob die von <strong>de</strong>r Klägerin erhobenen Be<strong>de</strong>nken<br />

gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO durchgreifen, bedarf es<br />

damit nicht.<br />

43 a) Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO leistet die Hochschule bei <strong>de</strong>r Ernennung o<strong>de</strong>r Übernahme<br />

von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, und von<br />

Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen<br />

einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Hat die Bewerberin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber eine Dienstpflicht nach Artikel 12a GG abgeleistet, an einem freiwilligen sozialen<br />

Jahr, einem Jugendfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst o<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfreiwilligendienst<br />

teilgenommen, Mutterschutz in Anspruch genommen, ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut<br />

o<strong>de</strong>r einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich gepflegt, erhöht sich das<br />

in Satz 1 bezeichnete Alter um diese Zeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 HWFVO). Die Überschreitung darf<br />

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insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen (§ 7 Abs. 4 Satz 4 HWFVO). Die Höhe <strong>de</strong>s zu leisten<strong>de</strong>n<br />

Betrages wird vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein- Westfalen festgesetzt (§ 7 Abs. 4 Satz 5 HWFVO i.V.m. § 1 Abs. 2 HWFVO,<br />

76 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 2 Satz 1 HG NRW). Grundlage für die Festsetzung ist <strong>de</strong>r unter Zugrun<strong>de</strong>legung<br />

einer pauschalierten Bezugsdauer <strong>de</strong>s Ruhegehalts ermittelte Barwert <strong>de</strong>r Versorgung<br />

(§ 7 Abs. 4 Satz 6 HWFVO).<br />

44 Danach hat die Beklagte im Fall <strong>de</strong>r Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO an das Land Nordrhein-Westfalen<br />

einen zusätzlichen, einmaligen, unter Zugrun<strong>de</strong>legung einer pauschalierten Bezugsdauer<br />

<strong>de</strong>s Ruhegehalts errechneten Betrag (im Folgen<strong>de</strong>n: Versorgungsabschlag) zu zahlen.<br />

Die Zahlungspflicht entsteht auch, wenn man die von <strong>de</strong>r Klägerin geltend gemachten Mutterschutz-<br />

und Kin<strong>de</strong>rbetreuungszeiten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HWFVO berücksichtigt. Zwar erhöht<br />

sich das nach Satz 1 <strong>de</strong>r Vorschrift bezeichnete Alter von 45 Jahren dadurch entsprechend.<br />

Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 HWFVO darf die Überschreitung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres aber nicht mehr<br />

als sechs Jahre betragen. Die Klägerin hat am 3. Mai 2012 ihr 51. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und überschreitet<br />

die Altersgrenze von 45 Jahren im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />

um mehr als sechs Jahre.<br />

45 b) Die Beklagte darf die Tatsache, dass im Fall <strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin ein Versorgungsabschlag<br />

nach § 7 Abs. 4 HWFVO an das Land zu zahlen ist, nicht als abwägungsrelevanten Belang<br />

in ihre Entscheidung einstellen. Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht wirkt sich im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Ermessensentscheidung <strong>de</strong>r Beklagten tatsächlich wie die Anwendung einer Höchstaltersgrenze<br />

für die Übernahme in das Beamtenverhältnis aus (aa). Mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht<br />

überschreitet die Beklagte die ihrer Ermessensausübung durch Art. 33 Abs. 2 GG gezogenen<br />

Grenzen, weil es an <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen normativen Grundlage für eine tatsächlich praktizierte<br />

Höchstaltersgrenze fehlt (bb).<br />

46 aa. Durch Höchstaltersgrenzen wird für diejenigen, die das festgesetzte Alter überschritten haben,<br />

die Möglichkeit einer Einstellung o<strong>de</strong>r Übernahme in das Beamtenverhältnis prinzipiell o<strong>de</strong>r<br />

von Fall zu Fall ausgeschlossen; abhängig ist dies von <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis. Eine gesetzlich geregelte<br />

Höchstaltersgrenze für die Einstellung und Übernahme von Hochschulprofessorinnen und<br />

-professoren in <strong>de</strong>n Dienst einer Hochschule <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen existiert nicht (vgl.<br />

§§ 121 bis 126 LBG NRW). Insbeson<strong>de</strong>re sind die Vorschriften über die Laufbahnen nicht anzuwen<strong>de</strong>n<br />

(§ 124 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).<br />

47 Auch § 7 Abs. 4 HWFVO statuiert eine solche Altersgrenze nicht, son<strong>de</strong>rn regelt anknüpfend an<br />

das Lebensalter von Verbeamtungsbewerbern einen Teilaspekt <strong>de</strong>r fiskalischen Beziehungen zwischen<br />

<strong>de</strong>r verbeamten<strong>de</strong>n Hochschule und <strong>de</strong>m Land Nordrhein-Westfalen. Die Hochschulen <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen besitzen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HG NRW die Dienstherrenfähigkeit.<br />

Sie entschei<strong>de</strong>n über die Einstellung und Übernahme von Professoren in das Beamtenverhältnis,<br />

die gemäß § 123 Abs. 1 LBG NRW in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Land erstattet jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Artikel 7 Hochschulfreiheitsgesetz - HFG)<br />

vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) <strong>de</strong>n Hochschulen die Versorgungsleistungen nach §<br />

2 Beamtenversorgungsgesetz einschließlich <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Emeritenbezüge. Die Hochschule<br />

trägt die Versorgungslasten ihrer Beamten <strong>de</strong>mnach nicht selbst. Übernimmt die Hochschule lebensältere<br />

Professoren in das Beamtenverhältnis, kann dies dazu führen, dass ihre bis zum Eintritt<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand (§ 121 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 124 Abs. 3 LBG NRW) verbleiben<strong>de</strong> Dienstzeit<br />

als nicht mehr lang genug erscheint, um die ab <strong>de</strong>m Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand ihnen zustehen<strong>de</strong><br />

lebenslange Versorgung zu erdienen. Mit <strong>de</strong>r Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags<br />

nach § 7 Abs. 4 HWFVO knüpft <strong>de</strong>r Verordnungsgeber an ein von ihm angenommenes Missverhältnis<br />

zwischen verbleiben<strong>de</strong>r Lebensdienstzeit und zustehen<strong>de</strong>r Altersversorgung ab <strong>de</strong>m von<br />

ihm - unter Anerkennung von Ausnahmen - festgesetzten Höchstalter von 45 Jahren an und wälzt<br />

die sich aus <strong>de</strong>r Verbeamtung ergeben<strong>de</strong>n finanziellen Lasten zu einem Teil auf die Hochschulen<br />

ab. Diese müssen <strong>de</strong>n Versorgungsabschlag aus ihrem Haushalt zahlen (vgl. §§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5<br />

Abs. 2 Satz 1 HG NRW).<br />

48 Die aus § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HWFVO folgen<strong>de</strong> finanzielle Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten wirkt<br />

sich im Fall <strong>de</strong>r Klägerin faktisch wie eine materiell-rechtliche Höchstaltersgrenze aus. Auszugehen<br />

ist nach <strong>de</strong>m unwi<strong>de</strong>rsprochen gebliebenen Vortrag <strong>de</strong>r Klägerin davon, dass die Beklagte<br />

in ständiger Verwaltungspraxis alle Professorinnen und Professoren - nach Feststellung ihrer gesundheitlichen<br />

Eignung - verbeamtet, wenn keine Zahlungspflicht nach § 7 Abs. 4 HWFVO durch<br />

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die Verbeamtung ausgelöst wird. Mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht als Ermessensbelang<br />

wer<strong>de</strong>n lebensältere Verbeamtungsbewerber in <strong>de</strong>r Regel von einer Verbeamtung ausgeschlossen,<br />

während Bewerber, die die in § 7 Abs. 4 HWFVO genannte Altersgrenze noch nicht<br />

überschritten haben, regelmäßig verbeamtet wer<strong>de</strong>n. Daran än<strong>de</strong>rt nichts, dass die Beklagte in<br />

einem Fall eines älteren Verbeamtungsbewerbers <strong>de</strong>n anfallen<strong>de</strong>n Versorgungsabschlag an das<br />

Land gezahlt hat. Zum einen han<strong>de</strong>lt es sich dabei erkennbar um einen Ausnahmefall. Schon<br />

aus <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s im Einzelfall zu zahlen<strong>de</strong>n Versorgungsabschlags ergibt sich ein so maßgebliches<br />

Interesse <strong>de</strong>r Beklagten an einer Vermeidung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht, dass Fälle, in <strong>de</strong>nen die<br />

Hochschule älteren Bewerbern - etwa wegen <strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>rer Befähigung - die Übernahme in<br />

das Beamtenverhältnis anbieten wird, nur selten vorliegen wer<strong>de</strong>n. So hätte sich <strong>de</strong>r aus Anlass<br />

<strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin zu zahlen<strong>de</strong> Versorgungsabschlag im Jahr 2010 nach <strong>de</strong>n Angaben<br />

<strong>de</strong>r Beklagten auf einen Betrag von 220.000 Euro belaufen. Zum an<strong>de</strong>ren kommt es für die<br />

Klägerin nicht darauf an, ob an<strong>de</strong>ren Bewerbern die Überschreitung <strong>de</strong>r Altersgrenze entgegengehalten<br />

wor<strong>de</strong>n ist; <strong>de</strong>nn je<strong>de</strong>nfalls in ihrem Fall ist die Beklagte so verfahren und will auch im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Neubescheidung, zu <strong>de</strong>r sie vom Verwaltungsgericht verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist, so verfahren.<br />

49 Vgl. zu § 48 BHO als faktischer Einstellungshöchstaltersgrenze OVG NRW, Beschluss vom 5. September<br />

2012 - 1 A 584/10 -, juris Rdnr. 17 ff.; vorgehend VG Köln, <strong>Urteil</strong> vom 5. Februar 2012 - 27<br />

K 4398/08 -, juris Rdnr. 21 ff.<br />

50 bb. Die Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags nach § 7 Abs. 4 HWFVO darf aufgrund<br />

ihrer faktischen Wirkung als Altersgrenze bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung <strong>de</strong>r beklagten Hochschule<br />

über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin keine Rolle spielen, weil es insoweit an einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung durch Gesetz fehlt.<br />

51 Ist eine Behör<strong>de</strong> ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu han<strong>de</strong>ln, hat sie ihr Ermessen entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>s Ermessens<br />

einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Zu <strong>de</strong>n gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>r Ermessensausübung gehören<br />

auch diejenigen Vorgaben, die sich aus <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Gleichheitssatz <strong>de</strong>s Art. 33 Abs. 2 GG<br />

ergeben.<br />

52 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt je<strong>de</strong>m Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang<br />

zu je<strong>de</strong>m öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Danach sind öffentliche<br />

Ämter nach Maßgabe <strong>de</strong>s Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Der Geltungsanspruch<br />

dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet.<br />

Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei <strong>de</strong>r Besetzung öffentlicher<br />

Ämter nur Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt<br />

ist.<br />

53 BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 ff. = juris Rdnr.<br />

10; BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 ff. = juris Rdnr. 14<br />

m.w.N.<br />

54 Altersgrenzen für die Übernahme in ein öffentliches Amt können danach materiell-rechtlich gerechtfertigt<br />

sein, weil das Alter für das betreffen<strong>de</strong> Amt ein Eignungsmerkmal darstellt - und insoweit<br />

im Leistungsgrundsatz verankert ist - o<strong>de</strong>r weil sie im Lebenszeitprinzip als einem durch<br />

Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsatz <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums angelegt sind.<br />

55 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 9, 10.<br />

56 Auch wenn sich - was aus Anlass <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Falles nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss - eine<br />

Höchstaltersgrenze für Professoren, wie sie sich für die Klägerin faktisch aus § 7 Abs. 4 HWFVO<br />

ergibt, durch das nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse <strong>de</strong>s Dienstherrn an einem ausgewogenen<br />

zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit <strong>de</strong>s Beamten rechtfertigen<br />

ließe,<br />

57 vgl. BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 418 ff. = juris Rdnr. 16,<br />

58 so fehlt es jedoch an <strong>de</strong>r für eine solche Höchstaltersgrenze verfassungsrechtlich erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

gesetzlichen Regelung.<br />

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59 Der aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip und <strong>de</strong>m Demokratiegebot abzuleiten<strong>de</strong> Vorbehalt <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

verpflichtet <strong>de</strong>n Gesetzgeber - losgelöst vom Merkmal <strong>de</strong>s "Eingriffs" -, die für die Grundrechtsverwirklichung<br />

maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und sie nicht<br />

<strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>ln und <strong>de</strong>r Entscheidungsmacht <strong>de</strong>r Exekutive zu überlassen. Der Vorbehalt <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

beantwortet dabei nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich<br />

geregelt sein muss; sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie weit diese Regelungen im<br />

Einzelnen gehen müssen.<br />

60 BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff. = juris Rdnr. 39,<br />

74; BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, DVBl 2003, 139 ff. = juris Rdnr. 37.<br />

61 Der Vorbehalt <strong>de</strong>s Gesetzes und <strong>de</strong>ssen Maßgaben gelten auch für das grundrechtsgleiche Recht<br />

<strong>de</strong>s Art. 33 Abs. 2 GG. Einer normativen Grundlage bedarf es danach stets, wenn <strong>de</strong>r durch Art.<br />

33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Leistungsgrundsatz eingeschränkt<br />

wird. Es ist grundsätzlich Aufgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebers, die Abwägung und <strong>de</strong>n Ausgleich zwischen<br />

<strong>de</strong>m Leistungsgrundsatz und an<strong>de</strong>ren verfassungsgeschützten Belangen, die eine Ausnahme<br />

vom Leistungsgrundsatz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Einschränkung o<strong>de</strong>r Modifikation rechtfertigen sollen,<br />

selbst vorzunehmen. Die Festsetzung einer Altersgrenze bedarf <strong>de</strong>shalb einer normativen Regelung.<br />

62 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 10, Beschluss<br />

vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59 ff. = juris Rdnr. 36, 37, und Beschluss<br />

vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 -, BVerwGE 140, 342 ff. = juris Rdnr. 30.<br />

63 Eine solche normative Regelung fin<strong>de</strong>t sich nicht in § 7 Abs. 4 HWFVO. Die Vorschrift regelt - wie<br />

bereits gezeigt - das Verhältnis zwischen Hochschule und Land im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Verbeamtung<br />

ihrer Beschäftigten. Aussagen zum Rechtsverhältnis zwischen <strong>de</strong>r Hochschule und<br />

<strong>de</strong>m Beamtenbewerber enthält sie nicht. Auch aus <strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang sowie<br />

<strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsverordnung ergibt sich nichts an<strong>de</strong>res. Die Verordnung enthält<br />

- wie schon ihr Titel sagt - Maßgaben für die Wirtschaftsführung <strong>de</strong>r Hochschulen, Bestimmungen<br />

zu <strong>de</strong>ren Zahlungsunfähigkeit und zum Rechnungswesen <strong>de</strong>r Hochschulen. Darüber hinaus<br />

schafft sie - neben <strong>de</strong>r Zahlungspflicht nach § 7 Abs. 4 HWFVO - Anzeige- und Berichtspflichten<br />

<strong>de</strong>r Hochschule gegenüber <strong>de</strong>m Ministerium (vgl. z. B. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 5 HWF-<br />

VO) und gegenüber <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>srechnungshof (§ 14 HWFVO) sowie das Recht <strong>de</strong>s Ministeriums,<br />

Vorgaben z.B. zum Wirtschaftsplan (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HWFVO) o<strong>de</strong>r zur Buchführung (§ 11 Abs. 2<br />

HWFVO) zu machen. Beamtenrechtliche Regelungen fin<strong>de</strong>n sich nicht.<br />

64 Darüber hinaus könnte sich eine durch die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung eingeführte<br />

Altersgrenze nicht auf eine entsprechen<strong>de</strong> Verordnungsermächtigung stützen. Der parlamentarische<br />

Gesetzgeber hat mit <strong>de</strong>r Ermächtigungsgrundlage, auf die die Verordnung gestützt ist,<br />

keine Entscheidung getroffen, die sich auch auf die Einführung einer Altersgrenze für die Einstellung<br />

und Übernahme von Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis erstreckt.<br />

65 Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz, das zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, Inhalt,<br />

Zweck und Ausmaß <strong>de</strong>r erteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber die<br />

Grenzen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen,<br />

dass aus <strong>de</strong>r Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings<br />

ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß <strong>de</strong>r Ermächtigung im Wege <strong>de</strong>r Auslegung<br />

aus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong>de</strong>s ermächtigen<strong>de</strong>n Gesetzes<br />

erkennen lassen. Dabei hängt <strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>r zu for<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Bestimmtheit einerseits von <strong>de</strong>n je<br />

nach Eigenart <strong>de</strong>s Regelungsgegenstan<strong>de</strong>s variieren<strong>de</strong>n Konkretisierungsmöglichkeiten, an<strong>de</strong>rerseits<br />

aber maßgeblich von <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utsamkeit <strong>de</strong>r normativen Regelungen ab, zu <strong>de</strong>nen die Exekutive<br />

ermächtigt wird.<br />

66 Vgl. VerfGH NRW, <strong>Urteil</strong> vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 ff. = juris Rdnr.<br />

18 f.; OVG NRW, <strong>Urteil</strong> vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 -, juris Rdnr. 83.<br />

67 Die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 stützt sich auf § 5 Abs. 9 HG<br />

NRW und auf § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im<br />

Hochschulbereich. § 5 Absatz 9 Satz 1 HG unter <strong>de</strong>r Überschrift "Finanzierung und Wirtschaftsführung"<br />

lautet wie folgt:<br />

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68 "Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Finanzministerium<br />

das Nähere zur haushaltsrechtlichen Behandlung <strong>de</strong>r staatlichen Zuschüsse und <strong>de</strong>s Hochschulvermögens,<br />

zur Aufnahme von Krediten, <strong>de</strong>r Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eingetretenen Zahlungsunfähigkeit."<br />

69 § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich<br />

lautet:<br />

70 "Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit <strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re<br />

Verfahren zur Umsetzung <strong>de</strong>r Maßgaben <strong>de</strong>s Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung<br />

<strong>de</strong>r Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Kassenwesens<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n."<br />

71 Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r genannten Normen ist eine Befugnis zur Schaffung von Höchstaltersgrenzen<br />

nicht enthalten. Das gilt auch für die Nennung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere<br />

dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich als Gegenstand <strong>de</strong>r Verordnungsermächtigung.<br />

Diese Regelung betrifft lediglich die Berücksichtigung von Verän<strong>de</strong>rungen besoldungs-,<br />

versorgungs- o<strong>de</strong>r beihilferechtlicher Art im Verhältnis von Hochschule und Land. An<strong>de</strong>rs<br />

etwa als aus <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r "Laufbahn" bzw. <strong>de</strong>s "Laufbahnwesens",<br />

72 so BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 11,<br />

73 lässt sich aus <strong>de</strong>n hier in § 5 Abs. 9 HG und § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich verwen<strong>de</strong>ten Begriffen keine entsprechen<strong>de</strong> Ermächtigung<br />

zur Schaffung von Altersgrenzen ableiten.<br />

74 Auch aus <strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang <strong>de</strong>r zitierten Normen folgt kein weiter gehen<strong>de</strong>s<br />

Verständnis <strong>de</strong>r genannten Normen. § 5 HG NRW regelt seinem Inhalt nach die Finanzierung <strong>de</strong>r<br />

Hochschulen und <strong>de</strong>ren Wirtschaftsführung. Soweit § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich eine Ermächtigung ausspricht, "insbeson<strong>de</strong>re"<br />

zu <strong>de</strong>n genannten Zwecken eine Rechtsverordnung zu erlassen, kann offen bleiben, ob<br />

die benannten Zwecke lediglich beispielhaft benannt sein sollen. Auch wenn die Verordnungsermächtigung<br />

über die ausdrücklich genannten Zwecke hinausgehen sollte, erfasst sie nach<br />

<strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang allenfalls - wie im Titel <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere<br />

dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich zusammengefasst - "Regelungen<br />

betreffend die Finanzströme".<br />

75 Aus <strong>de</strong>n Motiven <strong>de</strong>s Gesetzgebers ergibt sich nichts an<strong>de</strong>res. Ausweislich <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

zu § 5 Abs. 9 HG NRW (LT Drucks. 14/2063 S. 140) schafft die Vorschrift die Rechtsgrundlage<br />

für die Erarbeitung <strong>de</strong>s in § 5 Abs. 2 HG NRW genannten Regelwerks zu <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 9 HG<br />

NRW benannten Zwecken. § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige<br />

Regelungen im Hochschulbereich enthält nach <strong>de</strong>n Ausführungen in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

(LT Drucks. 14/2063 S. 181) die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung, in <strong>de</strong>r neben Umsetzungsvorgaben<br />

zu § 4 Abs. 4 Vorkehrungen für die technische Abwicklung <strong>de</strong>r Besoldung, Vergütung,<br />

Versorgung und <strong>de</strong>r sonstigen Leistungen <strong>de</strong>s Dienstherrn getroffen wer<strong>de</strong>n. Gegenstand<br />

<strong>de</strong>r Verordnung sollen beispielsweise die Modalitäten zum Stellenplan <strong>de</strong>r Hochschule o<strong>de</strong>r Berichtspflichten<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Bewilligung von versorgungsrelevanten Son<strong>de</strong>rurlauben sein.<br />

76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass das Rechtsmittelverfahren<br />

für die Klägerin erfolglos geblieben ist, soweit es sich auf die Geltendmachung<br />

eines Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bezog; insoweit ist die Berufung nicht<br />

zugelassen wor<strong>de</strong>n. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Vw-<br />

GO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.<br />

77 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 132 Abs. 2 VwGO und <strong>de</strong>s § 127<br />

BRRG liegen nicht vor.<br />

© juris GmbH<br />

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