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16 Gegen das ihr am 18. April 2011 zugestellte <strong>Urteil</strong> hat die Klägerin am 16. Mai 2011 die Zulassung<br />
<strong>de</strong>r Berufung beantragt und diese am 20. Juni 2011, einem Montag, begrün<strong>de</strong>t. Mit Beschluss<br />
vom 18. Juli 2011 hat <strong>de</strong>r Senat das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin sich gegen<br />
die Abweisung <strong>de</strong>r Klage betreffend ihren Feststellungsantrag wen<strong>de</strong>t; das abgetrennte Verfahren<br />
wird unter <strong>de</strong>m Aktenzeichen 6 A 1627/11 fortgeführt. Die Klägerin hat die Feststellungsklage<br />
in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2013 zurückgenommen.<br />
17 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 27. November 2012 zugelassen, soweit sich <strong>de</strong>r<br />
Zulassungsantrag gegen die Entscheidung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts über die Klage auf Neubescheidung<br />
<strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>r Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis richtet, und im Übrigen<br />
<strong>de</strong>n Zulassungsantrag abgelehnt.<br />
18 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 hat die Klägerin ihre Berufung fristgerecht begrün<strong>de</strong>t.<br />
Sie macht geltend: Eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten zur Zahlung eines Versorgungsabschlags<br />
an das Land-Nordrhein Westfalen habe nicht als ermessensrelevanter Belang in die Entscheidung<br />
über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin einbezogen wer<strong>de</strong>n dürfen. § 6 Abs. 4 HWFVO sei formell<br />
rechtswidrig, weil die Vorschrift wie eine faktische Altersgrenze wirke und als solche auf einer<br />
hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen müsse. Die Ermächtigungsgrundlagen,<br />
auf die die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung gestützt sei, beträfen<br />
lediglich die Finanzierung <strong>de</strong>r Hochschule und die Erstattung <strong>de</strong>r ihr entstan<strong>de</strong>nen Kosten, nicht<br />
aber Zahlungspflichten <strong>de</strong>r Hochschule an Dritte. In <strong>de</strong>r einschlägigen Gesetzesbegründung sei<br />
kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die Ermächtigungsgrundlage auch eine wesentliche beamtenrechtliche<br />
Regelung legitimieren wolle. § 6 Abs. 4 HWFVO begegne auch durchgreifen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />
Zweifeln im Hinblick auf das aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot.<br />
Die Regelung mache keine konkreten Vorgaben zur Berechnung <strong>de</strong>s Versorgungsabschlags. Als<br />
faktische Altersgrenze wer<strong>de</strong> die Regelung zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n materiell-rechtlichen Vorgaben an eine<br />
solche Altersgrenze nicht gerecht. Die Ablehnung ihrer Verbeamtung stelle eine nach <strong>de</strong>m AGG<br />
ungerechtfertigte und <strong>de</strong>shalb unzulässige Altersdiskriminierung dar. § 6 Abs. 4 HWFVO stehe als<br />
faktische Altersgrenze auch in Wi<strong>de</strong>rspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG, da keine Rechtfertigung dafür<br />
gegeben sei, dass man die allgemeine Altersgrenze für Laufbahnbeamte um fünf Jahre angehoben<br />
habe, eine solche Anhebung bei Professoren aber nicht vorgenommen wor<strong>de</strong>n sei. Hilfsweise<br />
macht die Klägerin geltend, ihre Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten seien berücksichtigungsfähig. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r erneuten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Satz 2 HWFVO durch Verordnung vom 12. November<br />
2012 sei eine Kausalität zwischen Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten und einer verzögerten Einstellung<br />
nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich. Ihr stün<strong>de</strong>n berücksichtigungsfähige Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten von 6 Jahren<br />
zu. Allerdings habe sie seit <strong>de</strong>m 3. Mai 2012 ihr 51. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t. Es müsse aber berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass diese Überschreitung auf <strong>de</strong>r Verfahrensdauer bzw. <strong>de</strong>n ungünstigen<br />
Än<strong>de</strong>rungszeitpunkten <strong>de</strong>r HWFVO beruhe.<br />
19 Die Klägerin beantragt,<br />
20 das angefochtene <strong>Urteil</strong> teilweise zu än<strong>de</strong>rn und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf<br />
Verbeamtung vom 8. Dezember 2009 unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung auch <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />
neu zu beschei<strong>de</strong>n.<br />
21 Die Beklagte beantragt,<br />
22 die Berufung zurückzuweisen.<br />
23 Sie macht geltend, die Klägerin habe nach <strong>de</strong>r letzten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung<br />
keinen Anspruch auf Neubescheidung unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Folgenbeseitigungslast.<br />
Ihre Ablehnungsentscheidung vom 10. November 2009 sei rechtsfehlerfrei erfolgt.<br />
§ 6 Abs. 4 HWFVO a.F. sei formell und materiell rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage,<br />
auf die sich § 6 Abs. 4 HWFVO a.F. stütze, trage auch eine Altersgrenze. Inhaltlich sei die Altersgrenze<br />
gerechtfertigt, um die Dienstzeit eines Bewerbers mit seinem Anspruch auf Versorgung in<br />
ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Ein Verstoß gegen das AGG sei nicht gegeben. Altersgrenzen<br />
seien durch das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung legitimiert; § 6 Abs. 4 HWFVO<br />
a.F. sehe zu<strong>de</strong>m die Berücksichtigung von Verzögerungstatbestän<strong>de</strong>n vor. Auf einen solchen könne<br />
die Klägerin sich aber nicht berufen. Sie habe bereits im Jahr 2000 alle Einstellungsvoraussetzungen<br />
als Fachhochschulprofessorin erfüllt und hätte im Jahr 2005 - auch in Teilzeit - eingestellt<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
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