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schaftsführungsverordnung - HWFVO -) vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) einen einmaligen<br />

Betrag an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen habe. Es geht damit - an<strong>de</strong>rs als die Klägerin<br />

- von <strong>de</strong>r Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>r Regelung in § 6 Abs. 4 HWFVO aus.<br />

35 Diese Rechtsauffassung ist für die Klägerin bei einer erneuten Bescheidung ihres Antrags auf<br />

Übernahme in das Beamtenverhältnis durch die Beklagte weniger günstig, als wenn die Beklagte<br />

von einer Unwirksamkeit <strong>de</strong>r genannten Vorschrift ausgehen müsste. Die Beklagte hat ihre Ablehnung<br />

einer Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin im Bescheid vom 3. Februar 2010 in Anwendung von<br />

§ 6 Abs. 4 HWFVO mit <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Anrechenbarkeit von Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten und im erstinstanzlichen<br />

Verfahren weitergehend im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass die Zahlungspflicht<br />

nach <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung für sie finanziell nicht tragbar sei. Die<br />

Wahrscheinlichkeit, dass eine Neubescheidung, die eine Zahlungspflicht nicht als Ermessensbelang<br />

berücksichtigt, zu Gunsten <strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r bereits im Angestelltenverhältnis als Professorin<br />

von <strong>de</strong>r Beklagten beschäftigten Klägerin ausfallen wird, ist wesentlich höher als in <strong>de</strong>m<br />

Fall, dass die Beklagte ihrer Neubescheidung die Rechtsansicht <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts zu Grun<strong>de</strong><br />

legen wür<strong>de</strong>.<br />

36 Die Beschwer ist auch nicht nachträglich entfallen. Zwar ist durch die Dritte Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 12. November 2012, in Kraft getreten<br />

am 8. Dezember 2012 (GV NRW S. 610), die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n. § 6 wird nunmehr als § 7 bezeichnet und ist teilweise neu gefasst. Die Klägerin hält auch<br />

im Angesicht dieser Bestimmung ihre Rechtsauffassung aufrecht. Im Übrigen ist durch die Neufassung<br />

an <strong>de</strong>r grundsätzlichen Pflicht einer Hochschule zur Zahlung eines bestimmten Betrages<br />

bei <strong>de</strong>r Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis in Anknüpfung an <strong>de</strong>ren Lebensalter<br />

nichts geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n.<br />

37 2. Die Berufung ist begrün<strong>de</strong>t. Die in <strong>de</strong>m angegriffenen <strong>Urteil</strong> dargelegte Rechtsauffassung ist,<br />

soweit sie mit <strong>de</strong>r Berufung angegriffen wor<strong>de</strong>n ist, unzutreffend.<br />

38 Der Beurteilung <strong>de</strong>s Berufungsbegehrens <strong>de</strong>r Klägerin ist § 7 Abs. 4 <strong>de</strong>r Verordnung über die<br />

Wirtschaftsführung <strong>de</strong>r Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein- Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung<br />

- HWFVO -) vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r vorgenannten<br />

Dritten Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 12.<br />

November 2012 zugrun<strong>de</strong> zu legen. Der Erfolg einer Klage, mit <strong>de</strong>r ein Anspruch auf Erlass eines<br />

Verwaltungsakts o<strong>de</strong>r auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, richtet sich<br />

nach <strong>de</strong>m materiellen Recht, das im Zeitpunkt <strong>de</strong>r gerichtlichen Entscheidung auf <strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

39 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 880 ff. = juris Rdnr. 11.<br />

40 Die Beklagte darf bei <strong>de</strong>r von ihr auf <strong>de</strong>r Grundlage von §§ 121 Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz NRW<br />

(LBG), 39 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (HG) erneut zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidung<br />

<strong>de</strong>r Frage keine Be<strong>de</strong>utung beimessen, ob sie im Falle einer Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin einen einmaligen<br />

Betrag an das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 7 Abs. 4 HWFVO zu zahlen hat.<br />

41 Offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17. August 2012 - 6 A 1332/11 -, juris Rdnr. 9.<br />

42 Zwar ist die Beklagte in Anwendung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO zur Zahlung im Falle <strong>de</strong>r Verbeamtung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin verpflichtet (a). Eine Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht als abwägungsrelevanter<br />

Ermessensbelang missachtete jedoch die <strong>de</strong>r Ermessensausübung durch Art. 33 Abs. 2<br />

GG gezogenen Grenzen (b). Einer Entscheidung, ob die von <strong>de</strong>r Klägerin erhobenen Be<strong>de</strong>nken<br />

gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO durchgreifen, bedarf es<br />

damit nicht.<br />

43 a) Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO leistet die Hochschule bei <strong>de</strong>r Ernennung o<strong>de</strong>r Übernahme<br />

von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, und von<br />

Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen<br />

einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Hat die Bewerberin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber eine Dienstpflicht nach Artikel 12a GG abgeleistet, an einem freiwilligen sozialen<br />

Jahr, einem Jugendfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst o<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfreiwilligendienst<br />

teilgenommen, Mutterschutz in Anspruch genommen, ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut<br />

o<strong>de</strong>r einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich gepflegt, erhöht sich das<br />

in Satz 1 bezeichnete Alter um diese Zeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 HWFVO). Die Überschreitung darf<br />

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