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die Verbeamtung ausgelöst wird. Mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht als Ermessensbelang<br />

wer<strong>de</strong>n lebensältere Verbeamtungsbewerber in <strong>de</strong>r Regel von einer Verbeamtung ausgeschlossen,<br />

während Bewerber, die die in § 7 Abs. 4 HWFVO genannte Altersgrenze noch nicht<br />

überschritten haben, regelmäßig verbeamtet wer<strong>de</strong>n. Daran än<strong>de</strong>rt nichts, dass die Beklagte in<br />

einem Fall eines älteren Verbeamtungsbewerbers <strong>de</strong>n anfallen<strong>de</strong>n Versorgungsabschlag an das<br />

Land gezahlt hat. Zum einen han<strong>de</strong>lt es sich dabei erkennbar um einen Ausnahmefall. Schon<br />

aus <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s im Einzelfall zu zahlen<strong>de</strong>n Versorgungsabschlags ergibt sich ein so maßgebliches<br />

Interesse <strong>de</strong>r Beklagten an einer Vermeidung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht, dass Fälle, in <strong>de</strong>nen die<br />

Hochschule älteren Bewerbern - etwa wegen <strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>rer Befähigung - die Übernahme in<br />

das Beamtenverhältnis anbieten wird, nur selten vorliegen wer<strong>de</strong>n. So hätte sich <strong>de</strong>r aus Anlass<br />

<strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin zu zahlen<strong>de</strong> Versorgungsabschlag im Jahr 2010 nach <strong>de</strong>n Angaben<br />

<strong>de</strong>r Beklagten auf einen Betrag von 220.000 Euro belaufen. Zum an<strong>de</strong>ren kommt es für die<br />

Klägerin nicht darauf an, ob an<strong>de</strong>ren Bewerbern die Überschreitung <strong>de</strong>r Altersgrenze entgegengehalten<br />

wor<strong>de</strong>n ist; <strong>de</strong>nn je<strong>de</strong>nfalls in ihrem Fall ist die Beklagte so verfahren und will auch im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Neubescheidung, zu <strong>de</strong>r sie vom Verwaltungsgericht verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist, so verfahren.<br />

49 Vgl. zu § 48 BHO als faktischer Einstellungshöchstaltersgrenze OVG NRW, Beschluss vom 5. September<br />

2012 - 1 A 584/10 -, juris Rdnr. 17 ff.; vorgehend VG Köln, <strong>Urteil</strong> vom 5. Februar 2012 - 27<br />

K 4398/08 -, juris Rdnr. 21 ff.<br />

50 bb. Die Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags nach § 7 Abs. 4 HWFVO darf aufgrund<br />

ihrer faktischen Wirkung als Altersgrenze bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung <strong>de</strong>r beklagten Hochschule<br />

über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin keine Rolle spielen, weil es insoweit an einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung durch Gesetz fehlt.<br />

51 Ist eine Behör<strong>de</strong> ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu han<strong>de</strong>ln, hat sie ihr Ermessen entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>s Ermessens<br />

einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Zu <strong>de</strong>n gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>r Ermessensausübung gehören<br />

auch diejenigen Vorgaben, die sich aus <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Gleichheitssatz <strong>de</strong>s Art. 33 Abs. 2 GG<br />

ergeben.<br />

52 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt je<strong>de</strong>m Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang<br />

zu je<strong>de</strong>m öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Danach sind öffentliche<br />

Ämter nach Maßgabe <strong>de</strong>s Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Der Geltungsanspruch<br />

dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet.<br />

Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei <strong>de</strong>r Besetzung öffentlicher<br />

Ämter nur Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt<br />

ist.<br />

53 BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 ff. = juris Rdnr.<br />

10; BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 ff. = juris Rdnr. 14<br />

m.w.N.<br />

54 Altersgrenzen für die Übernahme in ein öffentliches Amt können danach materiell-rechtlich gerechtfertigt<br />

sein, weil das Alter für das betreffen<strong>de</strong> Amt ein Eignungsmerkmal darstellt - und insoweit<br />

im Leistungsgrundsatz verankert ist - o<strong>de</strong>r weil sie im Lebenszeitprinzip als einem durch<br />

Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsatz <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums angelegt sind.<br />

55 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 9, 10.<br />

56 Auch wenn sich - was aus Anlass <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Falles nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss - eine<br />

Höchstaltersgrenze für Professoren, wie sie sich für die Klägerin faktisch aus § 7 Abs. 4 HWFVO<br />

ergibt, durch das nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse <strong>de</strong>s Dienstherrn an einem ausgewogenen<br />

zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit <strong>de</strong>s Beamten rechtfertigen<br />

ließe,<br />

57 vgl. BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 418 ff. = juris Rdnr. 16,<br />

58 so fehlt es jedoch an <strong>de</strong>r für eine solche Höchstaltersgrenze verfassungsrechtlich erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

gesetzlichen Regelung.<br />

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