20.03.2014 Aufrufe

verwaltungsgericht arnsberg im namen des volkes urteil

verwaltungsgericht arnsberg im namen des volkes urteil

verwaltungsgericht arnsberg im namen des volkes urteil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

10<br />

von <strong>des</strong>sen Vermögen abhängig ist; dieser Betrag erhöht sich um<br />

weitere 1.200,00 DM für den Ehegatten <strong>des</strong> Hilfesuchenden, wenn<br />

die Sozialhilfe vom Vermögen <strong>des</strong> Hilfesuchenden und seines<br />

nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, § 1 Abs. 1<br />

Nr. 2 der DVO. Hiernach wären 3.700,00 DM als kleinerer Barbetrag<br />

unberücksichtigt zu lassen, wobei für die Klägerin zu 1.<br />

2.500,00 DM und für ihren Ehegatten, den Kläger zu 2.,<br />

1.200,00 DM in Ansatz zu bringen wären.<br />

Überdies hätte von den Klägern gemäß § 88 Abs. 3 BSHG die Verwertung<br />

<strong>des</strong> der Vermögensschongrenze nicht unterfallenden Betrages<br />

nicht verlangt werden dürfen. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1<br />

BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung<br />

eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies<br />

für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der<br />

Einsatz der pauschalen Eingliederungshilfe als Vermögen hätte<br />

für die Kläger eine unzumutbare Härte <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift<br />

dargestellt. Mit der Ausnahmevorschrift <strong>des</strong> § 88 Abs. 3<br />

BSHG sollen die atypischen Fälle erfasst werden, bei denen der<br />

Zweck der Vorschriften über das Schonvermögen, eine wesentliche<br />

Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, insbesondere<br />

einen wirtschaftlichen Ausverkauf <strong>des</strong> Sozialhilfeempfängers und<br />

damit eine Lähmung seines Selbsthilfewillens zu vermeiden, aufgrund<br />

der besonderen Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls ebenfalls erfüllt<br />

wird, ohne dass das Vermögen in einen der durch § 88 Abs. 2<br />

BSHG geschützten, typischen Sachverhalte eingeordnet werden<br />

könnte.<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1974 - V C 50.73 -,<br />

BVerwGE 47, 103 (111); Fichtner, Kommentar zum BSHG,<br />

1. Auflage 1999, § 88, Rdnr. 18.<br />

Zwar spielt die Herkunft <strong>des</strong> Vermögens regelmäßig keine entscheidende<br />

Rolle. Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Vermögen<br />

auf eine Leistung zurückgeht, die (u. a.) nach § 77 BSHG<br />

als Einkommen bei der Bewilligung der Sozialhilfe anrechnungsfrei<br />

ist,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!