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verwaltungsgericht arnsberg im namen des volkes urteil

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später sind die Russlanddeutschen noch lange diskr<strong>im</strong>iniert worden.<br />

Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bun<strong>des</strong>regierung eines<br />

Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen<br />

vom 7. September 1992 (BT-Drucksache 12/3212), S. 25;<br />

Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14. Juli<br />

1999 - 10 K 9215/97 -; VG Karlsruhe, Urteil vom<br />

31. März 2000 - 3 K 2215/99 -.<br />

Die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe dient nicht<br />

demselben Zweck wie die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach<br />

den §§ 11 ff. BSHG. Während diese eine aktuelle Bedarfslage decken<br />

soll und wegen der sich ständig wandelnden Lage <strong>des</strong> Hilfeempfängers<br />

gleichsam täglich neu regelungsbedürftig ist,<br />

vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -,<br />

BVerwGE 57, 237 (239); Schellhorn, aaO, § 11,<br />

Rdnr. 27,<br />

dient die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9<br />

Abs. 2 BVFG der Wiedergutmachung eines in der Vergangenheit erlittenen<br />

Unrechts durch Zahlung eines einmaligen Festbetrags.<br />

Die pauschale Eingliederungshilfe wird - anders als die laufende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt - unabhängig von den aktuellen<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnissen <strong>des</strong> Antragstellers gewährt.<br />

Anknüpfungspunkt ist allein <strong>des</strong>sen persönliches Schicksal<br />

während der Zeit der Kommandanturaufsicht in der ehemaligen<br />

Sowjetunion bis zur Jahreswende 1955/56, wobei hinsichtlich der<br />

Höhe <strong>des</strong> pauschalierten Betrages (einzig) zwischen den vor und<br />

nach dem 1. Januar 1946 geborenen Spätaussiedlern differenziert<br />

wird. Auch aus einem Vergleich der Vorschriften <strong>des</strong> § 9 Abs. 1<br />

und 2 BVFG ergibt sich, dass die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe<br />

nach § 9 Abs. 2 BVFG nicht die Behebung einer<br />

aktuellen Notlage bezweckt. Während die in Abs. 1 vorgesehenen<br />

Hilfen, z. B. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG, auf die Behebung einer <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit der Übersiedlung entstandenen aktuellen Bedarfslage ausgerichtet<br />

und als Starthilfen vorgesehen sind,

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