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verwaltungsgericht arnsberg im namen des volkes urteil

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14 K 4792/00<br />

VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG<br />

IM NAMEN DES VOLKES<br />

URTEIL<br />

In dem <strong>verwaltungsgericht</strong>lichen Verfahren<br />

w e g e n<br />

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

hat die 14. Kammer <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Arnsberg<br />

ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung<br />

vom 12. November 2001<br />

durch<br />

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kasten,<br />

Richter am Verwaltungsgericht Schulte,<br />

Richterin Schröder,<br />

ehrenamtliche Richterin,<br />

ehrenamtliche Richterin<br />

f ü r R e c h t e r k a n n t :<br />

Die Bescheide <strong>des</strong> Beklagten vom 10. August 2000<br />

und 17. August 2000 in der Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbescheids<br />

<strong>des</strong> Landrates <strong>des</strong> Kreises Soest vom<br />

8. November 2000 werden aufgehoben.


2<br />

Der Beklagte trägt die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens,<br />

für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.<br />

T a t b e s t a n d :<br />

Die am 10. August 1948 geborene Klägerin zu 1. und der am<br />

27. Juni 1947 geborene Kläger zu 2. stammen aus Russland und<br />

reisten am 30. Oktober 1999 als Spätaussiedler in das Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

ein. Sie bezogen in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zur Aufnahme<br />

einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 2. am 1. März<br />

2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun<strong>des</strong>sozialhilfegesetz<br />

(BSHG).<br />

Nachdem die Kläger bei der Lan<strong>des</strong>stelle für Aussiedler, Zuwanderer<br />

und ausländische Flüchtlinge in NRW (Lan<strong>des</strong>stelle) in Unna<br />

einen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe<br />

nach § 9 Abs. 2 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>vertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes<br />

(BVFG) gestellt hatten, leitete der Beklagte diesen<br />

Anspruch gemäß § 90 BSHG mit Bescheiden an die Lan<strong>des</strong>stelle vom<br />

17. August 2000 hinsichtlich der Klägerin zu 1. bzw. vom<br />

10. August 2000 hinsichtlich <strong>des</strong> Klägers zu 2. auf sich über.<br />

In beiden Bescheiden führte der Beklagte u. a. aus, die Lan<strong>des</strong>stelle<br />

habe über die Anträge der Kläger bislang noch nicht entschieden.<br />

Daher müsse er Hilfe zum Lebensunterhalt vorleisten.<br />

Insofern erscheine eine Überleitung angezeigt und gerechtfertigt.<br />

Mit Bescheiden gleichen Datums unterrichtete der Beklagte die<br />

Kläger über die erfolgte Überleitung der Ansprüche und nahm auf<br />

die Überleitungsanzeigen Bezug.<br />

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 31. August 2000<br />

Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus: Nach ihrer Einreise<br />

in die Bun<strong>des</strong>republik hätten sie eine Wohnung anmieten müssen,<br />

für die eine Kaution zu zahlen gewesen sei. Zudem hätten


3<br />

sie die Wohnung renovieren und einrichten müssen. Zu diesem<br />

Zweck hätten sie sich Geld geliehen, das sie mit der gewährten<br />

pauschalen Eingliederungshilfe hätten zurückzahlen wollen.<br />

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000, welcher am selben<br />

Tag als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies der Landrat<br />

<strong>des</strong> Kreises Soest den Widerspruch zurück. Zur Begründung<br />

führte er u. a. aus: Die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei<br />

grundsätzlich nicht vom Bestehen und dem Umfang <strong>des</strong> übergeleiteten<br />

Anspruchs abhängig. Eine Überleitungsanzeige sei demnach<br />

nur rechtswidrig, wenn das Bestehen <strong>des</strong> übergeleiteten Anspruchs<br />

nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen<br />

und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos sei<br />

(sogenannter Grundsatz der Negativevidenz). Davon könne jedoch<br />

<strong>im</strong> vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, zumal auch die<br />

Kläger grundsätzlich Ansprüche gegenüber der Lan<strong>des</strong>stelle nicht<br />

verneinten. Im Widerspruchsverfahren sei daher nur zu prüfen,<br />

ob die Überleitung <strong>des</strong> Anspruchs nach öffentlichem Recht wirksam<br />

erfolgt sei. Die Kläger hätten vom Beklagten rechtmäßig<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den §§ 11 ff. BSHG erhalten.<br />

Bei diesen Leistungen sei eine Anspruchsüberleitung auch nicht<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 90 Abs. 4 BSHG ausgeschlossen. Die Anspruchsüberleitung<br />

sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung<br />

der Besonderheit <strong>des</strong> Einzelfalles sei es angemessen<br />

gewesen, zur Wiederherstellung <strong>des</strong> Nachrangs der Sozialhilfe<br />

von der Möglichkeit der Überleitung Gebrauch zu machen. Das Gebot<br />

wirtschaftlicher und sparsamer Bewirtschaftung der öffentlichen<br />

Mittel überwiege gegenüber den privaten Interessen der<br />

Kläger. Erst bei einer späteren Bezifferung <strong>des</strong> Ersatzanspruches<br />

seien zusätzliche Ermessensabwägungen dahingehend anzustellen,<br />

in welcher Höhe der Anspruch übergehe; in diesem Fall<br />

seien die von den Klägern <strong>im</strong> Widerspruchsverfahren vorgebrachten<br />

Argumente erneut zu bewerten.<br />

Am 23. November 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.<br />

Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen<br />

aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor:


4<br />

Die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG stelle<br />

kein Einkommen <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 76 Abs. 1 BSHG dar. Es handele<br />

sich vielmehr um eine zweckbest<strong>im</strong>mte Leistung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 77<br />

Abs. 1 BSHG, die außerhalb <strong>des</strong> normalen Arbeitseinkommens zufließe<br />

und deren Gewährung durch einen besonderen, in der Person<br />

<strong>des</strong> Empfängers liegenden Tatbestand ausgelöst werde. Sie,<br />

die Kläger, seien als Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR<br />

in das Bun<strong>des</strong>gebiet eingereist und erhielten zum Ausgleich für<br />

den erlittenen Gewahrsam, den sie unter der Kommandantur der<br />

ehemaligen UdSSR <strong>im</strong> Vertreibungsgebiet erlitten hätten, die<br />

Eingliederungshilfe. Die Gewährung der Pauschale knüpfe daher<br />

an ihr Sonderschicksal an. Es handele sich um eine bewusste<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers, für das <strong>im</strong> Vertreibungsgebiet<br />

erlittene Schicksal zu entschädigen. Die pauschale Eingliederungshilfe<br />

könne zudem nicht als Vermögen einer Hilfegewährung<br />

entgegenstehen. Als Verheiratete stehe ihnen ein Schonvermögen<br />

in Höhe von 3.700,00 DM zu, so dass die Eingliederungshilfe bereits<br />

in dieser Höhe nicht habe berücksichtigt werden dürfen.<br />

Dem Beklagten sei es zudem verwehrt, die restlichen 4.300,00 DM<br />

als Vermögen einzusetzen. Es stelle eine besondere Härte <strong>im</strong><br />

Sinne <strong>des</strong> § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn Vermögensleistungen, die<br />

ein besonderes Lebensschicksal ausgleichen sollten, bei der Berechnung<br />

von Sozialhilfeleistungen angerechnet werden dürften.<br />

Ein Vergleich mit dem Erhalt von Schmerzensgeld zeige, dass<br />

auch dieses bei der Berechnung nach § 88 BSHG unberücksichtigt<br />

bleiben müsse. Zudem sei jeder Spätaussiedler, der aus dem Vertreibungsgebiet<br />

in die Bun<strong>des</strong>republik einreise, auf staatliche<br />

Hilfe, insbesondere Sozialhilfe, angewiesen. Der Zweck der Entschädigung<br />

würde bei einer Anrechnung unterlaufen. Des Weiteren<br />

sei in gleichgelagerten Fällen, in denen es um den Kriegsfolgenausgleich<br />

gehe, z. B. in Fällen der Kriegsopferfürsorge,<br />

entschieden worden, dass der Einsatz von Vermögen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit Grundrentenzahlungen eine Härte bedeute, soweit die<br />

Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs dadurch<br />

wesentlich erschwert würde. Zwischen der Kriegsopferfürsorge<br />

und der pauschalen Eingliederungshilfe bestünden insofern Pa-


5<br />

rallelen. Beide Leistungen würden zum Ausgleich eines durch die<br />

Leiden <strong>des</strong> Krieges erlittenen Schadens gewährt.<br />

Die Kläger beantragen - schriftsätzlich -,<br />

die Bescheide <strong>des</strong> Beklagten vom 10. August 2000<br />

und 17. August 2000 in der Gestalt <strong>des</strong> Widerspruchsbescheids<br />

<strong>des</strong> Landrates <strong>des</strong> Kreises Soest vom<br />

8. November 2000 aufzuheben.<br />

Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Die Berichterstatterin hat am 18. Oktober 2001 einen Termin zur<br />

Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Auf die hierüber<br />

gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten<br />

haben in dem Erörterungstermin auf die Durchführung einer<br />

mündlichen Verhandlung verzichtet.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten <strong>des</strong> Sach- und Streitstan<strong>des</strong><br />

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge<br />

Bezug genommen.


6<br />

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :<br />

Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) <strong>im</strong> Einverständnis der Beteiligten ohne<br />

mündliche Verhandlung.<br />

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage<br />

ist begründet. Die auf der Grundlage <strong>des</strong> § 90 BSHG am<br />

10. August 2000 und 17. August 2000 erlassenen Überleitungsanzeigen<br />

<strong>des</strong> Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger<br />

in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.<br />

Die tatbestandlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 90 Abs. 1 BSHG sind<br />

<strong>im</strong> vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass die angefochtenen<br />

Bescheide nicht ergehen durften. Nach Satz 1 dieser Best<strong>im</strong>mung<br />

kann der Träger der Sozialhilfe für die Zeit, für die Hilfe gewährt<br />

wird, einen dem Hilfeempfänger gegen einen Anderen zustehenden<br />

Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten.<br />

Dabei ist die Rechtmäßigkeit der Überleitung grundsätzlich<br />

nicht vom Bestehen oder dem Umfang <strong>des</strong> übergeleiteten Anspruchs<br />

abhängig. Der Übergang darf jedoch nur insoweit bewirkt<br />

werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung <strong>des</strong> Anderen<br />

nicht gewährt worden wäre, § 90 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative<br />

BSHG. An diesem Zusammenhang zwischen der nicht rechtzeitigen<br />

Erfüllung <strong>des</strong> Anspruchs und der Leistung <strong>des</strong> Trägers der Sozialhilfe<br />

fehlt es, wenn der Anspruch bei direkter Leistung an<br />

den Hilfeempfänger nicht zum Einkommen zählte oder nicht als<br />

Vermögen einzusetzen wäre.<br />

Vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage 1997,<br />

§ 90, Rdnr. 36; Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG<br />

(LPK-BSHG), 5. Auflage 1998, § 90, Rdnr. 30.<br />

Hiervon ausgehend sind die Überleitungsanzeigen <strong>des</strong> Beklagten<br />

vom 10. August 2000 und 17. August 2000 rechtswidrig. Die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG liegen nicht vor. Die<br />

Kläger hätten bei Auszahlung der pauschalen Eingliederungshilfe


7<br />

während oder vor Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt diese weder<br />

als Einkommen <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 76 Abs. 1 BSHG noch als Vermögen<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 88 Abs. 1 BSHG einsetzen müssen.<br />

Zwar stellt die pauschale Eingliederungshilfe eine Einnahme<br />

dar, die grundsätzlich dem Einkommensbegriff <strong>des</strong> § 76 Abs. 1<br />

BSHG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung <strong>des</strong> § 76 BSHG<br />

unterfällt. Ihrer Berücksichtigung als Einkommen steht jedoch<br />

die Vorschrift <strong>des</strong> § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Best<strong>im</strong>mung<br />

sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher<br />

Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden,<br />

nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe<br />

<strong>im</strong> Einzelfall demselben Zweck dient. Dabei ist es für<br />

die Annahme einer Zweckbest<strong>im</strong>mung nicht erforderlich, dass <strong>im</strong><br />

Gesetzestext ausdrücklich der Ausdruck "Zweck" verwendet wird.<br />

Ausreichend ist vielmehr, wenn der Zweck beschrieben ist.<br />

Vgl. Bun<strong>des</strong><strong>verwaltungsgericht</strong> (BVerwG), Urteil vom<br />

12. April 1984 - 5 C 3.83 -, Amtliche Sammlung<br />

der Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><strong>verwaltungsgericht</strong>s<br />

(BVerwGE) 69, 177 (181); Schellhorn, aaO, § 77,<br />

Rdnr. 11.<br />

Hiervon ausgehend stellt die pauschale Eingliederungshilfe nach<br />

§ 9 Abs. 2 BVFG eine zweckbest<strong>im</strong>mte Leistung <strong>im</strong> Sinne dieser<br />

Vorschrift dar,<br />

vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, Loseblattsammlung,<br />

Stand der Bearbeitung: März 2001, § 77, Rdnr. 22 a,<br />

denn die pauschale Eingliederungshilfe wird an Spätaussiedler<br />

aus der ehemaligen UdSSR zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam<br />

gewährt. Dabei soll dem besonderen Schicksal der Russlanddeutschen<br />

Rechnung getragen werden; denn <strong>im</strong> Gegensatz zu<br />

anderen deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten wurde<br />

nahezu die gesamte Gruppe der Russlanddeutschen während <strong>des</strong><br />

Zweiten Weltkrieges oder nach Kriegsende verschleppt und stand<br />

bis zur Jahreswende 1955/56 unter Kommandanturaufsicht. Auch


8<br />

später sind die Russlanddeutschen noch lange diskr<strong>im</strong>iniert worden.<br />

Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bun<strong>des</strong>regierung eines<br />

Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen<br />

vom 7. September 1992 (BT-Drucksache 12/3212), S. 25;<br />

Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14. Juli<br />

1999 - 10 K 9215/97 -; VG Karlsruhe, Urteil vom<br />

31. März 2000 - 3 K 2215/99 -.<br />

Die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe dient nicht<br />

demselben Zweck wie die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach<br />

den §§ 11 ff. BSHG. Während diese eine aktuelle Bedarfslage decken<br />

soll und wegen der sich ständig wandelnden Lage <strong>des</strong> Hilfeempfängers<br />

gleichsam täglich neu regelungsbedürftig ist,<br />

vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -,<br />

BVerwGE 57, 237 (239); Schellhorn, aaO, § 11,<br />

Rdnr. 27,<br />

dient die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9<br />

Abs. 2 BVFG der Wiedergutmachung eines in der Vergangenheit erlittenen<br />

Unrechts durch Zahlung eines einmaligen Festbetrags.<br />

Die pauschale Eingliederungshilfe wird - anders als die laufende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt - unabhängig von den aktuellen<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnissen <strong>des</strong> Antragstellers gewährt.<br />

Anknüpfungspunkt ist allein <strong>des</strong>sen persönliches Schicksal<br />

während der Zeit der Kommandanturaufsicht in der ehemaligen<br />

Sowjetunion bis zur Jahreswende 1955/56, wobei hinsichtlich der<br />

Höhe <strong>des</strong> pauschalierten Betrages (einzig) zwischen den vor und<br />

nach dem 1. Januar 1946 geborenen Spätaussiedlern differenziert<br />

wird. Auch aus einem Vergleich der Vorschriften <strong>des</strong> § 9 Abs. 1<br />

und 2 BVFG ergibt sich, dass die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe<br />

nach § 9 Abs. 2 BVFG nicht die Behebung einer<br />

aktuellen Notlage bezweckt. Während die in Abs. 1 vorgesehenen<br />

Hilfen, z. B. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG, auf die Behebung einer <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit der Übersiedlung entstandenen aktuellen Bedarfslage ausgerichtet<br />

und als Starthilfen vorgesehen sind,


9<br />

vgl. BT-Drucksache 12/3212, S. 25,<br />

bezweckt Abs. 2 einen finanziellen Ausgleich für den in der<br />

Kriegs- und Nachkriegszeit erlittenen Gewahrsam und damit für<br />

ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossenes Geschehen.<br />

Hiernach wäre die pauschale Eingliederungshilfe nicht als Einkommen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Den Klägern hätte die (weitere) Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

aber auch nicht mit der Begründung versagt werden<br />

können, die pauschale Eingliederungshilfe sei <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 88<br />

Abs. 1 BSHG zunächst als Vermögen zu verwerten. Zwar wäre <strong>im</strong><br />

Folgemonat nach der tatsächlichen Auszahlung die - nach ihrer<br />

fiktiven Anrechnung als Einkommen - nicht verbrauchte pauschale<br />

Eingliederungshilfe als Vermögen <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 88 Abs. 1 BSHG<br />

anzusehen. Insoweit sind nach der für die Sozialhilfe geltenden<br />

sogenannten Zuflusstheorie Geld oder geldwerte Mittel nur in<br />

dem Bedarfszeitraum (in der Regel - wie hier auch - dem Monat)<br />

<strong>des</strong> Eingangs als Einkommen anzusehen; der nach Ablauf dieses<br />

Zeitraums nicht verbrauchte Teil wächst dem Vermögen zu und ist<br />

nach den hierfür geltenden Best<strong>im</strong>mungen zu be<strong>urteil</strong>en.<br />

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999<br />

- 5 C 14.98 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen<br />

der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 51, 51<br />

(52) und vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00, FEVS 52,<br />

439; Schellhorn, aaO, § 88, Rdnr. 16.<br />

Der Verwertung dieses dem Vermögensbegriff unterfallenden Restbetrages<br />

stünden jedoch die Vorschriften <strong>des</strong> § 88 Abs. 2 Nr. 8<br />

und Abs. 3 BSHG entgegen.<br />

Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe unter anderem<br />

nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines kleineren Barbetrages<br />

abhängig gemacht werden. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG<br />

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer a) der Verordnung zur<br />

Durchführung <strong>des</strong> § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (DVO) beläuft sich für<br />

den Hilfesuchenden ein kleinerer Barbetrag <strong>im</strong> Sinne von § 88<br />

Abs. 2 Nr. 8 <strong>des</strong> Gesetzes auf 2.500,00 DM, wenn die Sozialhilfe


10<br />

von <strong>des</strong>sen Vermögen abhängig ist; dieser Betrag erhöht sich um<br />

weitere 1.200,00 DM für den Ehegatten <strong>des</strong> Hilfesuchenden, wenn<br />

die Sozialhilfe vom Vermögen <strong>des</strong> Hilfesuchenden und seines<br />

nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, § 1 Abs. 1<br />

Nr. 2 der DVO. Hiernach wären 3.700,00 DM als kleinerer Barbetrag<br />

unberücksichtigt zu lassen, wobei für die Klägerin zu 1.<br />

2.500,00 DM und für ihren Ehegatten, den Kläger zu 2.,<br />

1.200,00 DM in Ansatz zu bringen wären.<br />

Überdies hätte von den Klägern gemäß § 88 Abs. 3 BSHG die Verwertung<br />

<strong>des</strong> der Vermögensschongrenze nicht unterfallenden Betrages<br />

nicht verlangt werden dürfen. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1<br />

BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung<br />

eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies<br />

für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten<br />

Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der<br />

Einsatz der pauschalen Eingliederungshilfe als Vermögen hätte<br />

für die Kläger eine unzumutbare Härte <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift<br />

dargestellt. Mit der Ausnahmevorschrift <strong>des</strong> § 88 Abs. 3<br />

BSHG sollen die atypischen Fälle erfasst werden, bei denen der<br />

Zweck der Vorschriften über das Schonvermögen, eine wesentliche<br />

Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, insbesondere<br />

einen wirtschaftlichen Ausverkauf <strong>des</strong> Sozialhilfeempfängers und<br />

damit eine Lähmung seines Selbsthilfewillens zu vermeiden, aufgrund<br />

der besonderen Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls ebenfalls erfüllt<br />

wird, ohne dass das Vermögen in einen der durch § 88 Abs. 2<br />

BSHG geschützten, typischen Sachverhalte eingeordnet werden<br />

könnte.<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1974 - V C 50.73 -,<br />

BVerwGE 47, 103 (111); Fichtner, Kommentar zum BSHG,<br />

1. Auflage 1999, § 88, Rdnr. 18.<br />

Zwar spielt die Herkunft <strong>des</strong> Vermögens regelmäßig keine entscheidende<br />

Rolle. Anders liegt der Fall jedoch, wenn das Vermögen<br />

auf eine Leistung zurückgeht, die (u. a.) nach § 77 BSHG<br />

als Einkommen bei der Bewilligung der Sozialhilfe anrechnungsfrei<br />

ist,


11<br />

vgl. VG Kassel, Beschluss vom 7. Dezember 1994<br />

- 5 G 4860/94 (3) -, Informationen zum Arbeitslosenrecht<br />

und Sozialhilferecht (info also) 1995,<br />

97 (98); LPK-BSHG, aaO, § 88, Rdnr. 63,<br />

und es sich insoweit um so genanntes zweckgebundenes Vermögen<br />

handelt. Dabei kann das Atypische auch in der Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong><br />

Vermögensgegenstan<strong>des</strong> liegen.<br />

Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg,<br />

Urteil vom 25. Mai 1993 - 6 S 3184/91 -.<br />

Hiervon ausgehend führt der Umstand, dass die pauschale Eingliederungshilfe<br />

als zweckbest<strong>im</strong>mte Leistung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 77<br />

Abs. 1 BSHG bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Einkommen<br />

anzurechnen ist, <strong>im</strong> Ergebnis auch zur Einsatzfreiheit als<br />

Vermögen. Zwar fehlt es <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Vermögenseinsatzes an einer<br />

der Vorschrift <strong>des</strong> § 77 Abs. 1 BSHG entsprechenden Best<strong>im</strong>mung.<br />

Jedoch wäre es mit dem Schutzzweck dieser Norm unvereinbar,<br />

wenn eine zweckbest<strong>im</strong>mte Leistung zwar zunächst nicht als<br />

Einkommen, aber <strong>im</strong> weiteren Verlauf als Vermögen einzusetzen<br />

wäre. Insoweit würde die Intention <strong>des</strong> § 77 BSHG, dem Begünstigten<br />

die Verfügungsbefugnis über eine zweckbest<strong>im</strong>mte Leistung<br />

zu erhalten, über den Vermögenseinsatz wieder zunichte gemacht.<br />

Die Übertragung <strong>des</strong> Schutzgedankens <strong>des</strong> § 77 BSHG auf den Bereich<br />

<strong>des</strong> Vermögenseinsatzes hat auch <strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Schmerzensgel<strong>des</strong><br />

zu <strong>des</strong>sen Nichtanrechnung als Vermögen geführt: Zwar<br />

kann der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge § 77 Abs. 2<br />

BSHG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Einsatzfreiheit<br />

<strong>des</strong> Schmerzensgel<strong>des</strong> als Vermögen regele. Das<br />

schließt jedoch nicht aus, den gesetzgeberischen Grund für die<br />

Nichtberücksichtigung <strong>des</strong> Schmerzensgel<strong>des</strong> als Einkommen auch<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>des</strong> Vermögenseinsatzes durchgreifen zu lassen, weil<br />

das Schmerzensgeld als Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen<br />

best<strong>im</strong>mt ist wie die Schmerzensgeldrente als Einkommen. Die Regelung<br />

entfaltet daher über ihre unmittelbare Geltung hinaus


12<br />

auch Bedeutung für die Auslegung <strong>des</strong> Härtebegriffs in § 88<br />

Abs. 3 BSHG.<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -,<br />

FEVS 46, 57 (59).<br />

Im Hinblick auf diese Erwägungen ist die pauschale Eingliederungshilfe<br />

ihrem Wesen nach dem Schmerzensgeld vergleichbar.<br />

Auch der Anspruch auf Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe<br />

ist höchstpersönlicher Art. Anknüpfungspunkt für die Gewährung<br />

einer pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2<br />

BVFG ist ein vorangegangener (persönlicher) Gewahrsam. Dabei<br />

wird berücksichtigt, dass Russlanddeutsche, die vor dem<br />

1. April 1956 geboren sind, noch <strong>im</strong> unmittelbaren zeitlichen<br />

Zusammenhang mit dem Gewahrsam der Eltern zur Welt gekommen<br />

sind und als Kind diesen Gewahrsam erlitten haben. Die vor dem<br />

1. Januar 1946 geborenen Personen sind darüber hinaus <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

sogar noch selbst verschleppt worden und haben die gesamte<br />

Zeit <strong>des</strong> Gewahrsams erlitten.<br />

Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 2000<br />

- 3 K 2215/99 -.<br />

Im Übrigen wird auch in gleichgelagerten Fällen, in denen es um<br />

den Ausgleich der Kriegsfolgen geht, so z. B. bei Nachzahlungen<br />

nach dem Bun<strong>des</strong>entschädigungsgesetz und Härteleistungen nach<br />

dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, eine wohlwollende Anwendung<br />

der Härteklausel <strong>des</strong> § 88 Abs. 3 BSHG empfohlen.<br />

Vgl. Schellhorn, aaO, § 88, Rdnr. 71.<br />

Das Bun<strong>des</strong><strong>verwaltungsgericht</strong>,<br />

vgl. Urteil vom 28. März 1974 - V C 2973 -,<br />

FEVS 22, 345 -,<br />

hat für Vermögenswerte, die sich aus einer Grundrentennachzahlung<br />

nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz für einen schädigungsbedingten<br />

Mehraufwand angesammelt haben, ebenfalls einen Härte-


13<br />

fall nach § 88 Abs. 3 BSHG bejaht. Auch insoweit ist eine mit<br />

dem Erhalt der pauschalen Eingliederungshilfe vergleichbare Situation<br />

gegeben. Denn auch die Nachzahlung der Grundrente dient<br />

der Wiedergutmachung eines in der Vergangenheit erlittenen<br />

kriegsbedingten Unrechts.<br />

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die pauschale Eingliederungshilfe<br />

die Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz<br />

(KgfEG) sowie die nach Dauer <strong>des</strong> Gewahrsams gestaffelten<br />

Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz<br />

(HHG) ersetzt. Ehemalige politische Häftlinge <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> HHG,<br />

ehemalige Kriegsgefangene und Personen, die wegen einer Internierung<br />

als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige<br />

gelten, haben bisher Eingliederungshilfen <strong>im</strong> Rahmen der<br />

§§ 9 a bis 9 c HHG bzw. Entschädigung nach § 3 KgfEG erhalten.<br />

Anstelle dieser Leistungen ist <strong>im</strong> Hinblick auf das besondere<br />

Schicksal der Russlanddeutschen für diese nunmehr die pauschale<br />

Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG vorgesehen.<br />

Vgl. BT-Drucksache 12/3212, S. 25.<br />

In diesem Zusammenhang weist die Kammer zudem darauf hin, dass<br />

bereits bei der Bewilligung der pauschalen Eingliederungshilfe<br />

eine - mit der Prüfung nach § 88 Abs. 3 BSHG durchaus vergleichbare<br />

- Härteprüfung vorgenommen wird. Die pauschale Eingliederungshilfe<br />

nach § 9 Abs. 2 BVFG erhält nur, wer als Spätaussiedler<br />

aus der ehemaligen UdSSR vor dem Stichtag <strong>des</strong><br />

1. April 1956 geboren ist und einen tatsächlichen Gewahrsam erlitten<br />

hat.<br />

Vgl. VG Minden, Urteil vom 5. Juni 2000 - 11 K 2235/99 -,<br />

a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2001<br />

- 16 K 7617/99 -.<br />

Insofern setzt der Gewahrsam <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift ein<br />

durch besondere Einschränkungen und Härten geprägtes Schicksal<br />

voraus. Denn als Gewahrsam kommen in Betracht der Aufenthalt in<br />

der sogenannten Trud-Armee, in der Sondersiedlung für deutsche


14<br />

Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige sowie unter Kommandanturaufsicht.<br />

Vgl. Ziffer 1 der vorläufigen Richtlinie zu § 9<br />

Abs. 2 BVFG.<br />

Dabei durften die unter Kommandanturaufsicht stehenden Personen<br />

den jeweiligen Wohnort nicht verlassen und mussten sich regelmäßig<br />

bei den Behörden melden. Sie wurden kollektiv u. a. als<br />

"Feinde <strong>des</strong> Sowjet<strong>volkes</strong>" gebrandmarkt und aus diesem Grunde<br />

teils in Sondersiedlungen interniert, teils in der sogenannten<br />

Arbeitsarmee eingegliedert. In beiden Fällen mussten sie<br />

Zwangsarbeit leisten und waren mehr oder weniger rechtlos. Alle<br />

diese Maßnahmen führten zu einer auch äußerlich sichtbaren Ausgrenzung<br />

der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde<br />

<strong>des</strong> Sowjet<strong>volkes</strong> aus dem Kreise der übrigen Bevölkerung.<br />

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995<br />

- 9 C 392.94 -, Deutsches Verwaltungsblatt<br />

(DVBl) 1995, 1302 (1303).<br />

Insofern steht auch vor diesem geschichtlichen Hintergrund der<br />

Verwertung der pauschalen Eingliederungshilfe als Vermögen die<br />

Härteregelung <strong>des</strong> § 88 Abs. 3 BSHG entgegen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit<br />

folgt aus § 188 VwGO.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn<br />

sie vom Ober<strong>verwaltungsgericht</strong> für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung <strong>des</strong> Urteils be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße<br />

1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht<br />

Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das<br />

angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe,<br />

aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.


15<br />

Vor dem Ober<strong>verwaltungsgericht</strong> muss sich jeder Beteiligte, soweit<br />

er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder<br />

Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung<br />

der Berufung. Juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts und<br />

Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung<br />

zum Richteramt sowie Diplomjuristen <strong>im</strong> höheren Dienst<br />

vertreten lassen.<br />

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Kasten Schulte Schröder

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