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verwaltungsgericht arnsberg im namen des volkes urteil

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :<br />

Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) <strong>im</strong> Einverständnis der Beteiligten ohne<br />

mündliche Verhandlung.<br />

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage<br />

ist begründet. Die auf der Grundlage <strong>des</strong> § 90 BSHG am<br />

10. August 2000 und 17. August 2000 erlassenen Überleitungsanzeigen<br />

<strong>des</strong> Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger<br />

in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.<br />

Die tatbestandlichen Voraussetzungen <strong>des</strong> § 90 Abs. 1 BSHG sind<br />

<strong>im</strong> vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass die angefochtenen<br />

Bescheide nicht ergehen durften. Nach Satz 1 dieser Best<strong>im</strong>mung<br />

kann der Träger der Sozialhilfe für die Zeit, für die Hilfe gewährt<br />

wird, einen dem Hilfeempfänger gegen einen Anderen zustehenden<br />

Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten.<br />

Dabei ist die Rechtmäßigkeit der Überleitung grundsätzlich<br />

nicht vom Bestehen oder dem Umfang <strong>des</strong> übergeleiteten Anspruchs<br />

abhängig. Der Übergang darf jedoch nur insoweit bewirkt<br />

werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung <strong>des</strong> Anderen<br />

nicht gewährt worden wäre, § 90 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative<br />

BSHG. An diesem Zusammenhang zwischen der nicht rechtzeitigen<br />

Erfüllung <strong>des</strong> Anspruchs und der Leistung <strong>des</strong> Trägers der Sozialhilfe<br />

fehlt es, wenn der Anspruch bei direkter Leistung an<br />

den Hilfeempfänger nicht zum Einkommen zählte oder nicht als<br />

Vermögen einzusetzen wäre.<br />

Vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage 1997,<br />

§ 90, Rdnr. 36; Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG<br />

(LPK-BSHG), 5. Auflage 1998, § 90, Rdnr. 30.<br />

Hiervon ausgehend sind die Überleitungsanzeigen <strong>des</strong> Beklagten<br />

vom 10. August 2000 und 17. August 2000 rechtswidrig. Die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG liegen nicht vor. Die<br />

Kläger hätten bei Auszahlung der pauschalen Eingliederungshilfe

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