der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Seite 18 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2007<br />
Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse<br />
für ältere Arbeitnehmer<br />
Seit Mai 2007 haben Sie Anspruch auf<br />
beson<strong>der</strong>e Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse,<br />
wenn Sie ältere Arbeitnehmer einstellen.<br />
Voraussetzung ist allerdings, dass<br />
diese Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr<br />
vollendet haben. Außerdem müssen sie<br />
vor Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung mindestens<br />
6 Monate arbeitslos gewesen<br />
sein. Es reicht allerdings auch aus, wenn<br />
sie Arbeitslosengeld unter erleichterten<br />
Voraussetzungen o<strong>der</strong> Transferkurzarbeitergeld<br />
bezogen haben. Das gilt<br />
auch, wenn sie an einer Maßnahme<br />
<strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung o<strong>der</strong> an<br />
einer öffentlich geför<strong>der</strong>ten Beschäftigung<br />
nach dem Sozialgesetzbuch – 3.<br />
Buch (SGB III) teilgenommen haben. Im<br />
Übrigen reicht es als Voraussetzung für<br />
den Anspruch auf den Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />
für ältere Menschen aus, dass<br />
<strong>der</strong>en Vermittlung wegen in ihrer Person<br />
liegen<strong>der</strong> Umstände erschwert ist.<br />
Wichtig:<br />
Das bei Ihnen aufgenommene Beschäftigungsverhältnis<br />
muss für<br />
mindestens ein Jahr begründet werden.<br />
Die För<strong>der</strong>höhe und die För<strong>der</strong>dauer<br />
richten sich nach den jeweiligen<br />
Einglie<strong>der</strong>ungserfor<strong>der</strong>nissen.<br />
Allerdings darf die För<strong>der</strong>höhe 30<br />
% des berücksichtigungsfähigen<br />
Arbeitsentgelts nicht unterschreiten<br />
und 50 % nicht überschreiten.<br />
Die För<strong>der</strong>dauer beträgt mindestens 12<br />
Monate. Sie darf aber 36 Monate nicht<br />
übersteigen. Für schwerbehin<strong>der</strong>te,<br />
sonstige behin<strong>der</strong>te und beson<strong>der</strong>s betroffene<br />
schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen<br />
darf die För<strong>der</strong>höhe bis zu 70 % des<br />
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts<br />
betragen. Die För<strong>der</strong>dauer darf für<br />
beson<strong>der</strong>s betroffene schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
Menschen bis zu 60 Monate und ab<br />
Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu<br />
96 Monate betragen. Nach Ablauf von<br />
12 Monaten ist <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />
um mindestens 10 Prozentpunkte<br />
jährlich zu vermin<strong>der</strong>n. Für beson<strong>der</strong>s<br />
betroffene schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
Menschen gilt dies erst nach Ablauf von<br />
24 Monaten. Für diese Personen darf er<br />
30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts<br />
nicht unterschreiten.<br />
Ausschluss <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
Eine För<strong>der</strong>ung durch einen Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />
für ältere Menschen ist<br />
ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist,<br />
dass <strong>der</strong> Arbeitgeber die Beendigung<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
veranlasst hat, um einen Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />
zu erhalten, o<strong>der</strong> die<br />
Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber<br />
erfolgt, bei dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
während <strong>der</strong> letzten 3 Jahre vor<br />
För<strong>der</strong>ungsbeginn mehr als 3 Monate<br />
versicherungspflichtig beschäftigt war.<br />
Rechtsgrundlage ist § 421f SGB III. Die<br />
<strong>der</strong>zeitige Fassung hat diese Vorschrift<br />
durch das neue Gesetz zur Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Beschäftigungschancen älterer<br />
Menschen erhalten.<br />
Unfälle<br />
doppelt melden<br />
Wenn Leiharbeitnehmer einen Arbeitsunfall<br />
erleiden, herrscht häufig Ratlosigkeit:<br />
Wer muss die Unfallanzeige<br />
erstatten und an welche Berufsgenossenschaft<br />
ist diese zu richten? Bei diesen<br />
Fragen sind viele Unternehmer unsicher.<br />
Und das Sozialgesetzbuch VII<br />
enthält auch keine entsprechende Regelung.<br />
Die Berufsgenossenschaften<br />
haben sich jetzt auf folgendes Verfahren<br />
geeinigt: Das Verleihunternehmen<br />
erstattet <strong>der</strong> Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />
(BG) eine Unfallanzeige.<br />
Doch auch das Entleihunternehmen<br />
muss eine Unfallanzeige erstatten.<br />
Diese soll jedoch nicht an die Verwaltungs-BG,<br />
son<strong>der</strong>n an die Stamm-BG<br />
des Entleihunternehmens adressiert<br />
werden. Mitgliedsbetriebe <strong>der</strong> BG BAU<br />
richten z.B. die Unfallanzeige für ihre<br />
Leiharbeitnehmer also an die BG BAU.<br />
Dabei ist im Vordruck für die Unfallanzeige<br />
<strong>der</strong> Status „Leiharbeitnehmer”<br />
anzukreuzen. Bei Arbeitsunfällen von<br />
Leiharbeitnehmern sind also zwei Unfallmeldungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Nach <strong>der</strong> Geburt ihrer Tochter hatte<br />
eine Mitarbeiterin zunächst form- und<br />
fristgerecht Elternzeit für zwei Jahre<br />
in Anspruch genommen. Mehr als drei<br />
Monate vor Ablauf <strong>der</strong> 2 Jahre schrieb<br />
die Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber an,<br />
sie wolle die Elternzeit um ein weiteres<br />
Jahr verlängern. Der Arbeitgeber antwortete,<br />
die Verlängerung sei lei<strong>der</strong><br />
nicht möglich. Daraufhin verklagte die<br />
Elternzeit - Das verflixte dritte Jahr<br />
Mitarbeiterin den Arbeitgeber mit <strong>der</strong><br />
Feststellung, sie befinde sich ein weiteres<br />
Jahr in Elternzeit.<br />
Nachdem das Arbeitsgericht Trier diese<br />
Klage zunächst abgewiesen hat, war die<br />
Berufung <strong>der</strong> Mitarbeiterin erfolgreich<br />
(LAG <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 4 Sa 606/04). In<br />
seiner Begründung führt das Arbeitsgericht<br />
aus, die Arbeitnehmerinnen<br />
o<strong>der</strong> Arbeitnehmer müssen die Elternzeit,<br />
wenn sie unmittelbar nach Geburt<br />
des Kindes beginnen soll, spätestens 8<br />
Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber<br />
verlangen und gleichzeitig erklären,<br />
für welche Zeiten innerhalb von<br />
2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden.<br />
Die Erklärungsfrist von 2 Jahren bezieht<br />
sich dabei auf den zeitlichen Rahmen<br />
innerhalb dessen die Elternzeit geltend<br />
gemacht wird. Diese Regelung soll<br />
dem Arbeitgeber Planungssicherheit<br />
geben. Innerhalb dieser 2 Jahre kann<br />
eine Verlängerung o<strong>der</strong> Verkürzung<br />
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
erfolgen. Eine Einschränkung dahingehend,<br />
dass sich die Eltern auf maximal<br />
2 Jahre festlegen und eine weitere Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> Elternzeit dann <strong>der</strong><br />
Zustimmung des Arbeitgebers bedarf,<br />
lässt sich aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />
aber nicht herleiten.<br />
Anmerkung:<br />
Die Elternzeit kann nicht nur von Mutter<br />
o<strong>der</strong> Vater genommen werden,<br />
son<strong>der</strong>n seit dem Jahr 2004 kann sie<br />
auch auf zwei Zeitabschnitte verteilt<br />
werden. Hierzu ist eine Zustimmung<br />
des Arbeitgebers nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Der Anspruch auf Elternzeit besteht<br />
gemäß § 15 Abs. 2 BErzGG bis zur<br />
Vollendung des dritten Lebensjahres.