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der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Seite 18 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2007<br />

Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse<br />

für ältere Arbeitnehmer<br />

Seit Mai 2007 haben Sie Anspruch auf<br />

beson<strong>der</strong>e Einglie<strong>der</strong>ungszuschüsse,<br />

wenn Sie ältere Arbeitnehmer einstellen.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass<br />

diese Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr<br />

vollendet haben. Außerdem müssen sie<br />

vor Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung mindestens<br />

6 Monate arbeitslos gewesen<br />

sein. Es reicht allerdings auch aus, wenn<br />

sie Arbeitslosengeld unter erleichterten<br />

Voraussetzungen o<strong>der</strong> Transferkurzarbeitergeld<br />

bezogen haben. Das gilt<br />

auch, wenn sie an einer Maßnahme<br />

<strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung o<strong>der</strong> an<br />

einer öffentlich geför<strong>der</strong>ten Beschäftigung<br />

nach dem Sozialgesetzbuch – 3.<br />

Buch (SGB III) teilgenommen haben. Im<br />

Übrigen reicht es als Voraussetzung für<br />

den Anspruch auf den Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />

für ältere Menschen aus, dass<br />

<strong>der</strong>en Vermittlung wegen in ihrer Person<br />

liegen<strong>der</strong> Umstände erschwert ist.<br />

Wichtig:<br />

Das bei Ihnen aufgenommene Beschäftigungsverhältnis<br />

muss für<br />

mindestens ein Jahr begründet werden.<br />

Die För<strong>der</strong>höhe und die För<strong>der</strong>dauer<br />

richten sich nach den jeweiligen<br />

Einglie<strong>der</strong>ungserfor<strong>der</strong>nissen.<br />

Allerdings darf die För<strong>der</strong>höhe 30<br />

% des berücksichtigungsfähigen<br />

Arbeitsentgelts nicht unterschreiten<br />

und 50 % nicht überschreiten.<br />

Die För<strong>der</strong>dauer beträgt mindestens 12<br />

Monate. Sie darf aber 36 Monate nicht<br />

übersteigen. Für schwerbehin<strong>der</strong>te,<br />

sonstige behin<strong>der</strong>te und beson<strong>der</strong>s betroffene<br />

schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen<br />

darf die För<strong>der</strong>höhe bis zu 70 % des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts<br />

betragen. Die För<strong>der</strong>dauer darf für<br />

beson<strong>der</strong>s betroffene schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Menschen bis zu 60 Monate und ab<br />

Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu<br />

96 Monate betragen. Nach Ablauf von<br />

12 Monaten ist <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />

um mindestens 10 Prozentpunkte<br />

jährlich zu vermin<strong>der</strong>n. Für beson<strong>der</strong>s<br />

betroffene schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Menschen gilt dies erst nach Ablauf von<br />

24 Monaten. Für diese Personen darf er<br />

30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts<br />

nicht unterschreiten.<br />

Ausschluss <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

Eine För<strong>der</strong>ung durch einen Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />

für ältere Menschen ist<br />

ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitgeber die Beendigung<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

veranlasst hat, um einen Einglie<strong>der</strong>ungszuschuss<br />

zu erhalten, o<strong>der</strong> die<br />

Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber<br />

erfolgt, bei dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

während <strong>der</strong> letzten 3 Jahre vor<br />

För<strong>der</strong>ungsbeginn mehr als 3 Monate<br />

versicherungspflichtig beschäftigt war.<br />

Rechtsgrundlage ist § 421f SGB III. Die<br />

<strong>der</strong>zeitige Fassung hat diese Vorschrift<br />

durch das neue Gesetz zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Beschäftigungschancen älterer<br />

Menschen erhalten.<br />

Unfälle<br />

doppelt melden<br />

Wenn Leiharbeitnehmer einen Arbeitsunfall<br />

erleiden, herrscht häufig Ratlosigkeit:<br />

Wer muss die Unfallanzeige<br />

erstatten und an welche Berufsgenossenschaft<br />

ist diese zu richten? Bei diesen<br />

Fragen sind viele Unternehmer unsicher.<br />

Und das Sozialgesetzbuch VII<br />

enthält auch keine entsprechende Regelung.<br />

Die Berufsgenossenschaften<br />

haben sich jetzt auf folgendes Verfahren<br />

geeinigt: Das Verleihunternehmen<br />

erstattet <strong>der</strong> Verwaltungs-Berufsgenossenschaft<br />

(BG) eine Unfallanzeige.<br />

Doch auch das Entleihunternehmen<br />

muss eine Unfallanzeige erstatten.<br />

Diese soll jedoch nicht an die Verwaltungs-BG,<br />

son<strong>der</strong>n an die Stamm-BG<br />

des Entleihunternehmens adressiert<br />

werden. Mitgliedsbetriebe <strong>der</strong> BG BAU<br />

richten z.B. die Unfallanzeige für ihre<br />

Leiharbeitnehmer also an die BG BAU.<br />

Dabei ist im Vordruck für die Unfallanzeige<br />

<strong>der</strong> Status „Leiharbeitnehmer”<br />

anzukreuzen. Bei Arbeitsunfällen von<br />

Leiharbeitnehmern sind also zwei Unfallmeldungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Nach <strong>der</strong> Geburt ihrer Tochter hatte<br />

eine Mitarbeiterin zunächst form- und<br />

fristgerecht Elternzeit für zwei Jahre<br />

in Anspruch genommen. Mehr als drei<br />

Monate vor Ablauf <strong>der</strong> 2 Jahre schrieb<br />

die Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber an,<br />

sie wolle die Elternzeit um ein weiteres<br />

Jahr verlängern. Der Arbeitgeber antwortete,<br />

die Verlängerung sei lei<strong>der</strong><br />

nicht möglich. Daraufhin verklagte die<br />

Elternzeit - Das verflixte dritte Jahr<br />

Mitarbeiterin den Arbeitgeber mit <strong>der</strong><br />

Feststellung, sie befinde sich ein weiteres<br />

Jahr in Elternzeit.<br />

Nachdem das Arbeitsgericht Trier diese<br />

Klage zunächst abgewiesen hat, war die<br />

Berufung <strong>der</strong> Mitarbeiterin erfolgreich<br />

(LAG <strong>Rhein</strong>land-Pfalz 4 Sa 606/04). In<br />

seiner Begründung führt das Arbeitsgericht<br />

aus, die Arbeitnehmerinnen<br />

o<strong>der</strong> Arbeitnehmer müssen die Elternzeit,<br />

wenn sie unmittelbar nach Geburt<br />

des Kindes beginnen soll, spätestens 8<br />

Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber<br />

verlangen und gleichzeitig erklären,<br />

für welche Zeiten innerhalb von<br />

2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden.<br />

Die Erklärungsfrist von 2 Jahren bezieht<br />

sich dabei auf den zeitlichen Rahmen<br />

innerhalb dessen die Elternzeit geltend<br />

gemacht wird. Diese Regelung soll<br />

dem Arbeitgeber Planungssicherheit<br />

geben. Innerhalb dieser 2 Jahre kann<br />

eine Verlängerung o<strong>der</strong> Verkürzung<br />

nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

erfolgen. Eine Einschränkung dahingehend,<br />

dass sich die Eltern auf maximal<br />

2 Jahre festlegen und eine weitere Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Elternzeit dann <strong>der</strong><br />

Zustimmung des Arbeitgebers bedarf,<br />

lässt sich aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

aber nicht herleiten.<br />

Anmerkung:<br />

Die Elternzeit kann nicht nur von Mutter<br />

o<strong>der</strong> Vater genommen werden,<br />

son<strong>der</strong>n seit dem Jahr 2004 kann sie<br />

auch auf zwei Zeitabschnitte verteilt<br />

werden. Hierzu ist eine Zustimmung<br />

des Arbeitgebers nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Der Anspruch auf Elternzeit besteht<br />

gemäß § 15 Abs. 2 BErzGG bis zur<br />

Vollendung des dritten Lebensjahres.

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