Seite 28 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2007 Tipps für Rentner TIPP 1 Falls die Altersrente aufgrund einer Erwerbstätigkeit in eine Teilrente umgewandelt wurde, kann zu einer höheren Rente zurück gekehrt werden, wenn <strong>der</strong> Rentner die aktuelle Hinzuverdienstgrenze wie<strong>der</strong> einhält. Sie sollten die höhere Leistung dann sofort bei Eintritt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung, spätestens aber innerhalb von drei Kalen<strong>der</strong>monaten, bei Ihrer Rentenversicherung beantragen. TIPP 2 Wurde dem Rentner vor dem 1. Januar 2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen, gelten an<strong>der</strong>e Hinzuverdienstregelungen, die bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu erfahren sind. Kostenloses Servicetelefon: 0800/10004800, Internet: www.deutscherentenversicherung.de individuelle Hinzuverdienstgrenze vom Rentenversicherungsträger errechnen lassen. Dies ist von großer Bedeutung, denn das Überschreiten dieser Grenzen hat stufenweise Rentenkürzungen zur Folge. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung darf <strong>der</strong> monatliche Verdienst nicht über 350 Euro liegen. Ansonsten muss <strong>der</strong> Rentner damit rechnen, dass seine Rente gemin<strong>der</strong>t, bei zu hohem Verdienst sogar ganz eingestellt wird. Gilt Ihr Arbeitnehmer aufgrund seines Leistungsvermögens jedoch weiterhin als voll erwerbsgemin<strong>der</strong>t, darf er mehr als 350 Euro pro Monat verdienen, muss aber damit rechnen, dass seine Rente nur noch in Höhe von drei Vierteln, zur Hälfte o<strong>der</strong> eines Viertels gezahlt wird. Sozialversicherungspflicht Grundsätzlich gelten bei Rentnern wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung dieselben Regelungen zur Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflicht wie bei Altersrentnern. Zusätzlich dazu besteht bei voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung jedoch auch Rentenversicherungspflicht, wobei die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten sind. Abgaben zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu zahlen. Rentner wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>der</strong>ung sind in allen Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Beitragslast verteilt sich jeweils zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beachten Sie auch hier gegebenenfalls die Gleitzonenregelung. Beträgt <strong>der</strong> monatliche Verdienst höchstens 400 Euro, gelten die Regelungen für Mini-Jobs. Sie haben noch Fragen zur Beschäftigung von Rentnern? Der Arbeitgeber- Service Ihrer Krankenkasse berät Sie gern. Rufen Sie einfach bei Ihrer Kasse an und fragen Sie nach Ihrem Ansprechpartner. Unter www.ikk.de für Arbeitgeber finden Sie zudem • eine Übersicht zur Sozialversicherungspflicht von beschäftigten Rentnern, • Fallbeispiele zur Beschäftigung von Rentnern, • einen Link zum Online-Gleitzonenrechner. In den Feuerversicherungspolicen ist fast immer die Bestimmung zu finden, dass betankte Kraftfahrzeuge in Hallen und Garagen abgestellt sein dürfen und Versicherungsschutz besteht, sofern keine behördlichen Vorschriften verletzt werden. Häufig wird dabei übersehen, dass in einer Lagerhalle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Werkstatt abgestellte Kraftfahr- Abstellen von Kraftfahrzeugen in an<strong>der</strong>en Räumen als Garagen zeuge nur selten Versicherungsschutz genießen. Zu Kraftfahrzeugen gehören z.B. auch diesel- und benzinbetriebene Gabelstapler. Eine solche behördliche Vorschrift ist die <strong>Rhein</strong>land-Pfälzische Garagenverordnung. Diese behördliche Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt: § 19 Abstellen von Kraftfahrzeugen in an<strong>der</strong>en Räumen als Garagen (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren nicht abgestellt werden. (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn 1. das Fassungsvermögen ihrer Kraftstoffbehälter insgesamt nicht mehr als 12 Liter beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt <strong>der</strong> Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen o<strong>der</strong> leicht entzündliche Stoffe enthalten, 2. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind o<strong>der</strong> 3. die Räume Ausstellungs- Verkaufs- Werk- o<strong>der</strong> Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind. Aus <strong>der</strong> Garagenverordnung geht somit eindeutig hervor, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen in an<strong>der</strong>en Räumlichkeiten als Garagen nicht gestattet ist. Somit ist <strong>der</strong> Feuerversicherer bei einem Brandschaden von <strong>der</strong> Leistung frei, wenn sich Kraftfahrzeuge in <strong>der</strong> Lagerhalle o<strong>der</strong> Werkstatt befanden, zunächst unabhängig davon, ob sie ursächlich etwas mit dem Brand zu tun hatten o<strong>der</strong> nicht. Über eine Kausalitätsprüfung kann dann im einzelnen Schadenfall geprüft werden, ob das Kraftfahrzeug Ursache, Brandsbeschleuniger o<strong>der</strong> gänzlich unschuldig am Feuer war. Eine solche Situation gilt es zu vermeiden. Grundsätzlich ist zu sagen: Man benötigt eine behördliche Genehmigung um Lagerhallen o<strong>der</strong> Werkstätten als Garage nutzen zu können. Eine solche Genehmigung erteilt in <strong>der</strong> Regel unproblematisch das Gewerbeaufsichtsamt. Sofern diese Genehmigung vorliegt, kann sich <strong>der</strong> Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen; zusätzlich sollte dies durch die Vereinbarung einer entsprechenden Klausel in den Versicherungsbedingungen verankert werden.
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