der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Brennpunkt Handwerk 3/2007 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 27<br />
Rentner dürfen neben ihren Altersbezügen<br />
Geld hinzuverdienen. Je nach<br />
Art <strong>der</strong> Rente gelten dafür bestimmte<br />
Obergrenzen. Auch bei <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht<br />
gibt es Unterschiede.<br />
Wenn Sie Rentner beschäftigen<br />
Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp. Deshalb kommt es immer häufiger vor, dass Betriebe auch Rentner<br />
beschäftigen. Eine Lösung, die für alle Beteiligten Vorteile bringen kann. Doch je nach Art <strong>der</strong> Rente gibt<br />
es unterschiedliche Bestimmungen, die Sie dabei beachten müssen.<br />
1. Altersrente<br />
Ist das 65. Lebensjahr vollendet, dürfen<br />
Rentner uneingeschränkt hinzuverdienen,<br />
ohne mit Rentenkürzungen<br />
rechnen zu müssen. Sofern <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
keine Än<strong>der</strong>ungen vornimmt,<br />
gelten diese Bestimmungen bis 2011.<br />
Danach wird die Regelaltersgrenze für<br />
eine Altersrente stufenweise auf das 67.<br />
Lebensjahr angehoben. Bezieht man jedoch<br />
eine vorzeitige Altersrente, kommt<br />
eine Hinzuverdienstgrenze ins Spiel:<br />
Unter 65 Jahren dürfen Rentner zurzeit<br />
monatlich bis zu 350 Euro brutto nebenher<br />
verdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze<br />
darf jedoch in zwei Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahrs<br />
bis zum doppelten Betrag überschritten<br />
werden, zum Beispiel bei einer Überstundenvergütung,<br />
Urlaubs- o<strong>der</strong> Weihnachtsgeld.<br />
Liegt das Einkommen bei<br />
einer vorzeitigen Altersrente regelmäßig<br />
über <strong>der</strong> allgemeinen Hinzuverdienstgrenze,<br />
wird die Rente – gegebenenfalls<br />
auch rückwirkend – vermin<strong>der</strong>t und als<br />
so genannte Teilrente ausgezahlt. Je<br />
mehr hinzuverdient wird, umso weiter<br />
sinkt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Teilrente.<br />
Sozialversicherungspflicht<br />
Mini-Job:<br />
Grundsätzlich besteht für beschäftigte<br />
Altersrentner im Rahmen eines 400-<br />
Euro-Jobs Versicherungsfreiheit. Der<br />
Arbeitgeber muss für diese geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung die üblichen<br />
Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Pro-<br />
Tipps für Arbeitgeber<br />
TIPP 1<br />
Um Arbeitseinsätze besser planen zu<br />
können, sollten Sie sich bei Vertragsabschluss<br />
genau über die Art <strong>der</strong> Rente<br />
des Beschäftigten informieren, denn<br />
daraus resultiert oft eine unterschiedliche<br />
Sozialversicherungspflicht.<br />
TIPP2<br />
Beschäftigen Sie einen Rentner kürzer<br />
als zwei Monate, handelt es sich um ein<br />
kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis.<br />
In dem Fall sind keine Sozialabgaben<br />
zu zahlen. Sie sollten jedoch den Rentner<br />
darauf hinweisen, dass es zu Rentenkürzungen<br />
kommt, falls die Hinzuverdienstgrenze<br />
nicht eingehalten wird.<br />
zent an die Krankenversicherung und<br />
15 Prozent an die Rentenversicherung<br />
entrichten.<br />
Verdienst über 400 Euro:<br />
Kranken- und Pflegeversicherung:<br />
Alle beschäftigten Altersrentner sind<br />
krankenversicherungspflichtig. Die Beiträge<br />
werden dabei nach einem ermäßigten<br />
Beitragssatz fällig, da kein Anspruch<br />
auf Krankengeld besteht. Sie<br />
werden anteilig jeweils zur Hälfte vom<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt.<br />
Gleiches gilt auch für die Abgaben zur<br />
Pflegeversicherung.<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />
Ab Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
sind beschäftigte Altersrentner versicherungsfrei,<br />
während Arbeitgeber<br />
weiterhin den Beitragsanteil entrichten<br />
müssen, <strong>der</strong> auch bei Versicherungspflicht<br />
zu zahlen wäre. Ist <strong>der</strong> beschäftigte<br />
Altersrentner jünger als 65 — und<br />
verdient er mehr als 400 Euro pro Monat<br />
hinzu — besteht auch für den Rentner<br />
selbst Versicherungspflicht. Gleitzonenregelung<br />
beachten:<br />
Ist <strong>der</strong> Rentner versicherungspflichtig<br />
und liegt sein Verdienst zwischen<br />
400,01 und 800 Euro pro Monat, werden<br />
seine Beiträge nach <strong>der</strong> Gleitzonenformel<br />
berechnet.<br />
2. Rente wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />
Auch Rentner, die vor ihrer Altersrente<br />
Leistungen aufgrund einer vermin<strong>der</strong>ten<br />
Erwerbsfähigkeit erhalten, können<br />
nebenbei noch arbeiten, soweit es <strong>der</strong>en<br />
Gesundheitszustand zulässt. Bei<br />
Beziehern einer Rente wegen teilweiser<br />
Erwerbsmin<strong>der</strong>ung wird davon ausgegangen,<br />
dass <strong>der</strong> Rentner noch einen<br />
gewissen Teil seines Lebensunterhalts<br />
selbst erwirtschaften kann. Die Hinzuverdienstgrenzen<br />
werden für jeden<br />
Rentner wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />
individuell ermittelt. Wie hoch<br />
die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich<br />
ausfällt, steht im Rentenbescheid. Auch<br />
hier darf man an zwei Monaten pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
das Doppelte verdienen.<br />
Liegt die Rentenbewilligung schon einige<br />
Zeit zurück, kann es sein, dass sich<br />
die Hinzuverdienstregelungen geän<strong>der</strong>t<br />
haben. In diesem Fall sollte man die<br />
Son<strong>der</strong>fall: Der beschäftigte<br />
Rentner gehört zur Familie<br />
Hier müssen Sie klären, ob er formal<br />
als abhängig Beschäftigter gilt. Dies<br />
ist <strong>der</strong> Fall, wenn<br />
• er in den Betrieb eingeglie<strong>der</strong>t ist,<br />
• er dem Weisungsrecht<br />
des Arbeitgebers unterliegt,<br />
• er anstelle einer fremden<br />
Arbeitskraft eingestellt wurde,<br />
• er ein regelmäßiges,<br />
angemessenes Entgelt erhält,<br />
• regelmäßig Lohnsteuer vom<br />
Arbeitsentgelt entrichtet und<br />
• das Arbeitsentgelt als<br />
Betriebsausgabe gebucht wird.<br />
Werden diese Kriterien erfüllt, gelten<br />
die üblichen Bestimmungen. Wenn<br />
nicht, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge<br />
an. In jedem Fall gelten<br />
die üblichen Hinzuverdienstgrenzen.<br />
Diese Regelungen betreffen jedoch nur<br />
Bezieher einer gesetzlichen Rente.