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der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Brennpunkt Handwerk 3/2007 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 27<br />

Rentner dürfen neben ihren Altersbezügen<br />

Geld hinzuverdienen. Je nach<br />

Art <strong>der</strong> Rente gelten dafür bestimmte<br />

Obergrenzen. Auch bei <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht<br />

gibt es Unterschiede.<br />

Wenn Sie Rentner beschäftigen<br />

Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp. Deshalb kommt es immer häufiger vor, dass Betriebe auch Rentner<br />

beschäftigen. Eine Lösung, die für alle Beteiligten Vorteile bringen kann. Doch je nach Art <strong>der</strong> Rente gibt<br />

es unterschiedliche Bestimmungen, die Sie dabei beachten müssen.<br />

1. Altersrente<br />

Ist das 65. Lebensjahr vollendet, dürfen<br />

Rentner uneingeschränkt hinzuverdienen,<br />

ohne mit Rentenkürzungen<br />

rechnen zu müssen. Sofern <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

keine Än<strong>der</strong>ungen vornimmt,<br />

gelten diese Bestimmungen bis 2011.<br />

Danach wird die Regelaltersgrenze für<br />

eine Altersrente stufenweise auf das 67.<br />

Lebensjahr angehoben. Bezieht man jedoch<br />

eine vorzeitige Altersrente, kommt<br />

eine Hinzuverdienstgrenze ins Spiel:<br />

Unter 65 Jahren dürfen Rentner zurzeit<br />

monatlich bis zu 350 Euro brutto nebenher<br />

verdienen. Diese Hinzuverdienstgrenze<br />

darf jedoch in zwei Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahrs<br />

bis zum doppelten Betrag überschritten<br />

werden, zum Beispiel bei einer Überstundenvergütung,<br />

Urlaubs- o<strong>der</strong> Weihnachtsgeld.<br />

Liegt das Einkommen bei<br />

einer vorzeitigen Altersrente regelmäßig<br />

über <strong>der</strong> allgemeinen Hinzuverdienstgrenze,<br />

wird die Rente – gegebenenfalls<br />

auch rückwirkend – vermin<strong>der</strong>t und als<br />

so genannte Teilrente ausgezahlt. Je<br />

mehr hinzuverdient wird, umso weiter<br />

sinkt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Teilrente.<br />

Sozialversicherungspflicht<br />

Mini-Job:<br />

Grundsätzlich besteht für beschäftigte<br />

Altersrentner im Rahmen eines 400-<br />

Euro-Jobs Versicherungsfreiheit. Der<br />

Arbeitgeber muss für diese geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung die üblichen<br />

Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Pro-<br />

Tipps für Arbeitgeber<br />

TIPP 1<br />

Um Arbeitseinsätze besser planen zu<br />

können, sollten Sie sich bei Vertragsabschluss<br />

genau über die Art <strong>der</strong> Rente<br />

des Beschäftigten informieren, denn<br />

daraus resultiert oft eine unterschiedliche<br />

Sozialversicherungspflicht.<br />

TIPP2<br />

Beschäftigen Sie einen Rentner kürzer<br />

als zwei Monate, handelt es sich um ein<br />

kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis.<br />

In dem Fall sind keine Sozialabgaben<br />

zu zahlen. Sie sollten jedoch den Rentner<br />

darauf hinweisen, dass es zu Rentenkürzungen<br />

kommt, falls die Hinzuverdienstgrenze<br />

nicht eingehalten wird.<br />

zent an die Krankenversicherung und<br />

15 Prozent an die Rentenversicherung<br />

entrichten.<br />

Verdienst über 400 Euro:<br />

Kranken- und Pflegeversicherung:<br />

Alle beschäftigten Altersrentner sind<br />

krankenversicherungspflichtig. Die Beiträge<br />

werden dabei nach einem ermäßigten<br />

Beitragssatz fällig, da kein Anspruch<br />

auf Krankengeld besteht. Sie<br />

werden anteilig jeweils zur Hälfte vom<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt.<br />

Gleiches gilt auch für die Abgaben zur<br />

Pflegeversicherung.<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung:<br />

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

sind beschäftigte Altersrentner versicherungsfrei,<br />

während Arbeitgeber<br />

weiterhin den Beitragsanteil entrichten<br />

müssen, <strong>der</strong> auch bei Versicherungspflicht<br />

zu zahlen wäre. Ist <strong>der</strong> beschäftigte<br />

Altersrentner jünger als 65 — und<br />

verdient er mehr als 400 Euro pro Monat<br />

hinzu — besteht auch für den Rentner<br />

selbst Versicherungspflicht. Gleitzonenregelung<br />

beachten:<br />

Ist <strong>der</strong> Rentner versicherungspflichtig<br />

und liegt sein Verdienst zwischen<br />

400,01 und 800 Euro pro Monat, werden<br />

seine Beiträge nach <strong>der</strong> Gleitzonenformel<br />

berechnet.<br />

2. Rente wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

Auch Rentner, die vor ihrer Altersrente<br />

Leistungen aufgrund einer vermin<strong>der</strong>ten<br />

Erwerbsfähigkeit erhalten, können<br />

nebenbei noch arbeiten, soweit es <strong>der</strong>en<br />

Gesundheitszustand zulässt. Bei<br />

Beziehern einer Rente wegen teilweiser<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung wird davon ausgegangen,<br />

dass <strong>der</strong> Rentner noch einen<br />

gewissen Teil seines Lebensunterhalts<br />

selbst erwirtschaften kann. Die Hinzuverdienstgrenzen<br />

werden für jeden<br />

Rentner wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

individuell ermittelt. Wie hoch<br />

die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich<br />

ausfällt, steht im Rentenbescheid. Auch<br />

hier darf man an zwei Monaten pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

das Doppelte verdienen.<br />

Liegt die Rentenbewilligung schon einige<br />

Zeit zurück, kann es sein, dass sich<br />

die Hinzuverdienstregelungen geän<strong>der</strong>t<br />

haben. In diesem Fall sollte man die<br />

Son<strong>der</strong>fall: Der beschäftigte<br />

Rentner gehört zur Familie<br />

Hier müssen Sie klären, ob er formal<br />

als abhängig Beschäftigter gilt. Dies<br />

ist <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

• er in den Betrieb eingeglie<strong>der</strong>t ist,<br />

• er dem Weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers unterliegt,<br />

• er anstelle einer fremden<br />

Arbeitskraft eingestellt wurde,<br />

• er ein regelmäßiges,<br />

angemessenes Entgelt erhält,<br />

• regelmäßig Lohnsteuer vom<br />

Arbeitsentgelt entrichtet und<br />

• das Arbeitsentgelt als<br />

Betriebsausgabe gebucht wird.<br />

Werden diese Kriterien erfüllt, gelten<br />

die üblichen Bestimmungen. Wenn<br />

nicht, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge<br />

an. In jedem Fall gelten<br />

die üblichen Hinzuverdienstgrenzen.<br />

Diese Regelungen betreffen jedoch nur<br />

Bezieher einer gesetzlichen Rente.

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