der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Seite 8 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2007<br />
Was tun, wenn Ihr Auszubilden<strong>der</strong><br />
die Schule schwänzt<br />
Lei<strong>der</strong> kommt es immer häufiger vor,<br />
dass Auszubildende penetrant die<br />
Schule schwänzen. Keinesfalls haben<br />
Sie, als Ausbil<strong>der</strong> sofort das Recht zum<br />
Ausspruch einer Kündigung. Das LAG<br />
Hessen (11 Sa 1107/99) hat festgehalten,<br />
welche Schritte unbedingt erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind.<br />
a) Versuchen Sie zunächst die Gründe<br />
für das Schwänzen zu ermitteln. Machen<br />
Sie den Auszubildenden auf seine<br />
Pflichten aufmerksam und zeigen<br />
Sie ihm auf, welche Konsequenzen<br />
sein Verhalten hat. Kündigen Sie eine<br />
Abmahnung an, falls er sein Verhalten<br />
nicht unverzüglich än<strong>der</strong>t.<br />
b) Wenn dies nichts nutzt und <strong>der</strong><br />
Auszubildende weiterhin schwänzt,<br />
sollten Sie Kontakt zur Berufsschule<br />
aufnehmen und den Auszubildenden<br />
abmahnen. Schil<strong>der</strong>n Sie <strong>der</strong>weil sein<br />
Vergehen exakt und geben Sie in <strong>der</strong><br />
Abmahnung genau an, an welchen Berufsschultagen<br />
er geschwänzt hat. For<strong>der</strong>n<br />
Sie ihn auf, in Zukunft regelmäßig<br />
am Unterricht teilzunehmen und drohen<br />
Sie an<strong>der</strong>nfalls mit einer Kündigung.<br />
Wichtig! Schicken Sie bei min<strong>der</strong>jährigen<br />
Auszubildenden die Abmahnung<br />
an die Erziehungsberechtigten. Lassen<br />
Sie sich den Eingang bestätigen.<br />
Einheitliche Service-<br />
Telefonnumern<br />
Die Bundesagentur für Arbeit schaltet<br />
bundesweite Service-Rufnummern<br />
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.<br />
Die BA verbessert den telefonischen<br />
Service für ihre Kunden. Sowohl für<br />
Arbeitnehmer und Arbeitsuchende<br />
als auch für Arbeitgeber gibt es seit<br />
kurzem bundeseinheitliche Rufnummern.<br />
Arbeitgeber erreichen unter<br />
0 18 01 – 66 44 66 von Montag bis<br />
Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
den Arbeitgeberservice ihrer Agentur<br />
für Arbeit. Dieses Angebot richtet<br />
sich insbeson<strong>der</strong>e an die Arbeitgeber,<br />
die bisher noch keinen persönlichen<br />
Ansprechpartner mit eigener Durchwahl<br />
haben. In jedem Fall sprechen<br />
sie direkt mit einem persönlichen Ansprechpartner,<br />
<strong>der</strong> ausschließlich Arbeitgeber<br />
berät. So können alle Fragen<br />
rund um die Besetzung offener<br />
Arbeits- und Ausbildungsstellen o<strong>der</strong><br />
zu För<strong>der</strong>möglichkeiten bei <strong>der</strong> Einstellung<br />
von Arbeitslosen beantwortet<br />
werden.<br />
Arbeitsrecht<br />
Bleibt <strong>der</strong> Auszubildende trotz dieser<br />
Abmahnung erneut dem Berufsschulunterricht<br />
unentschuldigt fern, mahnen<br />
Sie den Auszubildenden (bei Min<strong>der</strong>jährigen<br />
seine Eltern) erneut ab. Beziehen<br />
Sie sich dabei auf das Fehlverhalten,<br />
das Sie in <strong>der</strong> ersten Abmahnung<br />
beschrieben haben.<br />
Bei min<strong>der</strong>jährigen Auszubildenden<br />
sollten Sie unbedingt das Gespräch<br />
mit den Eltern suchen. Dies ist zwingend<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Sie müssen nach<br />
Ausführungen des LAG Hessen grundsätzlich<br />
alle pädagogischen Möglichkeiten<br />
ausschöpfen, insbeson<strong>der</strong>e bei<br />
Min<strong>der</strong>jährigen, das Fehlverhalten des<br />
Auszubildenden abzustellen. Fehlt<br />
Ihr Auszubilden<strong>der</strong> erneut unentschuldigt,<br />
haben Sie regelmäßig die<br />
Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis<br />
fristlos zu kündigen (W. Dohr, RA)<br />
Kündigungsschutz für<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>te Arbeitnehmer kommen<br />
nur in den Genuss des beson<strong>der</strong>en<br />
Kündigungsschutzes, wenn Fristen<br />
eingehalten werden. Nach einer Entscheidung<br />
des BAG gilt <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>kündigungsschutz<br />
nur, wenn ein Antrag<br />
auf Anerkennung als Schwerbehin<strong>der</strong>ter<br />
mindestens drei Wochen vor Zugang<br />
<strong>der</strong> Kündigung gestellt wurde (2<br />
AZR 217/06). Das gelte auch für Arbeitnehmer,<br />
die einem Schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />
gleichgestellt seien. Mit <strong>der</strong> Entscheidung<br />
sei ein seit längerer Zeit bestehen<strong>der</strong><br />
Streit um die Auslegung einer<br />
Regelung im Sozialgesetzbuch beendet<br />
worden, teilten die Bundesrichter mit.<br />
Die Regelung war in das Gesetz eingefügt<br />
worden, damit Kündigungen nicht<br />
missbräuchlich erschwert werden. Die<br />
Klage einer Arbeitnehmerin scheiterte,<br />
weil sie ihren Gleichstellungsantrag mit<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>ten erst drei Tage vor<br />
<strong>der</strong> Kündigung gestellt hatte.<br />
Arbeitnehmerunterrichtung bei<br />
einem Betriebsübergang<br />
Nach § 613 a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer<br />
vom bisherigen Arbeitgeber<br />
o<strong>der</strong> vom neuen Betriebsinhaber<br />
über einen Betriebsübergang zu unterrichten.<br />
Die Unterrichtung dient dazu,<br />
dem betroffenen Arbeitnehmer eine<br />
ausreichende Wissensgrundlage für<br />
die Ausübung des Wi<strong>der</strong>spruchsrechts<br />
zu geben. Unter an<strong>der</strong>em muss sorgfältig<br />
über die rechtlichen Folgen des<br />
Betriebsübergangs informiert werden.<br />
Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer<br />
fehlerhaft über die Haftung des<br />
bisherigen Arbeitgebers und des neuen<br />
Betriebsinhabers über Verpflichtungen<br />
gemäß § 613 a Abs. 2 BGB informiert,<br />
ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie<br />
die einmonatige Frist des Arbeitnehmers,<br />
dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />
gemäß § 613 a Abs. 6<br />
BGB zu wi<strong>der</strong>sprechen, nicht auslöst.<br />
(BAG, 14.12.2006 –8 AZR 763/05)<br />
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung<br />
beinhaltet<br />
• den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,<br />
• den Grund für den Übergang,<br />
• die rechtlichen, wirtschaftlichen und<br />
sozialen Folgen des Übergangs für<br />
die Arbeitnehmer und die hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer in Aussicht<br />
genommenen Maßnahmen.<br />
Nachträgliche Klagestellung<br />
Ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> eine arbeitsrechtliche<br />
Kündigung von seinem Arbeitgeber<br />
erhält, muss, wenn er sich gegen<br />
diese Kündiung wehren will, innerhalb<br />
von drei Wochen Kündigungsschutzklage<br />
vor dem Arbeitsgericht erheben.<br />
Wird diese Frist versäumt, kann er die<br />
nachträgliche Klagelassung nur noch<br />
dann erreichen, wenn er darlegen und<br />
beweisen kann, dass er nach Lage <strong>der</strong><br />
Umstände unverschuldet verhin<strong>der</strong>t<br />
war, die Klage rechtzeitig einzureichen.<br />
Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts<br />
rechtfertigt dabei<br />
noch keine nachträgliche Zulassung<br />
<strong>der</strong> Kündigungsschutzklage. Es kommt<br />
vielmehr darauf an, ob <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
durch seine Krankheit objektiv<br />
daran gehin<strong>der</strong>t war, eine Klage zu formulieren<br />
o<strong>der</strong> seine Rechte auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise wahrzunehmen (LAG Köln, Az.:<br />
3 Ta 23/06)<br />
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fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt<br />
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