20.03.2014 Aufrufe

der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

der Unternehmenssteuer - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 8 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2007<br />

Was tun, wenn Ihr Auszubilden<strong>der</strong><br />

die Schule schwänzt<br />

Lei<strong>der</strong> kommt es immer häufiger vor,<br />

dass Auszubildende penetrant die<br />

Schule schwänzen. Keinesfalls haben<br />

Sie, als Ausbil<strong>der</strong> sofort das Recht zum<br />

Ausspruch einer Kündigung. Das LAG<br />

Hessen (11 Sa 1107/99) hat festgehalten,<br />

welche Schritte unbedingt erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind.<br />

a) Versuchen Sie zunächst die Gründe<br />

für das Schwänzen zu ermitteln. Machen<br />

Sie den Auszubildenden auf seine<br />

Pflichten aufmerksam und zeigen<br />

Sie ihm auf, welche Konsequenzen<br />

sein Verhalten hat. Kündigen Sie eine<br />

Abmahnung an, falls er sein Verhalten<br />

nicht unverzüglich än<strong>der</strong>t.<br />

b) Wenn dies nichts nutzt und <strong>der</strong><br />

Auszubildende weiterhin schwänzt,<br />

sollten Sie Kontakt zur Berufsschule<br />

aufnehmen und den Auszubildenden<br />

abmahnen. Schil<strong>der</strong>n Sie <strong>der</strong>weil sein<br />

Vergehen exakt und geben Sie in <strong>der</strong><br />

Abmahnung genau an, an welchen Berufsschultagen<br />

er geschwänzt hat. For<strong>der</strong>n<br />

Sie ihn auf, in Zukunft regelmäßig<br />

am Unterricht teilzunehmen und drohen<br />

Sie an<strong>der</strong>nfalls mit einer Kündigung.<br />

Wichtig! Schicken Sie bei min<strong>der</strong>jährigen<br />

Auszubildenden die Abmahnung<br />

an die Erziehungsberechtigten. Lassen<br />

Sie sich den Eingang bestätigen.<br />

Einheitliche Service-<br />

Telefonnumern<br />

Die Bundesagentur für Arbeit schaltet<br />

bundesweite Service-Rufnummern<br />

für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.<br />

Die BA verbessert den telefonischen<br />

Service für ihre Kunden. Sowohl für<br />

Arbeitnehmer und Arbeitsuchende<br />

als auch für Arbeitgeber gibt es seit<br />

kurzem bundeseinheitliche Rufnummern.<br />

Arbeitgeber erreichen unter<br />

0 18 01 – 66 44 66 von Montag bis<br />

Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

den Arbeitgeberservice ihrer Agentur<br />

für Arbeit. Dieses Angebot richtet<br />

sich insbeson<strong>der</strong>e an die Arbeitgeber,<br />

die bisher noch keinen persönlichen<br />

Ansprechpartner mit eigener Durchwahl<br />

haben. In jedem Fall sprechen<br />

sie direkt mit einem persönlichen Ansprechpartner,<br />

<strong>der</strong> ausschließlich Arbeitgeber<br />

berät. So können alle Fragen<br />

rund um die Besetzung offener<br />

Arbeits- und Ausbildungsstellen o<strong>der</strong><br />

zu För<strong>der</strong>möglichkeiten bei <strong>der</strong> Einstellung<br />

von Arbeitslosen beantwortet<br />

werden.<br />

Arbeitsrecht<br />

Bleibt <strong>der</strong> Auszubildende trotz dieser<br />

Abmahnung erneut dem Berufsschulunterricht<br />

unentschuldigt fern, mahnen<br />

Sie den Auszubildenden (bei Min<strong>der</strong>jährigen<br />

seine Eltern) erneut ab. Beziehen<br />

Sie sich dabei auf das Fehlverhalten,<br />

das Sie in <strong>der</strong> ersten Abmahnung<br />

beschrieben haben.<br />

Bei min<strong>der</strong>jährigen Auszubildenden<br />

sollten Sie unbedingt das Gespräch<br />

mit den Eltern suchen. Dies ist zwingend<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Sie müssen nach<br />

Ausführungen des LAG Hessen grundsätzlich<br />

alle pädagogischen Möglichkeiten<br />

ausschöpfen, insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Min<strong>der</strong>jährigen, das Fehlverhalten des<br />

Auszubildenden abzustellen. Fehlt<br />

Ihr Auszubilden<strong>der</strong> erneut unentschuldigt,<br />

haben Sie regelmäßig die<br />

Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis<br />

fristlos zu kündigen (W. Dohr, RA)<br />

Kündigungsschutz für<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>te Arbeitnehmer kommen<br />

nur in den Genuss des beson<strong>der</strong>en<br />

Kündigungsschutzes, wenn Fristen<br />

eingehalten werden. Nach einer Entscheidung<br />

des BAG gilt <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>kündigungsschutz<br />

nur, wenn ein Antrag<br />

auf Anerkennung als Schwerbehin<strong>der</strong>ter<br />

mindestens drei Wochen vor Zugang<br />

<strong>der</strong> Kündigung gestellt wurde (2<br />

AZR 217/06). Das gelte auch für Arbeitnehmer,<br />

die einem Schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

gleichgestellt seien. Mit <strong>der</strong> Entscheidung<br />

sei ein seit längerer Zeit bestehen<strong>der</strong><br />

Streit um die Auslegung einer<br />

Regelung im Sozialgesetzbuch beendet<br />

worden, teilten die Bundesrichter mit.<br />

Die Regelung war in das Gesetz eingefügt<br />

worden, damit Kündigungen nicht<br />

missbräuchlich erschwert werden. Die<br />

Klage einer Arbeitnehmerin scheiterte,<br />

weil sie ihren Gleichstellungsantrag mit<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>ten erst drei Tage vor<br />

<strong>der</strong> Kündigung gestellt hatte.<br />

Arbeitnehmerunterrichtung bei<br />

einem Betriebsübergang<br />

Nach § 613 a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer<br />

vom bisherigen Arbeitgeber<br />

o<strong>der</strong> vom neuen Betriebsinhaber<br />

über einen Betriebsübergang zu unterrichten.<br />

Die Unterrichtung dient dazu,<br />

dem betroffenen Arbeitnehmer eine<br />

ausreichende Wissensgrundlage für<br />

die Ausübung des Wi<strong>der</strong>spruchsrechts<br />

zu geben. Unter an<strong>der</strong>em muss sorgfältig<br />

über die rechtlichen Folgen des<br />

Betriebsübergangs informiert werden.<br />

Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer<br />

fehlerhaft über die Haftung des<br />

bisherigen Arbeitgebers und des neuen<br />

Betriebsinhabers über Verpflichtungen<br />

gemäß § 613 a Abs. 2 BGB informiert,<br />

ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie<br />

die einmonatige Frist des Arbeitnehmers,<br />

dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />

gemäß § 613 a Abs. 6<br />

BGB zu wi<strong>der</strong>sprechen, nicht auslöst.<br />

(BAG, 14.12.2006 –8 AZR 763/05)<br />

Eine ordnungsgemäße Unterrichtung<br />

beinhaltet<br />

• den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,<br />

• den Grund für den Übergang,<br />

• die rechtlichen, wirtschaftlichen und<br />

sozialen Folgen des Übergangs für<br />

die Arbeitnehmer und die hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer in Aussicht<br />

genommenen Maßnahmen.<br />

Nachträgliche Klagestellung<br />

Ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> eine arbeitsrechtliche<br />

Kündigung von seinem Arbeitgeber<br />

erhält, muss, wenn er sich gegen<br />

diese Kündiung wehren will, innerhalb<br />

von drei Wochen Kündigungsschutzklage<br />

vor dem Arbeitsgericht erheben.<br />

Wird diese Frist versäumt, kann er die<br />

nachträgliche Klagelassung nur noch<br />

dann erreichen, wenn er darlegen und<br />

beweisen kann, dass er nach Lage <strong>der</strong><br />

Umstände unverschuldet verhin<strong>der</strong>t<br />

war, die Klage rechtzeitig einzureichen.<br />

Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts<br />

rechtfertigt dabei<br />

noch keine nachträgliche Zulassung<br />

<strong>der</strong> Kündigungsschutzklage. Es kommt<br />

vielmehr darauf an, ob <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

durch seine Krankheit objektiv<br />

daran gehin<strong>der</strong>t war, eine Klage zu formulieren<br />

o<strong>der</strong> seine Rechte auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise wahrzunehmen (LAG Köln, Az.:<br />

3 Ta 23/06)<br />

Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin<br />

abgedruckten Artikel, Formulare<br />

und Empfehlungen wurden mit größtmöglicher<br />

Sorgfalt und nach bestem Wissen<br />

recherchiert und erstellt. Sie erheben<br />

aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird<br />

die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen<br />

immer kürzer. Es wird deshalb<br />

keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit,<br />

Vollständigkeit o<strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> in diesem<br />

Magazin bereitgestellten Informationen<br />

übernommen. Für Schäden materieller<br />

o<strong>der</strong> immaterieller Art, die durch<br />

die Nutzung o<strong>der</strong> Nichtnutzung <strong>der</strong> dargebotenen<br />

Informationen bzw. durch die<br />

Nutzung fehlerhafter und unvollständiger<br />

Informationen unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

verursacht werden, haften <strong>der</strong> Herausgeber<br />

und die beteiligten <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />

nicht, sofern ihnen nicht<br />

nachweislich vorsätzliches o<strong>der</strong> grob<br />

fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt<br />

werden kann.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!