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Die neuen Incoterms - Kiehl

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2<br />

INDUSTRIELLE GESCHÄFTSPROZESSE<br />

<strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Incoterms</strong><br />

Deutschland ist eine der führenden Exportnationen, daher spielen<br />

die so genannten <strong>Incoterms</strong> für Unternehmen eine wichtige Rolle.<br />

Hinter dem Kürzel verbergen sich weltweit anerkannte Regeln<br />

über die Verteilung von Risiken und Kosten im internationalen<br />

Warenverkehr. <strong>Die</strong> <strong>Incoterms</strong> werden von der „International<br />

Chamber of Commerce“ (ICC) in Paris festgelegt und in regel -<br />

mä ßigen Abständen der Handelspraxis angepasst. Am 1.1. 2011 trat<br />

die neueste Fassung in Kraft.<br />

Von Diplom-Handelslehrer Karsten Beck; Wiesenttal<br />

und Diplom-Handelslehrer Michael Wachtler; Fürth<br />

Was regeln die<br />

<strong>Incoterms</strong>?<br />

<strong>Die</strong> <strong>Incoterms</strong> (International<br />

Commercial Terms) regeln die<br />

wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten<br />

in internationalen Lieferverträgen.<br />

Dazu zählen insbesondere<br />

• die Übernahme der Transportkosten,<br />

• der Übergang der Gefahr des Verlustes<br />

oder der Beschädigung der<br />

Ware während des Transports<br />

und<br />

• der Abschluss und die Kosten einer<br />

Transportversicherung.<br />

Was ist bei der Verwendung<br />

von<br />

<strong>Incoterms</strong> zu beachten?<br />

• <strong>Die</strong> Anwendung der <strong>Incoterms</strong><br />

muss ausdrücklich im Vertrag<br />

vereinbart werden. Dabei sollte<br />

grundsätzlich die Jahreszahl der<br />

jeweiligen Fassung hinzugefügt<br />

werden, im aktuellen also die<br />

Version 2010.<br />

• <strong>Die</strong> Bezugnahme auf die <strong>Incoterms</strong><br />

erfolgt entweder durch<br />

Aufnahme des vollen Titels der<br />

gewählten Klausel oder durch<br />

Verwendung der Buchstabenabkürzung.<br />

• <strong>Die</strong> Klauseln müssen um den benannten<br />

Ort ergänzt werden. Dabei<br />

sollte der Ort möglichst konkret<br />

bezeichnet werden. Beispiel:<br />

„EXW, Hamburg, <strong>Incoterms</strong> 2010“.<br />

Damit gilt die Incoterm-Klausel<br />

EXW (Ex Works, ab Werk, vgl.<br />

Tab. 1, Seite 3). Der Ort des Gefahren-<br />

und Kostenübergangs ist<br />

Hamburg und es ist die aktuelle<br />

Fassung der „<strong>Incoterms</strong> 2010“ anzuwenden.<br />

Was ändert sich seit<br />

01.01.2011?<br />

Seit ihrer Einführung im Jahre 1936<br />

wurden die Klauseln mehrfach<br />

überarbeitet. Bis Ende 2010 galt die<br />

Fassung 2000, am 01.01.2010 traten<br />

<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011


3<br />

die <strong>Incoterms</strong> 2010 in Kraft. Hierbei<br />

handelt es sich um die mittlerweile<br />

siebte Revision. Hier sind die wichtigsten<br />

Änderungen:<br />

1. Nationale und internationale<br />

Anwendbarkeit<br />

Während die <strong>Incoterms</strong> bisher<br />

speziell für den internationalen<br />

Warentransport ausgelegt waren,<br />

werden die <strong>Incoterms</strong> 2010 von der<br />

ICC ausdrücklich als „nationale und<br />

internationale Handelsklauseln“<br />

deklariert.<br />

2. Wegfall der Klauseln DAF, DES,<br />

DEQ und DDU<br />

<br />

Multimodale Klauseln<br />

(ex works/ab Werk)<br />

(free carrier/frei Frachtführer)<br />

(carriage paid to/frachtfrei)<br />

(carriage and insurance paid to/<br />

frachtfrei versichert)<br />

(delivered at place)<br />

(delivered at terminal/<br />

geliefert an Terminal)<br />

(delivered duty paid/<br />

geliefert verzollt)<br />

Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport<br />

(free alongside ship/frei Längsseite Schiff)<br />

(free on board/frei an Bord)<br />

(cost and freight/Kosten und Fracht)<br />

(cost, insurance and freight/Kosten,<br />

Versicherung und Fracht)<br />

Insgesamt wurde die Zahl der Klauseln<br />

in den <strong>Incoterms</strong> 2010 von 13<br />

auf 11 reduziert. Vier Klauseln wurden<br />

gestrichen, zwei neue hinzugefügt.<br />

<strong>Die</strong> Klauseln DAF, DES, DEQ<br />

und DDU wurden aufgrund ihrer<br />

geringen Praxisrelevanz aus dem<br />

Regelwerk der <strong>Incoterms</strong> herausgenommen.<br />

3. Zwei neue Klauseln: DAT und<br />

DAP<br />

Als neue Klauseln wurden DAT und<br />

DAP in die <strong>Incoterms</strong> aufgenommen.<br />

<strong>Die</strong> Klausel DAT (delivered at<br />

terminal) kann dabei als Modernisierung<br />

der alten Klausel DEQ (delivered<br />

ex quay) betrachtet werden,<br />

denn die Ablieferung an einem<br />

Terminal entspricht der heutigen<br />

Praxis in der Containerhafenlogistik<br />

eher als die Entladung der Ware<br />

auf den Kai. Außerdem ist DAT im<br />

Gegensatz zu DEQ multimodal (also<br />

für alle Transportarten) anwendbar.<br />

<strong>Die</strong> neue Klausel DAP (delivered at<br />

place) ist eine multimodale Klausel,<br />

bei der es darauf ankommt,<br />

den Bestimmungsort möglichst<br />

genau festzulegen. Damit eignet<br />

sich diese Klausel, um die alten<br />

Klauseln DAF (delivered at frontier)<br />

und DES (delivered ex ship) zu ersetzen,<br />

indem man beispielsweise<br />

den Ort des Grenzübergangs bzw.<br />

den genauen Bestimmungshafen<br />

benennt.<br />

4. Multimodale und spezielle<br />

Schiffs transportklauseln<br />

<strong>Die</strong> <strong>Incoterms</strong> 2010 sehen nunmehr<br />

sieben multimodal anwendbare<br />

Klauseln (für alle Transportarten<br />

geeignet) und vier speziell für den<br />

See- und Binnenschiffstransport<br />

geeignete Klauseln vor.<br />

5. Neuer Gefahrenübergang bei<br />

FOB, CFR und CIF<br />

Bei den bisher bestehenden Klauseln<br />

FOB, CFR und CIF ändert sich<br />

der Ort des Gefahrenübergangs.<br />

Bisher erfolgte der Gefahrenübergang<br />

bei Überschreiten der Schiffsreeling.<br />

Durch die <strong>Incoterms</strong> 2010<br />

findet der Gefahrenübergang jetzt<br />

nach Verladen des Transportgutes<br />

an Bord des Schiffs statt, also<br />

<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011


4<br />

INDUSTRIELLE GESCHÄFTSPROZESSE<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

-<br />

<br />

<br />

Ex Works (ab Werk)<br />

<br />

Free Carrier<br />

(frei Frachtführer benannter<br />

Ort)<br />

<br />

Free alongside ship<br />

(frei Längsseite Schiff)<br />

<br />

Free on board<br />

(frei an Bord benannter<br />

Verladehafen)<br />

<br />

Cost & Freight<br />

(Kosten & Fracht benannter<br />

Bestimmungshafen)<br />

<br />

Cost, Insurance and Freight<br />

(Kosten, Versicherung und<br />

Fracht<br />

benannter Bestimmungshafen)<br />

<br />

Carriage paid to<br />

(frachtfrei benannter Bestimmungsort)<br />

<br />

Carriage and Insurance paid to<br />

(frachtfrei versichert benannter<br />

Bestimmungsort)<br />

D <br />

Delivered at Place<br />

(geliefert benannter Ort)<br />

<br />

Delivered at Terminal<br />

(geliefert Terminal)<br />

<br />

Delivered, Duty paid<br />

(geliefert verzollt benannter<br />

Bestimmungsort)<br />

<br />

Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt direkt ab<br />

Werk des Exporteurs. Der Importeur transportiert die Waren<br />

komplett auf eigene Kosten.<br />

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware auf seine Kosten<br />

einem vom Käufer benannten Frachtführer an einem vereinbarten<br />

Lieferort zu übergeben. Das ist der Ort der Übergabe der<br />

Ware an den ersten Frachtführer am Abgangsort. Ab diesem<br />

Zeitpunkt trägt der Käufer die Transportkosten sowie das Risiko<br />

von Transportschäden.<br />

Der Verkäufer hat seine vertraglichen Pflichten dann erfüllt,<br />

wenn er die Ware in dem benannten Verschiffungshafen bis an<br />

die Längsseite des vom Käufer benannten Schiffes verbracht<br />

hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren Transportkosten<br />

der Reederei und das Transportrisiko.<br />

<strong>Die</strong> Lieferpflicht des Verkäufers endet, wenn die Ware im benannten<br />

Hafen auf das vom Käufer benannte Schiff verladen<br />

wurde. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren<br />

Transportkosten sowie das Risiko, dass die Ware beim Transport<br />

beschädigt wird.<br />

Hier trägt der Verkäufer die Frachtkosten bis zum vertraglich<br />

vereinbarten Bestimmungshafen, also die Kosten für die<br />

Haupttransportstrecke. <strong>Die</strong> Transportgefahr geht (wie bei FOB)<br />

auf den Käufer über, wenn die Ware auf das benannte Schiff<br />

verladen wurde.<br />

Neben den Kosten der Reederei für die Transportstrecke zwischen<br />

Verlade- und Entladehafen trägt der Verkäufer zusätzlich<br />

auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine Seeschadensversicherung<br />

(Transportversicherung).<br />

<strong>Die</strong> Transportgefahr geht (wie bei CFR und FOB) auf den Käufer<br />

über, wenn die Ware auf das benannte Schiff verladen wurde.<br />

Der Verkäufer trägt sämtliche Transportkosten der Ware bis<br />

zum Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang auf den Importeur<br />

erfolgt bereits bei der Übergabe der Ware an den ersten<br />

Frachtführer.<br />

Im Unterschied zur CPT-Klausel ist der Verkäufer hier zusätzlich<br />

verpflichtet, auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine<br />

Transportversicherung abzuschließen. Der Gefahrenübergang<br />

auf den Importeur erfolgt wie bei CPT bei der Übergabe der<br />

Ware an den ersten Frachtführer.<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware am Bestimmungsort<br />

unentladen zur Verfügung zu stellen. Er trägt alle Transportkosten<br />

und -gefahren, bis die Ware dem Käufer auf dem ankommenden<br />

Beförderungsmittel entladebereit am benannten<br />

Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.<br />

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware an einem vom Käufer<br />

genannten Terminal (z. B. Kai, Containerdepot, Eisenbahnterminal,<br />

Luftfrachtterminal) entladen zur Verfügung zu stellen.<br />

Er trägt alle Transportkosten und -gefahren, bis die Ware vom<br />

ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem<br />

Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen<br />

oder -ort zur Verfügung gestellt wird. D. h., gegenüber<br />

DAP übernimmt der Verkäufer zusätzlich noch Kosten<br />

und Risiko des Entladens.<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware am im Kaufvertrag<br />

festgelegten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen.<br />

Alle entstehenden Kosten für die gesamte Transportstrecke<br />

sowie die Einfuhrverzollung sind vom Verkäufer zu tragen. Der<br />

Käufer ist lediglich noch für das Entladen des Transportfahrzeugs<br />

verantwortlich.<br />

alle<br />

alle<br />

Schiff<br />

Schiff<br />

Schiff<br />

Schiff<br />

alle<br />

alle<br />

alle<br />

alle<br />

alle<br />

wenn das Transportgut auf dem<br />

Schiff abgesetzt worden ist. Damit<br />

hat sich das Risiko geringfügig weiter<br />

in Richtung des Verkäufers verlagert<br />

(vgl. Beispiel 1).<br />

<br />

<br />

Ein Container mit wertvollen technischen<br />

Meßgeräten fällt während des Verladevorgangs<br />

vom Kran auf das Schiff und wird<br />

beschädigt. Gemäß den <strong>Incoterms</strong> 2000<br />

hätte hier bei den Klauseln FOB, CFR und<br />

CIF der Käufer die Gefahr zu tragen, da die<br />

Schiffsreeling bereits überschritten war.<br />

Ab 01.01.2011 (<strong>Incoterms</strong> 2010) muss in<br />

diesem Fall der Verkäufer haften, da das<br />

Transportgut noch nicht auf dem Schiff<br />

abgesetzt wurde.<br />

Einen Überblick über die Klauseln<br />

gemäß <strong>Incoterms</strong> 2010 gibt Ihnen<br />

die Tabelle 2.<br />

Ein praktischer Fall<br />

Ein Werkzeugmaschinenhersteller<br />

mit Sitz in Hannover erhält einen<br />

Auftrag über eine Spezialmaschine<br />

von einem Kunden aus Johannesburg<br />

(Südafrika). <strong>Die</strong> Ware wird<br />

per Lkw vom Montagewerk in Hannover<br />

zum Hamburger Containerhafen<br />

transportiert, dort auf ein<br />

Containerschiff verladen und über<br />

den Seeweg nach Durban (Südafrika)<br />

transportiert. Dort wird die Maschine<br />

vom Containerschiff entladen<br />

und per Lkw zum Kunden nach<br />

Johannesburg gebracht (vgl. <br />

Abb. 1 auf Seite 5).<br />

Anhand von vier ausgewählten<br />

<strong>Incoterms</strong>, sollen die unterschiedlichen<br />

Konsequenzen für den<br />

deutschen Exporteurs aufgezeigt<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011


5<br />

<br />

<br />

Hinweis: In der Praxis sollten Ort<br />

bzw. Hafen so genau wie möglich<br />

angegeben werden (z. B. genaue<br />

Anschrift), um keinen Spielraum<br />

für evtl. falsche Interpretationen zu<br />

lassen. Außerdem ist auf eine Übereinstimmung<br />

der Ortsangaben im<br />

Kaufvertrag und Frachtvertrag zu<br />

achten.<br />

FOB Hamburg<br />

Pflichten des Verkäufers<br />

• Abschluss des Frachtvertrages,<br />

• Ausfuhrabfertigung,<br />

• Lieferung bis an Bord des Schiffes<br />

im Verschiffungshafen (Hamburg).<br />

Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />

• Lkw-Transportkosten bis zum<br />

Hamburger Hafen,<br />

• Verladekosten im Hamburger<br />

Hafen,<br />

• Kosten der Ausfuhrabfertigung.<br />

Gefahrenübergang<br />

• nach Verladung an Bord des<br />

Schiffs im Hamburger Hafen.<br />

CIF Durban<br />

Pflichten des Verkäufers<br />

Pflichten aus FOB, zusätzlich<br />

• Lieferung bis zum Bestimmungshafen<br />

(Durban),<br />

<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011


6<br />

INDUSTRIELLE GESCHÄFTSPROZESSE<br />

<br />

Informationen zu den <strong>Incoterms</strong> stellen<br />

u. a.<br />

<br />

(ICC) in Paris (www.iccwbo.org),<br />

www.iccdeutschland.de),<br />

www.zoll.de),<br />

mern<br />

(www.dihk.de)<br />

zur Verfügung.<br />

• Abschluss einer Transportversicherung<br />

bis zum Bestimmungshafen<br />

(Durban).<br />

Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />

Kosten wie FOB, zusätzlich<br />

• Seefrachtkosten bis zum Hafen<br />

in Durban,<br />

• Kosten der Transportversicherung<br />

für den Seeweg bis Durban.<br />

Gefahrenübergang<br />

wie bei FOB.<br />

DAT Durban<br />

Pflichten des Verkäufers<br />

Pflichten aus FOB sowie Lieferung<br />

bis zum benannten Terminal im<br />

Hafen von Durban. Der Abschluss<br />

einer Transportversicherung durch<br />

den Verkäufer ist empfehlenswert,<br />

wird jedoch durch die DAT-Klausel<br />

nicht zwingend vorgeschrieben.<br />

Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />

Kosten wie bei FOB, zusätzlich<br />

• Seefrachtkosten bis zum Hafen<br />

von Durban,<br />

• Entladekosten am vereinbarten<br />

Terminal im Hafen von Durban.<br />

Der Verkäufer muss nicht die Kosten<br />

für die Einfuhrabfertigung<br />

übernehmen.<br />

Gefahrenübergang<br />

• am vereinbarten Terminal im<br />

Hafen von Durban.<br />

DDP Johannesburg<br />

Pflichten des Verkäufers<br />

Pflichten wie bei DAT, zusätzlich<br />

• Lieferung bis zum Kunden nach<br />

Johannesburg,<br />

• Einfuhrabfertigung.<br />

<strong>Die</strong> Entladung des Lkw ist nicht<br />

mehr Pflicht des Verkäufers.<br />

Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />

Kosten wie bei DAT, zusätzlich<br />

• Kosten für den Lkw-Transport<br />

von Durban nach Johannesburg<br />

(inkl. Verladung auf Lkw),<br />

• Kosten der Einfuhrabfertigung<br />

(Zoll + Einfuhrumsatzsteuer).<br />

Gefahrenübergang<br />

am vereinbarten Bestimmungsort<br />

in Johannesburg.<br />

<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011

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