Die neuen Incoterms - Kiehl
Die neuen Incoterms - Kiehl
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INDUSTRIELLE GESCHÄFTSPROZESSE<br />
<strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>Incoterms</strong><br />
Deutschland ist eine der führenden Exportnationen, daher spielen<br />
die so genannten <strong>Incoterms</strong> für Unternehmen eine wichtige Rolle.<br />
Hinter dem Kürzel verbergen sich weltweit anerkannte Regeln<br />
über die Verteilung von Risiken und Kosten im internationalen<br />
Warenverkehr. <strong>Die</strong> <strong>Incoterms</strong> werden von der „International<br />
Chamber of Commerce“ (ICC) in Paris festgelegt und in regel -<br />
mä ßigen Abständen der Handelspraxis angepasst. Am 1.1. 2011 trat<br />
die neueste Fassung in Kraft.<br />
Von Diplom-Handelslehrer Karsten Beck; Wiesenttal<br />
und Diplom-Handelslehrer Michael Wachtler; Fürth<br />
Was regeln die<br />
<strong>Incoterms</strong>?<br />
<strong>Die</strong> <strong>Incoterms</strong> (International<br />
Commercial Terms) regeln die<br />
wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten<br />
in internationalen Lieferverträgen.<br />
Dazu zählen insbesondere<br />
• die Übernahme der Transportkosten,<br />
• der Übergang der Gefahr des Verlustes<br />
oder der Beschädigung der<br />
Ware während des Transports<br />
und<br />
• der Abschluss und die Kosten einer<br />
Transportversicherung.<br />
Was ist bei der Verwendung<br />
von<br />
<strong>Incoterms</strong> zu beachten?<br />
• <strong>Die</strong> Anwendung der <strong>Incoterms</strong><br />
muss ausdrücklich im Vertrag<br />
vereinbart werden. Dabei sollte<br />
grundsätzlich die Jahreszahl der<br />
jeweiligen Fassung hinzugefügt<br />
werden, im aktuellen also die<br />
Version 2010.<br />
• <strong>Die</strong> Bezugnahme auf die <strong>Incoterms</strong><br />
erfolgt entweder durch<br />
Aufnahme des vollen Titels der<br />
gewählten Klausel oder durch<br />
Verwendung der Buchstabenabkürzung.<br />
• <strong>Die</strong> Klauseln müssen um den benannten<br />
Ort ergänzt werden. Dabei<br />
sollte der Ort möglichst konkret<br />
bezeichnet werden. Beispiel:<br />
„EXW, Hamburg, <strong>Incoterms</strong> 2010“.<br />
Damit gilt die Incoterm-Klausel<br />
EXW (Ex Works, ab Werk, vgl.<br />
Tab. 1, Seite 3). Der Ort des Gefahren-<br />
und Kostenübergangs ist<br />
Hamburg und es ist die aktuelle<br />
Fassung der „<strong>Incoterms</strong> 2010“ anzuwenden.<br />
Was ändert sich seit<br />
01.01.2011?<br />
Seit ihrer Einführung im Jahre 1936<br />
wurden die Klauseln mehrfach<br />
überarbeitet. Bis Ende 2010 galt die<br />
Fassung 2000, am 01.01.2010 traten<br />
<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011
3<br />
die <strong>Incoterms</strong> 2010 in Kraft. Hierbei<br />
handelt es sich um die mittlerweile<br />
siebte Revision. Hier sind die wichtigsten<br />
Änderungen:<br />
1. Nationale und internationale<br />
Anwendbarkeit<br />
Während die <strong>Incoterms</strong> bisher<br />
speziell für den internationalen<br />
Warentransport ausgelegt waren,<br />
werden die <strong>Incoterms</strong> 2010 von der<br />
ICC ausdrücklich als „nationale und<br />
internationale Handelsklauseln“<br />
deklariert.<br />
2. Wegfall der Klauseln DAF, DES,<br />
DEQ und DDU<br />
<br />
Multimodale Klauseln<br />
(ex works/ab Werk)<br />
(free carrier/frei Frachtführer)<br />
(carriage paid to/frachtfrei)<br />
(carriage and insurance paid to/<br />
frachtfrei versichert)<br />
(delivered at place)<br />
(delivered at terminal/<br />
geliefert an Terminal)<br />
(delivered duty paid/<br />
geliefert verzollt)<br />
Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport<br />
(free alongside ship/frei Längsseite Schiff)<br />
(free on board/frei an Bord)<br />
(cost and freight/Kosten und Fracht)<br />
(cost, insurance and freight/Kosten,<br />
Versicherung und Fracht)<br />
Insgesamt wurde die Zahl der Klauseln<br />
in den <strong>Incoterms</strong> 2010 von 13<br />
auf 11 reduziert. Vier Klauseln wurden<br />
gestrichen, zwei neue hinzugefügt.<br />
<strong>Die</strong> Klauseln DAF, DES, DEQ<br />
und DDU wurden aufgrund ihrer<br />
geringen Praxisrelevanz aus dem<br />
Regelwerk der <strong>Incoterms</strong> herausgenommen.<br />
3. Zwei neue Klauseln: DAT und<br />
DAP<br />
Als neue Klauseln wurden DAT und<br />
DAP in die <strong>Incoterms</strong> aufgenommen.<br />
<strong>Die</strong> Klausel DAT (delivered at<br />
terminal) kann dabei als Modernisierung<br />
der alten Klausel DEQ (delivered<br />
ex quay) betrachtet werden,<br />
denn die Ablieferung an einem<br />
Terminal entspricht der heutigen<br />
Praxis in der Containerhafenlogistik<br />
eher als die Entladung der Ware<br />
auf den Kai. Außerdem ist DAT im<br />
Gegensatz zu DEQ multimodal (also<br />
für alle Transportarten) anwendbar.<br />
<strong>Die</strong> neue Klausel DAP (delivered at<br />
place) ist eine multimodale Klausel,<br />
bei der es darauf ankommt,<br />
den Bestimmungsort möglichst<br />
genau festzulegen. Damit eignet<br />
sich diese Klausel, um die alten<br />
Klauseln DAF (delivered at frontier)<br />
und DES (delivered ex ship) zu ersetzen,<br />
indem man beispielsweise<br />
den Ort des Grenzübergangs bzw.<br />
den genauen Bestimmungshafen<br />
benennt.<br />
4. Multimodale und spezielle<br />
Schiffs transportklauseln<br />
<strong>Die</strong> <strong>Incoterms</strong> 2010 sehen nunmehr<br />
sieben multimodal anwendbare<br />
Klauseln (für alle Transportarten<br />
geeignet) und vier speziell für den<br />
See- und Binnenschiffstransport<br />
geeignete Klauseln vor.<br />
5. Neuer Gefahrenübergang bei<br />
FOB, CFR und CIF<br />
Bei den bisher bestehenden Klauseln<br />
FOB, CFR und CIF ändert sich<br />
der Ort des Gefahrenübergangs.<br />
Bisher erfolgte der Gefahrenübergang<br />
bei Überschreiten der Schiffsreeling.<br />
Durch die <strong>Incoterms</strong> 2010<br />
findet der Gefahrenübergang jetzt<br />
nach Verladen des Transportgutes<br />
an Bord des Schiffs statt, also<br />
<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011
4<br />
INDUSTRIELLE GESCHÄFTSPROZESSE<br />
<br />
<br />
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-<br />
<br />
<br />
Ex Works (ab Werk)<br />
<br />
Free Carrier<br />
(frei Frachtführer benannter<br />
Ort)<br />
<br />
Free alongside ship<br />
(frei Längsseite Schiff)<br />
<br />
Free on board<br />
(frei an Bord benannter<br />
Verladehafen)<br />
<br />
Cost & Freight<br />
(Kosten & Fracht benannter<br />
Bestimmungshafen)<br />
<br />
Cost, Insurance and Freight<br />
(Kosten, Versicherung und<br />
Fracht<br />
benannter Bestimmungshafen)<br />
<br />
Carriage paid to<br />
(frachtfrei benannter Bestimmungsort)<br />
<br />
Carriage and Insurance paid to<br />
(frachtfrei versichert benannter<br />
Bestimmungsort)<br />
D <br />
Delivered at Place<br />
(geliefert benannter Ort)<br />
<br />
Delivered at Terminal<br />
(geliefert Terminal)<br />
<br />
Delivered, Duty paid<br />
(geliefert verzollt benannter<br />
Bestimmungsort)<br />
<br />
Der Gefahrenübergang auf den Importeur erfolgt direkt ab<br />
Werk des Exporteurs. Der Importeur transportiert die Waren<br />
komplett auf eigene Kosten.<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware auf seine Kosten<br />
einem vom Käufer benannten Frachtführer an einem vereinbarten<br />
Lieferort zu übergeben. Das ist der Ort der Übergabe der<br />
Ware an den ersten Frachtführer am Abgangsort. Ab diesem<br />
Zeitpunkt trägt der Käufer die Transportkosten sowie das Risiko<br />
von Transportschäden.<br />
Der Verkäufer hat seine vertraglichen Pflichten dann erfüllt,<br />
wenn er die Ware in dem benannten Verschiffungshafen bis an<br />
die Längsseite des vom Käufer benannten Schiffes verbracht<br />
hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren Transportkosten<br />
der Reederei und das Transportrisiko.<br />
<strong>Die</strong> Lieferpflicht des Verkäufers endet, wenn die Ware im benannten<br />
Hafen auf das vom Käufer benannte Schiff verladen<br />
wurde. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die weiteren<br />
Transportkosten sowie das Risiko, dass die Ware beim Transport<br />
beschädigt wird.<br />
Hier trägt der Verkäufer die Frachtkosten bis zum vertraglich<br />
vereinbarten Bestimmungshafen, also die Kosten für die<br />
Haupttransportstrecke. <strong>Die</strong> Transportgefahr geht (wie bei FOB)<br />
auf den Käufer über, wenn die Ware auf das benannte Schiff<br />
verladen wurde.<br />
Neben den Kosten der Reederei für die Transportstrecke zwischen<br />
Verlade- und Entladehafen trägt der Verkäufer zusätzlich<br />
auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine Seeschadensversicherung<br />
(Transportversicherung).<br />
<strong>Die</strong> Transportgefahr geht (wie bei CFR und FOB) auf den Käufer<br />
über, wenn die Ware auf das benannte Schiff verladen wurde.<br />
Der Verkäufer trägt sämtliche Transportkosten der Ware bis<br />
zum Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang auf den Importeur<br />
erfolgt bereits bei der Übergabe der Ware an den ersten<br />
Frachtführer.<br />
Im Unterschied zur CPT-Klausel ist der Verkäufer hier zusätzlich<br />
verpflichtet, auf seine Kosten zugunsten des Käufers eine<br />
Transportversicherung abzuschließen. Der Gefahrenübergang<br />
auf den Importeur erfolgt wie bei CPT bei der Übergabe der<br />
Ware an den ersten Frachtführer.<br />
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware am Bestimmungsort<br />
unentladen zur Verfügung zu stellen. Er trägt alle Transportkosten<br />
und -gefahren, bis die Ware dem Käufer auf dem ankommenden<br />
Beförderungsmittel entladebereit am benannten<br />
Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware an einem vom Käufer<br />
genannten Terminal (z. B. Kai, Containerdepot, Eisenbahnterminal,<br />
Luftfrachtterminal) entladen zur Verfügung zu stellen.<br />
Er trägt alle Transportkosten und -gefahren, bis die Ware vom<br />
ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem<br />
Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen<br />
oder -ort zur Verfügung gestellt wird. D. h., gegenüber<br />
DAP übernimmt der Verkäufer zusätzlich noch Kosten<br />
und Risiko des Entladens.<br />
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware am im Kaufvertrag<br />
festgelegten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen.<br />
Alle entstehenden Kosten für die gesamte Transportstrecke<br />
sowie die Einfuhrverzollung sind vom Verkäufer zu tragen. Der<br />
Käufer ist lediglich noch für das Entladen des Transportfahrzeugs<br />
verantwortlich.<br />
alle<br />
alle<br />
Schiff<br />
Schiff<br />
Schiff<br />
Schiff<br />
alle<br />
alle<br />
alle<br />
alle<br />
alle<br />
wenn das Transportgut auf dem<br />
Schiff abgesetzt worden ist. Damit<br />
hat sich das Risiko geringfügig weiter<br />
in Richtung des Verkäufers verlagert<br />
(vgl. Beispiel 1).<br />
<br />
<br />
Ein Container mit wertvollen technischen<br />
Meßgeräten fällt während des Verladevorgangs<br />
vom Kran auf das Schiff und wird<br />
beschädigt. Gemäß den <strong>Incoterms</strong> 2000<br />
hätte hier bei den Klauseln FOB, CFR und<br />
CIF der Käufer die Gefahr zu tragen, da die<br />
Schiffsreeling bereits überschritten war.<br />
Ab 01.01.2011 (<strong>Incoterms</strong> 2010) muss in<br />
diesem Fall der Verkäufer haften, da das<br />
Transportgut noch nicht auf dem Schiff<br />
abgesetzt wurde.<br />
Einen Überblick über die Klauseln<br />
gemäß <strong>Incoterms</strong> 2010 gibt Ihnen<br />
die Tabelle 2.<br />
Ein praktischer Fall<br />
Ein Werkzeugmaschinenhersteller<br />
mit Sitz in Hannover erhält einen<br />
Auftrag über eine Spezialmaschine<br />
von einem Kunden aus Johannesburg<br />
(Südafrika). <strong>Die</strong> Ware wird<br />
per Lkw vom Montagewerk in Hannover<br />
zum Hamburger Containerhafen<br />
transportiert, dort auf ein<br />
Containerschiff verladen und über<br />
den Seeweg nach Durban (Südafrika)<br />
transportiert. Dort wird die Maschine<br />
vom Containerschiff entladen<br />
und per Lkw zum Kunden nach<br />
Johannesburg gebracht (vgl. <br />
Abb. 1 auf Seite 5).<br />
Anhand von vier ausgewählten<br />
<strong>Incoterms</strong>, sollen die unterschiedlichen<br />
Konsequenzen für den<br />
deutschen Exporteurs aufgezeigt<br />
werden.<br />
<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011
5<br />
<br />
<br />
Hinweis: In der Praxis sollten Ort<br />
bzw. Hafen so genau wie möglich<br />
angegeben werden (z. B. genaue<br />
Anschrift), um keinen Spielraum<br />
für evtl. falsche Interpretationen zu<br />
lassen. Außerdem ist auf eine Übereinstimmung<br />
der Ortsangaben im<br />
Kaufvertrag und Frachtvertrag zu<br />
achten.<br />
FOB Hamburg<br />
Pflichten des Verkäufers<br />
• Abschluss des Frachtvertrages,<br />
• Ausfuhrabfertigung,<br />
• Lieferung bis an Bord des Schiffes<br />
im Verschiffungshafen (Hamburg).<br />
Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />
• Lkw-Transportkosten bis zum<br />
Hamburger Hafen,<br />
• Verladekosten im Hamburger<br />
Hafen,<br />
• Kosten der Ausfuhrabfertigung.<br />
Gefahrenübergang<br />
• nach Verladung an Bord des<br />
Schiffs im Hamburger Hafen.<br />
CIF Durban<br />
Pflichten des Verkäufers<br />
Pflichten aus FOB, zusätzlich<br />
• Lieferung bis zum Bestimmungshafen<br />
(Durban),<br />
<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011
6<br />
INDUSTRIELLE GESCHÄFTSPROZESSE<br />
<br />
Informationen zu den <strong>Incoterms</strong> stellen<br />
u. a.<br />
<br />
(ICC) in Paris (www.iccwbo.org),<br />
www.iccdeutschland.de),<br />
www.zoll.de),<br />
mern<br />
(www.dihk.de)<br />
zur Verfügung.<br />
• Abschluss einer Transportversicherung<br />
bis zum Bestimmungshafen<br />
(Durban).<br />
Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />
Kosten wie FOB, zusätzlich<br />
• Seefrachtkosten bis zum Hafen<br />
in Durban,<br />
• Kosten der Transportversicherung<br />
für den Seeweg bis Durban.<br />
Gefahrenübergang<br />
wie bei FOB.<br />
DAT Durban<br />
Pflichten des Verkäufers<br />
Pflichten aus FOB sowie Lieferung<br />
bis zum benannten Terminal im<br />
Hafen von Durban. Der Abschluss<br />
einer Transportversicherung durch<br />
den Verkäufer ist empfehlenswert,<br />
wird jedoch durch die DAT-Klausel<br />
nicht zwingend vorgeschrieben.<br />
Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />
Kosten wie bei FOB, zusätzlich<br />
• Seefrachtkosten bis zum Hafen<br />
von Durban,<br />
• Entladekosten am vereinbarten<br />
Terminal im Hafen von Durban.<br />
Der Verkäufer muss nicht die Kosten<br />
für die Einfuhrabfertigung<br />
übernehmen.<br />
Gefahrenübergang<br />
• am vereinbarten Terminal im<br />
Hafen von Durban.<br />
DDP Johannesburg<br />
Pflichten des Verkäufers<br />
Pflichten wie bei DAT, zusätzlich<br />
• Lieferung bis zum Kunden nach<br />
Johannesburg,<br />
• Einfuhrabfertigung.<br />
<strong>Die</strong> Entladung des Lkw ist nicht<br />
mehr Pflicht des Verkäufers.<br />
Vom Verkäufer zu tragende Kosten<br />
Kosten wie bei DAT, zusätzlich<br />
• Kosten für den Lkw-Transport<br />
von Durban nach Johannesburg<br />
(inkl. Verladung auf Lkw),<br />
• Kosten der Einfuhrabfertigung<br />
(Zoll + Einfuhrumsatzsteuer).<br />
Gefahrenübergang<br />
am vereinbarten Bestimmungsort<br />
in Johannesburg.<br />
<strong>Die</strong> Industriekaufleute 01/2011