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<strong>KoWi</strong>-Thema<br />

Dezember 1999<br />

Leitfa<strong>de</strong>n zum Mustervertrag<br />

für EU-Forschungsprojekte<br />

Gottlobe Fabisch in Kooperation mit<br />

Ulrike Schmidtberg und Cornelia Borek, TU Berlin<br />

herausgegeben von <strong>de</strong>r<br />

Koordinierungsstelle EG <strong>de</strong>r Wissenschaftsorganisationen,<br />

getragen vom Verein zur För<strong>de</strong>rung europäischer und<br />

internationaler wissenschaftlicher Zusammenarbeit e.V.<br />

<strong>de</strong>ssen Mitglie<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong> Organisationen sind:<br />

AvH, DAAD, DFG, FhG, HGF, HRK, MPG, WGL und <strong>de</strong>r Stifterverband<br />

Koordinierungsstelle EG <strong>de</strong>r<br />

Wissenschaftsorganisationen<br />

Go<strong>de</strong>sberger Allee 127, D 53175 Bonn<br />

Tel.: 0049 - 228 - 9 59 97-0, Fax: 0049 - 228 - 9 59 97-99<br />

Email: postmaster@bn.kowi.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins: Dr. Reinhard Grunwald (Generalsekretär <strong>de</strong>r DFG)<br />

stellv. Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins: Dr. Josef Lange (Generalsekretär <strong>de</strong>r HRK)<br />

Leiter <strong>de</strong>r Koordinierungsstelle EG: Dr.-Ing. Martin Grabert<br />

Redaktion: Dr. Gottlobe Fabisch<br />

Rue du Trône 98, B 1050 Bruxelles,<br />

Tel.: 0032 - 2 - 548 02 10, Fax: 0032 - 2 - 502 75 33<br />

Email: postmaster@bru.kowi.<strong>de</strong><br />

http://www.kowi.<strong>de</strong>


Angaben zu <strong>de</strong>n Autorinnen<br />

Borek, Cornelia, Ass. jur., EU-Forschungsreferentin <strong>de</strong>r Technischen Universität Berlin<br />

Fabisch, Gottlobe, Dr. rer. pol., stellv. Leiterin <strong>de</strong>r Koordinierungsstelle EG <strong>de</strong>r Wissenschaftsorganisationen<br />

(<strong>KoWi</strong>), <strong>de</strong>r Service-Einrichtung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Wissenschaft zur<br />

EU-Forschungsför<strong>de</strong>rung mit Sitz in Bonn und Brüssel<br />

Schmidtberg, Ulrike, Ass. jur., Leiterin Referat für Forschungsangelegenheiten <strong>de</strong>r Technischen<br />

Universität Berlin, Mitglied <strong>de</strong>r bisher auf informeller Basis operieren<strong>de</strong>n EU-<br />

UNITE Arbeitsgruppe (European University International Team of Experts), die aktiv in<br />

die Verhandlungen mit <strong>de</strong>r EU zu <strong>de</strong>n neuen Musterverträgen eingebun<strong>de</strong>n war und die<br />

Universitätsseite in <strong>de</strong>n Verhandlungen zwischen <strong>de</strong>r europäischen ICT-Industrie und<br />

Aka<strong>de</strong>mia zum neuen Muster-Konsortialvertrag vertritt


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

I. Einleitung<br />

2<br />

II.<br />

Rechtsgrundlagen und Vertragsstruktur<br />

3<br />

III.<br />

III.1<br />

III.2<br />

III.3<br />

III.4<br />

Projektmanagement<br />

Arten <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

Projektkoordination<br />

Konsortialvertrag<br />

Kostenmo<strong>de</strong>lle und erstattungsfähige Kosten<br />

5<br />

6<br />

8<br />

9<br />

10<br />

IV.<br />

IV.1<br />

IV.2<br />

IV.3<br />

Nutzung, Verbreitung und Verwertung <strong>de</strong>r Ergebnisse<br />

Zugangsrechte<br />

Zugangsrechte für die Projektarbeit<br />

Zugangsrechte für eigene Forschung bzw. Verwertung<br />

14<br />

16<br />

17<br />

18<br />

V. Zugangsrechte in FuE-Projekten – Tabellarische Übersicht<br />

21<br />

VI.<br />

Än<strong>de</strong>rungen im neuen Mustervertrag auf einen Blick<br />

22


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 2<br />

I. Einleitung<br />

Erfolgreiche Antragsteller im Forschungsrahmenprogramm <strong>de</strong>r EU<br />

schließen mit <strong>de</strong>r Europäischen Kommission einen Vertrag (Kommissionsvertrag),<br />

<strong>de</strong>m ein Standardtext (mo<strong>de</strong>l contract) zugrun<strong>de</strong> liegt.<br />

Der aktuelle Mustervertrag für Forschungsprojekte liegt seit Sommer<br />

1999 in seiner endgültigen Fassung vor und wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Generaldirektion Forschung <strong>de</strong>r Europäischen Kommission mit Vertretern<br />

<strong>de</strong>r EU-Mitgliedstaaten sowie unter Einbeziehung einer Vielzahl<br />

von Experten für das 5. Forschungsrahmenprogramm (1999-2002)<br />

neu erarbeitet. Die Än<strong>de</strong>rungen im Vergleich zur Praxis im 4. Rahmenprogramm<br />

betreffen in erster Linie die Ausgestaltung <strong>de</strong>s Vertragskorpus,<br />

die Abrechnungsmo<strong>de</strong>lle und Kostenkategorien sowie die<br />

Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Teilnehmer.<br />

Aus <strong>de</strong>m Mustervertrag, <strong>de</strong>r für Forschungsprojekte auf Kostenteilungsbasis<br />

gilt, die wichtigste För<strong>de</strong>rart auf EU-Ebene, leitet die Europäische<br />

Kommission weitere Vertragsmo<strong>de</strong>lle für an<strong>de</strong>re För<strong>de</strong>rarten<br />

ab, wie z.B. Stipendien o<strong>de</strong>r Netzwerke. Im einzelnen sind fünf Kategorien<br />

von Verträgen zu unterschei<strong>de</strong>n für:<br />

• Projekte auf Kostenteilungsbasis: Neben <strong>de</strong>m Mustervertrag für<br />

Forschungsprojekte gibt es eigene Verträge für Demonstrationsvorhaben<br />

und für <strong>de</strong>n Zugang zu Forschungsinfrastrukturen<br />

• Stipendien: jeweils eigene Verträge für Marie Curie-Individualstipendien,<br />

Gaststipendien in <strong>de</strong>r Industrie, Entwicklungsstipendien<br />

in strukturschwachen Regionen, Marie Curie-Ausbildungsstätten<br />

(training sites), für Kurzzeitstipendien für Wissenschaftler aus Entwicklungslän<strong>de</strong>rn<br />

sowie für Japanaufenthalte<br />

• Netzwerke: jeweils eigene Verträge für thematische Netze, Ausbildungsnetze,<br />

konzertierte Aktionen sowie Verträge für beitreten<strong>de</strong><br />

Vertragspartner (member)<br />

• Maßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen: eigene<br />

Verträge für CRAFT-Maßnahmen und Sondierungsprämien sowie<br />

Vertragsmo<strong>de</strong>ll X (Vertrag zwischen KMU und Forschungseinrichtung)<br />

• Begleitmaßnahmen: Basisvertrag sowie abgeleitete Verträge für Begleitmaßnahmen<br />

mit beitreten<strong>de</strong>n Vertragspartnern (members), Adhoc-Begleitmaßnahmen<br />

(grant agreements), Technologieeinführung<br />

und Eurokonferenzen<br />

Vertragsarten<br />

im 5. RP


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 3<br />

Der vorliegen<strong>de</strong> Leitfa<strong>de</strong>n bezieht sich ausschließlich auf <strong>de</strong>n neuen<br />

Mustervertrag für Forschungsprojekte (1) und weist auf Verän<strong>de</strong>rungen<br />

gegenüber <strong>de</strong>n im 4. Rahmenprogramm gültigen Regeln hin. Er beschränkt<br />

sich zu<strong>de</strong>m auf diejenigen Vertragsbestimmungen, die aus<br />

Sicht <strong>de</strong>r Verfasserinnen für die Forschungspartner eines von <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission geför<strong>de</strong>rten FuE-Vorhabens beson<strong>de</strong>rs zu beachten<br />

sind, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ist<br />

keine von <strong>de</strong>r Europäischen Kommission autorisierte Erläuterung.<br />

Mustervertrag<br />

für<br />

FuE-Projekte<br />

II.<br />

Rechtsgrundlagen und Vertragsstruktur<br />

Den rechtlichen Hintergrund für die Musterverträge im 5. Rahmenprogramm<br />

bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beschluß <strong>de</strong>s Rates und <strong>de</strong>s Europäischen Parlamentes<br />

zum 5. Rahmenprogramm, insbeson<strong>de</strong>re Annex IV, sowie <strong>de</strong>r Ratsbeschluß<br />

zu <strong>de</strong>n Beteiligungs- und Verwertungsregeln zum 5. Rahmenprogramm.<br />

Bei<strong>de</strong> Dokumente (2) datieren vom 22.12.1998. Die Beteiligungsregeln<br />

zum 5. Rahmenprogramm wie<strong>de</strong>rum – genauer gesagt Art.<br />

4, 8, 11 sowie 14 bis 20 <strong>de</strong>r Beteiligungsregeln - wer<strong>de</strong>n durch sogenannte<br />

Durchführungsbestimmungen (3) ausformuliert, die von <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission En<strong>de</strong> 1998 entwickelt und Anfang 1999 von<br />

<strong>de</strong>n Mitgliedstaaten verabschie<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. Die Ausführungen <strong>de</strong>r<br />

Beteiligungsregeln und <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungen sind Grundlage<br />

für die Ausgestaltung <strong>de</strong>r neuen Musterverträge. Die Kenntnis<br />

dieser übergeordneten Dokumente ist für das Verständnis und die Auslegung<br />

<strong>de</strong>r neuen Vertragsbestimmungen daher äußerst hilfreich.<br />

________________________<br />

(1) Die englische und <strong>de</strong>utsche Versionen <strong>de</strong>s Mustervertrages für FuE-Projekte<br />

sind im Internet abrufbar unter http://www.kowi.<strong>de</strong> - Stichwort Infos zum 5.<br />

RP o<strong>de</strong>r unter http://www.cordis.lu/fp5/mod-cont.htm<br />

(2) Bei<strong>de</strong> Texte wur<strong>de</strong>n im Amtsblatt <strong>de</strong>r EG Nr. L 26 vom 01.02.1999 veröffentlicht,<br />

<strong>de</strong>r Beschluß zum 5. Rahmenprogramm auf <strong>de</strong>n Seiten 1-32 und die<br />

Beteiligungsregeln auf <strong>de</strong>n Seiten 46-55.<br />

(3) Der Text <strong>de</strong>r Durchführungsbestimmungen wur<strong>de</strong> im Amtsblatt Nr. L 122/9-<br />

23 vom 12.05.1999 veröffentlicht und ist zu<strong>de</strong>m im Internet unter<br />

http://www.kowi.<strong>de</strong> - Stichwort Infos zum 5. RP zu fin<strong>de</strong>n.


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 4<br />

Der Mustervertrag für Forschungsprojekte setzt sich aus mehreren<br />

Teilen zusammen:<br />

• Vertragskorpus mit Vertragsgegenstand, -dauer, -kosten, Berichtspflichten,<br />

anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>m Recht sowie Son<strong>de</strong>rklauseln (Art. 1-9)<br />

• Annex I mit <strong>de</strong>m technischen Arbeitsprogramm <strong>de</strong>s Projektes und<br />

<strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rmittel<br />

• Annex II mit <strong>de</strong>n Allgemeinen Bedingungen<br />

• Annex III mit spezifischen Bedingungen (z.B. für die Kooperation<br />

mit <strong>de</strong>r Gemeinsamen Forschungsstelle <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r mit Drittstaaten)<br />

Im Vergleich zum 4. Rahmenprogramm enthält <strong>de</strong>r Vertragskorpus <strong>de</strong>s<br />

neuen Mustervertrages erheblich mehr Details, z.B. im Rubrum, <strong>de</strong>m<br />

Vertragsvorspann, die Angaben zu <strong>de</strong>n Vertragspartnern und ihren<br />

Rechtsvertretern, o<strong>de</strong>r die Kontonummer <strong>de</strong>s Koordinators und die<br />

komplette Kostenaufstellung. Eine Folge dieser Detailfülle könnte sein,<br />

dass im 5. Rahmenprogramm häufiger Vertragsän<strong>de</strong>rungen notwendig<br />

sein wer<strong>de</strong>n, als das bisher <strong>de</strong>r Fall gewesen ist.<br />

Der Original- bzw. Ausgangstext <strong>de</strong>s Vertrages ist in französischer<br />

Sprache abgefaßt. Im Streitfall mit gerichtlichen Konsequenzen gilt als<br />

Vertragsstatut, d.h. anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht, entwe<strong>de</strong>r das belgische<br />

Recht, wenn <strong>de</strong>r Vertrag mit <strong>de</strong>n in Brüssel angesie<strong>de</strong>lten Generaldirektionen<br />

(i.d.R. GD XII o<strong>de</strong>r XIII) geschlossen wird, o<strong>de</strong>r das luxemburgische<br />

Recht, wenn <strong>de</strong>r Vertrag mit einer in Luxemburg ansässigen<br />

Abteilung <strong>de</strong>r Europäischen Kommission geschlossen wird.<br />

Für <strong>de</strong>n Vertragskorpus als auch für Annex II räumt die Europäische<br />

Kommission keinen Verhandlungsspielraum ein, während <strong>de</strong>r Inhalt<br />

<strong>de</strong>s Annex I, das Arbeitsprogramm, und die Auswirkungen auf die<br />

Kostenbeteiligung <strong>de</strong>r Kommission im Mittelpunkt <strong>de</strong>r Vertragsverhandlungen<br />

stehen. In puncto Vertragsverhandlungen hat sich zu<strong>de</strong>m<br />

zur bisherigen Praxis eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verfahrensän<strong>de</strong>rung ergeben,<br />

die mit <strong>de</strong>r Beschleunigung <strong>de</strong>s Bewilligungsverfahren begrün<strong>de</strong>t wird.<br />

Im 5. Rahmenprogramm lädt die Europäische Kommission unmittelbar<br />

nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Begutachtungsverfahrens alle sehr gut beurteilten Projekte<br />

zu Vertragsverhandlungen ein. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: im Unterschied<br />

zum 4. Rahmenprogramm erfolgt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>finitive För<strong>de</strong>rentscheid<br />

nunmehr erst nach Vertragsverhandlungen.<br />

Bestandteile<br />

<strong>de</strong>s Vertrages<br />

Vertragsverhandlungen


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 5<br />

Bei erfolgreichem Abschluß <strong>de</strong>r Verhandlungen (4) und Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten im programmbegleiten<strong>de</strong>n Ausschuß<br />

unterzeichnet die Europäische Kommission mit je<strong>de</strong>m einzelnen Partner<br />

eines Projektes einen rechtlich selbständigen, jedoch i<strong>de</strong>ntischen<br />

Vertrag. Alle Verträge wer<strong>de</strong>n in einer Sprache ausgefertigt. Auf<br />

Nachfrage übersen<strong>de</strong>t die Kommission einen Vertrag in <strong>de</strong>r speziellen<br />

Sprache <strong>de</strong>s Partners, dieser enthält jedoch dann nicht das Arbeitsprogramm<br />

(Annex I).<br />

Im 5. Rahmenprogramm wer<strong>de</strong>n die Partner i.d.R. angehalten, von <strong>de</strong>r<br />

Möglichkeit Gebrauch zu machen, <strong>de</strong>r koordinieren<strong>de</strong>n Institution ein<br />

Mandat zur Vertragsunterzeichnung zu erteilen, so dass nur noch eine<br />

beidseitig unterschriebene Ausfertigung <strong>de</strong>s Vertrages zwischen Koordinator<br />

und Europäischer Kommission erfor<strong>de</strong>rlich ist und die Verfahrensabläufe<br />

beschleunigt und ein früherer Projektstart ermöglicht wird.<br />

Die Mandatierung ist jedoch umstritten und kann nicht zwangsweise<br />

eingefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Sowohl Forschungseinrichtungen als auch Industrievertreter<br />

haben Vorbehalte dagegen, da eine Mandatierung aus<br />

ihrer Sicht eine völlige Klarheit über <strong>de</strong>n technischen Inhalt und das<br />

entsprechen<strong>de</strong> Budget voraussetzt.<br />

BITTE BEACHTEN: Wissenschaftler sollten sich unbedingt vor Unterschrift<br />

bei ihrer Institution erkundigen, ob die Mandatserteilung zulässig<br />

ist. Es gibt lan<strong>de</strong>srechtliche Vorschriften, nach <strong>de</strong>nen eine Erteilung<br />

an Dritte, also Einrichtungen o<strong>de</strong>r auch Personen, die nicht<br />

Beamte o<strong>de</strong>r Angestellte <strong>de</strong>r <strong>de</strong>legieren<strong>de</strong>n Partei sind, ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Delegation <strong>de</strong>r<br />

Unterschrift<br />

III.<br />

Projektmanagement<br />

Für die administrative Abwicklung <strong>de</strong>s Projektes enthält Annex II mit<br />

<strong>de</strong>n Allgemeinen Bedingungen die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Informationen und<br />

Bestimmungen. Im einzelnen besteht Annex II aus folgen<strong>de</strong>n Teilen:<br />

_____________________________<br />

(4)<br />

Zur Vorbereitung <strong>de</strong>s Vertragsabschlusses müssen die Projektgruppen sogenannte<br />

Contract Preparation Forms ausfüllen, die ebenfalls auf <strong>de</strong>r <strong>KoWi</strong>-<br />

Homepage http://www.kowi.<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>m Stichwort Infos zum 5. RP neben<br />

an<strong>de</strong>ren Dokumenten und Hinweisen zu <strong>de</strong>n Vertragsverhandlungen aufgelegt<br />

sind.


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 6<br />

• Part A: Durchführung <strong>de</strong>s Projektes (Art. 1-7)<br />

• Part B: Fragen <strong>de</strong>s geistigen und technisch schutzrechtsfähigen<br />

Eigentums, Veröffentlichungen und Vertraulichkeit (Art. 8-21)<br />

• Part C: Kostenerstattung (Art. 22-25)<br />

• Part D: Rechnungs- und technische Prüfung <strong>de</strong>s Projektes (Art. 26-<br />

28)<br />

• Part E: Formulare für Kostennachweise, integrierte Kostennachweise<br />

sowie für <strong>de</strong>n Überblick zu <strong>de</strong>n Finanzflüssen<br />

Annex II<br />

III.1<br />

Arten <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

Der neue Mustervertrag führt neue Bezeichnungen für die Vertragspartner<br />

ein und unterschei<strong>de</strong>t prinzipiell zwei Arten, <strong>de</strong>n Hauptvertragspartner<br />

(principal contractor) und <strong>de</strong>n Nebenvertragspartner (assistant<br />

contractor). Bei<strong>de</strong> sind direkte Vertragspartner (contractors)<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und unterzeichnen <strong>de</strong>n Kommissionsvertrag.<br />

Im Unterschied zum Nebenvertragspartner ist <strong>de</strong>r Hauptvertragspartner<br />

jedoch mitverantwortlich für das Management und die Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Projektes (gesamtschuldnerische Haftung) und genießt einen freien<br />

Zugang zu allen Projektergebnissen zwecks Nutzung.<br />

Der in <strong>de</strong>n früheren Rahmenprogrammen existieren<strong>de</strong> Status <strong>de</strong>s Konsorten<br />

(associated partner, <strong>de</strong>r nur über einen Vertrag mit einem <strong>de</strong>r<br />

Vertragspartner in mittelbarer Verbindung zur Europäischen Kommission<br />

stand) ist weggefallen. Formal wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Status <strong>de</strong>s Nebenvertragspartners<br />

durch die Mitzeichnung <strong>de</strong>s Vertrages scheinbar aufgewertet.<br />

Inhaltlich betrachtet wur<strong>de</strong> seine rechtliche Stellung jedoch im<br />

Verhältnis zum Hauptvertragspartner insgesamt abgeschwächt und ist<br />

mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s früheren Konsorten in manchen Auswirkungen vergleichbar:<br />

Er ist fachlich einem o<strong>de</strong>r mehreren Hauptvertragspartnern zugeordnet<br />

(Annex II, Part A, Art. 1, Nr. 5). Er hat nur eingeschränkte Zugangsrechte<br />

zu <strong>de</strong>n im Gesamtprojekt erarbeiteten Kenntnissen (Annex<br />

II, Part B, Art. 12 ff, s. auch Zugangsrechte) und gar keinen Zugang zu<br />

bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how an<strong>de</strong>rer Vertragspartner (s. Zugangsrechte).<br />

Allerdings unterliegt er gegenüber <strong>de</strong>r Europäischen Kommission<br />

auch nicht <strong>de</strong>r gesamtschuldnerischen Haftung wie ein Hauptvertragspartner<br />

(Vertragskorpus, Art. 1), son<strong>de</strong>rn haftet nur für seinen<br />

eigenen Arbeitsanteil.<br />

principal<br />

contractor<br />

assistant<br />

contractor


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 7<br />

Die Europäische Kommission stellt es in das freie Ermessen <strong>de</strong>r Partner,<br />

die Art <strong>de</strong>r Beteiligung im Gesamtprojekt untereinan<strong>de</strong>r zu regeln.<br />

Ein Forschungspartner sollte immer nur in Ausnahmefällen die Rolle<br />

<strong>de</strong>s Nebenvertragspartners einnehmen und einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />

möglichen Druck <strong>de</strong>r Industriepartner in einem Projekt nicht nachgeben.<br />

Ausnahmen könnten z.B. dann bestehen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitsanteil<br />

<strong>de</strong>s Forschungspartners am Gesamtprojekt entwe<strong>de</strong>r sehr gering o<strong>de</strong>r<br />

so von <strong>de</strong>n Arbeitspaketen <strong>de</strong>rjenigen Hauptvertragspartner separiert<br />

ist, <strong>de</strong>nen er nicht zugeordnet ist, dass für ihn ein Interesse am Zugang<br />

zu <strong>de</strong>n Gesamtergebnissen nicht besteht.<br />

Ein Untervertrag (Annex II, Part A, Art. 5) beinhaltet die Vereinbarung<br />

zwischen einem Vertragspartner und einem Dritten bezüglich projektspezifischer<br />

Dienste, Leistungen o<strong>de</strong>r Werklieferungen. Der Unterauftragnehmer<br />

(subcontractor) ist kein Vertragspartner, son<strong>de</strong>rn eine<br />

dritte Partei und erhält als solcher grundsätzlich keinerlei Zugangsberechtigung<br />

zu <strong>de</strong>n Projektergebnissen. Unterverträge zwischen Projektpartnern<br />

sind ausgeschlossen. Zu<strong>de</strong>m muß die Vergabe eines Untervertrages<br />

vor Abschluß <strong>de</strong>r Europäischen Kommission zur Genehmigung<br />

vorgelegt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

subcontractor<br />

• <strong>de</strong>r Gesamtbetrag für die Unterverträge eines Vertragsnehmers<br />

20% seiner geschätzten erstattungsfähigen Kosten o<strong>de</strong>r<br />

• 100.000 übersteigt - ausschlaggebend ist <strong>de</strong>r jeweilige niedrigere<br />

Betrag - o<strong>de</strong>r<br />

• <strong>de</strong>r Unterauftragnehmer in einem Drittstaat, d.h. we<strong>de</strong>r in einem<br />

<strong>de</strong>r 15 EU-Staaten noch in einem <strong>de</strong>r an das 5. Rahmenprogramm<br />

assoziierten Län<strong>de</strong>r (5) , nie<strong>de</strong>rgelassen ist. Keine Genehmigungspflicht<br />

besteht hingegen, wenn auch <strong>de</strong>r auftraggeben<strong>de</strong> Partner in<br />

diesem Drittstaat ansässig ist.<br />

Die Rolle eines sogen. affiliates, d.h. einer Tochtergesellschaft eines<br />

<strong>de</strong>r industriellen Vertragspartner, hat sich geän<strong>de</strong>rt: Im Unterschied<br />

zum 4. Rahmenprogramm hat ein affiliate im 5. Rahmenprogramm<br />

keinen automatischen Zugang mehr zu <strong>de</strong>n Projektergebnissen zwecks<br />

affiliate<br />

___________________<br />

(5)<br />

An das 5. Rahmenprogramm sind assoziiert: Israel, Norwegen, Liechtenstein<br />

und Island, die zehn Beitrittskandidaten aus Mittel- und Osteuropa: Bulgarien,<br />

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Slowenien<br />

und Tschechische Republik sowie Zypern. Die Assoziierung <strong>de</strong>r Schweiz soll<br />

am 1.1.2001 in Kraft treten.


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 8<br />

Verwertung (s. Zugangsrechte). Aus Sicht <strong>de</strong>r Industrie ist diese Än<strong>de</strong>rung<br />

untragbar. Daher hat sie bei <strong>de</strong>r Ausarbeitung <strong>de</strong>s neuen Musters<br />

für einen Konsortialvertrag durchgesetzt, daß entsprechen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />

zu <strong>de</strong>n affiliate im Konsortialvertrag aufgenommen wur<strong>de</strong>n (s.<br />

Konsortialvertrag).<br />

III.2<br />

Projektkoordination<br />

Die Funktion <strong>de</strong>s Koordinators kann nur einer <strong>de</strong>r Hauptvertragspartner<br />

übernehmen. Zu beachten ist, dass im 5. Rahmenprogramm die<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Koordinators erheblich ausgeweitet wor<strong>de</strong>n sind (Annex<br />

II, Part A, Art. 2). Er fungiert nicht nur als Sprecher <strong>de</strong>s Konsortiums,<br />

son<strong>de</strong>rn trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung<br />

<strong>de</strong>s Projektes in wissenschaftlicher, finanzieller und verwaltungsmäßiger<br />

Hinsicht. Er ist <strong>de</strong>r Mittler zwischen <strong>de</strong>n übrigen Vertragspartnern<br />

und <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und leitet <strong>de</strong>mentsprechend alle<br />

Dokumente und Korrespon<strong>de</strong>nzen [z.B. Berichte, Projektleistungen<br />

(<strong>de</strong>livrables), Kostennachweise (cost statements) o<strong>de</strong>r die Zusammenfassung<br />

<strong>de</strong>s Technologie-Implementierungsplanes (TIP)] an die Kommission<br />

weiter.<br />

Erstmals kann im 5. Rahmenprogramm <strong>de</strong>r Koordinator bei <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für<br />

die administrative und finanzielle Koordinationsfunktion in Form von<br />

Sach- und Personalmitteln beantragen (s. Koordinierungskosten). Zwar<br />

kann die administrative Koordination in Ausnahmefällen von <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />

Koordinationsfunktion getrennt wer<strong>de</strong>n, muß aber offensichtlich<br />

von einem <strong>de</strong>r Hauptvertragspartner wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

In puncto Vergabe <strong>de</strong>r Koordinationsfunktion an einen Dritten im<br />

Untervertrag ist <strong>de</strong>r neue Mustervertrag nicht ein<strong>de</strong>utig. Zwar schließt<br />

die entsprechen<strong>de</strong> Formulierung in Annex II, Part A, Art. 5 einen Untervertrag<br />

<strong>de</strong> jure nicht aus, <strong>de</strong> facto aber wird ein solches Vorgehen<br />

dadurch behin<strong>de</strong>rt, dass bei einer Delegation <strong>de</strong>r administrativen Koordinationsfunktion<br />

an einen Dritten die damit verbun<strong>de</strong>nen Kosten nicht<br />

als direkte Kosten, son<strong>de</strong>rn allenfalls im Rahmen <strong>de</strong>r indirekten Kosten<br />

über die Overheadrate beantragt wer<strong>de</strong>n können. Für Zusatzkostenrechner<br />

ist die Möglichkeit kaum von Interesse, da die Grenze von 20<br />

Prozent für die Pauschale bestehen bleibt (s. Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll).<br />

Letztlich kommt darin <strong>de</strong>r Versuch <strong>de</strong>r Europäischen Kommission zum<br />

Ausdruck, möglichst zu vermei<strong>de</strong>n, dass externe Beratungsagenturen<br />

die administrative Funktion übernehmen und dafür Projektmittel erhalten.<br />

Rolle <strong>de</strong>s<br />

Koordinators<br />

Formen <strong>de</strong>r<br />

Koordination


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 9<br />

Sämtliche Zahlungen <strong>de</strong>r Europäischen Kommission laufen über <strong>de</strong>n<br />

Koordinator, es sei <strong>de</strong>nn, es wur<strong>de</strong> etwas an<strong>de</strong>res vereinbart (Annex II,<br />

Part A, Art. 2, Nr. 1d). Er ist verpflichtet, die Gel<strong>de</strong>r, die für die an<strong>de</strong>ren<br />

Vertragspartner bestimmt sind, innerhalb von 30 Tagen weiterzuleiten<br />

und die Kommission hierüber entsprechend zu informieren. Neben<br />

<strong>de</strong>r Meldung von möglichen Budgetverschiebungen z.B. zwischen<br />

<strong>de</strong>n Partnern muß er die Kostennachweise <strong>de</strong>r Partner bün<strong>de</strong>ln und<br />

prüfen. Dabei ist er z.B. gemäß Annex II, Part A, Art. 2, Nr. 1c, 2.<br />

Spiegelstrich gehalten, die in <strong>de</strong>n Kostennachweisen <strong>de</strong>r Partner aufgeführten<br />

Kosten mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Berichten entsprechend beschriebenen<br />

Arbeitsleistungen hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit zu vergleichen.<br />

finanzielles<br />

Management<br />

III.3<br />

Konsortialvertrag<br />

Über <strong>de</strong>n Mustervertrag hinausgehen<strong>de</strong> Regelungen zum Projektmanagement<br />

müssen ggf. in einem Konsortialvertrag (consortium agreement)<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Er wird üblicherweise insbeson<strong>de</strong>re in größeren<br />

Verbün<strong>de</strong>n mit starker Industriebeteiligung zusätzlich zum Kommissionsvertrag<br />

nur zwischen <strong>de</strong>n Vertragsnehmern <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission ohne Beteiligung <strong>de</strong>r Kommission selbst geschlossen, um<br />

möglichen Mißverständnissen o<strong>de</strong>r Streitigkeiten vorzubeugen. Partner<br />

<strong>de</strong>s Konsortialvertrages sind i.d.R. nur die Hauptvertragspartner. Wenn<br />

von <strong>de</strong>n am Verbund Beteiligten gewünscht, können aber auch die Nebenvertragspartner<br />

in <strong>de</strong>n Konsortialvertrag aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Die<br />

im Konsortialvertrag enthaltenen Regelungen dürfen we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Mustervertrag<br />

noch <strong>de</strong>n Wettbewerbsregeln <strong>de</strong>r EU wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Es gibt seit langem ein zwischen europäischen Industrieunternehmen<br />

abgesprochenes Vertragsmo<strong>de</strong>ll, das bisher in einem Großteil <strong>de</strong>r Konsortien<br />

verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. Erstmalig wur<strong>de</strong>n im Vorfeld <strong>de</strong>s 5.<br />

Rahmenprogramms Verhandlungen zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Interessengruppen<br />

EU finanzierter FuE-Vorhaben, insbeson<strong>de</strong>re Industrie<br />

und Forschungseinrichtungen, geführt, um ein <strong>de</strong>n Interessen aller<br />

Partner eines Verbun<strong>de</strong>s gerecht wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Muster zu erarbeiten. Die<br />

Universitätsseite wird hierbei durch die län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> Arbeitsgruppe<br />

UNITE repräsentiert (6) . Die diesbezügliche Mustervereinbarung<br />

für einen Konsortialvertrag ist auf <strong>de</strong>r <strong>KoWi</strong>-Homepage veröffentlicht.<br />

__________________________________<br />

(6) s. Internet-Adresse: http://listserv.surfnet.nl/archives/unite_messages.html


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 10<br />

Üblicherweise sind im Konsortialvertrag folgen<strong>de</strong> Klauseln enthalten:<br />

• die immer wichtiger wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Regelungen zur Verwertung und<br />

Verbreitung <strong>de</strong>r Ergebnisse sowie weitergehen<strong>de</strong> Regeln zu <strong>de</strong>n<br />

Zugangsrechten<br />

• Verweis auf <strong>de</strong>n Kommissionsvertrag und Definitionen<br />

• Beschreibung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Koordinators<br />

• Festlegung von Entscheidungsprozessen, u.U. Einsetzung eines<br />

Lenkungsausschusses (project steering committee)<br />

• Schritte bei Verzug <strong>de</strong>r Arbeitsleistung eines Partners<br />

• Vertraulichkeit, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit<br />

• Haftung und Schlichtungsfragen<br />

• Kostenerstattung<br />

• Ausführungen zur Mittelverteilung durch <strong>de</strong>n Koordinator<br />

• Verpflichtungen <strong>de</strong>r Vertragspartner untereinan<strong>de</strong>r<br />

• Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />

III.4<br />

Kostenmo<strong>de</strong>lle und erstattungsfähige Kosten<br />

Für Forschungsprojekte und Demonstrationsvorhaben gilt das Kostenteilungsprinzip,<br />

d.h. die Europäische Kommission för<strong>de</strong>rt max. 50%<br />

<strong>de</strong>r Projektkosten. Dabei sind zwei unterschiedliche Abrechnungsmo<strong>de</strong>lle<br />

zu unterschei<strong>de</strong>n. Als Grundregel für die Abrechnung bleibt das<br />

Vollkostenmo<strong>de</strong>ll (full cost) in unverän<strong>de</strong>rter Form im 5. Rahmenprogramm<br />

erhalten. Es erlaubt die Abrechnung sämtlicher direkter und<br />

indirekter Kosten eines Projektes und führt zu einer 50%igen Erstattung<br />

durch die Europäische Kommission. Als Abweichung von dieser<br />

Grundregel erlaubt das Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll (additional costs) Projektpartnern,<br />

insbeson<strong>de</strong>re Universitäten, die über keine kaufmännische<br />

Buchführung verfügen, bis zu 100% <strong>de</strong>r durch das Projekt zusätzlich<br />

entstehen<strong>de</strong>n Kosten zu beantragen. Zusätzlich zu diesen bei<strong>de</strong>n<br />

Grundkostenmo<strong>de</strong>llen wird als Neuerung im 5. Rahmenprogramm eine<br />

Unterart <strong>de</strong>s Vollkostenmo<strong>de</strong>lls, <strong>de</strong>r Vollkostenpauschalsatz (full cost<br />

flat overhead rate) eingeführt. Er ist dazu gedacht, vor allem <strong>de</strong>n Partnern,<br />

die bislang das Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll nutzen, einen "sanften"<br />

Übergang zum Vollkostenmo<strong>de</strong>ll zu ermöglichen. Es ist jedoch nach<br />

<strong>de</strong>rzeitiger Einschätzung für <strong>de</strong>n Großteil <strong>de</strong>r noch nicht nach kaufmännischen<br />

Buchführungsprinzipien wirtschaften<strong>de</strong>n Universitäten nur<br />

Vollkostenmo<strong>de</strong>ll<br />

Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll<br />

Vollkostenpauschalsatz


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 11<br />

in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Prüfung zu empfehlen. Der<br />

Partner erhält wie im Vollkostenmo<strong>de</strong>ll max. 50% sämtlicher Projektkosten,<br />

also einschließlich indirekter Kosten, erstattet. Dabei kann er<br />

die indirekten Kosten durch eine pauschale Overheadrate von maximal<br />

80% auf die Personalkosten (auch festangestelltes Personal) veranschlagen,<br />

von <strong>de</strong>r aber – wie gesagt – nur die Hälfte erstattet wird.<br />

Es bleibt zu betonen, dass ein beliebiger Wechsel zwischen <strong>de</strong>m Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll<br />

und <strong>de</strong>m Vollkostenpauschalsatz nicht möglich ist.<br />

I.d.R. muß eine Einrichtung – wie z.B. eine Universität - als Ganzes für<br />

die gesamte Laufzeit <strong>de</strong>s Rahmenprogramms alle eingereichten Projekte<br />

nach <strong>de</strong>m gleichen Kostenmo<strong>de</strong>ll abwickeln.<br />

Bei <strong>de</strong>r Kostenerstattung wer<strong>de</strong>n nur die sog. erstattungsfähigen Kosten<br />

(eligible costs) (Annex II, Part C, Art. 22) berücksichtigt, d.h. die<br />

Kosten müssen für das Projekt notwendig sein und während <strong>de</strong>r Projektlaufzeit<br />

entstehen. Ausnahmen sind Kosten für langlebige Ausrüstungsgüter,<br />

die bereits sechs Monate vor Projektbeginn gekauft o<strong>de</strong>r<br />

geleast wer<strong>de</strong>n dürfen, sowie Kosten für die Erstellung <strong>de</strong>s Abschlußberichts<br />

bis zu zwei Monaten nach Beendigung <strong>de</strong>s Projekts.<br />

Bei <strong>de</strong>n erstattungsfähigen Kosten unterschei<strong>de</strong>t die Europäische<br />

Kommission zwischen direkten und indirekten Kosten. Zu <strong>de</strong>n direkten<br />

Kosten (Annex II, Part C, Art. 23) zählen:<br />

• Personal (d.h. die tatsächlich für das Projekt eingesetzten Stun<strong>de</strong>n)<br />

• langlebige Ausrüstungsgüter (s. Abschreibungsformel, Annex II,<br />

Part C, Art. 23, Nr. 2)<br />

• Verbrauchsmittel (einschließlich Software-Lizenzen)<br />

• Informatikkosten (einschließlich Service-Provi<strong>de</strong>r)<br />

• Reisekosten und Tagegel<strong>de</strong>r (zustimmungsbedürftig, wenn außerhalb<br />

<strong>de</strong>r EU-Staaten o<strong>de</strong>r außerhalb eines <strong>de</strong>r am Projekt beteiligten<br />

Län<strong>de</strong>r)<br />

• Patentierungskosten (neu)<br />

• administrative und finanztechnische Koordinierungskosten (neu)<br />

• Unterverträge<br />

• an<strong>de</strong>re spezifische Kosten (z.B. für Nutzung von Simulatoren o<strong>de</strong>r<br />

Testanlagen)<br />

Erstattungsfähige<br />

Kosten<br />

direkte Kosten<br />

Zu <strong>de</strong>n indirekten Kosten (Annex II, Part C, Art. 24) gehören z.B. anteiliger<br />

Strom- und Wasserverbrauch, anteilige Abschreibung von Gebäu<strong>de</strong>n<br />

und Ausstattung o<strong>de</strong>r anteilige Administrationskosten.


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 12<br />

Zu häufigen Mißverständnissen führt die Tatsache, dass die indirekten<br />

Kosten in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Abrechnungsmo<strong>de</strong>llen unterschiedlich berechnet<br />

wer<strong>de</strong>n: Im Vollkostenmo<strong>de</strong>ll wer<strong>de</strong>n die indirekten Kosten grundsätzlich<br />

real gerechnet. In Ausnahmefällen, abhängig von <strong>de</strong>n Abrechnungsmodalitäten<br />

<strong>de</strong>s Teilnehmers, können die Verbrauchsmittel und<br />

Informatikkosten, im Vollkostenmo<strong>de</strong>ll auch über die indirekten Kosten<br />

abgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll wer<strong>de</strong>n die indirekten Kosten, da sie nicht im<br />

Detail für <strong>de</strong>n jeweiligen Projektpartner aufschlüsselbar sind, pauschal<br />

erstattet, in<strong>de</strong>m zusätzlich zu <strong>de</strong>n direkten Kosten eine Pauschale von<br />

20% aufgeschlagen wird. Eventuelle Unterverträge dürfen aber nicht in<br />

die Berechnungsgrundlage für die Pauschale einfließen.<br />

Im neuen dritten Abrechnungsmo<strong>de</strong>ll, <strong>de</strong>m Vollkostenpauschalsatz,<br />

wer<strong>de</strong>n die indirekten Kosten ebenfalls pauschaliert mit 80% veranschlagt,<br />

allerdings wie im Vollkostenmo<strong>de</strong>ll nur auf die Personalkosten<br />

bezogen. Davon erstattet die Europäische Kommission jedoch nur die<br />

Hälfte.<br />

Eine weitere Verän<strong>de</strong>rung bezüglich <strong>de</strong>r Projektkosten im 5. Rahmenprogramm<br />

ist die Einführung von zwei neuen Kostenarten. Erstmals<br />

kann <strong>de</strong>r administrative Koordinator Personal- und Sachmittel,<br />

also sogenannte Koordinierungskosten, für das administrative und finanztechnische<br />

Projektmanagement beantragen (s. auch Koordinator).<br />

Die wissenschaftliche Koordination ist nach wie vor über <strong>de</strong>n eigenen<br />

Projektanteil (im Rahmen <strong>de</strong>r Personalkosten) abzurechnen. Im Gegensatz<br />

zu <strong>de</strong>n üblichen Personalkosten können bei <strong>de</strong>n Koordinierungskosten<br />

auch Verwaltungs- und Büropersonal in Ansatz gebracht<br />

wer<strong>de</strong>n, welches auch anfallen<strong>de</strong> Reisekosten erstattet bekommt. Allerdings<br />

sollten die Personalkosten für die administrative Koordination<br />

sichtbar geringer sein als für das wissenschaftliche Management. Beim<br />

Kostennachweis ist zu<strong>de</strong>m für die administrativen Koordinierungskosten<br />

ein eigenes Formblatt auszufüllen. Für Koordinatoren, die nach<br />

<strong>de</strong>m Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll abrechnen, gilt einschränkend, dass sie nur<br />

zusätzlich eingestelltes Personal veranschlagen können, wobei aber auf<br />

alle direkten Koordinierungskosten die Pauschale von 20 Prozent zur<br />

Deckung <strong>de</strong>r indirekten Kosten angesetzt wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Neben <strong>de</strong>n Koordinierungkosten können die Projektpartner auch erstmals<br />

Patentierungskosten geltend machen. Diese Kosten müssen bereits<br />

im Antrag vorgesehen sein und für die Verwertung <strong>de</strong>r während<br />

<strong>de</strong>r Projektlaufzeit entstan<strong>de</strong>nen Ergebnisse eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Übernommen<br />

wer<strong>de</strong>n Patentanmel<strong>de</strong>gebühren und sonstige in Zusammenhang<br />

mit einer Schutzrechtsanmeldung anfallen<strong>de</strong> Kosten. Die Kosten<br />

indirekte<br />

Kosten<br />

Koordinierungskosten<br />

Patentierungskosten


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 13<br />

für die rechtliche Beratung wer<strong>de</strong>n pro Schutzrecht nur bis zu einer<br />

Höhe von 4.000 ersetzt. Bei erfolgreichem Abschluß <strong>de</strong>r Vertragsverhandlungen<br />

mit <strong>de</strong>r Europäischen Kommission einigen sich Konsortium<br />

und Kommission auf die Kosten, die explizit in <strong>de</strong>n Annex I,<br />

also <strong>de</strong>m technischen Arbeitsprogramm, eingefügt wer<strong>de</strong>n. Da diese<br />

Kostenkategorie nicht in eine an<strong>de</strong>re Kostenart übertragbar ist, bedürfen<br />

die Patentierungskosten sorgfältiger Überlegung. Die Europäische<br />

Kommission geht von einer Größenordnung von ca. 15.000 pro Patent<br />

aus. Zu beachten ist zu<strong>de</strong>m, dass diese Art <strong>de</strong>r Kosten i.d.R. nach<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Projektes entsteht und auch nachträglich in Form einer Begleitmaßnahme<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Programmes beantragt wer<strong>de</strong>n kann,<br />

jedoch ohne Garantie auf Bewilligung.<br />

Die Mehrwertsteuer hingegen gehört im 5. Rahmenprogramm <strong>de</strong>finitiv<br />

nicht mehr zu <strong>de</strong>n erstattungsfähigen Kosten. Dies geht klar aus <strong>de</strong>r<br />

Formulierung <strong>de</strong>s Art. 22, Annex II, Part C – Erstattungsfähige Kosten,<br />

Allgemeine Grundsätze - hervor. In Art. 22, Nr. 3, 9. Spiegelstrich<br />

wer<strong>de</strong>n ausdrücklich indirekte Steuern und Abgaben einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Mehrwertsteuer als generell nicht erstattungsfähig aufgezählt. Der<br />

Partner eines Vorhabens muß <strong>de</strong>shalb rechtzeitig prüfen, aus welchen<br />

an<strong>de</strong>ren Mitteln die u.U. erheblichen Kosten getragen wer<strong>de</strong>n können.<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>r gibt es im 5. Rahmenprogramm<br />

beachtenswerte Än<strong>de</strong>rungen. I.d.R. wird die Europäische<br />

Kommission 40% <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rsumme innerhalb von 60 Tagen nach <strong>de</strong>r<br />

letzten Vertragsunterschrift als Vorschuß bei Vertragsbeginn zahlen.<br />

Beginnt die Projektarbeit danach nicht innerhalb von drei Monaten,<br />

kann die Europäische Kommission das Projekt entwe<strong>de</strong>r einstellen<br />

o<strong>de</strong>r Zinszahlungen einfor<strong>de</strong>rn. Zwischenzahlungen erfolgen nach entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Zwischennachweisen ebenfalls innerhalb eines Zeitraumes<br />

von max. 60 Tagen nach Annahme <strong>de</strong>r Zwischennachweise. 15%<br />

<strong>de</strong>r Vertragssumme - bislang waren es lediglich 10% - wer<strong>de</strong>n erst<br />

nach Abnahme <strong>de</strong>s Schlußberichts und <strong>de</strong>s TIP ausgezahlt. Im Falle<br />

<strong>de</strong>s Betrugsverdachtes kann die Europäische Kommission ihre Zahlungen<br />

je<strong>de</strong>rzeit zurückstellen bzw. die För<strong>de</strong>rsumme auch nach Abschluß<br />

<strong>de</strong>s Projektes mit Zinsen zurückfor<strong>de</strong>rn.<br />

Eine Verschiebung von Projektmitteln zwischen <strong>de</strong>n Vertragspartnern<br />

untereinan<strong>de</strong>r ist grundsätzlich erlaubt (Annex II, Part C, Art. 22, Abs.<br />

5), vorausgesetzt dass<br />

• die Europäische Kommission darüber in Kenntnis gesetzt wird und<br />

• alle Vertragspartner einverstan<strong>de</strong>n sind und <strong>de</strong>r Charakter <strong>de</strong>s Projektes<br />

nicht verän<strong>de</strong>rt wird sowie<br />

Mehrwertsteuer<br />

Zahlung <strong>de</strong>r<br />

För<strong>de</strong>rmittel<br />

Budgetverschiebungen


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 14<br />

• die zu transferieren<strong>de</strong> Summe nicht 20% <strong>de</strong>s Budgetanteils <strong>de</strong>s<br />

begünstigten Partners übersteigt.<br />

Darüber hinaus kann je<strong>de</strong>r Vertragspartner für seinen Budgetanteil<br />

Verschiebungen zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Kostenarten (mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>r Patentierungskosten) ohne Einverständniserklärung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Partner vornehmen. Zu beachten ist jedoch, dass <strong>de</strong>r Koordinator<br />

die Europäische Kommission informieren muß und auch in diesem Fall<br />

die Schwelle von 20 % nicht überschritten wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Um Betrugsfällen und entsprechen<strong>de</strong>n Vorwürfen vorzugreifen, hat die<br />

Europäische Kommission im 5. Rahmenprogramm eine Reihe von Instrumenten<br />

eingeführt – in manchen Fällen bürokratischer Machart<br />

wie z.B. die umfangreiche Erhebung z. T. vertraulicher Finanzdaten<br />

zwecks Prüfung <strong>de</strong>r Bonität von industriellen Partnern im Zuge <strong>de</strong>r<br />

Vertragsvorbereitungen. Neben <strong>de</strong>r klassischen Rechnungsprüfung, die<br />

bis zu fünf Jahren nach <strong>de</strong>r letzten Zahlung erfolgen kann (bislang bis<br />

zu zwei Jahren), kann die Europäische Kommission während <strong>de</strong>r gesamten<br />

Vertragslaufzeit eine technische Kontrolle (technical audit)<br />

einleiten. Das heißt, es wird verifiziert, ob das Projekt auch im angegebenen<br />

Umfang durchgeführt wird. Darüber hinaus kann die Kommission<br />

im Zuge einer sogenannten technologischen Kontrolle (technological<br />

audit) prüfen, ob die Vertragspartner ihre im TIP dargelegten Nutzungs-<br />

und Verwertungsabsichten auch implementieren. Eine solche<br />

Prüfung darf bis zu einem Jahr nach <strong>de</strong>m im TIP von <strong>de</strong>n Partnern avisierten<br />

Terminen erfolgen (Annex II, Part D, Art. 26-28). Da es <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Kommission an ausreichen<strong>de</strong>m Stammpersonal für die<br />

verschie<strong>de</strong>nen Prüfungen mangelt, wird sie dafür verstärkt externe<br />

Wirtschaftsprüfer einsetzen.<br />

Audits<br />

IV.<br />

Nutzung, Verbreitung und Verwertung <strong>de</strong>r<br />

Ergebnisse<br />

Mit <strong>de</strong>m 5. Forschungsrahmenprogramm möchte die Europäische<br />

Kommission bekanntermaßen einen stärkeren Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher<br />

Probleme sowie zur wirtschaftlichen Entwicklung <strong>de</strong>r<br />

EU leisten. Daher legt sie künftig ein noch größeres Gewicht auf die<br />

Nutzung und Verbreitung <strong>de</strong>r Ergebnisse, was sich z.B. auch in <strong>de</strong>r<br />

Aufwertung <strong>de</strong>s Technologie-Implementierungsplanes nie<strong>de</strong>rschlägt.<br />

In diesem Zusammenhang wur<strong>de</strong> auch das Verständnis <strong>de</strong>s Begriffs<br />

Nutzung (use) erweitert. Nutzung wird im 5. Rahmenprogramm so-<br />

Nutzung


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 15<br />

wohl als indirekte bzw. direkte Nutzung zwecks Verwertung als auch<br />

als Nutzung für weitere Forschung <strong>de</strong>finiert.<br />

Vor diesem Hintergrund besteht für alle Vertragspartner eine stärkere<br />

Verpflichtung zur Nutzung ihrer Ergebnisse als im 4. Rahmenprogramm<br />

(Annex II, Part B, Art. 10, Nr. 1). Die Art und Weise <strong>de</strong>r Nutzung,<br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r kommerziellen Verwertung und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen<br />

Einräumung von Rechten an <strong>de</strong>n Ergebnissen ist im Verwertungsplan<br />

(TIP) darzustellen. Ein erster Entwurf <strong>de</strong>s TIP nach <strong>de</strong>m<br />

vorgegebenen Muster (7) ist mit <strong>de</strong>n bis dahin erarbeiteten Ergebnissen<br />

bereits zur Mitte <strong>de</strong>r Projektlaufzeit vorzulegen. In seiner endgültigen<br />

Fassung ist er spätestens zwei Monate nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />

bei <strong>de</strong>r Europäischen Kommission einzureichen (Annex II, Part B, Art.<br />

16-17).<br />

In die gleiche Richtung zielt die Auffor<strong>de</strong>rung an die Vertragspartner<br />

eines FuE-Projektes, insbeson<strong>de</strong>re die gewerblich schutzrechtsfähigen<br />

Projektergebnisse einem entsprechen<strong>de</strong>n Schutz zuzuführen, d.h. i.d.R.<br />

eine Patentanmeldung zu veranlassen (Annex II, Part B, Art. 9, Nr. 1).<br />

Sofern ein Partner eine Anmeldung in einem von <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission benannten Land nicht beabsichtigt o<strong>de</strong>r aufgeben möchte,<br />

kann die Kommission an seine Stelle treten (Annex II, Part B, Art. 9,<br />

Nr. 2). Der Konsortialvertrag zwischen <strong>de</strong>n Vertragspartnern trifft<br />

i.d.R. zu diesem Punkt weitergehen<strong>de</strong> Vereinbarungen.<br />

TIP<br />

gewerbliche<br />

Schutzrechte<br />

Kommen die Partner ihrer Aufgabe <strong>de</strong>r Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse<br />

nicht nach, sind sie verpflichtet, selbige zu verbreiten und<br />

verlieren damit die ihnen gemäß Mustervertrag zunächst vorbehaltenen<br />

vorrangigen Zugangsrechte. Ersatzweise kann die Verbreitung <strong>de</strong>r Ergebnisse<br />

auch durch die Europäische Kommission selbst erfolgen (Annex<br />

II, Part B, Art. 10, Nr. 2).<br />

Veröffentlichungen - auch von eigenen Forschungsergebnissen - sind<br />

prinzipiell nur dann zulässig, wenn zuvor sichergestellt ist, dass hierdurch<br />

das Erreichen eines gewerblichen Rechtsschutzes nicht vereitelt<br />

wird. Neu ist das nunmehr ansatzweise zum Ausdruck gebrachte Verfahren<br />

bei Veröffentlichungen (Annex II, Part B, Art. 9, Nr. 3), welches<br />

auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Vertrages zu beachten ist (Vertragskorpus,<br />

Art. 2, Nr. 2): Alle Vertragspartner sind von <strong>de</strong>r Veröffentli-<br />

Veröffentlichungen<br />

_____________________________<br />

(7) Formulare für <strong>de</strong>n TIP sind im Internet unter folgen<strong>de</strong>r Adresse abrufbar:<br />

http://www.cordis.lu/fp5/tip.htm


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 16<br />

chungsabsicht eines Partners zu informieren. Innerhalb von 30 Tagen<br />

nach Erhalt einer solchen Nachricht haben die Partner die Möglichkeit,<br />

eine Kopie <strong>de</strong>r beabsichtigten Veröffentlichung anzufor<strong>de</strong>rn. Sobald<br />

ihnen <strong>de</strong>r Text vorliegt, steht <strong>de</strong>n Partnern nochmals eine Frist von 30<br />

Tagen zur Verfügung, um einer Veröffentlichung mit <strong>de</strong>r Begründung,<br />

dass ein gewerbliches Schutzrecht vereitelt wird, zu wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Weitere Vereinbarungen, um eine vor allem im Interesse <strong>de</strong>s Großteils<br />

<strong>de</strong>r Forschungspartner stehen<strong>de</strong> zügige Veröffentlichung sicherzustellen,<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Konsortialvertrag überlassen, zu <strong>de</strong>ssen Abschluß die<br />

Europäische Kommission <strong>de</strong>n Projektpartnern in diesem Punkt indirekt<br />

rät.<br />

IV.1<br />

Zugangsrechte<br />

Grundsätzlich hat sich im neuen Mustervertrag an <strong>de</strong>r Eigentümerschaft<br />

<strong>de</strong>r im Projekt generierten Kenntnisse nichts geän<strong>de</strong>rt, mit an<strong>de</strong>ren<br />

Worten besitzt je<strong>de</strong>r Vertragspartner, d.h. sowohl <strong>de</strong>r Haupt- als<br />

auch <strong>de</strong>r Nebenvertragspartner, die Rechte an <strong>de</strong>n von ihm erarbeiteten<br />

Ergebnissen (Annex II, Part B, Art. 8).<br />

Die Zugangsrechte zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Partnern in das Projekt eingebrachten<br />

Kenntnissen einerseits sowie die Zugangsrechte <strong>de</strong>s Nebenvertragspartners<br />

zu <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>s eigenen Projektes an<strong>de</strong>rerseits<br />

sind im Vergleich zum 4. Rahmenprogramm allerdings schwächer ausgeprägt.<br />

Zu<strong>de</strong>m hat sich <strong>de</strong>r Sprachgebrauch geän<strong>de</strong>rt. Die Begriffe foreground<br />

für die Bezeichnung <strong>de</strong>r Ergebnisse eines einzelnen Projektes und<br />

background für die in das Projekt eingebrachten Kenntnisse wer<strong>de</strong>n<br />

nicht mehr verwen<strong>de</strong>t. Der neue Mustervertrag spricht statt<strong>de</strong>ssen von<br />

Kenntnissen (knowledge) und faßt darunter zwar die Ergebnisse aller<br />

Projekte <strong>de</strong>s 5. Rahmenprogramms (Annex II, Part A, Art. 1, Nr. 21),<br />

verwen<strong>de</strong>t aber diesen Begriff ebenfalls, wenn es um die erarbeiteten<br />

Ergebnisse eines konkreten Projektes geht. Die Bezeichnung bereits<br />

bestehen<strong>de</strong>s Know-how (pre-existing know-how), die an die Stelle <strong>de</strong>s<br />

Begriffs background tritt, bezeichnet in einem weiteren Sinne alle<br />

Kenntnisse, Urheberrechte und Patente, die vor o<strong>de</strong>r parallel zum Vertragsabschluß<br />

von einem Partner generiert wur<strong>de</strong>n (Annex II, Part A,<br />

Art. 1, Nr. 22).<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass innerhalb eines Projektes <strong>de</strong>r Zugang<br />

zu <strong>de</strong>n von einem an<strong>de</strong>ren Partner erarbeiteten Kenntnissen nur auf<br />

knowledge<br />

pre-existing<br />

know-how


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 17<br />

Anfrage erfolgt, <strong>de</strong>r Zugang zu <strong>de</strong>m von einem an<strong>de</strong>ren Partner mit in<br />

das Projekt eingebrachten, bereits bestehen<strong>de</strong>n Know-how nur in Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>m betroffenen Partner (Annex II, Part B, Art. 11, Nr.<br />

1). Dabei variieren die Konditionen, zu <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Zugang gewährt<br />

wird, je nach Status <strong>de</strong>s Anfragen<strong>de</strong>n im Projekt und reichen von gebührenfrei<br />

(royalty free), über Vorzugsbedingungen (preferential conditions,<br />

d.h. günstiger als Marktbedingungen) bis hin zu marktüblichen<br />

Bedingungen (market conditions). Der Zugang beinhaltet nicht das<br />

Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Sollten <strong>de</strong>m Rechtsinhaber<br />

durch die Einräumung von Zugangsrechten Kosten entstehen, so sind<br />

diese vom Antragsteller zu tragen. Die Bedingungen <strong>de</strong>r Rechtseinräumung,<br />

d.h. <strong>de</strong>r Gewährung von Zugangsrechten, können in zusätzlichen<br />

bilateralen Verträgen geregelt wer<strong>de</strong>n (Annex II, Part B, Art. 11,<br />

Nr. 3).<br />

Neben <strong>de</strong>n im Mustervertrag geregelten Zugangsrechten für Projektpartner<br />

sowie Projektteilnehmer aus an<strong>de</strong>ren Fachprogrammen im 5.<br />

Rahmenprogramm ist es entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen im Konsortialvertrag<br />

sowie im TIP vorbehalten, Zugangsrechte für Dritte, z.B.<br />

Tochtergesellschaften von industriellen Partnern (affiliate), o<strong>de</strong>r weitergehen<strong>de</strong><br />

Rechtseinräumungen <strong>de</strong>r Partner untereinan<strong>de</strong>r (Annex II,<br />

Part B, Art. 11, Nr. 6) zu ermöglichen.<br />

So enthält das Muster für einen Konsortialvertrag im 5. Rahmenprogramm<br />

z.B. eine weitergehen<strong>de</strong>re unentgeltliche Nutzung <strong>de</strong>r Arbeitsergebnisse<br />

für <strong>de</strong>n Nebenvertragspartner, als es <strong>de</strong>r Mustervertrag vorsieht.<br />

Voraussetzung allerdings ist, daß er seinerseits vergleichbare<br />

Zugangsrechte gewährt. Hierdurch wird in einigen Punkten eine Besserstellung<br />

<strong>de</strong>s Nebenvertragspartners erreicht. Insgesamt gesehen erfor<strong>de</strong>rt<br />

<strong>de</strong>r Abschluß eines Konsortialvertrages, daß sich die Vertragspartner<br />

rechtzeitig darüber verständigen, welche Zugangsrechte sie zu<br />

welchen Konditionen wünschen.<br />

IV.2<br />

Zugangsrechte für die Projektarbeit<br />

Wie bereits erwähnt, unterschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mustervertrag bei <strong>de</strong>r Regelung<br />

<strong>de</strong>r Zugangsrechte zwischen <strong>de</strong>m Zugang zu <strong>de</strong>n Kenntnissen eines<br />

Partners und seinem bereits bestehen<strong>de</strong>n Know-how zum Zwecke <strong>de</strong>r<br />

Durchführung <strong>de</strong>s Projektes einerseits und zwischen <strong>de</strong>m Zugang zu<br />

<strong>de</strong>n Kenntnissen eines Partners und seinem bereits bestehen<strong>de</strong>n Knowhow<br />

zum Zweck <strong>de</strong>r Nutzung und Verwertung an<strong>de</strong>rerseits.


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 18<br />

Für die Umsetzung <strong>de</strong>s Projektes hat je<strong>de</strong>r Hauptvertragspartner eines<br />

Projektes Anspruch auf ein gebührenfreies, nicht ausschließliches Nutzungsrecht<br />

an <strong>de</strong>n Kenntnissen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vertragspartner (Annex II,<br />

Part B, Art. 12, Nr. 1, 1. Absatz), also auf <strong>de</strong>ren im Laufe <strong>de</strong>s Projektes<br />

erarbeiten<strong>de</strong>n Ergebnisse. Dieser Anspruch ist auf die Laufzeit <strong>de</strong>s<br />

Vertrages begrenzt. Zugang zu bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how an<strong>de</strong>rer<br />

Vertragspartner erhält ein Hauptvertragspartner für <strong>de</strong>nselben<br />

Zweck zu Vorzugsbedingungen (Annex II, Part B, Art. 12, Nr. 2, 1.<br />

Absatz).<br />

Ein Nebenvertragspartner in <strong>de</strong>mselben Projekt erhält <strong>de</strong>m Hauptvertragspartner<br />

vergleichbare Rechte nur von <strong>de</strong>m Hauptvertragspartner,<br />

<strong>de</strong>m er fachlich zugeordnet ist. In <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Fällen muß er für<br />

Kenntnisse eines an<strong>de</strong>ren Hauptvertragspartners zu Vorzugsbedingungen<br />

und für bereits bestehen<strong>de</strong>s Know-how zu marktüblichen Bedingungen<br />

Lizenzgebühren entrichten.<br />

Ein aus einem Mitgliedstaat stammen<strong>de</strong>r Hauptvertragspartner eines<br />

an<strong>de</strong>ren Projektes in <strong>de</strong>mselben Spezifischen Programm erhält bei berechtigtem<br />

Interesse für die Dauer <strong>de</strong>r Laufzeit seines eigenen Projektes<br />

ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an <strong>de</strong>n Kenntnissen eines<br />

o<strong>de</strong>r mehrerer Partner <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Projektes zu Vorzugsbedingungen.<br />

IV.3<br />

Zugangsrechte für eigene Forschung bzw.<br />

Verwertung<br />

Als allgemeine Bedingungen für <strong>de</strong>n Zugang zu Kenntnissen und bereits<br />

bestehen<strong>de</strong>m Know-how <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Projektpartner mit <strong>de</strong>m Ziel<br />

<strong>de</strong>r Nutzung und Verwertung sind vorauszuschicken:<br />

Sämtliche Rechtseinräumungen zu diesem Zweck erfolgen für die<br />

Dauer von max. fünf Jahren nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit, es sei<br />

<strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Verwertungsplan sieht eine längere Nutzungszeit vor. Ist <strong>de</strong>r<br />

Beantragen<strong>de</strong> ein Hauptvertragspartner eines an<strong>de</strong>ren Projektes <strong>de</strong>sselben<br />

Spezifischen Programms, so verkürzt sich die Nutzungsdauer auf<br />

zwei Jahre nach Beendigung <strong>de</strong>s eigenen Projekts (Annex II, Part B,<br />

Art. 13, Nr. 5).<br />

Wie in <strong>de</strong>n vorherigen Rahmenprogrammen eröffnet sich für Partner,<br />

die nicht auf gewerbliche Aktivitäten ausgerichtet sind, d.h. insbeson<strong>de</strong>re<br />

Hochschulen, die Möglichkeit, anstelle gebührenfreier Nutzungsrechte<br />

eine Rechtseinräumung gegen eine finanzielle o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Vergütung zu verhan<strong>de</strong>ln (Annex II, Part B, Art. 13, Nr. 1, 2. Absatz).


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 19<br />

Die Einräumung <strong>de</strong>r Zugangsrechte für einen Hauptvertragspartner<br />

darf durch die Verhandlungen über die Konditionen aber nicht verzögert<br />

wer<strong>de</strong>n. Entschei<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r (Hochschul)-Partner für diese Option,<br />

ist ihm die Möglichkeit genommen, die von ihm erarbeiteten<br />

Kenntnisse selbst kommerziell zu verwerten. Er ist jedoch auch weiterhin<br />

berechtigt, die Kenntnisse für eigene Forschungsaktivitäten außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Vertragszwecks zu nutzen. Es sollte in je<strong>de</strong>m Einzelfall<br />

darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Konsortialvertrag diese für Hochschulen<br />

günstige Regelung nicht wie<strong>de</strong>r einengt.<br />

Darüber hinaus kann ein Vertragspartner <strong>de</strong>n Zugang zu seinen Ergebnissen<br />

zwecks Verwertung verweigern, wenn er selbst verwertet (Annex<br />

II, Part B, Art. 15).<br />

Neben diesen grundsätzlichen Regeln sind zu Nutzungszwecken folgen<strong>de</strong><br />

Detailbestimmungen im Mustervertrag vorgeschrieben: Je<strong>de</strong>r<br />

Hauptvertragspartner eines Projektes hat einen Anspruch auf eine nicht<br />

ausschließliche, gebührenfreie Nutzung <strong>de</strong>r Kenntnisse <strong>de</strong>r jeweils<br />

an<strong>de</strong>ren Partner (Annex II, Part B, Art. 13, Nr. 1). Bereits bestehen<strong>de</strong>s<br />

Know-how an<strong>de</strong>rer Partner <strong>de</strong>sselben Projektes und Kenntnisse an<strong>de</strong>rer<br />

Projekte erhält ein Hauptvertragspartner für Nutzungs- und Verwertungszwecke<br />

zu Vorzugsbedingungen (Annex II, Part B, Art. 13,<br />

Nr. 2).<br />

Ein Nebenvertragspartner hat entsprechend <strong>de</strong>r Bedingungen <strong>de</strong>s Mustervertrages<br />

äußerst eingeschränkte Zugangsrechte zwecks Nutzung<br />

und Verwertung. So hat er zunächst keinen Anspruch auf kostenfreie<br />

Nutzung <strong>de</strong>r Kenntnisse an<strong>de</strong>rer Partner für eigene Forschung bzw.<br />

Verwertung, auch wenn er es zur Nutzung <strong>de</strong>r eigenen Kenntnisse benötigt.<br />

Ein Nebenvertragspartner erhält nicht ausschließliche Nutzungsrechte<br />

nur von <strong>de</strong>m Hauptvertragspartner, <strong>de</strong>m er fachlich zugeordnet<br />

ist, und nur gegen Entgelt, aber zu Vorzugsbedingungen. Für<br />

Kenntnisse an<strong>de</strong>rer Partner muß ein Nebenvertragspartner zu marktüblichen<br />

Bedingungen Lizenzgebühren entrichten (Annex II, Part B, Art.<br />

13, Nr. 1, 3. Absatz). Zugangsrechte zwecks Nutzung zu bereits bestehen<strong>de</strong>m<br />

Know-how wer<strong>de</strong>n ihm grundsätzlich nicht eingeräumt.<br />

Ein aus einem Mitgliedstaat stammen<strong>de</strong>r Hauptvertragspartner eines<br />

an<strong>de</strong>ren Projektes in <strong>de</strong>mselben Spezifischen Programm hat bei berechtigtem<br />

Interesse Anspruch auf Zugang zu Kenntnissen <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />

Projektes zu marktüblichen Konditionen, wenn sie zur Nutzung <strong>de</strong>r<br />

eigenen Kenntnisse erfor<strong>de</strong>rlich sind (Annex II, Part B, Art. 13, Nr. 1,<br />

4. Absatz).<br />

Sofern ein Hauptvertragspartner o<strong>de</strong>r Nebenvertragspartner die Einräumung<br />

<strong>de</strong>r beschriebenen Nutzungsrechte ausschließlich für eigene<br />

Veräußerung<br />

von<br />

Verwertungsrechten


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 20<br />

Forschungsaktivitäten außerhalb <strong>de</strong>s Vertragszweckes und nicht zur<br />

kommerziellen Nutzung beansprucht, kann dies von einem begrün<strong>de</strong>ten<br />

Antrag und <strong>de</strong>m Abschluß einer geson<strong>de</strong>rten Vereinbarung, die<br />

Vertraulichkeits- und Zweckbindungsbestimmungen enthält, abhängig<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n (Annex II, Part B, Art. 13, Nr. 3).<br />

Erstmals können im 5. Rahmenprogramm auch Exklusivrechte für die<br />

Verwertung vergeben wer<strong>de</strong>n. Allerdings soll diese Möglichkeit nur in<br />

Ausnahmefällen und zu Marktkonditionen gelten. In diesem Fall dürfen<br />

die Exklusivrechte nicht <strong>de</strong>m Wettbewerbsrecht <strong>de</strong>r EU wi<strong>de</strong>rsprechen<br />

und das unternehmerische Risiko muß sehr hoch sein (Annex II,<br />

Part B, Art. 14).<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Fragen <strong>de</strong>s<br />

geistigen Eigentums und <strong>de</strong>r Nutzungsrechte im 5. Rahmenprogramm<br />

gestiegen ist. Daher ist <strong>de</strong>n Partnern eines Projektes zu empfehlen,<br />

<strong>de</strong>rartige Fragen im Rahmen <strong>de</strong>s Konsortialvertrages zu <strong>de</strong>taillieren,<br />

sollten die Regelungen <strong>de</strong>s Kommissionsvertrages nicht ausreichend<br />

erscheinen. Dabei sollten Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen<br />

aber darauf achten, dass für sie günstige Regelungen <strong>de</strong>s<br />

Kommissionsvertrages nicht durch <strong>de</strong>n Konsortialvertrag aufgehoben<br />

o<strong>de</strong>r eingeschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nutzung für<br />

Forschung<br />

Exklusivrechte<br />

***


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 21<br />

V. Zugangsrechte in FuE-Projekten – Tabellarische Übersicht<br />

Zugangsrechte für die Projektarbeit<br />

Status im Konsortium<br />

Hauptvertragspartner<br />

Nebenvertragspartner<br />

Konditionen<br />

kostenfrei zu Kenntnissen<br />

Vorzugskonditionen zu Kenntnissen im gleichen Programm<br />

Vorzugskonditionen zu bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how<br />

eines Partners<br />

kostenfrei zu Kenntnissen <strong>de</strong>s technisch zuständigen<br />

Hauptvertragspartners und <strong>de</strong>ssen weiterer Nebenvertragspartner<br />

Vorzugskonditionen zu Kenntnissen an<strong>de</strong>rer Projektpartner<br />

Vorzugskonditionen zu bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how<br />

<strong>de</strong>s technisch zuständigen Hauptvertragspartners und <strong>de</strong>ssen<br />

weiterer Nebenvertragspartner<br />

Marktkonditionen zu bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how aller<br />

an<strong>de</strong>ren Projektpartner<br />

Zugangsrechte für weitere Forschung bzw. Verwertung<br />

Status im Konsortium<br />

Hauptvertragspartner<br />

Nebenvertragspartner<br />

Konditionen<br />

Kostenfrei zu neuen Kenntnissen <strong>de</strong>s Projektes<br />

Vorzugskonditionen zu bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how<br />

eines Partners, in <strong>de</strong>m Maße wie zur Nutzung <strong>de</strong>r Projektergebnisse<br />

notwendig<br />

Marktkonditionen zu Kenntnissen an<strong>de</strong>rer Projekte im<br />

gleichen Programm, wenn für Nutzung eigener Ergebnisse<br />

notwendig<br />

Vorzugskonditionen zu Kenntnissen <strong>de</strong>s technisch zuständigen<br />

Hauptvertragspartners und <strong>de</strong>ssen weiterer Nebenvertragspartner,<br />

wenn zur Nutzung eigener Ergebnisse<br />

notwendig<br />

Marktkonditionen zu Kenntnissen an<strong>de</strong>rer Projektpartner<br />

und im gleichen Programm, sofern für Nutzung eigener<br />

Ergebnisse notwendig


<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 22<br />

VI.<br />

Än<strong>de</strong>rungen im neuen Mustervertrag auf einen Blick<br />

Stichworte<br />

Affiliate (Tochterunternehmen)<br />

Assistant contractor (Nebenvertragspartner)<br />

Exklusivrechte<br />

Finanzabwicklung durch die Europäische Kommission<br />

Knowledge (Kenntnisse)<br />

Koordinator<br />

Koordinierungskosten<br />

Konsortialvertrag<br />

Mehrwertsteuer<br />

Patentierungskosten<br />

Pre-existing know-how (bereits bestehen<strong>de</strong>s Know-how)<br />

Principal contractor (Hauptvertragspartner)<br />

Rechnungsprüfung<br />

Technologie-Implementierungsplan (TIP)<br />

Technische und technologische Kontrolle<br />

Use (Nutzung)<br />

Veröffentlichungen<br />

Vertragsverhandlungen<br />

Vollkostenpauschalsatz<br />

Zugangsrechte für die Projektarbeit<br />

Zugangsrechte für weitergehen<strong>de</strong> Forschung bzw. Verwertung<br />

Siehe Seite<br />

7<br />

6<br />

20<br />

13<br />

16<br />

8<br />

8, 12<br />

9<br />

13<br />

12<br />

16<br />

6<br />

14<br />

15<br />

14<br />

14, 15<br />

15<br />

4<br />

10<br />

17, 21<br />

18, 21

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