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<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 8<br />
Verwertung (s. Zugangsrechte). Aus Sicht <strong>de</strong>r Industrie ist diese Än<strong>de</strong>rung<br />
untragbar. Daher hat sie bei <strong>de</strong>r Ausarbeitung <strong>de</strong>s neuen Musters<br />
für einen Konsortialvertrag durchgesetzt, daß entsprechen<strong>de</strong> Bestimmungen<br />
zu <strong>de</strong>n affiliate im Konsortialvertrag aufgenommen wur<strong>de</strong>n (s.<br />
Konsortialvertrag).<br />
III.2<br />
Projektkoordination<br />
Die Funktion <strong>de</strong>s Koordinators kann nur einer <strong>de</strong>r Hauptvertragspartner<br />
übernehmen. Zu beachten ist, dass im 5. Rahmenprogramm die<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Koordinators erheblich ausgeweitet wor<strong>de</strong>n sind (Annex<br />
II, Part A, Art. 2). Er fungiert nicht nur als Sprecher <strong>de</strong>s Konsortiums,<br />
son<strong>de</strong>rn trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung<br />
<strong>de</strong>s Projektes in wissenschaftlicher, finanzieller und verwaltungsmäßiger<br />
Hinsicht. Er ist <strong>de</strong>r Mittler zwischen <strong>de</strong>n übrigen Vertragspartnern<br />
und <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und leitet <strong>de</strong>mentsprechend alle<br />
Dokumente und Korrespon<strong>de</strong>nzen [z.B. Berichte, Projektleistungen<br />
(<strong>de</strong>livrables), Kostennachweise (cost statements) o<strong>de</strong>r die Zusammenfassung<br />
<strong>de</strong>s Technologie-Implementierungsplanes (TIP)] an die Kommission<br />
weiter.<br />
Erstmals kann im 5. Rahmenprogramm <strong>de</strong>r Koordinator bei <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Kommission eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für<br />
die administrative und finanzielle Koordinationsfunktion in Form von<br />
Sach- und Personalmitteln beantragen (s. Koordinierungskosten). Zwar<br />
kann die administrative Koordination in Ausnahmefällen von <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />
Koordinationsfunktion getrennt wer<strong>de</strong>n, muß aber offensichtlich<br />
von einem <strong>de</strong>r Hauptvertragspartner wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
In puncto Vergabe <strong>de</strong>r Koordinationsfunktion an einen Dritten im<br />
Untervertrag ist <strong>de</strong>r neue Mustervertrag nicht ein<strong>de</strong>utig. Zwar schließt<br />
die entsprechen<strong>de</strong> Formulierung in Annex II, Part A, Art. 5 einen Untervertrag<br />
<strong>de</strong> jure nicht aus, <strong>de</strong> facto aber wird ein solches Vorgehen<br />
dadurch behin<strong>de</strong>rt, dass bei einer Delegation <strong>de</strong>r administrativen Koordinationsfunktion<br />
an einen Dritten die damit verbun<strong>de</strong>nen Kosten nicht<br />
als direkte Kosten, son<strong>de</strong>rn allenfalls im Rahmen <strong>de</strong>r indirekten Kosten<br />
über die Overheadrate beantragt wer<strong>de</strong>n können. Für Zusatzkostenrechner<br />
ist die Möglichkeit kaum von Interesse, da die Grenze von 20<br />
Prozent für die Pauschale bestehen bleibt (s. Zusatzkostenmo<strong>de</strong>ll).<br />
Letztlich kommt darin <strong>de</strong>r Versuch <strong>de</strong>r Europäischen Kommission zum<br />
Ausdruck, möglichst zu vermei<strong>de</strong>n, dass externe Beratungsagenturen<br />
die administrative Funktion übernehmen und dafür Projektmittel erhalten.<br />
Rolle <strong>de</strong>s<br />
Koordinators<br />
Formen <strong>de</strong>r<br />
Koordination