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<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 7<br />
Die Europäische Kommission stellt es in das freie Ermessen <strong>de</strong>r Partner,<br />
die Art <strong>de</strong>r Beteiligung im Gesamtprojekt untereinan<strong>de</strong>r zu regeln.<br />
Ein Forschungspartner sollte immer nur in Ausnahmefällen die Rolle<br />
<strong>de</strong>s Nebenvertragspartners einnehmen und einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />
möglichen Druck <strong>de</strong>r Industriepartner in einem Projekt nicht nachgeben.<br />
Ausnahmen könnten z.B. dann bestehen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitsanteil<br />
<strong>de</strong>s Forschungspartners am Gesamtprojekt entwe<strong>de</strong>r sehr gering o<strong>de</strong>r<br />
so von <strong>de</strong>n Arbeitspaketen <strong>de</strong>rjenigen Hauptvertragspartner separiert<br />
ist, <strong>de</strong>nen er nicht zugeordnet ist, dass für ihn ein Interesse am Zugang<br />
zu <strong>de</strong>n Gesamtergebnissen nicht besteht.<br />
Ein Untervertrag (Annex II, Part A, Art. 5) beinhaltet die Vereinbarung<br />
zwischen einem Vertragspartner und einem Dritten bezüglich projektspezifischer<br />
Dienste, Leistungen o<strong>de</strong>r Werklieferungen. Der Unterauftragnehmer<br />
(subcontractor) ist kein Vertragspartner, son<strong>de</strong>rn eine<br />
dritte Partei und erhält als solcher grundsätzlich keinerlei Zugangsberechtigung<br />
zu <strong>de</strong>n Projektergebnissen. Unterverträge zwischen Projektpartnern<br />
sind ausgeschlossen. Zu<strong>de</strong>m muß die Vergabe eines Untervertrages<br />
vor Abschluß <strong>de</strong>r Europäischen Kommission zur Genehmigung<br />
vorgelegt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
subcontractor<br />
• <strong>de</strong>r Gesamtbetrag für die Unterverträge eines Vertragsnehmers<br />
20% seiner geschätzten erstattungsfähigen Kosten o<strong>de</strong>r<br />
• 100.000 übersteigt - ausschlaggebend ist <strong>de</strong>r jeweilige niedrigere<br />
Betrag - o<strong>de</strong>r<br />
• <strong>de</strong>r Unterauftragnehmer in einem Drittstaat, d.h. we<strong>de</strong>r in einem<br />
<strong>de</strong>r 15 EU-Staaten noch in einem <strong>de</strong>r an das 5. Rahmenprogramm<br />
assoziierten Län<strong>de</strong>r (5) , nie<strong>de</strong>rgelassen ist. Keine Genehmigungspflicht<br />
besteht hingegen, wenn auch <strong>de</strong>r auftraggeben<strong>de</strong> Partner in<br />
diesem Drittstaat ansässig ist.<br />
Die Rolle eines sogen. affiliates, d.h. einer Tochtergesellschaft eines<br />
<strong>de</strong>r industriellen Vertragspartner, hat sich geän<strong>de</strong>rt: Im Unterschied<br />
zum 4. Rahmenprogramm hat ein affiliate im 5. Rahmenprogramm<br />
keinen automatischen Zugang mehr zu <strong>de</strong>n Projektergebnissen zwecks<br />
affiliate<br />
___________________<br />
(5)<br />
An das 5. Rahmenprogramm sind assoziiert: Israel, Norwegen, Liechtenstein<br />
und Island, die zehn Beitrittskandidaten aus Mittel- und Osteuropa: Bulgarien,<br />
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Slowenien<br />
und Tschechische Republik sowie Zypern. Die Assoziierung <strong>de</strong>r Schweiz soll<br />
am 1.1.2001 in Kraft treten.