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<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 6<br />
• Part A: Durchführung <strong>de</strong>s Projektes (Art. 1-7)<br />
• Part B: Fragen <strong>de</strong>s geistigen und technisch schutzrechtsfähigen<br />
Eigentums, Veröffentlichungen und Vertraulichkeit (Art. 8-21)<br />
• Part C: Kostenerstattung (Art. 22-25)<br />
• Part D: Rechnungs- und technische Prüfung <strong>de</strong>s Projektes (Art. 26-<br />
28)<br />
• Part E: Formulare für Kostennachweise, integrierte Kostennachweise<br />
sowie für <strong>de</strong>n Überblick zu <strong>de</strong>n Finanzflüssen<br />
Annex II<br />
III.1<br />
Arten <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
Der neue Mustervertrag führt neue Bezeichnungen für die Vertragspartner<br />
ein und unterschei<strong>de</strong>t prinzipiell zwei Arten, <strong>de</strong>n Hauptvertragspartner<br />
(principal contractor) und <strong>de</strong>n Nebenvertragspartner (assistant<br />
contractor). Bei<strong>de</strong> sind direkte Vertragspartner (contractors)<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und unterzeichnen <strong>de</strong>n Kommissionsvertrag.<br />
Im Unterschied zum Nebenvertragspartner ist <strong>de</strong>r Hauptvertragspartner<br />
jedoch mitverantwortlich für das Management und die Durchführung<br />
<strong>de</strong>s Projektes (gesamtschuldnerische Haftung) und genießt einen freien<br />
Zugang zu allen Projektergebnissen zwecks Nutzung.<br />
Der in <strong>de</strong>n früheren Rahmenprogrammen existieren<strong>de</strong> Status <strong>de</strong>s Konsorten<br />
(associated partner, <strong>de</strong>r nur über einen Vertrag mit einem <strong>de</strong>r<br />
Vertragspartner in mittelbarer Verbindung zur Europäischen Kommission<br />
stand) ist weggefallen. Formal wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Status <strong>de</strong>s Nebenvertragspartners<br />
durch die Mitzeichnung <strong>de</strong>s Vertrages scheinbar aufgewertet.<br />
Inhaltlich betrachtet wur<strong>de</strong> seine rechtliche Stellung jedoch im<br />
Verhältnis zum Hauptvertragspartner insgesamt abgeschwächt und ist<br />
mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s früheren Konsorten in manchen Auswirkungen vergleichbar:<br />
Er ist fachlich einem o<strong>de</strong>r mehreren Hauptvertragspartnern zugeordnet<br />
(Annex II, Part A, Art. 1, Nr. 5). Er hat nur eingeschränkte Zugangsrechte<br />
zu <strong>de</strong>n im Gesamtprojekt erarbeiteten Kenntnissen (Annex<br />
II, Part B, Art. 12 ff, s. auch Zugangsrechte) und gar keinen Zugang zu<br />
bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how an<strong>de</strong>rer Vertragspartner (s. Zugangsrechte).<br />
Allerdings unterliegt er gegenüber <strong>de</strong>r Europäischen Kommission<br />
auch nicht <strong>de</strong>r gesamtschuldnerischen Haftung wie ein Hauptvertragspartner<br />
(Vertragskorpus, Art. 1), son<strong>de</strong>rn haftet nur für seinen<br />
eigenen Arbeitsanteil.<br />
principal<br />
contractor<br />
assistant<br />
contractor