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<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 6<br />

• Part A: Durchführung <strong>de</strong>s Projektes (Art. 1-7)<br />

• Part B: Fragen <strong>de</strong>s geistigen und technisch schutzrechtsfähigen<br />

Eigentums, Veröffentlichungen und Vertraulichkeit (Art. 8-21)<br />

• Part C: Kostenerstattung (Art. 22-25)<br />

• Part D: Rechnungs- und technische Prüfung <strong>de</strong>s Projektes (Art. 26-<br />

28)<br />

• Part E: Formulare für Kostennachweise, integrierte Kostennachweise<br />

sowie für <strong>de</strong>n Überblick zu <strong>de</strong>n Finanzflüssen<br />

Annex II<br />

III.1<br />

Arten <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

Der neue Mustervertrag führt neue Bezeichnungen für die Vertragspartner<br />

ein und unterschei<strong>de</strong>t prinzipiell zwei Arten, <strong>de</strong>n Hauptvertragspartner<br />

(principal contractor) und <strong>de</strong>n Nebenvertragspartner (assistant<br />

contractor). Bei<strong>de</strong> sind direkte Vertragspartner (contractors)<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Kommission und unterzeichnen <strong>de</strong>n Kommissionsvertrag.<br />

Im Unterschied zum Nebenvertragspartner ist <strong>de</strong>r Hauptvertragspartner<br />

jedoch mitverantwortlich für das Management und die Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Projektes (gesamtschuldnerische Haftung) und genießt einen freien<br />

Zugang zu allen Projektergebnissen zwecks Nutzung.<br />

Der in <strong>de</strong>n früheren Rahmenprogrammen existieren<strong>de</strong> Status <strong>de</strong>s Konsorten<br />

(associated partner, <strong>de</strong>r nur über einen Vertrag mit einem <strong>de</strong>r<br />

Vertragspartner in mittelbarer Verbindung zur Europäischen Kommission<br />

stand) ist weggefallen. Formal wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Status <strong>de</strong>s Nebenvertragspartners<br />

durch die Mitzeichnung <strong>de</strong>s Vertrages scheinbar aufgewertet.<br />

Inhaltlich betrachtet wur<strong>de</strong> seine rechtliche Stellung jedoch im<br />

Verhältnis zum Hauptvertragspartner insgesamt abgeschwächt und ist<br />

mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s früheren Konsorten in manchen Auswirkungen vergleichbar:<br />

Er ist fachlich einem o<strong>de</strong>r mehreren Hauptvertragspartnern zugeordnet<br />

(Annex II, Part A, Art. 1, Nr. 5). Er hat nur eingeschränkte Zugangsrechte<br />

zu <strong>de</strong>n im Gesamtprojekt erarbeiteten Kenntnissen (Annex<br />

II, Part B, Art. 12 ff, s. auch Zugangsrechte) und gar keinen Zugang zu<br />

bereits bestehen<strong>de</strong>m Know-how an<strong>de</strong>rer Vertragspartner (s. Zugangsrechte).<br />

Allerdings unterliegt er gegenüber <strong>de</strong>r Europäischen Kommission<br />

auch nicht <strong>de</strong>r gesamtschuldnerischen Haftung wie ein Hauptvertragspartner<br />

(Vertragskorpus, Art. 1), son<strong>de</strong>rn haftet nur für seinen<br />

eigenen Arbeitsanteil.<br />

principal<br />

contractor<br />

assistant<br />

contractor

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