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<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 13<br />
für die rechtliche Beratung wer<strong>de</strong>n pro Schutzrecht nur bis zu einer<br />
Höhe von 4.000 ersetzt. Bei erfolgreichem Abschluß <strong>de</strong>r Vertragsverhandlungen<br />
mit <strong>de</strong>r Europäischen Kommission einigen sich Konsortium<br />
und Kommission auf die Kosten, die explizit in <strong>de</strong>n Annex I,<br />
also <strong>de</strong>m technischen Arbeitsprogramm, eingefügt wer<strong>de</strong>n. Da diese<br />
Kostenkategorie nicht in eine an<strong>de</strong>re Kostenart übertragbar ist, bedürfen<br />
die Patentierungskosten sorgfältiger Überlegung. Die Europäische<br />
Kommission geht von einer Größenordnung von ca. 15.000 pro Patent<br />
aus. Zu beachten ist zu<strong>de</strong>m, dass diese Art <strong>de</strong>r Kosten i.d.R. nach<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Projektes entsteht und auch nachträglich in Form einer Begleitmaßnahme<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Programmes beantragt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
jedoch ohne Garantie auf Bewilligung.<br />
Die Mehrwertsteuer hingegen gehört im 5. Rahmenprogramm <strong>de</strong>finitiv<br />
nicht mehr zu <strong>de</strong>n erstattungsfähigen Kosten. Dies geht klar aus <strong>de</strong>r<br />
Formulierung <strong>de</strong>s Art. 22, Annex II, Part C – Erstattungsfähige Kosten,<br />
Allgemeine Grundsätze - hervor. In Art. 22, Nr. 3, 9. Spiegelstrich<br />
wer<strong>de</strong>n ausdrücklich indirekte Steuern und Abgaben einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Mehrwertsteuer als generell nicht erstattungsfähig aufgezählt. Der<br />
Partner eines Vorhabens muß <strong>de</strong>shalb rechtzeitig prüfen, aus welchen<br />
an<strong>de</strong>ren Mitteln die u.U. erheblichen Kosten getragen wer<strong>de</strong>n können.<br />
Auch bei <strong>de</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>r gibt es im 5. Rahmenprogramm<br />
beachtenswerte Än<strong>de</strong>rungen. I.d.R. wird die Europäische<br />
Kommission 40% <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rsumme innerhalb von 60 Tagen nach <strong>de</strong>r<br />
letzten Vertragsunterschrift als Vorschuß bei Vertragsbeginn zahlen.<br />
Beginnt die Projektarbeit danach nicht innerhalb von drei Monaten,<br />
kann die Europäische Kommission das Projekt entwe<strong>de</strong>r einstellen<br />
o<strong>de</strong>r Zinszahlungen einfor<strong>de</strong>rn. Zwischenzahlungen erfolgen nach entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Zwischennachweisen ebenfalls innerhalb eines Zeitraumes<br />
von max. 60 Tagen nach Annahme <strong>de</strong>r Zwischennachweise. 15%<br />
<strong>de</strong>r Vertragssumme - bislang waren es lediglich 10% - wer<strong>de</strong>n erst<br />
nach Abnahme <strong>de</strong>s Schlußberichts und <strong>de</strong>s TIP ausgezahlt. Im Falle<br />
<strong>de</strong>s Betrugsverdachtes kann die Europäische Kommission ihre Zahlungen<br />
je<strong>de</strong>rzeit zurückstellen bzw. die För<strong>de</strong>rsumme auch nach Abschluß<br />
<strong>de</strong>s Projektes mit Zinsen zurückfor<strong>de</strong>rn.<br />
Eine Verschiebung von Projektmitteln zwischen <strong>de</strong>n Vertragspartnern<br />
untereinan<strong>de</strong>r ist grundsätzlich erlaubt (Annex II, Part C, Art. 22, Abs.<br />
5), vorausgesetzt dass<br />
• die Europäische Kommission darüber in Kenntnis gesetzt wird und<br />
• alle Vertragspartner einverstan<strong>de</strong>n sind und <strong>de</strong>r Charakter <strong>de</strong>s Projektes<br />
nicht verän<strong>de</strong>rt wird sowie<br />
Mehrwertsteuer<br />
Zahlung <strong>de</strong>r<br />
För<strong>de</strong>rmittel<br />
Budgetverschiebungen