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<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 19<br />

Die Einräumung <strong>de</strong>r Zugangsrechte für einen Hauptvertragspartner<br />

darf durch die Verhandlungen über die Konditionen aber nicht verzögert<br />

wer<strong>de</strong>n. Entschei<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r (Hochschul)-Partner für diese Option,<br />

ist ihm die Möglichkeit genommen, die von ihm erarbeiteten<br />

Kenntnisse selbst kommerziell zu verwerten. Er ist jedoch auch weiterhin<br />

berechtigt, die Kenntnisse für eigene Forschungsaktivitäten außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Vertragszwecks zu nutzen. Es sollte in je<strong>de</strong>m Einzelfall<br />

darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Konsortialvertrag diese für Hochschulen<br />

günstige Regelung nicht wie<strong>de</strong>r einengt.<br />

Darüber hinaus kann ein Vertragspartner <strong>de</strong>n Zugang zu seinen Ergebnissen<br />

zwecks Verwertung verweigern, wenn er selbst verwertet (Annex<br />

II, Part B, Art. 15).<br />

Neben diesen grundsätzlichen Regeln sind zu Nutzungszwecken folgen<strong>de</strong><br />

Detailbestimmungen im Mustervertrag vorgeschrieben: Je<strong>de</strong>r<br />

Hauptvertragspartner eines Projektes hat einen Anspruch auf eine nicht<br />

ausschließliche, gebührenfreie Nutzung <strong>de</strong>r Kenntnisse <strong>de</strong>r jeweils<br />

an<strong>de</strong>ren Partner (Annex II, Part B, Art. 13, Nr. 1). Bereits bestehen<strong>de</strong>s<br />

Know-how an<strong>de</strong>rer Partner <strong>de</strong>sselben Projektes und Kenntnisse an<strong>de</strong>rer<br />

Projekte erhält ein Hauptvertragspartner für Nutzungs- und Verwertungszwecke<br />

zu Vorzugsbedingungen (Annex II, Part B, Art. 13,<br />

Nr. 2).<br />

Ein Nebenvertragspartner hat entsprechend <strong>de</strong>r Bedingungen <strong>de</strong>s Mustervertrages<br />

äußerst eingeschränkte Zugangsrechte zwecks Nutzung<br />

und Verwertung. So hat er zunächst keinen Anspruch auf kostenfreie<br />

Nutzung <strong>de</strong>r Kenntnisse an<strong>de</strong>rer Partner für eigene Forschung bzw.<br />

Verwertung, auch wenn er es zur Nutzung <strong>de</strong>r eigenen Kenntnisse benötigt.<br />

Ein Nebenvertragspartner erhält nicht ausschließliche Nutzungsrechte<br />

nur von <strong>de</strong>m Hauptvertragspartner, <strong>de</strong>m er fachlich zugeordnet<br />

ist, und nur gegen Entgelt, aber zu Vorzugsbedingungen. Für<br />

Kenntnisse an<strong>de</strong>rer Partner muß ein Nebenvertragspartner zu marktüblichen<br />

Bedingungen Lizenzgebühren entrichten (Annex II, Part B, Art.<br />

13, Nr. 1, 3. Absatz). Zugangsrechte zwecks Nutzung zu bereits bestehen<strong>de</strong>m<br />

Know-how wer<strong>de</strong>n ihm grundsätzlich nicht eingeräumt.<br />

Ein aus einem Mitgliedstaat stammen<strong>de</strong>r Hauptvertragspartner eines<br />

an<strong>de</strong>ren Projektes in <strong>de</strong>mselben Spezifischen Programm hat bei berechtigtem<br />

Interesse Anspruch auf Zugang zu Kenntnissen <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />

Projektes zu marktüblichen Konditionen, wenn sie zur Nutzung <strong>de</strong>r<br />

eigenen Kenntnisse erfor<strong>de</strong>rlich sind (Annex II, Part B, Art. 13, Nr. 1,<br />

4. Absatz).<br />

Sofern ein Hauptvertragspartner o<strong>de</strong>r Nebenvertragspartner die Einräumung<br />

<strong>de</strong>r beschriebenen Nutzungsrechte ausschließlich für eigene<br />

Veräußerung<br />

von<br />

Verwertungsrechten

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