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<strong>KoWi</strong> – Thema 12/1999 Seite 17<br />
Anfrage erfolgt, <strong>de</strong>r Zugang zu <strong>de</strong>m von einem an<strong>de</strong>ren Partner mit in<br />
das Projekt eingebrachten, bereits bestehen<strong>de</strong>n Know-how nur in Abstimmung<br />
mit <strong>de</strong>m betroffenen Partner (Annex II, Part B, Art. 11, Nr.<br />
1). Dabei variieren die Konditionen, zu <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Zugang gewährt<br />
wird, je nach Status <strong>de</strong>s Anfragen<strong>de</strong>n im Projekt und reichen von gebührenfrei<br />
(royalty free), über Vorzugsbedingungen (preferential conditions,<br />
d.h. günstiger als Marktbedingungen) bis hin zu marktüblichen<br />
Bedingungen (market conditions). Der Zugang beinhaltet nicht das<br />
Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Sollten <strong>de</strong>m Rechtsinhaber<br />
durch die Einräumung von Zugangsrechten Kosten entstehen, so sind<br />
diese vom Antragsteller zu tragen. Die Bedingungen <strong>de</strong>r Rechtseinräumung,<br />
d.h. <strong>de</strong>r Gewährung von Zugangsrechten, können in zusätzlichen<br />
bilateralen Verträgen geregelt wer<strong>de</strong>n (Annex II, Part B, Art. 11,<br />
Nr. 3).<br />
Neben <strong>de</strong>n im Mustervertrag geregelten Zugangsrechten für Projektpartner<br />
sowie Projektteilnehmer aus an<strong>de</strong>ren Fachprogrammen im 5.<br />
Rahmenprogramm ist es entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen im Konsortialvertrag<br />
sowie im TIP vorbehalten, Zugangsrechte für Dritte, z.B.<br />
Tochtergesellschaften von industriellen Partnern (affiliate), o<strong>de</strong>r weitergehen<strong>de</strong><br />
Rechtseinräumungen <strong>de</strong>r Partner untereinan<strong>de</strong>r (Annex II,<br />
Part B, Art. 11, Nr. 6) zu ermöglichen.<br />
So enthält das Muster für einen Konsortialvertrag im 5. Rahmenprogramm<br />
z.B. eine weitergehen<strong>de</strong>re unentgeltliche Nutzung <strong>de</strong>r Arbeitsergebnisse<br />
für <strong>de</strong>n Nebenvertragspartner, als es <strong>de</strong>r Mustervertrag vorsieht.<br />
Voraussetzung allerdings ist, daß er seinerseits vergleichbare<br />
Zugangsrechte gewährt. Hierdurch wird in einigen Punkten eine Besserstellung<br />
<strong>de</strong>s Nebenvertragspartners erreicht. Insgesamt gesehen erfor<strong>de</strong>rt<br />
<strong>de</strong>r Abschluß eines Konsortialvertrages, daß sich die Vertragspartner<br />
rechtzeitig darüber verständigen, welche Zugangsrechte sie zu<br />
welchen Konditionen wünschen.<br />
IV.2<br />
Zugangsrechte für die Projektarbeit<br />
Wie bereits erwähnt, unterschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mustervertrag bei <strong>de</strong>r Regelung<br />
<strong>de</strong>r Zugangsrechte zwischen <strong>de</strong>m Zugang zu <strong>de</strong>n Kenntnissen eines<br />
Partners und seinem bereits bestehen<strong>de</strong>n Know-how zum Zwecke <strong>de</strong>r<br />
Durchführung <strong>de</strong>s Projektes einerseits und zwischen <strong>de</strong>m Zugang zu<br />
<strong>de</strong>n Kenntnissen eines Partners und seinem bereits bestehen<strong>de</strong>n Knowhow<br />
zum Zweck <strong>de</strong>r Nutzung und Verwertung an<strong>de</strong>rerseits.