PDF, Stand 2013 - Landkreis Germersheim
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Rundfunkbeitragsbefreiung<br />
Seit 1. Januar <strong>2013</strong> gilt die klare Regel: eine Wohnung – ein Beitrag.<br />
Die Anzahl der Rundfunkgeräte und Personen in einer Wohnung<br />
spielt keine Rolle mehr.<br />
Das neue Gesetz unterscheidet zwischen vollständiger Befreiung und<br />
Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide werden ausschließlich<br />
auf Antrag gewährt. Antragsformulare finden Sie im Internet<br />
unter www.rundfunkbeitrag.de/zu_den_formularen.shtml.<br />
Voraussetzung für eine vollständige Befreiung ist, dass der Antragsteller<br />
Sozialleistungen wie z.B. Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Grundsicherung,<br />
Landesblindengeld, Arbeitslosengeld II erhält oder unter<br />
einer Taubblindheit leidet. Die Befreiungsvoraussetzungen müssen<br />
in beglaubigter Form nachgewiesen werden. Beglaubigungen werden<br />
von Ihrem zuständigen Sozialamt, der Kreisverwaltung oder dem<br />
Jobcenter nach Vorlage einer Kopie Ihres Bewilligungsbescheids vorgenommen.<br />
Eine Ermäßigung wegen gesundheitlicher Einschränkung<br />
ist für schwerbehinderte oder blinde Menschen möglich, die einen<br />
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzen.<br />
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung<br />
des Rundfunkbeitrags gilt für die Antragsteller sowie für Ehegatten<br />
oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie mit in der Wohnung leben,<br />
für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner,<br />
die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft<br />
im Sinne des §19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches<br />
bilden.<br />
Hinweis: Wer in einem Seniorenheim oder einem Wohnheim für behinderte<br />
Menschen lebt, kann sich vom Rundfunkbeitrag abmelden.<br />
Menschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem ermäßigten<br />
Beitrag an der Rundfunkfinanzierung.<br />
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