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PDF, Stand 2013 - Landkreis Germersheim

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Rundfunkbeitragsbefreiung<br />

Seit 1. Januar <strong>2013</strong> gilt die klare Regel: eine Wohnung – ein Beitrag.<br />

Die Anzahl der Rundfunkgeräte und Personen in einer Wohnung<br />

spielt keine Rolle mehr.<br />

Das neue Gesetz unterscheidet zwischen vollständiger Befreiung und<br />

Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht. Beide werden ausschließlich<br />

auf Antrag gewährt. Antragsformulare finden Sie im Internet<br />

unter www.rundfunkbeitrag.de/zu_den_formularen.shtml.<br />

Voraussetzung für eine vollständige Befreiung ist, dass der Antragsteller<br />

Sozialleistungen wie z.B. Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Grundsicherung,<br />

Landesblindengeld, Arbeitslosengeld II erhält oder unter<br />

einer Taubblindheit leidet. Die Befreiungsvoraussetzungen müssen<br />

in beglaubigter Form nachgewiesen werden. Beglaubigungen werden<br />

von Ihrem zuständigen Sozialamt, der Kreisverwaltung oder dem<br />

Jobcenter nach Vorlage einer Kopie Ihres Bewilligungsbescheids vorgenommen.<br />

Eine Ermäßigung wegen gesundheitlicher Einschränkung<br />

ist für schwerbehinderte oder blinde Menschen möglich, die einen<br />

Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF besitzen.<br />

Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung<br />

des Rundfunkbeitrags gilt für die Antragsteller sowie für Ehegatten<br />

oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie mit in der Wohnung leben,<br />

für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner,<br />

die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft<br />

im Sinne des §19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches<br />

bilden.<br />

Hinweis: Wer in einem Seniorenheim oder einem Wohnheim für behinderte<br />

Menschen lebt, kann sich vom Rundfunkbeitrag abmelden.<br />

Menschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem ermäßigten<br />

Beitrag an der Rundfunkfinanzierung.<br />

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