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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong><br />

<strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung<br />

gem. § 22 SGB II“<br />

des MAIS NRW<br />

Stand: 17.10.2013<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong><br />

Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Paragraph: § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung<br />

Fassung vom 15.06.2010:<br />

• II.3.2 Nutzungsentgelt für die Küchenbenutzung<br />

• II.3.2.2 Der Wohnraumbedarf für Rollstuhlfahrer wurde den Wohnraumför<strong>der</strong>bestimmungen<br />

angepasst.<br />

• II.4.1 Sonstige Betriebskosten, Deichschaugebühren<br />

• II.5 Zumutbarer räumlicher Umzugsbereich<br />

• III.3.D Der Heizkostenspiegel 2010 wurde eingestellt<br />

• VIII.1 Leistungen nach einem nicht erfor<strong>der</strong>lichen Umzug<br />

Fassung vom 01.10.2010:<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Wachtendonk wurde eingearbeitet.<br />

Die Übersicht wurde den geän<strong>der</strong>ten Wohnraumhöchstgrenzen angepasst.<br />

Fassung vom 14.01.2011:<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Weeze wurde eingearbeitet.<br />

• V. Rückzahlungen und Guthaben wurde konkretisiert.<br />

Fassung vom 29.03.2011:<br />

• II.3.1.3 Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises (2. Faktor) –<br />

Bewertungen des schlüssigen Konzepts durch das SG Duisburg<br />

• II.3.2 Wohnraummehrbedarf – Anpassung an die Rechtsprechung<br />

Wesentliche Än<strong>der</strong>ungen:<br />

• II.5.3 Temporäre Übernahme unangemessener Unterkunftskosten – Ände-<br />

• II.4.2 Nachzahlung Betriebskosten – Klarstellung<br />

rung <strong>der</strong> Rechtslage<br />

• III.2 und III.3 Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten – Anpassung an die Rechtsprechung<br />

• III.4 Reaktion bei unangemessenen Heizkosten – Klarstellung<br />

• V. Rückzahlungen und Guthaben – Klarstellung<br />

• VI. Son<strong>der</strong>fall: Eigentumswohnung / Eigenheim C. Instandhaltung und Reparatur<br />

– Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage<br />

• XII Zuschuss an Auszubildende – Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage<br />

• XIV. Son<strong>der</strong>problem: Warmwasserbereitung – Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage<br />

• Anlage 6 entfällt<br />

• Anlage 7 – Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage<br />

Fassung vom 11.05.2011:<br />

• II.4.2 - Nachzahlung Betriebskosten – <strong>der</strong> Betriebskostenspiegel wurde als<br />

Tabelle eingefügt.<br />

• III.3.D - Unangemessene Heizkosten – Der Heizkostenspiegel wurde als<br />

Tabelle eingefügt<br />

• XII - Zuschuss an Auszubildende – Die Leistungen sind nach § 27 SGB II zu<br />

bewilligen.<br />

• XIV – Son<strong>der</strong>problem: Warmwasserbereitung – Es wurden Berechnungsbeispiele<br />

eingefügt.<br />

Fassung vom 30.08.2011:<br />

• IV – Leistungen nach einem nicht erfor<strong>der</strong>lichen Umzug – Anpassung an die<br />

Rechtsprechung<br />

2


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

• II.4.2 - Nachzahlung Betriebskosten – <strong>der</strong> Betriebskostenspiegel wurde<br />

aktualisiert.<br />

• XIV – Son<strong>der</strong>problem: Warmwasserbereitung und Kochfeuerung – Neue<br />

Regelung Kochfeuerung<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Goch wurde eingearbeitet.<br />

• Anlage Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift – Die Anlage wurde überarbeitet.<br />

Fassung vom 29.12.2011:<br />

• II.4.2 - Nachzahlung Betriebskosten – <strong>der</strong> Betriebskostenspiegel wurde<br />

aktualisiert.<br />

• III.3.C Ermittlung des Wärmebedarfs – die Brennstofftabelle wurde überarbeitet..<br />

• III.3.D - Unangemessene Heizkosten – <strong>der</strong> Heizkostenspiegel wurde aktualisiert.<br />

• III.3.F – Energiepreise – Die Brennstoffpreise wurde aktualisiert.<br />

• XIV.A – Warmwasserbereitung – Anpassung aufgrund <strong>der</strong> Regelbedarfsanpassung<br />

zum 01.01.2012<br />

• XIV.B – Kochfeuerung – Anpassung aufgrund <strong>der</strong> Regelbedarfsanpassung<br />

zum 01.01.2012<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Gel<strong>der</strong>n wurde zum 01.01.12 geän<strong>der</strong>t.<br />

Fassung vom 14.02.2012:<br />

• VI.2.B – Instandhaltung und Reparatur – Das Darlehen soll dinglich gesichert<br />

werden.<br />

Fassung vom 19.03.2012:<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Kranenburg wurde zum 01.01.2012<br />

geän<strong>der</strong>t.<br />

• Anlage 3 Mietbescheinigung wurde um Angaben zum Energieausweis und<br />

<strong>zur</strong> Wohnfläche des Gebäudes ergänzt.<br />

Fassung vom 15.05.2012:<br />

• Anlage 1 Die Mietspiegel <strong>der</strong> Städte Emmerich am Rhein, <strong>Kleve</strong> und Rees<br />

wurden zum 01.01.2012 geän<strong>der</strong>t.<br />

Fassung vom 30.05.2012:<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Bedburg-Hau wurden zum<br />

01.01.2012 geän<strong>der</strong>t.<br />

• III.3.D.Unangemessene Heizkosten – Der am 22.05.2012 veröffentlichte<br />

Heizspiegel Bundesweit 2012 wurde eingearbeitet.<br />

Fassung vom 01.06.2012:<br />

• II.3.1 – Die Basiswohnfläche wurde auf 50 m² umgestellt. Die <strong>Regelungen</strong><br />

zum zusätzlichen Wohnraumbedarf wurden angepasst.<br />

• II.4 – Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit von Leistungen für Unterkunft<br />

ist die abstrakte Bruttokaltmiete zu berücksichtigen.<br />

• VI - Son<strong>der</strong>fall: Eigentumswohnung / Eigenheim – Nettokaltmiete<br />

• Anlage 1 - Die Übersicht über die abstrakt angemessenen Mieten im <strong>Kreis</strong><br />

<strong>Kleve</strong> wurde auf die neue Rechtslage umgestellt.<br />

Fassung vom 31.07.2012:<br />

• III.3 – Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten - wurde neu gefasst.<br />

• Anlage 2 – Merkblatt und Anlage 5 – Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift Heizkosten<br />

wurde angepasst.<br />

• Anlage 1 - Die Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Kalkar und <strong>der</strong> Gemeinde Uedem wurden<br />

zum 01.07.2012 geän<strong>der</strong>t.<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Fassung vom 22.11.2012:<br />

• II.3.1.2 Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor)<br />

• III.3 Heizen mit Strom<br />

• III.3.C – Betriebskosten <strong>der</strong> Heizung - wurde ergänzt.<br />

• V. Rückzahlungen und Guthaben – Differenzierung zwischen SGB II und XII<br />

• VI.A Wohnwagen/Wohnmobile - neu<br />

• VII.2 Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahre § 22 Abs. 2 SGB II<br />

• Verfahren: Beson<strong>der</strong>e <strong>Regelungen</strong> für Leistungsbezieher nach dem SGB<br />

XII<br />

• VIII.1 Allgemeines - Ergänzung und Konkretisierung<br />

• Anlage 4: Hauslastenberechnung, Ziffer 5<br />

Fassung vom 14.01.2013:<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Kevelaer wurden zum 01.01.2013 geän<strong>der</strong>t.<br />

Fassung vom 28.05.2013:<br />

• II.2.2 –Kosten <strong>der</strong> Unterkunft wurde ergänzt.<br />

• II.3.2 Prüfung des Einzelfalles (Konkrete Angemessenheit anhand <strong>der</strong> 3<br />

Schritt Prüfung) - wurde neu eingefügt.<br />

• II.4.3 Bruttokaltmiete – wurde ergänzt<br />

Fassung vom 11.07.2013:<br />

• II.4.2 – Nachzahlung Betriebskosten wurde redaktionell überarbeitet<br />

• III.2.3 – Die Regelung zu Einmalleistungen ohne laufenden Leistungsbezug<br />

nach dem SGB II wurde ergänzt.<br />

• Anlage 6 – Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung wurde ergänzt<br />

Fassung vom 13.08.2013:<br />

• Anlage 1 Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Goch wurde zum 01.07.13 geän<strong>der</strong>t.<br />

Fassung vom 29.08.2013:<br />

• II.4 Angemessenheit <strong>der</strong> Nebenkosten (Kalte Betriebskosten)<br />

II.4.1 Grundsatz<br />

Der Betriebskostenspiegel wurde aktualisiert (Daten 2011, Datenerfassung<br />

2012/2013)<br />

Fassung vom 17.10.2013:<br />

• Die Übersicht über die abstrakt angemessenen Mieten im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> wurde<br />

angepasst.<br />

• III.3.B.Bundesweiter Heizspiegel - Der am 01.10.2013 veröffentlichte bundesweite<br />

Heizspiegel 2013 wurde eingearbeitet.<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Lfd. Nr. Thema Seite<br />

II. Leistungen für Unterkunft 8<br />

II.1 Allgemeines 8<br />

II.2.1 Definition Unterkunft 8<br />

II.2.2 Kosten <strong>der</strong> Unterkunft 8<br />

II.2.2.1 Öffentlich-rechtliche Unterbringung 8<br />

II.2.3 Ausgeschlossene Kosten 9<br />

II.3 Angemessenheit <strong>der</strong> Unterkunftskosten 9<br />

II.3.1 Ermittlung des Richtwertes (Abstrakte Angemessenheit) 9<br />

II.3.1.1 Definition Richtwert 9<br />

II.3.1.2 Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor) 9<br />

II.3.1.3 Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises (2. Faktor) 10<br />

II.3.2 Prüfung des Einzelfalles (Konkrete Angemessenheit anhand <strong>der</strong> 3 Schritt Prüfung) 12<br />

II.3.2.1 Vergleich des Richtwertes mit den tatsächlichen Kosten 13<br />

II.3.2.2 Notwendigkeit eines Abweichens vom Richtwert auf Grund von Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des Einzelfalles (Zuschlag zum Richtwert) 13<br />

II.3.2.3 Tatsächliche Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung 13<br />

II.4 Angemessenheit <strong>der</strong> Nebenkosten (Kalte Betriebskosten) 13<br />

II.4.1 Grundsatz 13<br />

II.4.2 Nachzahlung Betriebskosten 16<br />

II.4.3 Bruttokaltmiete 17<br />

II.5 Kostensenkungsverfahren und Übernahme unangemessener Unterkunftskosten § 22<br />

Abs. 1 S. 2 SGB II 17<br />

A. Selbstbewohntes Einfamilienhaus o<strong>der</strong> Eigentumswohnung 18<br />

B. Beratung bei unangemessenen Unterkunftskosten 18<br />

II.5.1 Allgemeines 18<br />

II.5.2 Kostensenkungsverfahren 18<br />

II.5.3 Temporäre Übernahme unangemessener Unterkunftskosten 18<br />

III. Leistungen für Heizung 19<br />

III.1 Allgemeines 19<br />

III.2 Umfang <strong>der</strong> Heizkosten 19<br />

III.2.1 Laufende Heizkostenabrechnung 19<br />

III.2.2 Einmalleistungen 19<br />

III.2.3 Einmalleistungen ohne laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II 20<br />

III.3 Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten 22<br />

A. Berechnung Deutscher Verein 23<br />

B. Bundesweiter Heizkostenspiegel 24<br />

C. Betriebskosten <strong>der</strong> Heizung ( § 7 Abs. 2 Verordnung über Heizkostenabrechnung –<br />

HeizkostenV) 26<br />

D. Energiepreise 26<br />

E. Heizkostenabrechnung 27<br />

F. Heizkostenabschläge 27<br />

G. Schuldenübernahme 27<br />

III.4 Reaktion bei unangemessenen Heizkosten 28<br />

IV. Leistungen nach nicht erfor<strong>der</strong>lichem Umzug 28<br />

V. Rückzahlungen und Guthaben 29<br />

VI. Son<strong>der</strong>fall: Eigentumswohnung / Eigenheim 30<br />

VI.A Wohnwagen/Wohnmobile 30<br />

VI.1 Allgemeines 31<br />

VI.2 Unterkunftskosten 31<br />

A. Hauslasten 31<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

B. Instandhaltung und Reparatur 31<br />

D. Tilgungsleistungen 32<br />

E. Eigenheimzulage und öffentliche Aufwendungsbeihilfen- o<strong>der</strong> Darlehen 33<br />

VI.3 Heizkosten 33<br />

VII. Abschluss eines Neuvertrages / Zusicherungen 34<br />

VII.1 Allgemeines zu Zusicherungen 34<br />

VII.2 Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahren § 22 Abs. 2 SGB II 34<br />

VII.3 Umzug eines Hilfeberechtigten unter 25 Jahren (§ 22 Abs. 2a SGB II) 34<br />

VIII. Leistungen anlässlich eines Wohnungswechsels 36<br />

VIII.1 Allgemeines 36<br />

VIII.2 Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 3 SGB II 37<br />

A. Maklercourtage 37<br />

B. Mietkaution 37<br />

VIII.3 Umzugskosten 38<br />

IX. Direktzahlung an den Vermieter 38<br />

X. Übernahme von Schulden 38<br />

XI. Information bei Räumungsklage 38<br />

XII. Zuschuss an Auszubildende 38<br />

XII.1 Anspruchsvoraussetzungen 38<br />

XII.2 Verhältnis zwischen § 22 Abs. 7 und § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II 38<br />

XIII. Son<strong>der</strong>problem: Renovierungskosten 38<br />

A. Grundsatz 38<br />

B. Einzugsrenovierung 38<br />

C. Schönheitsreparaturen 39<br />

D Kleinere Schönheitsreparaturen 40<br />

E Größere Schönheitsreparaturen 40<br />

F. Kleinreparaturen 40<br />

G. Auszugsrenovierung 41<br />

H. Verfahren 41<br />

XIV. Son<strong>der</strong>problem: Warmwasserbereitung und Kochfeuerung 41<br />

A. Warmwasserbereitung 41<br />

B. Kochfeuerung 42<br />

Verfahren 44<br />

Frauenhäuser 44<br />

Beson<strong>der</strong>e <strong>Regelungen</strong> für Leistungsbezieher nach dem SGB XII 44<br />

Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung für Inhaftierte 44<br />

Betriebs- und Heizkostenguthaben 44<br />

Selbstbewohntes Wohneigentum 45<br />

Anlage 1 – Bestimmung <strong>der</strong> abstrakt angemessen Miete in den Städten und Gemeinden des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Kleve</strong> 46<br />

Gemeinde Bedburg-Hau 46<br />

Stadt Emmerich am Rhein 47<br />

Stadt Gel<strong>der</strong>n 48<br />

Stadt Goch 49<br />

Gemeinde Issum 50<br />

Stadt Kalkar 51<br />

Gemeinde Kerken 52<br />

Stadt Kevelaer 53<br />

Stadt <strong>Kleve</strong> 54<br />

Gemeinde Kranenburg 55<br />

Stadt Rees 56<br />

Gemeinde Rheurdt 57<br />

Stadt Straelen 58<br />

Gemeinde Uedem 59<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Wachtendonk 60<br />

Gemeinde Weeze 61<br />

Übersicht über die abstrakt angemessenen Mieten im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> 62<br />

Vordrucke 63<br />

Anlage 2 - Merkblatt 63<br />

Anlage 3 - Mietbescheinigung 65<br />

Anlage 4 - Hauslastenberechnung 67<br />

Anlage 5 - Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift Heizkosten 70<br />

Anlage 5 - Merkblatt Senkung <strong>der</strong> Heizkosten 71<br />

Anlage 6 - Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung 73<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

II. Leistungen für Unterkunft<br />

II.1 Allgemeines<br />

II.2.1 Definition Unterkunft<br />

Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung für Inhaftierte.<br />

Siehe Kapitel Beson<strong>der</strong>e <strong>Regelungen</strong> für Leistungsbezieher nach dem SGB XII.<br />

II.2.2 Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die entsprechenden<br />

Vorschriften im SGB XII (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 42 Satz 1 Nr. 4<br />

SGB XII) sind inhaltlich gleich.<br />

Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zu übernehmen 1 ,<br />

• wenn eine volljährige hilfebedürftige Person mit nicht hilfebedürftigen verwandten o<strong>der</strong><br />

verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und<br />

• we<strong>der</strong> die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch<br />

• einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch<br />

• einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft besteht, bei <strong>der</strong> mindestens eine Person<br />

dem System des SGB II und mindestens eine an<strong>der</strong>e dem System des SGB XII zuzuordnen<br />

ist.<br />

Weitere Voraussetzung für die Übernahme von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist,<br />

dass das Mietverhältnis wirksam geschlossen wurde und dass sich die leistungsbegehrende<br />

Person ernsthaften For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> verwandten o<strong>der</strong> verschwägerten Person ausgesetzt<br />

sieht (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB).<br />

Die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen trägt die leistungsbegehrende Person.<br />

Sie hat nachzuweisen, dass <strong>der</strong> Vertragsinhalt tatsächlich vollzogen, also <strong>der</strong> vereinbarte<br />

Mietzins gezahlt wird (z. B. Dauerauftrag vom Konto <strong>der</strong> leistungsbegehrenden Person zum<br />

Konto <strong>der</strong> Eltern).<br />

Eine Bürgschaft räumt dem Mieter nicht die Rechtsposition ein, aus <strong>der</strong> vom Bürgen die Entrichtung<br />

<strong>der</strong> Miete verlangt werden kann. Somit kann <strong>der</strong> Mieter nicht von An<strong>der</strong>en (dem<br />

Bürgen) die erfor<strong>der</strong>liche Hilfe <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> Bedarfe für Unterkunft und Heizung verlangen.<br />

II.2.2.1 Öffentlich-rechtliche Unterbringung<br />

Es ist darauf hinzuwirken, dass die kostenintensive öffentlich-rechtliche Unterbringung von<br />

Obdachlosen zügig abgebaut wird.<br />

1 BSG Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R, Rz: 14, 15<br />

8


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Übersteigen die Unterbringungskosten einen angemessenen Umfang, etwa bei Vereinbarungen<br />

unter den persönlichen Beteiligten selbst, so kann die Hilfe auf einen angemessenen<br />

Umfang beschränkt werden.<br />

II.2.3 Ausgeschlossene Kosten<br />

Sind die Kosten <strong>der</strong> Garage / des Einstellplatzes nicht differenziert ausgewiesen, so sind für<br />

eine Garage pauschal 30 € und für einen Einstellplatz 15 € anzusetzen.<br />

Aufwendungen für möblierte Zimmer können nur insoweit als angemessene Kosten <strong>der</strong> Unterkunft<br />

angesehen werden, als es sich um die Abgeltung des reinen Raumbedarfs handelt<br />

und das vereinbarte Entgelt ortsüblich ist. An<strong>der</strong>e Kostenanteile, die z.T. in die Untermiete<br />

einbezogen sind, gelten nicht als Unterkunftskosten, z.B. Bedienung, Wäsche u.ä.<br />

Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung gehört zu den Leistungen für Unterkunft und<br />

Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe <strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen erbracht<br />

werden, soweit sie angemessen sind. Das Nutzungsentgelt ist dann zu übernehmen,<br />

wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und <strong>der</strong> Mietpreis sich<br />

auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens <strong>der</strong> Angemessenheit für<br />

den maßgeblichen Wohnort hält. 2<br />

Sollten in dem Entgelt Verpflegungskosten enthalten sein (z.B. Frühstück) so sind diese Kosten<br />

heraus<strong>zur</strong>echnen. Die Beträge sind gemäß §2 Abs. 5 ALG II-V zu berechnen.<br />

II.3 Angemessenheit <strong>der</strong> Unterkunftskosten<br />

II.3.1 Ermittlung des Richtwertes (Abstrakte Angemessenheit)<br />

II.3.1.1 Definition Richtwert<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Produkttheorie bei den Leistungen für Heizung wird nach<br />

Auswertung <strong>der</strong> Entscheidung eine an<strong>der</strong>e Auffassung vertreten. Siehe <strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong><br />

zu III.3 B.<br />

II.3.1.2 Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor)<br />

Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte<br />

im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen<br />

des LSG NRW Nr. 8.2 <strong>der</strong> Wohnraumnutzungsbestimmungen die zum 1.1.2010<br />

die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben. Als angemessene<br />

Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt ist somit eine Wohnfläche von 50 qm<br />

zu berücksichtigen. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche<br />

um einen Raum o<strong>der</strong> 15 qm Wohnfläche. 3<br />

Wohnraumför<strong>der</strong>rechtliche Son<strong>der</strong>regelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug<br />

nehmen, sind bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Wohnungsgröße für die abstrakte Angemessen-<br />

2 BSG Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R<br />

3 BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R<br />

9


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

heitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Wurde in <strong>der</strong> Vergangenheit ein abstrakter zusätzlicher<br />

Wohnraummehrbedarf bewilligt, ist dieser für den aktuellen Wohnraum weiter zu berücksichtigen.<br />

II.3.1.3 Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises (2. Faktor)<br />

Die angemessene Miete je Quadratmeter für Wohnungen ist nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

BSG nach <strong>der</strong> Miete am Wohnort zu ermitteln. Zur Feststellung <strong>der</strong> Beschaffenheit des örtlichen<br />

Mietwohnungsmarktes muss <strong>der</strong> Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen qualifizierten<br />

o<strong>der</strong> einfachen Mietspiegel i.S. <strong>der</strong> §§ 558c und 558d BGB <strong>zur</strong>ückgreifen. Die vom<br />

Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept<br />

beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des<br />

örtlichen Mietwohnungsmarktes wie<strong>der</strong>zugeben. 4<br />

Die Berechnung <strong>zur</strong> Ermittlung des angemessenen qm-Preises auf Grund <strong>der</strong> Datenlage des<br />

Mietspiegels ist nicht zu beanstanden. Bei <strong>der</strong> Berechnung kann von einem Durchschnittswert<br />

für Wohnungen, die 20 Jahre und älter sind, ausgegangen werden. 5<br />

Bis auf wenige Ausnahmen verfügen alle Städte und Gemeinden des <strong>Kreis</strong>es <strong>Kleve</strong> über<br />

einen nicht qualifizierten Mietspiegel gem. § 558c BGB. Welche Anfor<strong>der</strong>ungen das BSG an<br />

ein Konzept bei Fehlen von Mietspiegeln stellt, ist noch nicht entschieden. Im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong><br />

werden deshalb grundsätzlich die Mietspiegel als Berechnungsbasis gewählt.<br />

Für Empfänger von Transferleistungen ist das untere, nicht jedoch das unterste 6 Segment<br />

des Wohnungsmarktes in dem für den Hilfebedürftigen maßgebenden räumlichen Vergleichsmaßstab<br />

zu Grunde zu legen. Zur Bildung des angemessenen Mietpreises sind somit<br />

die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen heranzuziehen. 7 Die Wohnung<br />

muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen Standard erfüllen.<br />

8<br />

Örtlicher Vergleichsmaßstab ist das gesamte Gebiet <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde.<br />

Nach 558c BGB ist ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die<br />

von <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> von Interessenvertretern <strong>der</strong> Vermieter und <strong>der</strong> Mieter gemeinsam<br />

erstellt o<strong>der</strong> anerkannt worden ist.<br />

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,<br />

Beschaffenheit und Lage in den letzten Jahren vereinbart o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t wurden.<br />

Mietspiegel sollen nach § 558c Abs. 3 BGB im Abstand von zwei Jahren <strong>der</strong> Marktentwicklung<br />

angepasst werden.<br />

Die Angaben im Mietspiegel stellen Durchschnittswerte dar, die sich auf typische Qualitätsmerkmale<br />

von Mietwohnungen verschiedener Wohnungsklassen beziehen. Die angegebe-<br />

4 vgl. BSG v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 15 ff<br />

5 BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 29<br />

6 LSG NRW v. 30.03.2009 – L 1 B 37/08 AS<br />

7 BSG v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R<br />

8 BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

nen Mieten sind Netto-Mieten ohne Betriebs-, Neben o<strong>der</strong> Heizkosten und enthalten keinen<br />

Zuschlag für Schönheitsreparaturen.<br />

Die Mietspiegel im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> sind teilweise unterschiedlich aufgebaut.<br />

Einige Mietspiegel weisen Richtwerte aus, an<strong>der</strong>e Mietspiegel sehen Preisspannen vor.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises werden entwe<strong>der</strong> die Richtwerte<br />

herangezogen o<strong>der</strong> Mittelwerte aus den Preisspannen gebildet.<br />

Wenn Mietspiegel zwischen guter und normaler Wohnlage unterscheiden bzw. Zu- o<strong>der</strong>.<br />

Abschläge für gute o<strong>der</strong> schlechte Wohnlagen vorsehen, ist für die Berechnung <strong>der</strong> abstrakt<br />

angemessenen Mietpreise im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> immer von <strong>der</strong> normalen Wohnlage auszugehen.<br />

Weitere in den Mietspiegeln vorgesehene Zu – und Abschläge z.B. für Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen,<br />

Gartenbenutzung o<strong>der</strong> mangelnde Grundrissgestaltung sind nicht zu berücksichtigen,<br />

weil bei <strong>der</strong> Berechnung von <strong>der</strong> „Durchschnittswohnung“ auszugehen ist.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> durch das LSG NRW 9 und BSG 10 bestätigten ständigen Rechtsprechung<br />

<strong>der</strong> 27. Kammer des SG Duisburg 11 ist für die Berechnung des abstrakt angemessenen<br />

Mietpreises ein Mittelwert aus verschiedenen Baualtersklassen zu bilden.<br />

In einer Entscheidung <strong>zur</strong> Berechnung des abstrakten Mietpreises in <strong>der</strong> Stadt Essen bestätigt<br />

das BSG die Ermittlung des Preises aus Durchschnittswerten für Wohnungen die 20 Jahre<br />

und älter sind. 12<br />

Im Gegensatz zu den größeren Städten besteht im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nur ein relativ geringer Anteil<br />

von Altbauwohnungen im Baualtersklassenbereich bis 1960. Der Schwerpunkt des Wohnungsangebotes<br />

im unteren Segment des Wohnungsmarktes liegt im Bereich <strong>der</strong> Baualtersklassen<br />

1960 bis 1980.<br />

Um Empfänger von Transferleistungen ein genügend großes Angebot an Wohnungen im<br />

unteren Segment des Wohnungsmarktes zu ermöglichen, erfolgt die Festsetzung des abstrakt<br />

angemessenen Mietpreises auf Basis <strong>der</strong> Richtwerte o<strong>der</strong> des Mittelwertes <strong>der</strong> Baualtersklassen<br />

bis 2009.<br />

Baualtersklassen ab 2010 bleiben außer Betracht, weil es sich bei den Mietpreisen dieser<br />

Baualtersklasse um Richtwertempfehlungen handelt, die nach Auskunft des Gutachterausschusses<br />

für den <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> in erster Linie auf fiktiven Werten basieren. Die erhebliche<br />

Preissteigerung zu <strong>der</strong> vorherigen Baualtersklasse erklärt sich aus dem finanziellen Mehraufwand<br />

aufgrund <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Bauvorschriften für diese Immobilien. Wohnungen dieser<br />

Baualtersklasse sind ausschließlich dem obersten Segment des Wohnungsmarktes zuzuordnen.<br />

Dieses Berechnungsmodell wurde gewählt um einen möglichst realistischen Wert zu erhalten,<br />

zu dem auch tatsächlich Wohnraum anzumieten ist. Dies wird jedoch am ehesten durch<br />

eine Einbeziehung möglichst vieler Einzelwerte gewährleistet, was beson<strong>der</strong>s vor dem Hintergrund<br />

wichtig erscheint, dass dem Mietspiegel nicht zu entnehmen ist, in welcher Anzahl<br />

9 LSG NRW v. 16.02.2009 – L19 AS 62/08<br />

10 BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R<br />

11 SG Duisburg v. 23.04.2008 – S. 27 AS 154/07 und Beschluss SG Duisburg v. 25.08.2009 – S. 27 AS 388/09<br />

12 BSG v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 29<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Mietwerte in die einzelnen Mittelwerte eingeflossen sind. Je höher die Anzahl <strong>der</strong> in die Bildung<br />

des Gesamtmittelwerts einbezogenen Mittelwerte ist, umso eher ist gewährleistet, dass<br />

ein objektiver Wert entsteht. 13<br />

Der abstrakt angemessene Miete je m² berechnet sich somit in zwei Schritten:<br />

Bildung eines Mittelwertes ohne Zu- und Abschläge aus den Rahmenwerten für normale<br />

Wohnlagen je Baualterklasse und Wohnungsgrößenklasse.<br />

Bildung eines Gesamtmittelwertes aus allen Mittelwerten bzw. Richtwerten je Wohnungsgrößenklasse<br />

bis 2009.<br />

Die abstrakt angemessenen Bruttokaltmieten für die Städte und Gemeinden des <strong>Kreis</strong>es<br />

<strong>Kleve</strong> sind <strong>der</strong> Anlage 1 zu entnehmen.<br />

II.3.2 Prüfung des Einzelfalles (Konkrete Angemessenheit anhand <strong>der</strong> 3 Schritt Prüfung)<br />

Den beson<strong>der</strong>en Belangen und <strong>der</strong> konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen. 14<br />

Für folgende Bedarfslagen werden beson<strong>der</strong>e <strong>Regelungen</strong> getroffen:<br />

A. Behin<strong>der</strong>ung/Dauererkrankung<br />

Ist ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied infolge einer schweren körperlichen o<strong>der</strong><br />

geistigen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> infolge einer Dauererkrankung auf die Benutzung eines Rollstuhls<br />

angewiesen, so ist für den zusätzlichen Wohnraum eine Wohnfläche von 8 qm zuzuerkennen.<br />

Der zusätzliche Bedarf ist durch eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes<br />

zu bestätigen.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass <strong>der</strong> zusätzliche Wohnraum tatsächlich vorhanden<br />

ist.<br />

B. Zur Wahrnehmung des Umgangsrechts<br />

Wesentliches Kriterium für die Bewilligung zusätzlichen Wohnraums ist <strong>der</strong> zeitliche Umfang<br />

des schriftlich vereinbarten Umgangsrechts. Wenn die konkrete Regelung <strong>zur</strong> Ausübung des<br />

Umgangsrecht von ca. 76 Anwesenheitstagen im Jahr (52 Wochen abzüglich vier Wochen:<br />

24 Wochen x 2 Tage zzgl. 21 Tage Sommerferien und sieben Tage Herbstferien) ausgeht,<br />

weist <strong>der</strong> zeitliche Umfang den Aufenthalten letztlich Besuchscharakter zu. Schon aus diesem<br />

Grund ist die Ausschöpfung des für eine zusätzliche Person grundsätzlich anzuerkennenden<br />

Raumbedarfs nicht angemessen. Angemessen ist in dieser Konstellation ein zusätzlicher<br />

Wohnraumbedarf von 5 m². Wird <strong>der</strong> zeitliche Umfang deutlich unterschritten, ist kein<br />

zusätzlicher Wohnraumbedarf anzuerkennen. Wird <strong>der</strong> zeitliche Umfang deutlich überschritten<br />

ist eine Einzelfallregelung erfor<strong>der</strong>lich. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass <strong>der</strong><br />

zusätzliche Wohnraum tatsächlich vorhanden ist.<br />

C. Lange Wohndauer<br />

Wohnen Leistungsempfänger bereits sehr lange in ihrer Wohnung, kann eine Überschreitung<br />

<strong>der</strong> abstrakt angemessenen Nettokaltmiete um maximal bis zu 10% akzeptiert werden. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass es sich um über 65jährige bzw. kranke o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>te<br />

13 LSG Berlin Brandenburg v. 10.09.2009 – L 28 AS 2189/08<br />

14 BSG Urteil v. 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Menschen handelt, und die <strong>der</strong>zeitige Wohnung seit ca. 20 Jahren <strong>der</strong> Lebensmittelpunkt<br />

war.<br />

II.3.2.1 Vergleich des Richtwertes mit den tatsächlichen Kosten<br />

II.3.2.2 Notwendigkeit eines Abweichens vom Richtwert auf Grund von Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des Einzelfalles (Zuschlag zum Richtwert)<br />

Empfänger von Transferleistungen haben Anspruch auf Wohnungen im unteren Segment<br />

des Wohnungsmarktes. Bei <strong>der</strong> Bildung des schlüssigen Konzepts des <strong>Kreis</strong>es <strong>Kleve</strong> <strong>zur</strong><br />

Berechnung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden Baualtersklassen bis einschließlich<br />

2009 berücksichtigt. Bei Anwendung <strong>der</strong> Produkttheorie ist daher im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong><br />

eine individuelle Wohnraumplanung möglich, so dass weitere Abweichungen/Zuschläge vom<br />

Richtwert nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtsprechung nicht begründbar erscheinen und deshalb<br />

ausscheiden. 15<br />

II.3.2.3 Tatsächliche Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung<br />

Nach den Erfahrungen <strong>der</strong> vergangenen Jahre hat sich als Hauptproblem herauskristallisiert,<br />

dass spätestens vor Gericht nachzuweisen ist, dass entsprechen<strong>der</strong> Wohnraum im relevanten<br />

Zeitraum auch tatsächlich <strong>zur</strong> Verfügung stand. Es ist deshalb absolut unabdingbar, dass<br />

jede Kommune den jeweiligen Wohnungsmarkt vor Ort zeitnah bzw. zum einzelfallmäßig<br />

richtigen Zeitpunkt nachhält und gerichtsfest dokumentiert.<br />

II.4 Angemessenheit <strong>der</strong> Nebenkosten (Kalte Betriebskosten)<br />

II.4.1 Grundsatz<br />

Folgende Betriebskosten sind auf den Mieter umlegbar:<br />

1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die<br />

Grundsteuer;<br />

2. die Kosten <strong>der</strong> Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,<br />

die Grundgebühren, die Kosten <strong>der</strong> Anmietung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Arten <strong>der</strong> Gebrauchsüberlassung<br />

von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich<br />

<strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Eichung sowie <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Berechnung und Aufteilung,<br />

die Kosten <strong>der</strong> Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer<br />

hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich<br />

<strong>der</strong> Aufbereitungsstoffe;<br />

3. die Kosten <strong>der</strong> Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und<br />

Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen<br />

Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;<br />

4. die Kosten<br />

15 Vgl. SG Duisburg v. 10.06.2010 – S 39 (32.33) AS 121/08 und SG Duisburg v. 21.12.2010 – S 39 (32.33) AS<br />

174/08<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

a. des Betriebs <strong>der</strong> zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören<br />

die Kosten <strong>der</strong> Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht<br />

dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten <strong>der</strong> Wassererwärmung entsprechend<br />

Nummer 4 Buchstabe a o<strong>der</strong><br />

b. <strong>der</strong> eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen<br />

im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des<br />

Warmwassers und die Kosten des Betriebs <strong>der</strong> zugehörigen Hausanlagen<br />

entsprechend Nummer 4 Buchstabe a o<strong>der</strong><br />

c. <strong>der</strong> Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die<br />

Kosten <strong>der</strong> Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen<br />

im Innern <strong>der</strong> Geräte sowie die Kosten <strong>der</strong> regelmäßigen Prüfung <strong>der</strong><br />

Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und <strong>der</strong> damit zusammenhängenden<br />

Einstellung durch eine Fachkraft;<br />

5. die Kosten des Betriebs des Personen- o<strong>der</strong> Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten<br />

des Betriebsstroms, die Kosten <strong>der</strong> Beaufsichtigung, <strong>der</strong> Bedienung, Überwachung<br />

und Pflege <strong>der</strong> Anlage, <strong>der</strong> regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft<br />

und Betriebssicherheit einschließlich <strong>der</strong> Einstellung durch eine Fachkraft sowie die<br />

Kosten <strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong> Anlage;<br />

6. die Kosten <strong>der</strong> Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten <strong>der</strong> Straßenreinigung<br />

gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren<br />

und die Kosten entsprechen<strong>der</strong> nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten <strong>der</strong><br />

Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren,<br />

die Kosten entsprechen<strong>der</strong> nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs<br />

von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs<br />

von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Berechnung und<br />

Aufteilung;<br />

7. die Kosten <strong>der</strong> Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten <strong>der</strong> Gebäu<strong>der</strong>einigung<br />

gehören die Kosten für die Säuberung <strong>der</strong> von den Bewohnern gemeinsam<br />

genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,<br />

Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;<br />

8. die Kosten <strong>der</strong> Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten <strong>der</strong> Pflege gärtnerisch angelegter<br />

Flächen einschließlich <strong>der</strong> Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, <strong>der</strong> Pflege<br />

von Spielplätzen einschließlich <strong>der</strong> Erneuerung von Sand und <strong>der</strong> Pflege von Plätzen,<br />

Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;<br />

9. die Kosten <strong>der</strong> Allgemeinen Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für<br />

die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung <strong>der</strong> von den Bewohnern gemeinsam genutzten<br />

Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;<br />

10. die Kosten <strong>der</strong> Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach <strong>der</strong><br />

maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4<br />

Buchstabe a berücksichtigt sind;<br />

11. die Kosten <strong>der</strong> Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die<br />

Kosten <strong>der</strong> Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige<br />

Elementarschäden, <strong>der</strong> Glasversicherung, <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung für das<br />

Gebäude, den Öltank und den Aufzug;<br />

12. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und<br />

alle geldwerten Leistungen, die <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Erbbauberechtigte dem Hauswart<br />

für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,<br />

Erneuerung, Schönheitsreparaturen o<strong>der</strong> die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten<br />

vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den<br />

Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;<br />

13. die Kosten<br />

a. des Betriebs <strong>der</strong> Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten<br />

des Betriebsstroms und die Kosten <strong>der</strong> regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

bereitschaft einschließlich <strong>der</strong> Einstellung durch eine Fachkraft o<strong>der</strong> das Nutzungsentgelt<br />

für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie<br />

die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung<br />

entstehen, o<strong>der</strong><br />

b. des Betriebs <strong>der</strong> mit einem Breitbandkabelnetz (Kabelanlage) verbundenen<br />

privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a,<br />

ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;<br />

14. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von<br />

den Nummern 1 bis 13 nicht erfasst sind.<br />

Die Position sonstige Betriebskosten darf keineswegs als Auffangbecken missbraucht<br />

werden, um nachträglich alle möglichen Zusatzkosten auf die Mieter abzuwälzen.<br />

Gleich um welche Kosten es hierbei geht, z. B. für eine hauseigene Sauna, ein<br />

Schwimmbad o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Gemeinschaftseinrichtungen: Im Mietvertrag muss von Anfang<br />

an jede einzelne Kostenart klipp und klar aufgeführt sein.<br />

Zu den Betriebskosten gehören nicht:<br />

1. die Kosten <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verwaltung des Gebäudes erfor<strong>der</strong>lichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,<br />

die Kosten <strong>der</strong> Aufsicht, <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit,<br />

die Kosten für die gesetzlichen o<strong>der</strong> freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses<br />

und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),<br />

2. die Kosten, die während <strong>der</strong> Nutzungsdauer <strong>zur</strong> Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs<br />

aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung<br />

entstehenden baulichen o<strong>der</strong> sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen<br />

(Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).<br />

Das BSG hat die Produkttheorie <strong>zur</strong> Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für Unterkunft<br />

um einen Punkt erweitert. 16<br />

Es ist eine abstrakte Bruttokaltmiete aus abstrakt angemessener Miete und abstrakt angemessenen<br />

Betriebskosten zu bilden. Die abstrakt angemessenen Betriebskosten berechnen<br />

sich aus <strong>der</strong> angemessenen Wohnungsgröße und aus dem jeweils aktuellen vom Deutschen<br />

Mieterbund herausgegebenen Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen (ohne Heizung<br />

und ohne Warmwasser).<br />

16 BSG Urteile v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rz. 33 und v. 13.04.2011- B 14 AS 106/10 R, Rz. 27<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Daten 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Datenerfassung 2006 2007 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013<br />

Grundsteuer 0,23 € 0,20 € 0,21 € 0,20 € 0,19 € 0,20 € 0,24 €<br />

Wasser inkl. Abwasser 0,34 € 0,37 € 0,40 € 0,41 € 0,41 € 0,44 € 0,35 €<br />

Heizung 0,72 € 0,82 € 0,79 € 0,90 € 0,83 € 0,87 € 0,96 €<br />

Warmwasser 0,19 € 0,22 € 0,25 € 0,27 € 0,25 € 0,25 € 0,25 €<br />

Aufzug 0,13 € 0,13 € 0,12 € 0,11 € 0,13 € 0,13 € 0,15 €<br />

Straßenreinigung 0,06 € 0,04 € 0,05 € 0,04 € 0,04 € 0,03 € 0,02 €<br />

Müllbeseitigung 0,23 € 0,25 € 0,23 € 0,22 € 0,22 € 0,21 € 0,22 €<br />

Gebäu<strong>der</strong>einigung 0,14 € 0,13 € 0,14 € 0,16 € 0,19 € 0,19 € 0,17 €<br />

Gartenpflege 0,13 € 0,10 € 0,11 € 0,08 € 0,10 € 0,10 € 0,11 €<br />

Allgem. Strom 0,05 € 0,04 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,04 € 0,05 €<br />

Schornsteinreinigung 0,03 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,03 € 0,02 €<br />

Versicherung 0,14 € 0,16 € 0,18 € 0,18 € 0,16 € 0,17 € 0,18 €<br />

Hauswart 0,20 € 0,20 € 0,19 € 0,22 € 0,18 € 0,18 € 0,22 €<br />

Antenne/Kabel 0,07 € 0,09 € 0,13 € 0,11 € 0,15 € 0,15 € 0,13 €<br />

Sonstiges 0,04 € 0,05 € 0,08 € 0,06 € 0,07 € 0,07 € 0,05 €<br />

Summe: 2,70 € 2,84 € 2,98 € 3,06 € 3,02 € 3,06 € 3,12 €<br />

ohne Heizung 0,72 € 0,82 € 0,79 € 0,90 € 0,83 € 0,87 € 0,96 €<br />

ohne Warmwasser 0,19 € 0,22 € 0,25 € 0,27 € 0,25 € 0,25 € 0,25 €<br />

Angemessene Betriebskosten 1,79 € 1,80 € 1,94 € 1,89 € 1,94 € 1,94 € 1,91 €<br />

II.4.2 Nachzahlung Betriebskosten<br />

Die Abrechnung muss - bei Mietverhältnissen über Wohnraum - binnen eines Jahres seit<br />

dem Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Erhält <strong>der</strong> Mieter einer Wohnung<br />

die Nebenkosten-Abrechnung erst später, kann <strong>der</strong> Vermieter in aller Regel eine Nachzahlung<br />

nicht mehr verlangen, es sei denn, die Verzögerung ist nicht von ihm zu verantworten.<br />

Eine Übernahme <strong>der</strong> Kosten kann in diesem Fall nicht erfolgen. Der Leistungsbezieher ist<br />

entsprechend zu informieren.<br />

Der/die Leistungsbezieher/in ist jährlich <strong>zur</strong> Vorlage <strong>der</strong> Nebenkostenabrechnung aufzufor<strong>der</strong>n.<br />

Es erfolgt keine isolierte Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Betriebskosten. Für den Abrechnungszeitraum<br />

erfolgt eine Gegenüberstellung <strong>der</strong> abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete<br />

mit <strong>der</strong> tatsächlichen, konkreten Bruttokaltmiete.<br />

Eine Nachzahlungsfor<strong>der</strong>ung innerhalb des Angemessenheitsrahmens ist im Fälligkeitsmonat<br />

als Bedarf anzusehen. 17 Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für den Haushaltsstrom<br />

in den Regelleistungen enthalten und daher entsprechend in Abzug zu bringen sind.<br />

Zur Problematik <strong>der</strong> unangemessenen Unterkunftskosten durch Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ungen<br />

hatte ich das MAIS NRW um eine verbindliche Regelung gebeten. Bis heute steht<br />

17 BSG Urteil v. 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

lei<strong>der</strong> eine Antwort des MAIS NRW immer noch aus. Bis zu einer endgültigen Regelung in<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft und Heizung“ des MAIS NRW, ist zunächst wie folgt<br />

zu verfahren:<br />

Übersteigen die Unterkunftskosten durch eine Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung die abstrakt<br />

angemessene Bruttokaltmiete und galten die Kosten bisher als angemessen, so sind die<br />

Kosten zu übernehmen und ein Kostensenkungsverfahren ist durchzuführen.<br />

Ein Guthaben aus <strong>der</strong> Nebenkostenabrechnung wird i.d.R. vom Vermieter auf die nächste<br />

Abschlagsfor<strong>der</strong>ung angerechnet. In diesem Fall sind die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft ebenfalls<br />

entsprechend anzupassen. Sollte ein Guthaben <strong>zur</strong> Auszahlung kommen, ist dies als Einnahme<br />

zu werten und von den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft abzusetzen (UKS 13, Merkmal 2), da<br />

ansonsten das Guthaben die Leistungen des Bundes verringert und nicht die tatsächlichen<br />

Unterkunftskosten (Vgl. V. Rückzahlung und Guthaben).<br />

Zur Problematik von Antragstellern die sich nicht im laufenden Leistungsbezug nach dem<br />

SGB II befinden siehe analog die <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> Übernahme von Einmalleistungen bei<br />

Heizkosten in gleichgelagerten Fällen (III.2.3)<br />

II.4.3 Bruttokaltmiete<br />

Das BSG hat entschieden, die Produkttheorie <strong>zur</strong> Ermittlung des abstrakt angemessenen<br />

Bedarfs für Unterkunft um einen Punkt zu erweitern. 18<br />

Der Bedarf ist nach dieser Entscheidung wie folgt zu ermitteln:<br />

1. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen.<br />

2. Alsdann ist <strong>der</strong> maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen.<br />

3. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards<br />

festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche<br />

für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen<br />

Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach <strong>der</strong> Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete<br />

zu ermitteln.<br />

4. Zu <strong>der</strong> Nettokaltmiete sind noch die abstrakten kalten Betriebskosten hinzu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Die abstrakt angemessenen Betriebskosten berechnen sich aus <strong>der</strong> angemessenen Wohnungsgröße<br />

und aus dem jeweils aktuellen vom Deutschen Mieterbund herausgegebenen<br />

Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen (ohne Heizung und ohne Warmwasser).<br />

Die abstrakte Bruttokaltmiete ist das Produkt aus zwei für sich zu betrachtenden Komponenten.<br />

Solange die konkrete Bruttokaltmiete angemessen ist, ist eine weitere Prüfung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Wird die Bruttokaltmiete durch eine Betriebskostennachfor<strong>der</strong>ung unangemessen,<br />

ist das Kostensenkungsverfahren einzuleiten.<br />

II.5 Kostensenkungsverfahren und Übernahme unangemessener Unterkunftskosten §<br />

22 Abs. 1 S. 2 SGB II<br />

Der zumutbare räumliche Umzugsbereich ist nur bei Gemeinden über 75.000 Einwohner auf<br />

das Gemeindegebiet beschränkt. Aufgrund <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Kommunen im <strong>Kreis</strong>gebet ist ein<br />

18 BSG Urteile v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, Rz. 33 und v. 13.04.2011- B 14 AS 106/10 R, Rz. 27<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Umzug nicht nur im gesamten Gemeindegebiet, son<strong>der</strong>n auch in einem Radius von mindestens<br />

10 km, <strong>der</strong> auch über Gemeindegrenzen hinausgehen kann, zuzumuten. 19<br />

A. Selbstbewohntes Einfamilienhaus o<strong>der</strong> Eigentumswohnung<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> unangemessenen Unterkunftskosten, soll neben den<br />

Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalles unter an<strong>der</strong>em folgen<strong>der</strong> Kriterienkatalog berücksichtigt<br />

werden.<br />

B. Beratung bei unangemessenen Unterkunftskosten<br />

Es hat ein intensives Abwägen im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall stattzufinden.<br />

Es ist ein Beratungs-/Aufklärungsgespräch mit dem Betroffenen über die Konsequenzen<br />

durchzuführen, da nur die Übernahme <strong>der</strong> Zinsen (Tilgung nur im Ausnahmefall)<br />

möglich ist. Auf dadurch evt. entstehende Folgen seitens des Kreditgebers ist <strong>der</strong> Betroffene<br />

hinzuweisen. Das Beratungsgespräch ist in Form einer Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift aktenkundig<br />

zu machen.<br />

Kriterien:<br />

Gesamtbild: Prognose über die Vermittelbarkeit <strong>der</strong> Person in Arbeit, voraussichtliche Dauer<br />

des Leistungsbezuges, bisherige Erwerbstätigkeit,<br />

unter Beachtung: Zeitpunkt Kreditaufnahme, verbleibende Laufzeit des Kredites, Höhe <strong>der</strong><br />

bisherigen Gesamttilgung<br />

Stellungnahme des Kreditgebers, Bereitschaft die Tilgung auszusetzen, bis wann, Konsequenzen?<br />

Erscheint die Schuldsumme unangemessen hoch? Enthält sie eine versteckte Finanzierung<br />

weiterer Vermögenswerte?<br />

Bei einer Übernahme <strong>der</strong> unangemessenen Unterkunftskosten für längstens 6 Monate ist <strong>der</strong><br />

Leistungsempfänger aufzufor<strong>der</strong>n die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft zu senken.<br />

II.5.1 Allgemeines<br />

II.5.2 Kostensenkungsverfahren<br />

II.5.3 Temporäre Übernahme unangemessener Unterkunftskosten<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eröffnet den kommunalen Trägern nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit,<br />

abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II (zeitweise) auch unangemessen hohe<br />

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Die Vorschrift dient ausschließlich<br />

den Interessen <strong>der</strong> kommunalen Träger und begründet keine subjektiven<br />

Rechte zugunsten <strong>der</strong> Leistungsberechtigten. Die kommunalen Träger können von einer<br />

Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung absehen, wenn die Berücksichtigung <strong>der</strong> unangemessen hohen<br />

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf geringere Aufwendungen verursacht<br />

als bei einem Wohnungswechsel entstehen würden (zum Beispiel durch Übernahme<br />

19 vgl, SG Duisburg, Urteil v. 20.09.2007, S 27 AS 357/05 und Urteil v. 01,06.2010, S 39 (32.33) AS 121/08<br />

18


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

<strong>der</strong> Mietkaution, <strong>der</strong> Aufwendungen für einen Umzugswagen und die Verpflegung <strong>der</strong> Helfer).<br />

Dies wird in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fall sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte<br />

Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet, weil eine Arbeit aufgenommen<br />

wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rentenbezug unmittelbar bevorsteht. Bei <strong>der</strong> anzustellenden Prognoseentscheidung<br />

sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Da die Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende auf einen vorübergehenden Leistungsbezug angelegt ist, bleibt eine Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer geän<strong>der</strong>ten Prognose<br />

möglich. 20<br />

Die zeitweise Übernahme unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist<br />

ausführlich aktenkundig zu begründen. Die Befristung soll ein Jahr nicht überschreiten.<br />

III. Leistungen für Heizung<br />

III.1 Allgemeines<br />

III.2 Umfang <strong>der</strong> Heizkosten<br />

III.2.1 Laufende Heizkostenabrechnung<br />

III.2.2 Einmalleistungen<br />

Einmalige Heizkosten sind im Monat <strong>der</strong> Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen (BSG<br />

Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R 21 ). Unter einmalige Heizkosten fallen beispielsweise<br />

die Betankung eines Öltanks o<strong>der</strong> die Lieferung von Kohle o<strong>der</strong> Holz. Auf die Art des<br />

Heizstoffes kommt es nicht an. Entscheidend ist die einmalige Anlieferung.<br />

Einmalige Heizkosten sind Kosten, die unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen und in tatsächlicher<br />

Höhe zu übernehmen sind, wenn sie angemessen sind. Der Bedarf für Heizmittel entsteht<br />

erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden<br />

ist. Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei<br />

ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

ratsam.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muss. Wurde das<br />

Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem Leistungsberechtigten<br />

hier keine Aufwendungsersatz gewährt. (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b<br />

40/06 R; BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 39/06 R). 22<br />

Obergrenze für die Bewilligung ist die angemessene Menge des Heizmaterials abgestellt auf<br />

den jeweiligen Bewilligungszeitraum. 23<br />

In Fällen, in denen <strong>der</strong> Brennstoffbedarf nur für einen Teil des Jahres zu beurteilen ist, ist die<br />

zu beschaffende Brennstoffmenge nach <strong>der</strong> gemäß § 9b Heizkostenverordnung zugelassene<br />

Gradtagszahlenmethode zu berechnen.<br />

20 Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/3404<br />

21 BSG Beschluss vom 16.05 2007, B 7b AS 40/06 R<br />

22 BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b 40/06 R; BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 39/06 R<br />

23 BSG Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R<br />

19


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Die Gradtagszahlenmethode wurde dadurch entwickelt, dass über zwanzig Jahren lang an<br />

verschiedenen Orten in Deutschland zu verschiedenen Uhrzeiten die Außentemperatur gemessen<br />

und die mittlere Tagestemperatur berechnet wurde. Unter <strong>der</strong> Annahme, dass bei<br />

Tagen mit einer mittleren Tagestemperatur ab + 15 Grad Celsius kein Heizbedarf mehr besteht,<br />

wurde <strong>der</strong> Heizbedarf in den einzelnen Monaten des Jahres berechnet. Ausgehend<br />

von <strong>der</strong> Summe von 1000 Gradtagszahlen für zwölf Monate entstehen in den einzelnen Monaten<br />

folgende Anteile:<br />

Januar<br />

Februar<br />

März<br />

April<br />

Mai<br />

Juni bis August zusammen<br />

September<br />

Oktober<br />

November<br />

Dezember<br />

170 Anteile<br />

150 Anteile<br />

130 Anteile<br />

80 Anteile<br />

40 Anteile<br />

40 Anteile<br />

30 Anteile<br />

80 Anteile<br />

120 Anteile<br />

160 Anteile<br />

Bei <strong>der</strong> Gradtagszahlenmethode handelt es sich um eine systematisch durch empirische<br />

Untersuchungen entwickelte Methode <strong>zur</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Heizkostenanteile innerhalb eines<br />

Jahres. Diese Methode ist daher hinreichend valide.<br />

Der ermittelte Jahresbrennstoffbedarf ist durch 1000 Gradtagszahlen zu dividieren und sodann<br />

entsprechend <strong>der</strong> Monate <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Wohnung mit den Werten <strong>der</strong> Gradtagszahlentabelle<br />

zu multiplizieren. 24<br />

Dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II läuft die Gewährung monatlicher Teilbeträge anstelle <strong>der</strong><br />

Erstattung <strong>der</strong> tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Aufwendungen für die Beschaffung<br />

von Heizmaterial zuwi<strong>der</strong> (BSG Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R 25 ).<br />

Die Wirtschaftlichkeit des Brennstoffpreises ist durch mindestens drei Vergleichsangebote<br />

nachzuweisen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> Kosten für die Warmwasserbereitung siehe XIV.<br />

III.2.3 Einmalleistungen ohne laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II<br />

Bei Antragstellern, die nicht laufend Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist zu prüfen, ob<br />

sie durch die einmalige Beschaffung von Heizmaterial hilfebedürftig werden:<br />

Es ist zu prüfen, ob unter Berechnung <strong>der</strong> monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit<br />

vorliegt. Nur wenn dies <strong>der</strong> Fall ist, kommt die Übernahme <strong>der</strong> Heizkosten durch den<br />

Grundsicherungsträger –dann auch als einmaliger Betrag- in Betracht. Steht jemand wegen<br />

des vorhandenen Einkommens und damit fehlen<strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug,<br />

kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit<br />

herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf <strong>der</strong> Betreffende<br />

in <strong>der</strong> Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In<br />

24 SG Kassel, Urteil vom 30.03.2010, S 6 AS 143/08<br />

25 BSG Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R<br />

20


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

<strong>der</strong>artigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen.<br />

26<br />

Beispiel (Einzelperson):<br />

Regelbedarf 382,00 €<br />

Bruttokaltmiete 200,00 €<br />

Gesamtbedarf 582,00 €<br />

Einkommen (bereinigt) 650,00 €<br />

kein Anspruch auf lfd. Leistungen<br />

Fiktive Berechnung, gleicher Sachverhalt, bereinigtes Einkommen 650,- €<br />

Bedarf (s.o.) 582,00 €<br />

+ Heizkosten mtl. 60,00 €<br />

neuer Gesamtbedarf 642,00 €<br />

Einkommen (bereinigt) 650,00 €<br />

kein Anspruch auf einmalige Heizkostenbeihilfe<br />

Fiktive Berechnung, gleicher Sachverhalt, bereinigtes Einkommen 600,- €<br />

Bedarf (s.o.) 582,00 €<br />

+ Heizkosten mtl. 60,00 €<br />

neuer Gesamtbedarf 642,00 €<br />

Einkommen (bereinigt) 600,00 €<br />

fiktiver Leistungsanspruch 42,00 €<br />

Anspruch auf einmalige Heizkostenbeihilfe (12 Mon. x 42,- €= 504,- €)<br />

Durch diese Vorgehensweise wird eine Gleichbehandlung mit den Fällen, bei denen eine<br />

monatliche Abschlagszahlung berücksichtigt wird, erreicht, was nicht <strong>der</strong> Fall wäre, wenn <strong>der</strong><br />

Heizungsbedarf nur im Monat <strong>der</strong> Antragstellung berücksichtigt werden würde. Insoweit ist<br />

bei einmaligen Heizkosten und Betriebskostennachzahlungen von Personen, die sich nicht<br />

im laufenden Leistungsbezug befinden, so zu verfahren.<br />

Hinweis – einmalige Leistungen nach § 22 SGB II und Bezug von Wohngeld:<br />

In den Fällen, in denen kein laufen<strong>der</strong> Leistungsbezug vorliegt und die Grenze <strong>zur</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

nur knapp überschritten wird, beziehen die Antragsteller regelmäßig Leistungen<br />

nach dem Wohngeldgesetz. Generell schließen sich Leistungen nach dem SGB II und<br />

Wohngeldgesetz aus. Aber mit Erlass des BMVBW vom 18.11.2005 wurde festgelegt, dass<br />

grundsätzlich einmalige Transferleistungen dann nicht zum Ausschluss vom Wohngeld bzw.<br />

<strong>zur</strong> Unwirksamkeit einer Wohngeldbewilligung führen, wenn diese Leistung lediglich für einen<br />

Monat zum Ausschluss vom Wohngeld bzw. <strong>zur</strong> Unwirksamkeit <strong>der</strong> Bewilligung führen<br />

würde.<br />

Grundsätzlich einmalige Transferleistungen sind insoweit ausschließlich Leistungen für<br />

- Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte<br />

- Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt<br />

- Mehrtägige Klassenfahrten nach schulrechtlichen Bestimmungen<br />

- Betriebskostennachzahlungen sowie<br />

- Brennstoffe für eine zukünftige Heizperiode<br />

Demnach kann <strong>der</strong> einmalige Zuschuss <strong>zur</strong> Betriebskostennachzahlung/Beschaffung von<br />

Heizmaterial parallel <strong>zur</strong> laufenden Wohngeldgewährung erfolgen.<br />

26 LSG BW vom 24.04.2009, L 12 AS 4195/08<br />

21


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

III.3 Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten<br />

Die Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von <strong>der</strong> Prüfung<br />

<strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Unterkunftskosten zu erfolgen. Der Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze<br />

für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer sog. erweiterten Produkttheorie<br />

hat das BSG eine Absage erteilt. 27<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Berechnung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten <strong>der</strong> vom Deutschen Mieterbund<br />

bundesweit ermittelte Heizkostenspiegel zu Grunde zu legen. Grenzwert für die Angemessenheit<br />

von Heizkosten ist das Produkt aus dem Wert, <strong>der</strong> auf "extrem hohe" Heizkosten<br />

bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe <strong>der</strong> Wohnanlage hindeutet (rechte<br />

Spalte), und dem Wert, <strong>der</strong> sich für den Haushalt des Sozialleistungsempfängers als angemessene<br />

Wohnfläche ergibt.<br />

Heizkostenspiegel werden für die Energiearten Gas und Öl erstellt. Für alle an<strong>der</strong>en<br />

Heizenergiearten und für Wohnungen in Gebäuden mit einer Gesamtwohnfläche von weniger<br />

als 100 m² ist die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit auf Basis <strong>der</strong> Empfehlungen des Deutschen<br />

Vereins vorzunehmen. Dafür ist es erfor<strong>der</strong>lich regelmäßig die aktuellen Tarife <strong>der</strong><br />

Heizenergieanbieter zu ermitteln und die Daten <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Berechnungstabelle<br />

vor Ort zu pflegen. (Forum SGB \ Vordrucke und Formulare \ KDU \ Berechnungstabellen).<br />

Auch bei <strong>der</strong> Beheizung mit Strom ist als Bedarf <strong>der</strong> konkrete Verbrauch nachzuweisen. Der<br />

Verbrauchsnachweis erfolgt über einen geeichten Stromzähler. Ist kein geson<strong>der</strong>ter Zähler<br />

vorhanden ist <strong>der</strong> Anteil für Heizung zu schätzen. Bei <strong>der</strong> Schätzung sind die in den Regelbedarfen<br />

enthaltenen Anteile für Haushaltsstrom und die Mehrbedarfe für Warmwasser zu<br />

berücksichtigen. 28<br />

Anzuerkennen ist nur <strong>der</strong> angemessene Bedarf. Der angemessene Bedarf ist mit <strong>der</strong> Tabelle<br />

„Berechnung Gemeinden“ (Forum: Vordrucke und Formulare\KdU\Berechnungstabellen\Tabellen<br />

KDU.xls\Berechnung Gemeinden) zu ermitteln.<br />

Soweit die Abschläge bzw. die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den<br />

ermittelten Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten<br />

unangemessen hoch i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.<br />

Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine<br />

Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber<br />

gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. 29<br />

Das BSG hat mit dieser Entscheidung die Nichtprüfungsgrenze durch einen Grenzwert ersetzt.<br />

Während bei Überschreitung <strong>der</strong> Nichtprüfungsgrenze <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Grundsicherung (Sozialhilfe)<br />

von sich aus zu prüfen hatte ob die Heizkosten noch angemessen waren (Amtsermittlungsgrundsatz),<br />

ist <strong>der</strong> Grenzwert eine Kappungsgrenze. Eine weitere Prüfung erfolgt nur,<br />

wenn <strong>der</strong> Leistungsberechtigte entsprechende Gründe vorbringt.<br />

27 BSG Urteil v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R<br />

28 LSG BW Urteil v. 2.3.11 – L 2 SO 4920/09 und BSG Urteil v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08<br />

29 vgl. BSG Urteil v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R<br />

22


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

A. Berechnung Deutscher Verein<br />

Die Berechnung des angemessenen Bedarfs für Heizung basiert auf den Empfehlungen des<br />

Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. 30<br />

Die Berechnung des Jahresheizenergiebedarfs erfolgt danach nach folgen<strong>der</strong> Formel:<br />

stündlicher Wärmebedarf x Jahresvollbenutzungsstunden x beheizbare Wohnfläche<br />

Heizwert x Wirkungsgrad <strong>der</strong> Heizungsanlage<br />

Die aktuellen „Erste(n) Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB<br />

II (§ 22 SGB II)“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge enthalten keinen<br />

Berechnungsvorschlag.<br />

Der Faktor stündlicher Wärmebedarf beinhaltet einen Mittelwert zwischen dem stündlichen<br />

Wärmebedarf für eine einzelofenbeheizte Etagenwohnung und einem einzelofenbeheiztem<br />

Einfamilienhaus. Der Wert dieses Faktors wurde 1990 vom Deutschen Verein mit 0,139<br />

KWh/m² angesetzt.<br />

Nach Rücksprache mit <strong>der</strong> Schornsteinfeger-Innung Düsseldorf ist heute aufgrund des technischen<br />

Fortschritts bei <strong>der</strong> Isolierung auch bei Altbauten von einem Wärmebedarf von maximal<br />

0,120 KWh/m² bis 0,125 KWh/m² auszugehen.<br />

Der Faktor Jahresvollbenutzungsstunden von 1600 h ist <strong>der</strong> seit mindestens 1990 angenommene<br />

Wert für zentral beheizte, tagsüber konstant erwärmte Wohnräume. (Technische<br />

Fortschritte in <strong>der</strong> Regelungstechnik bleiben unberücksichtigt.)<br />

Der Faktor beheizbare Wohnfläche umfasst die gesamte angemessene Wohnfläche.<br />

Es errechnet sich somit ein Wärmebedarf von 200 kWh je m² unabhängig von <strong>der</strong> Art.<br />

<strong>der</strong> Beheizung.<br />

0,125 kWh x 1.600 h x 1,00 m² = 200,0 kWh<br />

Eine Differenzierung und Beschränkung auf Wohnräume und damit <strong>der</strong> Ausschluss von<br />

Schlaf- und Nebenräumen erfolgt nicht.<br />

Die längere Aufenthaltsdauer nicht erwerbstätiger Menschen in <strong>der</strong> Wohnung im Vergleich<br />

zu Erwerbstätigen wird dadurch berücksichtigt.<br />

Der konkrete Heizbedarf wird durch die Heizenergieart (Heizwert) und die Effizienz (Wirkungsgrad)<br />

<strong>der</strong> Heizungsanlage bestimmt.<br />

Der Heizwert ist die Energie, die bei einer vollständigen Verbrennung abgegeben wird und<br />

ist die Maßeinheit für die in einem Brennstoff enthaltene Wärmeenergie. Für Heizöl ist gem.<br />

§ 9 HeizkostenV ein Heizwert von 10,0 KWh/l anzunehmen. Die Heizwerte <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Brennstoffe wurden <strong>der</strong> Literatur entnommen.<br />

30 Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Nr. 60, 2. Auflage 1990<br />

23


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Brennstoff<br />

Heizwerte<br />

Umrechnung<br />

Wirkungsgrad<br />

Heizungsanlage<br />

Mengenbedarf Verkaufseinheit<br />

Brennholz mittel ( 1Rm = 450<br />

kg) 4,20 kWh/kg 70% 6.122 kg 12,24 m³<br />

Heizöl EL 10,0 kWh/l 90% 2.000 l 2.000 l<br />

Braunkohlebriketts 5,60 kWh/kg 80% 4.018 kg 80,4 Ztr.<br />

Anthrazitnuss 3 9,02 kWh/kg 80% 2.494 kg 49,9 Ztr.<br />

Nahwärme ohne 100% 18.000,0 kWh 18.000,0 kWh<br />

Holzpellets 4,70 kWh/kg 88% 4.352 kg 4,352 t<br />

Propangas 12,87 kWh/kg 100% 1.399 kg 1.399 kg<br />

Flüssiggas 6,60 kWh/l 90% 3.030 l 3.030 kg<br />

Strom Nachtspeicher 1-Zähler ohne 100% 18.000,0 kWh 18.000,0 kWh<br />

Strom Nachtspeicher 2-Zähler ohne 100% 18.000,0 kWh 18.000,0 kWh<br />

Wärmepumpe Luft ohne 300% 6.000 kwh 6.000,0 kWh<br />

Wärmepumpe Boden ohne 400% 4.500 kwh 4.500,0 kWh<br />

Gas ohne 90% 20.000 kwh 20.000,0 kWh<br />

Der Faktor Wirkungsgrad <strong>der</strong> Heizungsanlage war nach den Empfehlungen des Deutschen<br />

Vereins von 1990 mit 0,7 anzunehmen. Die erheblich verschärften Abgasnormen und<br />

<strong>der</strong> daraus resultierende Zwang zu mo<strong>der</strong>nen und effektiven Heizungsanlagen haben den<br />

Wirkungsgrad erheblich verbessert. Nach <strong>der</strong> Literatur liegt <strong>der</strong> Wirkungsgrad zwischen 0,9<br />

und 1,1 (Heizungsanlagen mit Brennwerttechnik). Die Berücksichtigung eines Wirkungsgrades<br />

von 0,9 für Gas- und Ölheizungen ist sachgerecht. Der Wirkungsgrad an<strong>der</strong>er Heizungsanlagen<br />

wurde <strong>der</strong> Literatur entnommen.<br />

Nur bei nachgewiesenen Abweichungen beim Wirkungsgrad sind entsprechende Anpassungen<br />

vorzunehmen.<br />

B. Bundesweiter Heizkostenspiegel<br />

Eklatant kostspieliges o<strong>der</strong> unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger<br />

nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind,<br />

können sich insbeson<strong>der</strong>e daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die<br />

durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung <strong>der</strong> den abstrakten<br />

Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung<br />

eines solchen Grenzwertes ist es für den Regelfall einer mit Öl o<strong>der</strong> Erdgas beheizten<br />

Wohnung möglich, die von <strong>der</strong> co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund<br />

erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />

geför<strong>der</strong>ten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen<br />

Trägers fehlen - den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen.<br />

24


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Bundesweiter Heizkostenspiegel*<br />

Heizöl<br />

Warmwasseranteil** 25 kWh 30 kWh 30 kWh 30 kWh 30 kWh<br />

Abrechnungsjahr 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Gebäudefläche in m²<br />

kWh je m² / Jahr<br />

100 - 250 236 kWh 238 kWh 267 kWh 217 kWh 229 kWh<br />

251 - 500 223 kWh 227 kWh 256 kWh 212 kWh 224 kWh<br />

501 - 1.000 210 kWh 219 kWh 246 kWh 208 kWh 219 kWh<br />

> 1.000 202 kWh 213 kWh 240 kWh 205 kWh 216 kWh<br />

Gas<br />

Warmwasseranteil** 25 kWh 30 kWh 30 kWh 30 kWh 30 kWh<br />

Abrechnungsjahr 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Gebäudefläche in m²<br />

100 - 250 220 kWh 215 kWh<br />

233<br />

246 kWh 233 kWh 245 kWh<br />

251 - 500 210 kWh 209 kWh 237 kWh 225 kWh 237 kWh<br />

501 - 1.000 200 kWh 201 kWh 230 kWh 217 kWh 229 kWh<br />

> 1.000 194 kWh 197 kWh 225 kWh 212 kWh 224 kWh<br />

Heizöl<br />

Warmwasseranteil** 1,80 € 2,00 € 2,10 € 2,30 € 2,50 €<br />

Abrechnungsjahr 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Gebäudefläche in m²<br />

100 - 250 19,40 € 13,90 €<br />

€ je m² / Jahr<br />

19,20 € 19,60 € 21,90 €<br />

251 - 500 18,30 € 13,20 € 18,20 € 18,90 € 21,20 €<br />

501 - 1.000 17,10 € 12,50 € 17,30 € 18,10 € 20,40 €<br />

> 1.000 16,40 € 12,10 € 16,70 € 17,60 € 19,90 €<br />

Gas<br />

Warmwasseranteil** 1,80 € 2,00 € 2,10 € 2,30 € 2,50 €<br />

Abrechnungsjahr 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Gebäudefläche in m²<br />

€ je m² / Jahr<br />

17,20 € 16,20 € 17,00 € 16,90 € 18,00 €<br />

251 - 500 16,20 € 15,50 € 16,10 € 16,00 € 17,20 €<br />

501 - 1.000 15,20 € 14,80 € 15,40 € 15,20 € 16,50 €<br />

> 1.000 14,60 € 14,40 € 14,90 € 14,70 € 16,10 €<br />

**Wert für Warmwasser bei Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung<br />

*Heizkostenspiegel für Deutschland, Deutscher Mieterbund e.V.<br />

** Bei Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung vom errechneten<br />

Wert/Betrag abzuziehen.<br />

Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel", <strong>der</strong> auf bundesweit erhobenen Heizdaten von rund<br />

63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, was hinreichend repräsentativ erscheint<br />

und <strong>der</strong> seit 2005 jährlich veröffentlicht wird (vgl. http://www.heizspiegel.de; wegen dem<br />

Heizspiegel für vergangene Jahre vgl. die Datenbank unter http://www.mieterbund.de/ ), ergeben<br />

sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt<br />

nach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich<br />

des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

hoch" unterscheiden. Der Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, <strong>der</strong> auf "extrem hohe"<br />

Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe <strong>der</strong> Wohnanlage hindeutet<br />

(rechte Spalte), und dem Wert, <strong>der</strong> sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt<br />

angemessene Wohnfläche ergibt.<br />

Die Angemessenheit <strong>der</strong> Heizkosten für den Abrechnungszeitraum ist auf Basis des Heizkostenspiegels<br />

für das jeweilige Jahr vorzunehmen. Liegt <strong>der</strong> Heizkostenspiegel für das aktuelle<br />

Jahr noch nicht vor, ist <strong>der</strong> letzte aktuelle Heizkostenspiegel zu Grunde zu legen.<br />

C. Betriebskosten <strong>der</strong> Heizung ( § 7 Abs. 2 Verordnung über Heizkostenabrechnung –<br />

HeizkostenV)<br />

Neben den Brennstoffkosten sind auch die Kosten des Betriebs <strong>der</strong> zentralen Heizungsanlage<br />

einschließlich <strong>der</strong> Abgasanlage als Leistung für Heizung zu übernehmen. Hierzu gehören:<br />

• die Kosten des Betriebsstroms,<br />

• <strong>der</strong> regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit,<br />

• die Kosten <strong>der</strong> Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,<br />

• die Kosten <strong>zur</strong> Verbrauchserfassung sowie<br />

• die Kosten <strong>der</strong> Berechnung und Aufteilung o<strong>der</strong> des Betriebs <strong>der</strong> zentralen Brennstoffversorgungsanlage.<br />

Heizungsstrom (dezentrale Heizungsanlage)<br />

Als weitere Heizkosten sind die Stromkosten für den Betrieb <strong>der</strong> Heizung zu berücksichtigen.<br />

Wenn <strong>der</strong> Verbrauch an Heizstrom nicht konkret nachweisbar ist, weil geson<strong>der</strong>te Zähler<br />

dafür nicht vorhanden sind, sind die Kosten für den Heizstrom zu schätzen. Als Schätzungsgrundlage<br />

sind die mietrechtlichen Grundsätze heranzuziehen.<br />

Danach ist <strong>der</strong> Vermieter berechtigt, die als Teil <strong>der</strong> Heizkosten ab<strong>zur</strong>echnenden Stromkosten<br />

(vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn geson<strong>der</strong>te<br />

Zähler dafür nicht vorhanden sind. Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte,<br />

wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % <strong>der</strong> Brennstoffkosten betragen.<br />

31<br />

D. Energiepreise<br />

Die Energiepreise für Gas- und Wärmespeicherheizungen sind <strong>zur</strong> Zeit starken, örtlich unterschiedlichen<br />

Schwankungen unterworfen. Die Berechnung <strong>der</strong> zu leistenden Heizkosten<br />

ist deshalb durch die Kommunen vorzunehmen. Über die Festsetzungen ist die Fachaufsicht<br />

zeitnah zu informieren.<br />

Preisanfragen bei 10 Heizölhändlern im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> am 29.12.2011 haben einen durchschnittlichen<br />

Preis für einen Liter Heizöl normale Qualität bei einer Mindestabnahme von 2.000 l<br />

incl. Umsatzsteuer von 0,87 € ergeben. Es ist sachgerecht den Mittelwert bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

zugrunde zu legen.<br />

Die Preisanfrage für die Kosten von 1 Ztr. Braunkohlebriketts ergab einen Durchschnittspreis<br />

vom 12,65 € .<br />

31 LSG Baden-Württemberg v. 25.03.2011, L 12 AS 2404/08 und LSG NRW v. 24.09.2012 - L 19 AS 773/12<br />

(nicht rechtskräftig)<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

E. Heizkostenabrechnung<br />

Die Leistungsbezieher sind <strong>zur</strong> Vorlage <strong>der</strong> Heizkostenabrechnung schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n.<br />

Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,<br />

min<strong>der</strong>n die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutschrift entstehenden Aufwendungen.<br />

Siehe V. Rückzahlungen und Guthaben.<br />

F. Heizkostenabschläge<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Berechnung <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten <strong>der</strong> vom Deutschen Mieterbund<br />

bundesweit ermittelte Heizkostenspiegel zu Grunde zu legen. Grenzwert für die Angemessenheit<br />

von Heizkosten ist das Produkt aus dem Wert, <strong>der</strong> auf "extrem hohe" Heizkosten<br />

bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe <strong>der</strong> Wohnanlage hindeutet (rechte<br />

Spalte), und dem Wert, <strong>der</strong> sich für den Haushalt des Sozialleistungsempfängers als abstrakt<br />

angemessene Wohnfläche ergibt.<br />

Heizkostenspiegel werden für die Energiearten Gas und Öl erstellt. Für alle an<strong>der</strong>en Heizenergiearten<br />

und für Wohnungen in Gebäuden mit einer Gesamtwohnfläche von weniger<br />

als 100 m² ist die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit auf Basis <strong>der</strong> Empfehlungen des Deutschen<br />

Vereins vorzunehmen. Dafür ist es erfor<strong>der</strong>lich regelmäßig die aktuellen Tarife <strong>der</strong> Heizenergieanbieter<br />

zu ermitteln und die Daten <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Berechnungstabelle vor<br />

Ort zu pflegen. (Forum SGB \ Vordrucke und Formulare \ KDU \ Berechnungstabellen).<br />

Soweit die Abschläge den ermittelten Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme,<br />

dass diese Kosten unangemessen hoch i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.<br />

G. Schuldenübernahme<br />

Bei Einstellung <strong>der</strong> Lieferungen ist zu prüfen, ob durch ein Verfahren im ordentlichen<br />

Rechtswege auf die §§ 935, 940 i.V.m. § 937 Abs. 2 ZPO <strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann.<br />

Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben analog den Bestimmungen des § 23 Abs.1<br />

SGB II, <strong>zur</strong> Begleichung <strong>der</strong> Schulden vorrangig auch das nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 (Freibetrag)<br />

geschützte Vermögen einzusetzen.<br />

Die Übernahme von Schulden für Heizung ist gem. § 22 Abs. 5 SGB II nur möglich, wenn die<br />

dadurch entstandene Notlage in ihrer Schwere dem Verlust <strong>der</strong> Unterkunft gleichkommt.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Leistung kann insbeson<strong>der</strong>e in Frage kommen bei <strong>der</strong> Übernahme von Schulden<br />

für Heizkosten, Strom- und Gasrückständen, wenn ohne eine Schuldentilgung die Energiequelle<br />

abgeschaltet o<strong>der</strong> – bei einem Umzug – ein Neuanschluss abgelehnt würde und<br />

dadurch eine gesundheitliche Gefährdung von im Haushalt lebenden Personen, vor allem<br />

Kleinkin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> kranken bzw. behin<strong>der</strong>ten Personen zu erwarten ist.<br />

Der Leistungsträger darf, selbst wenn die nachfragende Person durch eine Energiesperre an<br />

die unterste Grenze einer menschenwürdigen Lebensführung gedrängt wird, vorübergehend<br />

die Übernahme <strong>der</strong> Energiekosten verweigern, sofern die physische Existenz <strong>der</strong> Person<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

durch den Ausfall <strong>der</strong> Energieversorgung nicht bedroht ist. Im Rahmen <strong>der</strong> Ermessensüberlegungen<br />

kann <strong>der</strong> Leistungsträger unwirtschaftliches Verhalten <strong>der</strong> Person berücksichtigen,<br />

um nachhaltig seine Verantwortlichkeit zu aktivieren.<br />

Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine<br />

zu leistenden Abschläge für die Heizung über dem Grenzwert liegen, aber gleichwohl noch<br />

als angemessen anzusehen sind.<br />

III.4 Reaktion bei unangemessenen Heizkosten<br />

Der Leistungsempfänger ist unverzüglich über die Unangemessenheit seiner Heizkosten zu<br />

informieren. Er erhält damit ausreichend Zeit sein Heizverhalten zu än<strong>der</strong>n.<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BSG sind die tatsächlichen Heizkosten in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. zu übernehmen, weil für die „Schonfrist“ von<br />

sechs Monaten auch unangemessene Kosten für eine Wohnung zu tragen sind, zu denen<br />

auch die Heizkosten gehören. 32<br />

Macht <strong>der</strong> Hilfesuchende Gründe für sein unwirtschaftliches Heizverhalten geltend, sind diese<br />

zu prüfen.<br />

Durch den Außendienst sind Anhaltspunkte für die Haltbarkeit <strong>der</strong> vorgebrachten Gründe zu<br />

ermitteln.<br />

Macht <strong>der</strong> Leistungsempfänger persönliche Faktoren für einen erhöhten Heizbedarf geltend,<br />

sind diese durch amtsärztliche Feststellungen zu belegen.<br />

Erhöhter Heizbedarf aufgrund von Gebäudemängeln kann einen Anspruch auf Mietmin<strong>der</strong>ung<br />

begründen.<br />

Der Vermieter kann die erhöhten Heizkosten, die durch den Wärmeverlust wegen mangelhafter<br />

Wärmeisolierung entstehen, nicht auf den Mieter abwälzen. Er ist verpflichtet, für eine<br />

ausreichende Wärmeisolierung nach dem Stand <strong>der</strong> Technik zu sorgen.<br />

Es ist zu prüfen, ob <strong>der</strong> Leistungsempfänger aufgefor<strong>der</strong>t werden sollte, eine Mietmin<strong>der</strong>ung<br />

geltend zu machen.<br />

IV. Leistungen nach nicht erfor<strong>der</strong>lichem Umzug<br />

Zieht <strong>der</strong> Leistungsbezieher ohne Zustimmung des Leistungsträgers um, wird bei zu hohen<br />

Mieten lediglich <strong>der</strong> angemessene Teil <strong>der</strong> Unterkunftskosten übernommen. Der Leistungsbezieher<br />

ist unmissverständlich darauf hinzuweisen.<br />

Erhöhen sich nach einem nicht erfor<strong>der</strong>lichen Umzug innerhalb des zumutbaren räumlichen<br />

Umzugsbereichs (vgl. II.5 Kostensenkungsverfahren und Übernahme unangemessener Unterkunftskosten<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und<br />

Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe <strong>der</strong> bis dahin zu tragenden Aufwendungen<br />

erbracht.<br />

32 BSG, Urteil v. 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Erhöhen sich nach einem nicht erfor<strong>der</strong>lichen Umzug von außerhalb des zumutbaren räumlichen<br />

Umzugsbereichs die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, ist §<br />

22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anzuwenden. Es sind die angemessenen Bedarfe für Unterkunft<br />

und Heizung zu übernehmen. 33<br />

Die Übernahme umzugsbedingter Wohnungsbeschaffungskosten o<strong>der</strong> Finanzierungsbeiträge<br />

wie Kautionen usw. ist in diesen Fällen abzulehnen.<br />

Entstehende Mietschulden können nicht nach § 22 (5) SGB II übernommen werden. Die<br />

Leistungsbezieher sind eindringlich auf diese Konsequenzen im Bewilligungsbescheid hinzuweisen.<br />

Treten die zu erwartenden Mietschulden nicht ein, ist zu prüfen, ob die Mieten in tatsächlicher<br />

Höhe gezahlt wurden und ob sich hieraus ggf. leistungsrechtliche Konsequenzen ergeben<br />

(z.B. die bedarfsmin<strong>der</strong>nde Anrechnung des Differenzbetrages zwischen tatsächlichem<br />

und anerkanntem KdU als Einkommen, wenn dessen Finanzierung vom Leistungsbezieher<br />

nicht plausibel gemacht wird).<br />

V. Rückzahlungen und Guthaben<br />

§ 22 Abs. 3 SGB II unterscheidet zwischen Aufwendungen einerseits und Leistungen bzw.<br />

Bedarf an<strong>der</strong>erseits. Dabei meint das Wort "Leistungen" die zu bewilligenden KdU, während<br />

das Wort "Aufwendungen" die tatsächlichen Kosten bezeichnet, die <strong>der</strong> Leistungsempfänger<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> ihm bewilligten Leistungen aufbringen muss.<br />

Dieser Sprachgebrauch macht deutlich, dass das Wort "Aufwendungen" den Betrag bezeichnet,<br />

den <strong>der</strong> Hilfebedürftige tatsächlich zahlt, während das, was er vom Leistungsträger<br />

bekommt die "Leistung" <strong>zur</strong> Deckung seines "Bedarfs" ist, <strong>der</strong> nur die angemessenen, also<br />

nicht alle Aufwendungen umfasst. Wenn Abs. 3 demnach anordnet, dass Rückzahlungen auf<br />

Kosten <strong>der</strong> Unterkunft im auf den Zufluss folgenden Monat die Aufwendungen min<strong>der</strong>n, kann<br />

sich dies - da nicht von Leistungen, Bedarf o<strong>der</strong> angemessenen Aufwendungen die Rede ist<br />

- nur auf den Gesamtbetrag <strong>der</strong> Aufwendungen beziehen. Im Folgemonat kann also <strong>der</strong> Hilfebedürftige<br />

die Betriebs- o<strong>der</strong> Heizkostenrückzahlung verwenden, um mit ihr seine Aufwendungen<br />

("auf an<strong>der</strong>e Weise" - § 22 Abs. 3 SGB II - z.B. durch sparsames Wirtschaften) zu<br />

senken. Folglich ist <strong>der</strong> Rückzahlungsbetrag von den Gesamtkosten <strong>der</strong> KdU abzusetzen<br />

und nur insoweit an<strong>zur</strong>echnen, als die danach verbleibenden Aufwendungen den in <strong>der</strong> Leistungsbewilligung<br />

festgelegten Bedarf unterschreiten. 34<br />

Beispiel:<br />

Aufwendungen (tatsächliche Kosten = Miete+ BK + HK) 350,00 €<br />

KDU-Leistungen (bewilligte angemessene = Miete+ BK + HK) 320,00 €<br />

Unangemessen (aus Regelleistung gezahlt) 30,00 €<br />

Nebenkostenrückzahlung 180,00 €<br />

Aufwendungen im Anrechnungsmonat 350,00 €<br />

./. Nebenkostenrückzahlung 180,00 €<br />

= gemin<strong>der</strong>te Aufwendungen 170,00 €<br />

KDU-Leistungen 320,00 €<br />

./. gemin<strong>der</strong>te Aufwendungen 170,00 €<br />

33 BSG, Urteil v. 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R<br />

34 Urteil LSG NRW v. 01.12.2009 – L 1 AS 64/09<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

An<strong>zur</strong>echnen 180,00 € ./. 30,00€ = 150,00 €<br />

Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II findet auch dann Anwendung, wenn <strong>der</strong> Rückzahlbetrag<br />

dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich <strong>zur</strong> Verfügung steht.<br />

Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten<br />

ist we<strong>der</strong> nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte<br />

o<strong>der</strong> dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erfor<strong>der</strong>lich, um<br />

eine Min<strong>der</strong>ung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen.<br />

Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II min<strong>der</strong>n nicht nur faktische Rückzahlungen,<br />

son<strong>der</strong>n bereits auch Guthaben die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gutschrift<br />

entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. 35<br />

Betriebs.und Heizkostenguthaben die aus <strong>der</strong> Regelbedarf finanziert wurden sind nicht an<strong>zur</strong>echnen.<br />

36<br />

Eine Regelung wie § 22 Abs. 3 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten<br />

für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Gutschrift entstehenden Aufwendungen min<strong>der</strong>n, fehlt im SGB XII.<br />

Deshalb sind Rückzahlungen im Monat des Zuflusses als Einkommen nach § 82 SGB XII<br />

an<strong>zur</strong>echnen, sofern noch Hilfe gewährt wird.<br />

VI. Son<strong>der</strong>fall: Eigentumswohnung / Eigenheim<br />

VI.A Wohnwagen/Wohnmobile<br />

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft<br />

im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage zu verstehen, die geeignet ist,<br />

vor den Unbilden des Wetters bzw. <strong>der</strong> Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre<br />

(einschließlich <strong>der</strong> Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter<br />

diesen Begriff <strong>der</strong> Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen und Wohnmobile.<br />

Kosten <strong>der</strong> Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich die tatsächlich<br />

für den Wohnbedarf anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind.<br />

Es sind die Kosten anzuerkennen, die im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums geltend<br />

gemacht werden können. 37<br />

Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen<br />

Ausgaben, die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen<br />

sind.<br />

Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohnungseigentum die angemessenen Heizkosten<br />

zu übernehmen.<br />

35 LSG NRW v. 22.09.2009 - L 6 AS 11/09<br />

36 Deutscher Bundestag, Drucksache 17/3404 zu § 82 Abs. 1 SGB XII<br />

37 BSG v. 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Grundsätzlich ist, solange für den Einzelfall keine an<strong>der</strong>en aussagekräftigen Werte vorliegen,<br />

die Angemessenheit <strong>der</strong> Aufwendungen für die Heizung unter Berücksichtigung einer für den<br />

Leistungsempfänger angemessenen Wohnungsgröße anhand des bundesweiten Heizspiegels<br />

(dort die Werte <strong>der</strong> rechten Spalte), bzw. an Hand <strong>der</strong> Tabelle „Berechnung Gemeinden“<br />

(Forum: Vordrucke und Formulare\KdU\Berechnungstabellen\Tabellen<br />

KDU.xls\Berechnung Gemeinden) zu ermitteln.<br />

VI.1 Allgemeines<br />

VI.2 Unterkunftskosten<br />

A. Hauslasten<br />

Die Angemessenheit <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des BSG durch einen Vergleich <strong>der</strong> zwischen den Kosten für eine im örtlichen<br />

Vergleichsraum abstrakt angemessene Nettokaltmiete und den Kosten, die bei <strong>der</strong><br />

Nutzung von Eigenheimen o<strong>der</strong> Eigentumswohnungen entstehen, an Hand <strong>der</strong> im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

anfallenden Kosten vorzunehmen. 38<br />

Grundsätzlich ist eine Hauslastenberechnung (Anlage 4) vorzunehmen und zu dokumentieren.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Angaben sind <strong>der</strong> Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei<br />

Haus- und Wohneigentum zu entnehmen.<br />

Anzuerkennen ist <strong>der</strong> Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwand für ein Eigenheim o<strong>der</strong><br />

den selbstbewohnten Teil eines Mehrfamilienhauses.<br />

Es sind die Aufwendungen des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres o<strong>der</strong> soweit dies nicht möglich ist,<br />

die des Vorjahres zu berücksichtigen und auf Monatsbeiträge um<strong>zur</strong>echnen.<br />

1. Die unter II.4 aufgeführten Nebenkosten sind auch als Hauslasten anzuerkennen.<br />

2. Zu den sonstigen öffentlichen Abgaben (z.B. Kanalbenutzungs-, Straßenreinigungs-,<br />

Müllabfuhr-, Deichschau- und Niersverbandgebühren) rechnen auch die Beiträge<br />

nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), soweit sie nicht gestundet, nie<strong>der</strong>geschlagen<br />

o<strong>der</strong> erlassen werden können. Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen<br />

des Bundesbaugesetzes (BBauG) können nicht berücksichtigt werden, weil<br />

sie zu den Kosten des Grun<strong>der</strong>werbs zu rechnen sind.<br />

Soweit Hauslasten nicht auf den selbst bewohnten Teil entfallen (z.B. Vermietung), können<br />

diese nicht beim Hauseigentümer als Unterkunftskosten berücksichtigt werden.<br />

Sind die ermittelten Hauslasten nicht angemessen gilt II.5 entsprechend.<br />

B. Instandhaltung und Reparatur<br />

Zum Erhaltungsaufwand zählt <strong>der</strong>jenige Aufwand, <strong>der</strong> periodisch regelmäßig anfällt und sich<br />

auf notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere<br />

38 BSG Urteil v. 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten bezieht. Dem gegenüber gehören dazu<br />

nicht größere Reparatur-, Erneuerungs- und Mo<strong>der</strong>nisierungsarbeiten. Insofern kann es nicht<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Transferleistungen nach dem SGB II o<strong>der</strong> SGB XII sein, die aus öffentlichen<br />

Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren.<br />

Daher kann z. B. eine umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden nicht<br />

zum regelmäßig anfallenden Instandhaltungsaufwand gerechnet werden. 39<br />

Nach § 22 Abs. 2 SGB II können Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von<br />

selbst bewohntem Wohneigentum berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie<br />

tatsächlich anfallen. Voraussetzung ist, dass sie nicht zu einer Verbesserung des Standards<br />

des selbst genutzten Wohneigentums führen und angemessen sind. Unabweisbar sind dabei<br />

nur zeitlich beson<strong>der</strong>s dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen<br />

Grundsätzen behandelt werden. Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme<br />

von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem<br />

Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber an<strong>der</strong>erseits auf<br />

die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten,<br />

die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen<br />

Aufwendungen bereits oberhalb <strong>der</strong> für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen,<br />

werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen<br />

für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong> Unterkunft ein<br />

Darlehen erbracht werden. 40<br />

Das Darlehen soll dinglich gesichert werden.<br />

D. Tilgungsleistungen<br />

Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten<br />

nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen<br />

die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht.<br />

Jedenfalls dann, wenn <strong>der</strong> Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von<br />

Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, kommt eine Übernahme <strong>der</strong><br />

gesamten Finanzierungskosten bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> abstrakt angemessenen Kosten einer<br />

Mietwohnung in Betracht.<br />

Erfor<strong>der</strong>lich ist daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen <strong>zur</strong> Erhaltung<br />

des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer<br />

Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung<br />

während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum<br />

an<strong>der</strong>en können Finanzierungskosten einschließlich <strong>der</strong> Tilgungsleistungen insgesamt vom<br />

Grundsicherungsträger nur bis zu <strong>der</strong> Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen<br />

Mietwohnung als Kosten <strong>der</strong> Unterkunft zu tragen hätte. Da es sich insoweit<br />

um tatsächliche Kosten <strong>der</strong> Unterkunft handelt, ist in diesem Rahmen für eine darlehensweise<br />

Gewährung nach dem SGB II kein Raum. Wenn die unvermeidliche Tilgungsleistung die<br />

angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigt, könnte darüber hinaus ein Darlehen in<br />

Betracht kommen. 41<br />

39 LSG NRW, Beschluss v. 30.08.2007, L9 B 136/07 AS ER<br />

40 Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/3404<br />

41 BSG, Urteil v. 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R<br />

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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Wenn Tilgungsbeiträge übernommen werden, ist die Entscheidung ausführlich schriftlich zu<br />

begründen. Entsprechende Nachweise <strong>zur</strong> Unvermeidbarkeit <strong>der</strong> Tilgungsübernahme sind<br />

zu den Akten zu nehmen. Über bewilligte Tilgungsleistungen ist ein Verzeichnis zu führen.<br />

E. Eigenheimzulage und öffentliche Aufwendungsbeihilfen- o<strong>der</strong> Darlehen<br />

Die Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer<br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Schuldzinsen führt. 42<br />

Aufwendungsbeihilfen o<strong>der</strong> –darlehen, die im Rahmen <strong>der</strong> Wohnungsbauför<strong>der</strong>ung gewährt<br />

werden, sind von den Hauslasten abzusetzen.<br />

VI.3 Heizkosten<br />

Im Vergleich zu den Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen bestehen zu<br />

denen bei Wohneigentum (Eigenheimen und Eigentumswohnungen) zwei grundsätzliche<br />

Unterschiede. Zum einen haben Eigentümer/Eigentümerinnen zum Teil an<strong>der</strong>e Kosten <strong>der</strong><br />

Unterkunft als <strong>zur</strong> Miete Wohnende (z.B. Schuldzinsen statt Miete). Zum an<strong>der</strong>en schützt §<br />

12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II das selbst genutzte Wohneigentum, soweit es eine angemessene<br />

Größe hat. Dennoch ist <strong>der</strong> Grundsatz zu beachten, dass bei Leistungen für Unterkunft<br />

und Heizung keine Privilegierung des leistungsberechtigten Eigentümers bzw. <strong>der</strong> Eigentümerin<br />

eines selbst genutzten Wohneigentums gegenüber einem Mieter bzw. einer Mieterin<br />

eintreten darf. 43<br />

Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II indiziert<br />

allerdings noch nicht die Angemessenheit <strong>der</strong> Unterkunftskosten für dieses Haus i.S. des §<br />

22 SGB II. Die Frage <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und<br />

Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II<br />

ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren<br />

des Grundsicherungsträgers, wirkt sich aber nicht auf die Höhe <strong>der</strong> nach § 22 SGB II zu<br />

übernehmenden Unterkunftskosten aus 44 . § 22 Abs. 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung<br />

danach, ob <strong>der</strong> Wohnbedarf durch Eigentum o<strong>der</strong> Miete gedeckt wird, Leistungen für<br />

Unterkunft und Heizung bis <strong>zur</strong> Grenze <strong>der</strong> Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind<br />

auch nicht die für Hauseigentum, son<strong>der</strong>n die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen<br />

bei <strong>der</strong> Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen.<br />

Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1<br />

GG nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber<br />

Mietern. Der Eigentümer ist ebenso wenig wie <strong>der</strong> Mieter davor geschützt, dass sich wegen<br />

unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben<br />

kann. Dies steht nicht im Wertungswi<strong>der</strong>spruch zum Verwertungsausschluss des § 12<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist nicht <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Immobilie als<br />

Vermögensgegenstand, son<strong>der</strong>n allein <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Wohnung im Sinne <strong>der</strong> Erfüllung des<br />

Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. 45<br />

42 BSG, Terminbericht, Urteil v. 18.02.2010, B 14 AS 74/08 R<br />

43 BSG v. 15. 4. 2008, B 14/7b AS 34/06 R und v. 7. 11. 2006 – B 7b AS 2/05 R<br />

44 vgl. BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, jeweils RdNr. 24<br />

45 BSG v. 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Heizkosten werden nur bis zu <strong>der</strong> Höhe übernommen, wie sie bei <strong>der</strong> Beheizung einer <strong>der</strong><br />

Wohnfläche nach angemessenen Mietwohnung anfallen würden.<br />

Eine Leistungsgewährung kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ohne eine<br />

Grundbeheizung Gebäudeschäden drohen würden.<br />

VII. Abschluss eines Neuvertrages / Zusicherungen<br />

VII.1 Allgemeines zu Zusicherungen<br />

VII.2 Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahren § 22 Abs. 2 SGB II<br />

Erfor<strong>der</strong>lich kann ein Umzug z.B. sein<br />

• wenn die bisherigen Aufwendungen für die Unterkunft einen angemessenen Umfang<br />

übersteigen, so dass <strong>der</strong> Leistungsempfänger zum Wohnungswechsel aufgefor<strong>der</strong>t<br />

wurde;<br />

• <strong>zur</strong> Überwindung, Vermeidung o<strong>der</strong> Reduzierung von Hilfebedürftigkeit<br />

Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn nachgewiesenermaßen<br />

• durch einen Wegzug ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen<br />

wird, o<strong>der</strong><br />

• durch eine zukünftig erheblich geringere Miete keine o<strong>der</strong> eine geringere Hilfsbedürftigkeit<br />

gegeben ist, ohne dass die eingesetzten Mittel unverhältnismäßig sind,<br />

• bei Trennung <strong>der</strong> Ehe- o<strong>der</strong> Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, wenn einer<br />

<strong>der</strong> Partner neuen Wohnraum benötigt,<br />

• <strong>zur</strong> Vermeidung drohen<strong>der</strong> Wohnungslosigkeit;<br />

• bei gesundheitlicher Gefährdung;<br />

Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn die Wohnung für ein menschenwürdiges Leben auf Dauer nicht<br />

mehr geeignet ist, also sich in nicht renovierbarem Zustand befindet o<strong>der</strong> über kein<br />

Bad/WC verfügt bzw. ein solches nicht eingebaut werden kann. Das gilt auch wenn die<br />

schlechten Wohnverhältnisse nicht in einer vertretbaren Zeit durch den Vermieter behoben<br />

werden können. Bei Objektsanierung muss <strong>der</strong> Vermieter angemessenen Ersatzwohnraum<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

• wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse - insbeson<strong>der</strong>e von Haushalten mit<br />

Kin<strong>der</strong>n; dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn die Wohnung aufgrund familiärer Verän<strong>der</strong>ungen<br />

nicht mehr ausreicht. Eine un<strong>zur</strong>eichende Unterbringung liegt vor, wenn einer Person<br />

nicht mindestens 35 m² und für jede weitere Person nicht jeweils 10 m² anteilige<br />

Wohnfläche mehr <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

Eine Unterbringung von Familienangehörigen in <strong>der</strong> elterlichen Wohnung ist auch bei getrennter<br />

Haushaltsführung in <strong>der</strong> Regel zumutbar, sofern in <strong>der</strong> Wohnung für alle Haushaltsmitglie<strong>der</strong><br />

entsprechend ausreichen<strong>der</strong> Wohnraum <strong>zur</strong> Verfügung steht. Eine un<strong>zur</strong>eichende<br />

Unterbringung bei nachgezogenen Familienangehörigen kann als Anerkennungsgrund abgelehnt<br />

werden, wenn versäumt wurde, sich rechtzeitig um ausreichenden Wohnraum zu bemühen.<br />

VII.3 Umzug eines Hilfeberechtigten unter 25 Jahren (§ 22 Abs. 2a SGB II)<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Eine Verweisung eines jungen Menschen auf die Wohnung <strong>der</strong> Eltern ist aus schwerwiegenden<br />

sozialen Gründen insbeson<strong>der</strong>e dann unzumutbar, wenn<br />

• Gefahr für das körperliche, geistige o<strong>der</strong> seelische Wohl des jungen Menschen besteht<br />

(z.B. wenn ein Elternteil schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt<br />

o<strong>der</strong> das Eltern-Kindverhältnis nachhaltig zerrüttet ist). Ein geeigneter Nachweis<br />

ist vom Antragsteller zu erbringen;<br />

• Eltern o<strong>der</strong> ein Elternteil das Kind aufgrund vorangegangener massiver Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

aus <strong>der</strong> Wohnung weisen. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass ein Elternteil<br />

auch tatsächlich Verfügungsgewalt über die Wohnung haben muss. Lebt dort<br />

auch <strong>der</strong> Lebenspartner des Elternteils und ist Miteigentümer o<strong>der</strong> Mitmieter, sind<br />

auch dessen Interessen zu berücksichtigen. Lehnt <strong>der</strong> Partner die Aufnahme o<strong>der</strong><br />

das Weiterwohnen des Kindes ab, weil es in <strong>der</strong> Vergangenheit stets massive Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

gab, ist ein Verweisen auf die Wohnung nicht möglich. Wenn ein<br />

Elternteil das Kind aus <strong>der</strong> Wohnung weist, muss geprüft werden, ob es beim an<strong>der</strong>en<br />

Elternteil wohnen kann. Dagegen spricht z. B. ein nur oberflächlicher Kontakt. Als<br />

Nachweis können polizeiliche Anzeigen, Beschlüsse des Familiengerichtes, Stellungnahmen<br />

<strong>der</strong> einschlägigen Opferberatungsstellen u.a. herangezogen werden;<br />

• das zuständige Jugendamt einen Verbleib im elterlichen Haushalt für den jungen<br />

Menschen o<strong>der</strong> die elterliche Familie aus pädagogischen Gründen für unzumutbar<br />

hält (z.B. wenn durch den Verbleib die Ziele von Jugendhilfemaßnahmen für die Familie<br />

o<strong>der</strong> min<strong>der</strong>jährige Geschwister gefährdet würden). Zum Nachweis ist die Stellungnahme<br />

des Jugendamtes einzuholen;<br />

• eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat o<strong>der</strong> seit längerem nachhaltig und<br />

dauerhaft gestört ist (z.B. wenn <strong>der</strong> junge Mensch seit seiner Geburt o<strong>der</strong> frühem<br />

Kindesalter im Rahmen einer erlaubnisfreien o<strong>der</strong> erlaubnispflichtigen Pflege entsprechend<br />

des § 44 SGB VIII in einer an<strong>der</strong>en Familie lebt).<br />

Weiterhin sind schwerwiegende soziale Gründe als Ursache für die Unterbringung außerhalb<br />

des Haushalts <strong>der</strong> Eltern für junge Menschen immer anzuerkennen, wenn sie Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung<br />

nach § 27 o<strong>der</strong> Hilfen für junge Volljährige nach 41 SGB VIII<br />

• in Vollzeitpflege in einer an<strong>der</strong>en Familie (Pflegeeltern) - § 33 SGB VIII -<br />

• in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) - § 34 SGB VIII -<br />

• durch individuelle sozialpädagogische Intensivbetreuung - § 35 SGB VIII -<br />

• eine ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII in trägereigenem Wohnraum (Untermietverhältnis)<br />

erhalten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> junge Mensch in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter nach § 19<br />

SGB VIII betreut wird. Die Hilfeformen stehen unmittelbar vor ihrer Beendigung zum Zwecke<br />

<strong>der</strong> Verselbständigkeit <strong>der</strong> entsprechenden Zielgruppen.<br />

Gleichwohl sind die Anträge auf SGB II Leistungen mit dem Ziel, dass eine auswärtige Unterbringung<br />

außerhalb des elterlichen Haushalts anerkannt wird, bei dem Träger <strong>der</strong> Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende noch während <strong>der</strong> auslaufenden Hilfe <strong>zur</strong> Erziehungs-<br />

Maßnahme zu stellen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus <strong>der</strong> Vorlaufzeit zwischen <strong>der</strong> Anmietung<br />

eigenen Wohnraums zum Zwecke <strong>der</strong> Verselbständigung und <strong>der</strong> Entlassung aus<br />

den genannten Jugendhilfeeinrichtungen.<br />

Eine Verweisung eines jungen Menschen auf die Wohnung <strong>der</strong> Eltern ist <strong>zur</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in<br />

den Arbeitsmarkt insbeson<strong>der</strong>e dann unzumutbar, wenn<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

• wegen <strong>der</strong> Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit<br />

des Umzugs gegeben ist. Dabei ist auf die Kriterien <strong>zur</strong> Zumutbarkeit einer<br />

Arbeitsaufnahme nach § 121 Absatz 4 SGB III abzustellen. Danach sind Pendelzeiten<br />

dann als unverhältnismäßig lang anzusehen, wenn im Regelfall von insgesamt<br />

mehr als 2 ½ Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und Pendelzeiten<br />

von mehr als 2 Stunden bei einer Arbeitszeit bis 6 Stunden auszugehen ist.<br />

Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn dem unter 25-Jährigen <strong>der</strong> Weg aus<br />

einem in seiner Person liegenden Grund (z.B. Krankheit, Behin<strong>der</strong>ung) nicht zuzumuten ist.<br />

In Zweifelsfällen ist das Gesundheitsamt einzuschalten.<br />

Eine Verweisung eines jungen Menschen auf die Wohnung <strong>der</strong> Eltern ist aus ähnlich<br />

schwerwiegenden Gründen insbeson<strong>der</strong>e dann unzumutbar,<br />

• bei Schwangerschaft <strong>der</strong> unter 25-Jährigen,<br />

• wenn <strong>der</strong>/die unter 25-Jährige verheiratet ist o<strong>der</strong> verheiratet gewesen ist,<br />

• wenn <strong>der</strong>/die unter 25-Jährige mit eigenem Kind zusammen im Haushalt <strong>der</strong> Eltern<br />

o<strong>der</strong> eines Elternteils lebt.<br />

Eine „Notwendigkeitsbescheinigung“ ist für die Zuzugskommune erfor<strong>der</strong>lich, um prüfen zu<br />

können, ob sie dem Hilfebedürftigen eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue<br />

Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II erteilt.<br />

VIII. Leistungen anlässlich eines Wohnungswechsels<br />

VIII.1 Allgemeines<br />

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden, wenn sich durch einen nicht erfor<strong>der</strong>lichen Umzug<br />

die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, die Leistungen weiterhin<br />

nur in Höhe <strong>der</strong> bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.<br />

Verän<strong>der</strong>ungen im Wohnumfeld sind somit aus grundsicherungsrechtlicher Sicht nur möglich,<br />

soweit sie kostenneutral erfolgen können o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Das Bundessozialgericht hat den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Norm auf Umzüge im örtlichen<br />

Vergleichsraum (Stadt- o<strong>der</strong> Gemeindegebiet) beschränkt. 46<br />

Ein Umzug ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn<br />

•z.B. die Kosten für die alte Wohnung unangemessen hoch sind o<strong>der</strong> gesundheitliche Gründe<br />

einen Verbleib in <strong>der</strong> bisherigen Wohnung nicht zulassen.<br />

o<strong>der</strong> kann aus sonstigen Gründen erfor<strong>der</strong>lich sein, wenn<br />

•ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt,<br />

von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde.<br />

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass <strong>der</strong> Anspruch auf die Kosten <strong>der</strong> alten Wohnung<br />

beschränkt bleibt, solange nicht Verän<strong>der</strong>ungen in seinen persönlichen Umständen<br />

eintreten, die eine Neubestimmung <strong>der</strong> für ihn angemessenen Wohnkosten innerhalb <strong>der</strong><br />

allgemeinen Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerechtfertigt er-<br />

46 BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

scheinen lassen. 47 Eine zeitliche Befristung <strong>der</strong> „eingefrorenen“ Bedarfe für Unterkunft und<br />

Heizung ist somit nicht zu berücksichtigen.<br />

VIII.2 Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 3 SGB II<br />

Können bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen <strong>der</strong> Kündigungsfristen<br />

o<strong>der</strong> notwendigen Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt<br />

werden, können zumutbar nicht abwendbare doppelte Mietaufwendungen („Überschneidungskosten“)<br />

bei <strong>der</strong> gebotenen weiten Auslegung <strong>der</strong> Normen nach vorheriger Zustimmung<br />

als Wohnungsbeschaffungskosten im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II übernommen<br />

werden. Der Arbeitsuchende hat jedoch insbeson<strong>der</strong>e Bemühungen <strong>zur</strong> Benennung eines<br />

Nachmieters nachzuweisen.<br />

Im Einzelfall kann sich jedoch auch anbieten, die unangemessenen Unterkunftskosten i.S.<br />

des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II über 6 Monate hinaus zu übernehmen, um doppelte Mietaufwendungen<br />

zu vermeiden und den notwendigen Wohnungswechsel nahtlos aufeinan<strong>der</strong><br />

abzustimmen.<br />

A. Maklercourtage<br />

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> nicht maklergebundene Wohnungen<br />

in ausreichen<strong>der</strong> Anzahl vorhanden sind. Der Verweis auf nicht maklergebundene<br />

Wohnungen führt daher im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung auf<br />

ein zu kleines örtliches Vergleichsgebiet. Ein Anspruch auf Einschaltung eines Maklers besteht<br />

auch dann nicht, wenn damit wesentliche Teile des Wohnungsbestandes aus dem<br />

Suchbereich des Leistungsbeziehers ausscheiden.<br />

Maklergebühren sind daher für Wohnungen im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> zumeist vermeidbar und daher<br />

nicht zu übernehmen.<br />

B. Mietkaution<br />

Mietkautionen können als Darlehen im Rahmen einer Ermessensentscheidung. unter den<br />

Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II übernommen werden. Hierbei sind die <strong>Regelungen</strong><br />

des § 551 BGB zu beachten.<br />

Ein Anspruch auf Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II setzt die vorherige<br />

Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers voraus 48 und scheidet grundsätzlich aus,<br />

wenn die neue Wohnung nicht angemessen ist. 49<br />

Die Übernahme einer Mietkaution ist im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensentscheidung<br />

zu prüfen und aktenkundig zu dokumentieren.<br />

47 BSG v. 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R<br />

48 BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, LSG NRW v. 3.7.2009 - L 19 B 138/09 AS ER<br />

49 SG Bremen v. 5.11.2009 - S. 26 AS 1958/09 ER<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Ein entsprechen<strong>der</strong> Darlehensvertrag (öffentlich – rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 53 ff SGB X)<br />

ist abzuschließen. Die Rückzahlungsmodalitäten sind im Darlehensvertrag zu vereinbaren. §<br />

46 SGB I ist zu beachten.<br />

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, entsprechende Bürgschaften in eigener Zuständigkeit<br />

auszustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Sicherheit zu Lasten<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Kommune einzugehen ist. Ein Rückgriff zu Lasten des <strong>Kreis</strong>es ist aufgrund<br />

fehlen<strong>der</strong> haushaltsrechtlicher Genehmigung nicht möglich (§ 87 GO NW).<br />

VIII.3 Umzugskosten<br />

IX. Direktzahlung an den Vermieter<br />

X. Übernahme von Schulden<br />

XI. Information bei Räumungsklage<br />

XII. Zuschuss an Auszubildende<br />

XII.1 Anspruchsvoraussetzungen<br />

Der Anspruch auf Leistungen für Auszubildende ist nach § 27 SGB II zu prüfen.<br />

XII.2 Verhältnis zwischen § 22 Abs. 7 und § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II<br />

XIII. Son<strong>der</strong>problem: Renovierungskosten<br />

A. Grundsatz<br />

Gemäß § 535 Abs.1 S. 2 BGB hat <strong>der</strong> Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum<br />

vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während <strong>der</strong> Mietzeit<br />

diesen Zustand zu erhalten.<br />

Diese Pflichten können im Rahmen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit durch den Mietvertrag auf den Mieter<br />

übertragen werden.<br />

Bei möglichen Mängeln <strong>der</strong> Wohnung ist zu unterscheiden zwischen Reparaturen o<strong>der</strong> Renovierungen<br />

und schlichten Schönheitsreparaturen. Letztere betreffen nicht die Erhaltung<br />

<strong>der</strong> Mietsache son<strong>der</strong>n lediglich ihre Abnutzung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch<br />

entsteht.<br />

B. Einzugsrenovierung<br />

Aufwendungen <strong>zur</strong> Einzugsrenovierung können Bestandteil <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Unterkunft nach<br />

§ 22 Abs. 1 SGB II sein. Die Aufwendungen für die Einzugsrenovierung sind zu übernehmen,<br />

wenn dies den ortsüblichen Gegebenheiten entspricht und wenn renovierter Wohnraum<br />

nicht <strong>zur</strong> Verfügung steht.<br />

Bei den Renovierungskosten handelt es sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger<br />

in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch das Maß <strong>der</strong> Angemessenheit, zu übernehmen sind.<br />

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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Der Anspruch auf Übernahme <strong>der</strong> Kosten für die Einzugsrenovierung setzt voraus, dass die<br />

Kosten <strong>der</strong> Unterkunft angemessen sind. 50<br />

Im Hinblick auf die Ortsüblichkeit <strong>der</strong> Einzugsrenovierung gilt als Maßstab das untere Wohnungssegment.<br />

Die Ortsüblichkeit ist im räumlichen Vergleich <strong>der</strong> Vergleichsmiete zu ermitteln.<br />

51 Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich <strong>der</strong> Üblichkeit entspricht,<br />

dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben<br />

werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden<br />

sind. Ist das <strong>der</strong> Fall, ist <strong>der</strong> Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten<br />

angemessene Wohnung zu verweisen.<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Einzugsrenovierung, die grundsätzlich unabhängig von <strong>der</strong> Angemessenheit<br />

<strong>der</strong> Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in zwei Schritten zu prüfen.<br />

Es ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erfor<strong>der</strong>lich ist, um die<br />

"Bewohnbarkeit" <strong>der</strong> Unterkunft herzustellen.<br />

Es zu klären, ob die Renovierungskosten <strong>der</strong> Höhe nach im konkreten Fall <strong>zur</strong> Herstellung<br />

des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Zu A)<br />

Ob die Einzugsrenovierung <strong>zur</strong> Herstellung <strong>der</strong> "Bewohnbarkeit" <strong>der</strong> Wohnung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, an<strong>der</strong>erseits aber auch danach, ob <strong>der</strong><br />

Hilfebedürftige <strong>zur</strong> Kostentragung verpflichtet ist.<br />

Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment zu<br />

erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen. 52 Hierzu<br />

gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung mit einem<br />

einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag.<br />

Wird eine Wohnung ohne <strong>der</strong>artige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung<br />

im Regelfall als <strong>zur</strong> Herstellung dieser Ausstattung objektiv erfor<strong>der</strong>lich anzusehen.<br />

Zu B)<br />

Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erfor<strong>der</strong>liche und abstrakt angemessene Einzugsrenovierung<br />

vom Leistungsträger allerdings nur bis <strong>zur</strong> angemessenen Höhe zu erbringen.<br />

Das ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn die Aufwendungen für die Einzugsrenovierung die Herstellung<br />

des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten.<br />

C. Schönheitsreparaturen<br />

Als Schönheitsreparaturen werden Maßnahmen bezeichnet, die <strong>der</strong> Beseitigung vertragsgemäßer<br />

Gebrauchspuren dienen. Eine Schönheitsreparatur umfasst das Tapezieren, Anstreichen<br />

o<strong>der</strong> Kalken <strong>der</strong> Wände und Decken, das Streichen <strong>der</strong> Fußböden, Heizkörper<br />

einschließlich <strong>der</strong> Heizrohre, <strong>der</strong> Innentüren, sowie <strong>der</strong> Fenster und Außentüren von innen.<br />

Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen obliegt grundsätzlich<br />

dem Vermieter. Er hat jedoch die Möglichkeit die eigene gesetzliche Verpflichtung<br />

dem Mieter durch Abschluss einer Individualvereinbarung aufzuerlegen. Enthält <strong>der</strong> Mietvertrag<br />

Klauseln, in denen <strong>der</strong> Mieter verpflichtet wird nach Ablauf einer bestimmten Frist<br />

50 LSG NRW v. 15.07.2009 – L 7 B 167/09 AS<br />

51 vgl. BSG Urteile vom v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; - B 7b AS<br />

18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R<br />

52 . vgl BSG Urteil vom v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2<br />

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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind diese unwirksam. Der BGH hat entschieden, dass<br />

die Festlegung starrer Fristen, d.h. unabhängig von dem tatsächlichen Zustand <strong>der</strong> Wohnung<br />

unwirksam sind, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. 53<br />

D Kleinere Schönheitsreparaturen<br />

Mit <strong>der</strong> Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten sind alle kleineren Schönheitsreparaturen<br />

an einer Wohnung, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück o<strong>der</strong><br />

Gips ohne weiteres selbst von einem Leistungsempfänger erledigt werden können. 54<br />

E Größere Schönheitsreparaturen<br />

Sind größere Schönheitsreparaturen wirksam mietvertraglich geschuldet, können diese als<br />

Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden.<br />

F. Kleinreparaturen<br />

Grundsätzlich ist es gemäß §§ 535, 538 BGB Aufgabe des Vermieters, für die Instandhaltung<br />

und Instandsetzung seines Mietobjekts zu sorgen. Der Mieter muss nur zahlen, wenn er<br />

laut Mietvertrag dazu verpflichtet ist.<br />

Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt<br />

ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. Die<br />

Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 200 EUR bzw. 8<br />

Prozent <strong>der</strong> Jahreskaltmiete betragen und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die<br />

dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf <strong>der</strong> Mieter per Mietvertrag<br />

nur <strong>zur</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Arbeit o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Beauftragung <strong>der</strong> Handwerker. Dies ist Sache des Vermieters.<br />

Die Wirksamkeit <strong>der</strong> Kleinreparaturklausel ist ferner an weitere Voraussetzungen gebunden:<br />

Im Mietvertrag muss genau festgehalten sein, für welche Schäden die Klausel gilt. Zahlen<br />

muss <strong>der</strong> Mieter nur für Teile, die seinem direkten und häufigen Gebrauch dienen. Dazu zählen<br />

beispielsweise Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen,<br />

Fenster- und Türverschlüsse sowie Fensterläden und Rollos.<br />

Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen o<strong>der</strong> weicht sie zu Ungunsten<br />

des Mieters ab, ist sie unwirksam. Dann muss <strong>der</strong> Vermieter auch für kleinere Reparaturen<br />

bezahlen.<br />

Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

o<strong>der</strong> ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich <strong>der</strong> Mieter im Rahmen <strong>der</strong> Reparaturklauseln<br />

nicht daran beteiligen.<br />

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, sind die Kosten für Kleinreparaturen als Nebenkosten<br />

zu übernehmen.<br />

Hat <strong>der</strong> Mieter den Schaden schuldhaft verursacht ist die Übernahme <strong>der</strong> Kosten abzulehnen.<br />

53 BGH Urteil vom v. 5.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05<br />

54 Landessozialgericht LSG Nie<strong>der</strong>sachsen-Bremen v. 10.01.2007, L 13 AS 16/06 ER 10.01.2007<br />

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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

G. Auszugsrenovierung<br />

Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen <strong>der</strong> Grundsicherung jedenfalls dann<br />

zu erstatten, wenn <strong>der</strong> Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und <strong>der</strong> Wechsel<br />

in eine an<strong>der</strong>e Wohnung unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Kosten notwendig<br />

war. 55<br />

Die Klausel im Mietvertrag, „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert <strong>zur</strong>ückzugeben“,<br />

ist unwirksam. 56<br />

H. Verfahren<br />

Nach Antragstellung und sofern die Voraussetzungen vorliegen ist die Notwendigkeit durch<br />

einen Hausbesuch festzustellen. Der Bedarfsumfang ist durch ein schriftliches Aufmaß festzustellen.<br />

Der Antragsteller ist aufzufor<strong>der</strong>n drei Vergleichsangebote für Materialkosten vorzulegen<br />

Der Bedarf orientiert sich am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment. Es ist<br />

mithin von einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen. 57<br />

Grundsätzlich sind nur die angemessenen Materialkosten zu übernehmen. Sofern es im Einzelfall<br />

nicht zumutbar ist, dass die notwendigen Renovierungsarbeiten in Eigenleistung durch<br />

den Hilfesuchenden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft erbracht werden können,<br />

sind die Beson<strong>der</strong>heiten aktenkundig zu machen.<br />

Können die notwendigen Arbeiten nicht durch den Leistungsbezieher o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen<br />

<strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft erbracht werden, können nachgewiesene Aufwendungen (Erfrischungsgeld,<br />

Aufwendungsersatz) für Helfer bis zu 5,50 € je Stunde im angemessenen Umfang<br />

erstattet werden.<br />

XIV. Son<strong>der</strong>problem: Warmwasserbereitung und Kochfeuerung<br />

A. Warmwasserbereitung<br />

Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind rückwirkend zum 01.01.2011 nicht mehr in<br />

den Regelleistungen enthalten. Ein Abzug von Kosten für die Warmwasserbereitung aus<br />

dem Bedarf für Heizung ist deshalb nicht mehr vorzunehmen.<br />

Wird das Warmwasser separat von <strong>der</strong> Heizungsanlage in <strong>der</strong> Wohnung des Leistungsberechtigten<br />

erzeugt, hat <strong>der</strong> Leistungsempfänger einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach<br />

§ 21 Abs. 7 SGB II.<br />

Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage, sind die angemessenen Warmwasserkosten<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Bedarfe für Heizung zu übernehmen.<br />

55 LSG Baden-Württemberg - Urteil v.om 23.11.06 -(L 7 SO 4415/05)<br />

56 BGH VIII ZR 316/06<br />

57 vgl. BSG Urteil vomv. 7.11.2006 - ,B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2<br />

41


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Angemessen sind monatlich Kosten von bis zu:<br />

Mehrbedarf Warmwasser 01.01.2011<br />

Höhe des Höhe des<br />

Rechtsgrundlage : Rechtsgrundlage<br />

Anteil in<br />

Regelbedarfsstufe Mehrbedarfs Mehrbedarfs<br />

§ 21 Absatz 7 SGB II § 30 Absatz 7 SGB XII<br />

%<br />

SGB XII SGB II<br />

01.01.2012 01.01.2013<br />

Höhe des Höhe des<br />

Mehrbedarfs Mehrbedarfs<br />

SGB II u. XII SGB II u. XII<br />

Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Nr. 1 1 2,30% 8,37 € 8,00 € 8,60 € 8,79 €<br />

Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Nr. 1 2 2,30% 7,54 € 8,00 € 7,75 € 7,94 €<br />

Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Nr. 1 3 2,30% 6,69 € 7,00 € 6,88 € 7,04 €<br />

Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Nr. 2 4 1,40% 4,02 € 4,00 € 4,02 € 4,05 €<br />

Satz 2 Nr. 3 Satz 2 Nr. 3 5 1,20% 3,01 € 3,00 € 3,01 € 3,06 €<br />

Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 6 0,80% 1,72 € 2,00 € 1,75 € 1,79 €<br />

Beispiel 1 (Einzelperson)<br />

Tatsächliche mtl. Kosten für Heizung und Warmwasser 40,00 €<br />

Grenzwert für angemessene mtl. Heizkosten 46,00 €<br />

Ergebnis: Bedarfe für Heizung und Warmwasser sind gedeckt.<br />

Die gesamten Kosten sind zu übernehmen.<br />

Beispiel 2 (Einzelperson)<br />

Tatsächliche mtl. Kosten für Heizung und Warmwasser 70,00 €<br />

Grenzwert für angemessene mtl. Heizkosten 46,00 €<br />

Ergebnis: Bedarfe für Heizung und Warmwasser sind nicht gedeckt.<br />

Es sind zusätzlich Kosten für die Warmwasserbereitung zu übernehmen 8,79 €<br />

Zu übernehmende Leistung für Heizung und Warmwasser 54,79 €<br />

Beispiel 3 (Einzelperson)<br />

Tatsächliche mtl. Kosten für Heizung und Warmwasser 50,00 €<br />

Grenzwert für angemessene mtl. Heizkosten 46,00 €<br />

Ergebnis: Bedarfe für Heizung und Warmwasser sind nicht gedeckt.<br />

Es sind zusätzlich Kosten für die Warmwasserbereitung zu übernehmen 4,00 €<br />

Zu übernehmende Leistung für Heizung und Warmwasser 50,00 €<br />

B. Kochfeuerung<br />

In den Fällen, in denen neben <strong>der</strong> Heizung auch die Kochfeuerung über Gas erfolgt, sind die<br />

Heizkosten um den in den Regelbedarfen enthaltenen Anteil zu bereinigen.<br />

Regelbedarf<br />

Gesamtenergiekosten<br />

Anteil<br />

Kochfeuerung<br />

374 € 29,05 € 4,84 €<br />

337 € 26,18 € 4,36 €<br />

299 € 23,22 € 3,87 €<br />

287 € 13,87 € 2,31 €<br />

251 € 10,62 € 1,77 €<br />

215 € 5,40 € 0,90 €<br />

Bislang wurde <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Kochfeuerung an <strong>der</strong> Position Haushaltsenergie in den Regelbedarfen<br />

stets mit 1/6 des Gesamtbetrages ausgewiesen (ZfF sowie LSG NSB – gerichtlicher<br />

Vergleichsvorschlag; L 8 SO 255/07 vom 03.04.08). Dieser Vorgehensweise folgend,<br />

beläuft sich <strong>der</strong> entsprechende Anteil aktuell auf folgende Beträge:<br />

Einer Internetrecherche <strong>zur</strong> Folge beträgt <strong>der</strong> Anteil für Kochfeuerung mindestens 6 % des<br />

Gesamtverbrauchs inkl. Gasheizung mit zentraler Warmwasserversorgung<br />

42


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

(www.stadtwerke-Ahlen.de; www.gaspreisrechner.net; www.gaspreis-vergleich.com). In den<br />

Fällen in denen keine zentrale Warmwasserversorgung erfolgt, die Wohnung sehr klein und<br />

gut wärmeisoliert ist, liegt dieser Anteil bei bis zu 10 % <strong>der</strong> gesamten Gaskosten.<br />

Soweit in den Vorauszahlungen für die Heizkosten Beträge für die Kochfeuerung enthalten<br />

sind, wird daher davon ausgegangen, dass 6 % <strong>der</strong> Kosten auf die Kochfeuerung entfallen.<br />

In einem ersten Schritt sind 6 % <strong>der</strong> Gaskosten als Kochfeuerungskosten zu ermitteln. In<br />

einem zweiten Schritt ist festzulegen, in welchem Umfang Kosten für Kochfeuerung in den<br />

Regelbedarfen aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft enthalten sind. Der für die Leistungsberechtigten<br />

günstigere Betrag ist abzusetzen.<br />

43


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Verfahren<br />

Frauenhäuser<br />

Die Kosten für Frauenhäuser sind ebenfalls als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Dabei<br />

ist zu beachten, dass sich die Kosten eines Frauenhauses in Kosten für die Unterkunft und<br />

Kosten für die Betreuung aufteilen. Nur <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> auf die Kosten für die Unterkunft entfällt,<br />

ist zu berücksichtigen.<br />

Zur Kostenerstattung siehe § 36a SGB II.<br />

Beson<strong>der</strong>e <strong>Regelungen</strong> für Leistungsbezieher nach dem SGB XII<br />

Für die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung sind die <strong>Regelungen</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong><br />

des MAIS NRW zu § 22 SGB II und die ergänzenden <strong>Regelungen</strong> des <strong>Kreis</strong>es <strong>Kleve</strong><br />

analog anzuwenden. Notwendige Abweichungen sind nachfolgend geregelt.<br />

Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung für Inhaftierte<br />

Nach § 67 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen beson<strong>der</strong>e Lebensverhältnisse mit sozialen<br />

Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen <strong>zur</strong> Überwindung dieser Schwierigkeiten<br />

zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lebensverhältnisse wird in § 1 Abs. 2 Verordnung <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Hilfe <strong>zur</strong> Überwindung beson<strong>der</strong>er sozialer Schwierigkeiten (SozSchwÜberwHDV) anhand<br />

<strong>der</strong> dort genannten Beispiele konkretisiert. Danach bestehen beson<strong>der</strong>e Lebensverhältnisse<br />

bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden. Dies betrifft auch<br />

die Entlassung aus <strong>der</strong> Haft. Dem Inhaftierten droht Obdachlosigkeit, wenn er nicht in seine<br />

Wohnung <strong>zur</strong>ückkehren kann. Insoweit ist die Hilfe <strong>zur</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Wohnung auch präventiv,<br />

weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

Zu den Leistungen zählen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig<br />

sind, um die sozialen Schwierigkeiten abzuwenden. Insbeson<strong>der</strong>e kommen Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Erhaltung o<strong>der</strong> Beschaffung einer Wohnung in Betracht.<br />

Zur Abwendung <strong>der</strong> Obdachlosigkeit - insbeson<strong>der</strong>e bei einer erhobenen Räumungsklage<br />

des Vermieters - ist es notwendig, die Mietkosten im beantragten Umfang zu übernehmen.<br />

Indes besteht die Notwendigkeit <strong>zur</strong> Abwendung <strong>der</strong> sozialen Schwierigkeiten nur dann,<br />

wenn <strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> sozialen Schwierigkeiten unmittelbar droht. Insoweit kann bei einer länger<br />

dauernden Inhaftierung nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit gesprochen werden.<br />

Dauerhilfen fallen nicht unter § 68 SGB XII. Es ist aber stets im Einzelfall darauf abzustellen,<br />

ob die Maßnahmen <strong>zur</strong> Erhaltung o<strong>der</strong> Beschaffung <strong>der</strong> Wohnung erfor<strong>der</strong>lich sind. 58<br />

Betriebs- und Heizkostenguthaben<br />

58 Bayerisches LSG v. 17.09.2009 – L 18 SO 111/09 ER (nicht rechtskräftig)<br />

44


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Eine Regelung wie § 22 Abs. 3 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten<br />

für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat <strong>der</strong> Rückzahlung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Gutschrift entstehenden Aufwendungen min<strong>der</strong>n, fehlt im SGB XII.<br />

Deshalb sind Rückzahlungen im Monat des Zuflusses als Einkommen nach § 82 SGB XII<br />

an<strong>zur</strong>echnen, sofern noch Hilfe gewährt wird.<br />

Selbstbewohntes Wohneigentum<br />

Bezieher von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII haben gemäß § 7 VO zu § 82<br />

SGB XII Anspruch auf Berücksichtigung einer Pauschale für Erhaltungsaufwand von 10 %<br />

<strong>der</strong> Jahresrohmieteinnahmen (bei Häusern <strong>der</strong>en Bezugsfertigkeit nach dem 31.12.1924<br />

liegt), jedoch nur, wenn <strong>der</strong> Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

erzielt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind diese Voraussetzungen von vorneherein<br />

nicht erfüllt, sodass Erhaltungspauschalen nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Berücksichtigungsfähig<br />

sind nur konkrete Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die<br />

tatsächlich getätigt wurden. 59<br />

Die Eigenheimzulage ist keine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 83 SGB XII und<br />

daher bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Höhe von Sozialhilfe als Einkommen im Sinne des § 82 SGB<br />

XII an<strong>zur</strong>echnen. 60<br />

Die Anerkennung von Tilgungsleistungen ist für Leistungsbezieher/innen nach SGB XII nicht<br />

zulässig.<br />

59 BSG, Urteil v. 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R<br />

60 BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 14 AS 74/08 R<br />

45


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Anlage 1 – Bestimmung <strong>der</strong> abstrakt angemessen Miete in den Städten und Gemeinden<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Kleve</strong><br />

Gemeinde Bedburg-Hau<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Bedburg-Hau wurde vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte<br />

im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Bürgermeister Bedburg-Hau, dem Haus und Grundbesitzerverein<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. und dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. gemeinsam herausgegeben.<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel gem. §<br />

558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Bedburg-Hau hat den Stand 01.01.2012.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmenwerte je m² monatlich. Aus den Rahmenwerten<br />

wurden die folgenden Mittelwerte gebildet.<br />

Bedburg-Hau Stand: 01.01.2012 Rahmenwert<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 3,95 € 4,48 € 4,73 € 5,68 € 5,98 € 6,78 € 4,96 €<br />

bis 75 m² 3,68 € 4,03 € 4,50 € 5,40 € 5,78 € 6,45 € 4,68 €<br />

bis 95 m² 4,00 € 4,45 € 4,75 € 5,10 € 5,30 € 5,88 € 4,72 €<br />

über 95 m² 3,83 € 4,10 € 4,55 € 5,18 € 5,40 € 6,20 € 4,61 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 4,96 €<br />

bis 75 m² 4,68 €<br />

bis 95 m² 4,72 €<br />

über 95 m² 4,61 €<br />

46


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt Emmerich am Rhein<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Emmerich am Rhein wurde gemeinsam vom Haus- und Grundbesitzerverein<br />

<strong>Kleve</strong> e.V., dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> und<br />

dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. unter Mitwirkung des Bürgermeisters Emmerich am<br />

Rhein herausgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel<br />

gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Emmerich am Rhein hat den Stand 1. Januar 2012.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmenwerte je m² monatlich. Aus den Rahmenwerten<br />

wurden die folgenden Mittelwerte gebildet.<br />

Emmerich am Rhein Stand: 01.01.2012 Rahmenwerte<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,93 € 5,10 € 5,68 € 6,38 € 6,58 € 7,30 € 5,73 €<br />

bis 75 m² 4,73 € 4,93 € 5,45 € 6,28 € 6,48 € 7,08 € 5,57 €<br />

bis 95 m² 4,48 € 4,88 € 5,23 € 6,08 € 6,23 € 6,78 € 5,38 €<br />

über 95 m² 3,98 € 4,25 € 4,58 € 5,20 € 5,33 € keine Werte 4,67 €<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,73 €<br />

bis 75 m² 5,57 €<br />

bis 95 m² 5,38 €<br />

über 95 m² 4,67 €<br />

47


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt Gel<strong>der</strong>n<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Gel<strong>der</strong>n wurde vom Bürgermeister Gel<strong>der</strong>n in Zusammenarbeit mit<br />

dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Haus und Grund An <strong>der</strong><br />

Niers e.V., dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. und <strong>der</strong> Eck & Company Immobilien<br />

GmbH herausgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel<br />

gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Gel<strong>der</strong>n hat den Stand 1. Januar 2012.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Richtwerte je m² monatlich.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Gel<strong>der</strong>n Stand: 01.01.2012 Richtwert normale Wohnlage<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,70 € 5,35 € 5,65 € 6,35 € 6,55 € 7,15 € 5,72 €<br />

bis 75 m² 4,65 € 5,25 € 5,45 € 6,20 € 6,45 € 7,00 € 5,60 €<br />

bis 95 m² 4,55 € 5,15 € 5,30 € 5,85 € 6,15 € 6,65 € 5,40 €<br />

über 95 m² 4,50 € 5,10 € 5,25 € 5,55 € 5,70 € 6,20 € 5,22 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,72 €<br />

bis 75 m² 5,60 €<br />

bis 95 m² 5,40 €<br />

über 95 m² 5,22 €<br />

48


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt Goch<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Goch wurde vom Bürgermeister Goch in Zusammenarbeit mit dem<br />

Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Haus- und Grundbesitzverein<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V., dem Haus und Grundeigentümerverein an <strong>der</strong> Niers e.V., dem Mieterschutzverein<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. und <strong>der</strong> WohnBau eG Goch herausgegeben. Die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Goch hat den Stand 01.07.2013.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Richtwerte für normale Wohnlagen je m² monatlich.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Goch Stand: 01.07.2013 Richtw erte<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelw ert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,60 € 5,20 € 6,00 € 6,35 € 6,90 € 7,30 € 5,81 €<br />

bis 75 m² 4,50 € 4,80 € 5,50 € 5,80 € 6,35 € 6,70 € 5,39 €<br />

bis 95 m² 4,30 € 4,65 € 5,30 € 5,60 € 6,15 € 6,50 € 5,20 €<br />

über 95 m² 4,00 € 4,50 € 4,95 € 5,25 € 5,70 € 6,00 € 4,88 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55 m² 5,81 €<br />

bis 75 m² 5,39 €<br />

bis 95 m² 5,20 €<br />

über 95 m² 4,88 €<br />

49


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Issum<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Issum wurde herausgegeben von Haus & Grund, Moers und<br />

dem Mieterbund Rhein-Ruhr e.V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung<br />

als Mietspiegel gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Issum hat den Stand 1. Januar 2013.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmen- und Mittelwerte je m² monatlich für normale<br />

und gute Wohnlagen. Berechnungsgrundlage sind die Tabellenwerte für normale Wohnlage.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden alle Baualtersklassen<br />

berücksichtigt.<br />

Issum Stand: 01.01.2013<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1978 bis 1989 bis 2000 bis 2008 ab 2009 I - VI<br />

bis 50 m² 4,81 € 5,36 € 5,42 € 5,85 € 5,97 € 7,00 € 5,74 €<br />

bis 70 m² 4,78 € 5,21 € 5,37 € 5,80 € 5,92 € 7,00 € 5,68 €<br />

bis 90 m² 4,67 € 5,21 € 5,32 € 5,70 € 5,81 € 6,80 € 5,59 €<br />

über 90 m² 4,60 € 5,10 € 5,22 € 5,64 € 5,76 € 6,80 € 5,52 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 50 m² 5,74 €<br />

bis 70 m² 5,68 €<br />

bis 90 m² 5,59 €<br />

über 90 m² 5,52 €<br />

50


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt Kalkar<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Kalkar wurde gemeinsam vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte<br />

im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Bürgermeister Kalkar, dem Haus und Grundbesitzerverein<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. und dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. gemeinsam herausgegeben.<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel gem. § 558 c BGB<br />

sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Kalkar wurde im Juli 2012 veröffentlicht und hat den Stand 1. Juli<br />

2012.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Mietrichtwerte je m² Wohnfläche monatlich.<br />

Kalkar Stand: 01.07.2012 Rahmenwerte<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,43 € 5,05 € 5,28 € 5,78 € 6,10 € 6,78 € 5,33 €<br />

bis 75 m² 4,03 € 4,60 € 5,03 € 5,53 € 5,80 € 6,45 € 5,00 €<br />

bis 95 m² 4,18 € 4,63 € 5,10 € 5,23 € 5,45 € 5,93 € 4,92 €<br />

über 95 m² 3,65 € 4,30 € 4,85 € 5,23 € 5,48 € 6,20 € 4,70 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,33 €<br />

bis 75 m² 5,00 €<br />

bis 95 m² 4,92 €<br />

über 95 m² 4,70 €<br />

51


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Kerken<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Kerken wurde herausgegeben von Haus & Grund, Moers und<br />

dem Mieterbund Rhein-Ruhr e.V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung<br />

als Mietspiegel gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Kerken hat den Stand 1. Januar 2013.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmen- und Mittelwerte je m² monatlich für normale<br />

und gute Wohnlagen. Berechnungsgrundlage sind die Tabellenwerte für normale Wohnlage.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden alle Baualtersklassen<br />

berücksichtigt.<br />

Kerken Stand: 01.01.2013<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1978 bis 1989 bis 2000 bis 2008 ab 2009 I - VI<br />

bis 50 m² 4,81 € 5,36 € 5,42 € 5,85 € 5,97 € 7,00 € 5,74 €<br />

bis 70 m² 4,78 € 5,21 € 5,37 € 5,80 € 5,92 € 7,00 € 5,68 €<br />

bis 90 m² 4,67 € 5,21 € 5,32 € 5,70 € 5,81 € 6,80 € 5,59 €<br />

über 90 m² 4,60 € 5,10 € 5,22 € 5,64 € 5,76 € 6,80 € 5,52 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 50 m² 5,74 €<br />

bis 70 m² 5,68 €<br />

bis 90 m² 5,59 €<br />

über 90 m² 5,52 €<br />

52


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt Kevelaer<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Kevelaer wurde vom Bürgermeister Kevelaer in Zusammenarbeit<br />

mit dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Haus und Grundbesitzerverein<br />

an <strong>der</strong> Niers e.V., dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. und <strong>der</strong> Eck & Company<br />

Immobilien GmbH herausgegeben.<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel gem. § 558 BGB<br />

sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Kevelaer hat den Stand 1. Januar 2013.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Richtwerte je m² monatlich.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Kevelaer Stand: 01.01.2013 Richtwert<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,50 € 4,85 € 5,35 € 6,35 € 6,60 € 7,10 € 5,53 €<br />

bis 75 m² 4,35 € 4,65 € 4,80 € 5,95 € 6,10 € 6,65 € 5,17 €<br />

bis 95 m² 4,25 € 4,45 € 4,70 € 5,85 € 6,00 € 6,50 € 5,05 €<br />

über 95 m² 3,95 € 4,35 € 4,60 € 5,20 € 5,40 € 5,80 € 4,70 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,53 €<br />

bis 75 m² 5,17 €<br />

bis 95 m² 5,05 €<br />

über 95 m² 4,70 €<br />

53


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt <strong>Kleve</strong><br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt <strong>Kleve</strong> wurde vom Haus und Grundbesitzerverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V.<br />

und dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. unter Mitwirkung des Gutachterausschusses<br />

für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> herausgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />

die Qualifizierung als Mietspiegel gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt <strong>Kleve</strong> hat den Stand 1. Januar 2012.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmenwerte je m² monatlich. Aus den Rahmenwerten<br />

wurden die folgenden Mittelwerte gebildet. Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen<br />

Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

<strong>Kleve</strong> Stand: 01.01.2012 Richtwerte<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 5,05 € 5,60 € 6,00 € 6,58 € 6,90 € 7,75 € 6,03 €<br />

bis 75 m² 5,00 € 5,43 € 6,00 € 6,30 € 6,60 € 7,35 € 5,87 €<br />

bis 95 m² 4,65 € 5,10 € 5,55 € 6,10 € 6,35 € 7,03 € 5,55 €<br />

über 95 m² 4,48 € 5,05 € 5,50 € 6,08 € 6,33 € 6,98 € 5,49 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 6,03 €<br />

bis 75 m² 5,87 €<br />

bis 95 m² 5,55 €<br />

über 95 m² 5,49 €<br />

54


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Kranenburg<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Kranenburg wurde vom Bürgermeister Kranenburg, dem<br />

Haus und Grundbesitzerverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. und dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V.<br />

unter Mitwirkung des Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> gemeinsam<br />

herausgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel<br />

gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Kranenburg hat den Stand 1. Januar 2012.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmenwerte je m² monatlich. Aus den Rahmenwerten<br />

wurden die folgenden Mittelwerte gebildet. Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen<br />

Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Kranenburg Stand: 01.01.2012<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,20 € 5,15 € 5,43 € 6,08 € 6,23 € 6,45 € 5,59 €<br />

bis 75 m² 3,40 € 4,18 € 4,53 € 5,08 € 5,20 € 5,55 € 4,66 €<br />

bis 95 m² 3,33 € 4,13 € 4,53 € 4,90 € 5,00 € 5,40 € 4,55 €<br />

über 95 m² 3,28 € 3,88 € 4,43 € 4,58 € 4,68 € keine Werte 4,17 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,59 €<br />

bis 75 m² 4,66 €<br />

bis 95 m² 4,55 €<br />

über 95 m² 4,17 €<br />

55


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt Rees<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Rees wurde vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Bürgermeister Rees, dem Haus und Grundbesitzerverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V.<br />

und dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. gemeinsam herausgegeben. Die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Rees hat den Stand 1. Januar 2012.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmenwerte je m² monatlich. Aus den Rahmenwerten<br />

wurden die folgenden Mittelwerte gebildet. Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen<br />

Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Rees Stand: 01.01.2012 Richtwerte<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,93 € 5,30 € 5,78 € 6,48 € 6,65 € 7,35 € 5,83 €<br />

bis 75 m² 4,55 € 4,90 € 5,33 € 6,23 € 6,38 € 7,03 € 5,48 €<br />

bis 95 m² 4,25 € 4,68 € 5,13 € 5,90 € 6,10 € 6,70 € 5,21 €<br />

über 95 m² 4,10 € 4,25 € 4,73 € 5,13 € 5,25 € 4,69 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,83 €<br />

bis 75 m² 5,48 €<br />

bis 95 m² 5,21 €<br />

über 95 m² 4,69 €<br />

56


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Rheurdt<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Rheurdt wurde herausgegeben von Haus & Grund, Moers<br />

und dem Mieterbund Rhein-Ruhr e.V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung<br />

als Mietspiegel gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Rheurdt hat den Stand 1. Januar 2013.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmen- und Mittelwerte je m² monatlich für normale<br />

und gute Wohnlagen. Berechnungsgrundlage sind die Tabellenwerte für normale Wohnlage.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden alle Baualtersklassen<br />

berücksichtigt.<br />

Rheurdt Stand: 01.01.2013<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1978 bis 1989 bis 2000 bis 2008 ab 2009 I - VI<br />

bis 50 m² 4,81 € 5,36 € 5,42 € 5,85 € 5,97 € 7,00 € 5,74 €<br />

bis 70 m² 4,78 € 5,21 € 5,37 € 5,80 € 5,92 € 7,00 € 5,68 €<br />

bis 90 m² 4,67 € 5,21 € 5,32 € 5,70 € 5,81 € 6,80 € 5,59 €<br />

über 90 m² 4,60 € 5,10 € 5,22 € 5,64 € 5,76 € 6,80 € 5,52 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 50 m² 5,74 €<br />

bis 70 m² 5,68 €<br />

bis 90 m² 5,59 €<br />

über 90 m² 5,52 €<br />

57


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Stadt Straelen<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Straelen wurde vom Bürgermeister Straelen in Zusammenarbeit<br />

mit dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Haus und Grundbesitzerverein<br />

an <strong>der</strong> Niers e.V., dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V., dem Immobilien-<br />

Center Teeuwen, Straelen, JPS Immobilien, Straelen und <strong>der</strong> van Megen Immobilien GmbH,<br />

Straelen herausgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel<br />

gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Stadt Straelen hat den Stand 1. April 2010.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Richtwerte für normale Wohnlagen je m² monatlich.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Straelen Stand: 01.04.2010 Richtwert normale Wohnlage<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,50 € 4,70 € 5,20 € 5,60 € 6,10 € 6,40 € 5,22 €<br />

bis 75 m² 4,55 € 4,75 € 5,30 € 5,65 € 6,20 € 6,40 € 5,29 €<br />

bis 95 m² 4,40 € 4,60 € 5,15 € 5,45 € 6,00 € 6,40 € 5,12 €<br />

über 95 m² 3,95 € 4,15 € 4,60 € 4,90 € 5,35 € 6,40 € 4,59 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,22 €<br />

bis 75 m² 5,29 €<br />

bis 95 m² 5,12 €<br />

über 95 m² 4,59 €<br />

58


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Uedem<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Uedem wurde vom Bürgermeister Uedem in Zusammenarbeit<br />

mit dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Haus und Grundbesitzerverein<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. und dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V. herausgegeben.<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel gem. § 558 c BGB<br />

sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Uedem hat den Stand 1. Juli 2012.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Mietrichtwerte je m² Wohnfläche monatlich.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Uedem Stand: 01.07.2012 Richtwerte<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,58 € 5,05 € 5,28 € 5,88 € 6,10 € 6,78 € 5,38 €<br />

bis 75 m² 4,18 € 4,55 € 4,93 € 5,60 € 6,00 € 6,50 € 5,05 €<br />

bis 95 m² 4,18 € 4,35 € 4,75 € 5,38 € 5,80 € 6,30 € 4,89 €<br />

über 95 m² 3,65 € 4,10 € 4,55 € 5,28 € 5,58 € 6,03 € 4,63 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55m² 5,38 €<br />

bis 75 m² 5,05 €<br />

bis 95 m² 4,89 €<br />

über 95 m² 4,63 €<br />

59


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Wachtendonk<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Wachtendonk wurde herausgegeben von Haus & Grund, Moers<br />

und dem Mieterbund Rhein-Ruhr e.V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung<br />

als Mietspiegel gem. § 558 c BGB sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Wachtendonk hat den Stand 1. Januar 2013.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Rahmen- und Mittelwerte je m² monatlich für normale<br />

und gute Wohnlagen. Berechnungsgrundlage sind die Tabellenwerte für normale Wohnlage.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden alle Baualtersklassen<br />

berücksichtigt.<br />

Wachtendomk Stand: 01.01.2013<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1978 bis 1989 bis 2000 bis 2008 ab 2009 I - VI<br />

bis 50 m² 4,81 € 5,36 € 5,42 € 5,85 € 5,97 € 7,00 € 5,74 €<br />

bis 70 m² 4,78 € 5,21 € 5,37 € 5,80 € 5,92 € 7,00 € 5,68 €<br />

bis 90 m² 4,67 € 5,21 € 5,32 € 5,70 € 5,81 € 6,80 € 5,59 €<br />

über 90 m² 4,60 € 5,10 € 5,22 € 5,64 € 5,76 € 6,80 € 5,52 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 50 m² 5,74 €<br />

bis 70 m² 5,68 €<br />

bis 90 m² 5,59 €<br />

über 90 m² 5,52 €<br />

60


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Gemeinde Weeze<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Weeze wurde vom Bürgermeister Weeze in Zusammenarbeit<br />

mit dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, dem Haus und Grundbesitzerverein<br />

an <strong>der</strong> Niers e.V. und dem Mieterschutzverein <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> e.V herausgegeben.<br />

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Mietspiegel gem. § 558 c BGB<br />

sind somit gegeben.<br />

Der Mietspiegel <strong>der</strong> Gemeinde Weeze hat den Stand 1. Dezember 2010.<br />

Die Tabelle des Mietspiegels enthält Richtwerte für normale Wohnlagen je m² monatlich.<br />

Für die Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises wurden die Baualtersklassen bis<br />

einschließlich 2009 berücksichtigt.<br />

Weeze Stand: 01.12.2010 Richtwerte<br />

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI Mittelwert<br />

bis 1969 bis 1979 bis 1989 bis 1999 bis 2009 ab 2010 I - V<br />

bis 55 m² 4,25 € 4,40 € 5,30 € 5,75 € 6,30 € 6,60 € 5,20 €<br />

bis 75 m² 3,90 € 4,05 € 4,85 € 5,30 € 5,75 € 6,05 € 4,77 €<br />

bis 95 m² 3,80 € 3,95 € 4,75 € 5,20 € 6,65 € 5,95 € 4,87 €<br />

über 95 m² 3,70 € 3,85 € 4,65 € 5,05 € 5,50 € 5,80 € 4,55 €<br />

Der abstrakt angemessene Mietpreis je m² beträgt somit für Wohnungen mit einer angemessenen<br />

Größe<br />

bis 55 m² 5,20 €<br />

bis 75 m² 4,77 €<br />

bis 95 m² 4,87 €<br />

über 95 m² 4,55 €<br />

61


<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Übersicht über die abstrakt angemessenen Mieten im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong><br />

Abstrakt angemessene Mieten je m²<br />

bis 50 m² bis 65 m² bis 80 m² bis 95 m² bis 110 m² bis 125 m² bis 140 m²<br />

Bedburg-Hau 4,96 € 4,68 € 4,72 € 4,72 € 4,61 € 4,61 € 4,61 €<br />

Emmerich 5,73 € 5,57 € 5,38 € 5,38 € 4,67 € 4,67 € 4,67 €<br />

Gel<strong>der</strong>n 5,72 € 5,60 € 5,40 € 5,40 € 5,22 € 5,22 € 5,22 €<br />

Goch 5,63 € 5,23 € 5,04 € 4,74 € 4,74 € 4,74 € 4,74 €<br />

Issum 5,74 € 5,68 € 5,59 € 5,52 € 5,52 € 5,52 € 5,52 €<br />

Kalkar 5,33 € 5,00 € 4,92 € 4,92 € 4,70 € 4,70 € 4,70 €<br />

Kerken 5,74 € 5,68 € 5,59 € 5,52 € 5,52 € 5,52 € 5,52 €<br />

Kevelaer 5,53 € 5,17 € 5,05 € 5,05 € 4,70 € 4,70 € 4,70 €<br />

<strong>Kleve</strong> 6,03 € 5,87 € 5,55 € 5,55 € 5,49 € 5,49 € 5,49 €<br />

Kranenburg 5,59 € 4,66 € 4,55 € 4,55 € 4,17 € 4,17 € 4,17 €<br />

Rees 5,83 € 5,48 € 5,21 € 5,21 € 4,69 € 4,69 € 4,69 €<br />

Rheurdt 5,74 € 5,68 € 5,59 € 5,52 € 5,52 € 5,52 € 5,52 €<br />

Straelen 5,22 € 5,29 € 5,12 € 5,12 € 4,59 € 4,59 € 4,59 €<br />

Uedem 5,38 € 5,05 € 4,89 € 4,89 € 4,63 € 4,63 € 4,63 €<br />

Wachtendonk 5,74 € 5,68 € 5,59 € 5,52 € 5,52 € 5,52 € 5,52 €<br />

Weeze 5,20 € 4,77 € 4,87 € 4,87 € 4,55 € 4,55 € 4,55 €<br />

Abstrakt angemessene Bruttokaltmiete<br />

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen 7 Personen<br />

bis 50 m² bis 65 m² bis 80 m² bis 95 m² bis 110 m² bis 125 m² bis 140 m²<br />

Bedburg-Hau 343,50 € 428,35 € 530,40 € 629,85 € 717,20 € 815,00 € 912,80 €<br />

Emmerich 382,00 € 486,20 € 583,20 € 692,55 € 723,80 € 822,50 € 921,20 €<br />

Gel<strong>der</strong>n 381,50 € 488,15 € 584,80 € 694,45 € 784,30 € 891,25 € 998,20 €<br />

Goch 377,00 € 464,10 € 556,00 € 631,75 € 731,50 € 831,25 € 931,00 €<br />

Issum 382,50 € 493,35 € 600,00 € 705,85 € 817,30 € 928,75 € 1.040,20 €<br />

Kalkar 362,00 € 449,15 € 546,40 € 648,85 € 727,10 € 826,25 € 925,40 €<br />

Kerken 382,50 € 493,35 € 600,00 € 705,85 € 817,30 € 928,75 € 1.040,20 €<br />

Kevelaer 372,00 € 460,20 € 556,80 € 661,20 € 727,10 € 826,25 € 925,40 €<br />

<strong>Kleve</strong> 397,00 € 505,70 € 596,80 € 708,70 € 814,00 € 925,00 € 1.036,00 €<br />

Kranenburg 375,00 € 427,05 € 516,80 € 613,70 € 668,80 € 760,00 € 851,20 €<br />

Rees 387,00 € 480,35 € 569,60 € 676,40 € 726,00 € 825,00 € 924,00 €<br />

Rheurdt 382,50 € 493,35 € 600,00 € 705,85 € 817,30 € 928,75 € 1.040,20 €<br />

Straelen 356,50 € 468,00 € 562,40 € 667,85 € 715,00 € 812,50 € 910,00 €<br />

Uedem 364,50 € 452,40 € 544,00 € 646,00 € 719,40 € 817,50 € 915,60 €<br />

Wachtendonk 382,50 € 493,35 € 600,00 € 705,85 € 817,30 € 928,75 € 1.040,20 €<br />

Weeze 355,50 € 434,20 € 542,40 € 644,10 € 710,60 € 807,50 € 904,40 €<br />

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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Vordrucke<br />

Anlage 2 - Merkblatt<br />

Merkblatt<br />

über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung<br />

für Bezieher von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende<br />

Auf Grund des Sozialgesetzbuches II – Grundsicherung für Arbeitsuchende - sind Leistungen<br />

für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Anerkennungsfähig sind allerdings nur die<br />

angemessenen Aufwendungen.<br />

Der angemessene Bedarf für Unterkunft ist entsprechend <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

(BSG) unter Zugrundelegung <strong>der</strong> sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen<br />

Verfahren zu ermitteln:<br />

1. Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen.<br />

2. Alsdann ist <strong>der</strong> maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen.<br />

3. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards<br />

festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für<br />

die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes<br />

zu zahlen ist, um die nach <strong>der</strong> Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete<br />

zu ermitteln.<br />

4. Zu <strong>der</strong> Nettokaltmiete sind noch die abstrakten kalten Betriebskosten hinzu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Zu 1. Die angemessene Wohnfläche richtet sich nach Nr. 8.2 <strong>der</strong> Wohnraumnutzungsbestimmungen<br />

des Landes NRW. Danach gelten folgende Wohnflächen als angemessen:<br />

Für Alleinstehende eine Gesamtwohnfläche von 50 qm, für zwei Personen eine Gesamtwohnfläche<br />

von 65 qm, für drei Personen eine Gesamtwohnfläche von 80 qm, für<br />

vier Personen eine Gesamtwohnfläche von 95 qm. Für weitere Familienangehörige erhöht<br />

sich die Wohnfläche um je 15 qm Wohnraum.<br />

Zu 2. Der maßgebliche örtliche Vergleichsraum ist die jeweilige Gemeinde.<br />

Zu 3. Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des BSG haben Empfänger von Transferleistungen<br />

Anspruch auf Wohnungen die einen im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard<br />

aufweisen, <strong>der</strong> hinsichtlich Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen<br />

und grundlegenden Bedürfnissen genügt<br />

Die diesem einfachen Wohnungsstandard angemessene Kaltmiete ist nach <strong>der</strong> Miete<br />

am Wohnort zu ermitteln.<br />

Alle Städte und Gemeinden des <strong>Kreis</strong>es <strong>Kleve</strong> verfügen über einen Mietspiegel. Um<br />

ein genügend großes Angebot an Wohnungen im unteren Segment des Wohnungsmarktes<br />

zu ermöglichen, erfolgt die Festsetzung des abstrakt angemessenen Mietpreises<br />

auf Basis <strong>der</strong> Richtwerte o<strong>der</strong> des Mittelwertes <strong>der</strong> Baualtersklassen bis 2009 <strong>der</strong><br />

örtlichen Mietspiegel.<br />

Zu 4. Die abstrakt angemessenen Betriebskosten berechnen sich aus <strong>der</strong> angemessenen<br />

Wohnungsgröße und aus dem jeweils aktuellen vom Deutschen Mieterbund herausge-<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

gebenen Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen (ohne Heizung und ohne Warmwasser).<br />

Die abstrakt angemessenen Kosten für Unterkunft berechnen sich zum Beispiel für eine Familie<br />

mit 2 Kin<strong>der</strong>n in <strong>Kleve</strong> wie folgt:<br />

Angemessene Wohnungsgröße für 4 Personen 95 m²<br />

angemessen Wohnfläche x angemessener Mietpreis 95 m² x 5,55 € = 527,25 €<br />

zuzüglich abstrakte kalte Betriebskosten 95 m² x 1,91 € = 181,45 €<br />

= angemessene abstrakte Bruttokaltmiete = 708,70 €<br />

Neben <strong>der</strong> Bruttokaltmiete sind angemessene Heizkosten nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel<br />

zu übernehmen. Liegt die Wohnung in einem zentral mit Gas beheiztem Gebäude<br />

mit einer Gesamtwohnfläche von z.B. 250 m² sind nach dem Heizkostenspiegel 2011 Heizkosten<br />

von bis zu 108,46 € angemessen.<br />

Die Übernahme dieser Kosten ist unabhängig von <strong>der</strong> tatsächlichen Wohnungsgröße. Die<br />

Kosten werden übernommen auch wenn die Wohnung z.B. 80 m² o<strong>der</strong> 120 m² groß ist.<br />

Kosten für eine Garage o<strong>der</strong> einen Einstellplatz gehören nicht zu den Unterkunftskosten.<br />

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heit des Einzelfalles angemessenen<br />

Umfang übersteigen, sind sie so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden<br />

Hilfebedürftigen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zuzumuten<br />

ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise die Aufwendungen<br />

zu senken, in <strong>der</strong> Regel jedoch längstens für 6 Monate.<br />

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die Zusicherung Ihrer zuständigen<br />

Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt<br />

werden. Diese Zusicherung wird erteilt, soweit <strong>der</strong> Umzug erfor<strong>der</strong>lich ist und die Aufwendungen<br />

für die neue Unterkunft angemessen sind.<br />

Leben im Haushalt Personen, die nicht in die Bedarfsberechnung aufgenommen sind, so<br />

haben diese in jedem Fall den auf sie entfallenden Anteil an den tatsächlichen Kosten <strong>der</strong><br />

Unterkunft zu tragen. Die Anteile sind in <strong>der</strong> Regel nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Haushaltsangehörigen<br />

zu berechnen.<br />

Nicht zu den Unterkunftskosten gehören Aufwendungen für Kochfeuerung, Bedienung, Wäsche,<br />

u.ä..<br />

Zu den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft gehören auch Aufwendungen im Rahmen eines Untermietverhältnisses<br />

sowie Aufwendungen für ein angemessenes Eigenheim o<strong>der</strong> den selbstbewohnten<br />

Teil eines Mehrfamilienhauses. Einzelheiten <strong>zur</strong> Höhe bitte ich bei Ihrer örtlichen Stadtbzw.<br />

Gemeindeverwaltung zu erfragen.<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Anlage 3 - Mietbescheinigung<br />

M i e t b e s c h e i n i g u n g<br />

Name, Vorname d. Mieters bzw. Interessenten d. nachstehenden Wohnung (b. mehreren Personen bitte alle angeben)<br />

Adresse<br />

Lage <strong>der</strong> Wohnung im Hause (z. B. 1.OG rechts<br />

⎩ Zutreffendes bitte ankreuzen !<br />

1. Angaben <strong>zur</strong> Art des Nutzungsverhältnisses<br />

Hiermit wird bestätigt, dass oben genannte Person die bezeichnete Wohnung als<br />

Hauptmieter<br />

Untermieter<br />

Wohnberechtigter<br />

sonstiger Nutzungsberechtigter<br />

bewohnt.<br />

<br />

Datum des Mietvertrags<br />

Tag des Einzugs<br />

anmieten kann.<br />

Ein Teil <strong>der</strong> Wohnung wird<br />

- untervermietet o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise jemandem zum Gebrauch überlassen? ja nein<br />

- gewerblich genutzt? ja nein<br />

Größe des untervermieteten o. gewerblich genutzten Wohnungsanteils<br />

bei Untermiete mtl. Höhe<br />

2. Angaben zu Eigenschaften und Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung<br />

EUR<br />

Das Gebäude bzw. die Wohnung wurde errichtet (erstmalig bezugsfertig):_______________.<br />

Für das Gebäude wurde ein Energiebedarfsausweis ausgestellt: ja nein<br />

(Wenn ja, bitte eine Ablichtung dieser Bescheinigung hinzufügen)<br />

3. Angaben <strong>zur</strong> Heizung und Versorgung mit Warmwasser<br />

Heizungsart Energieart Warmwasser<br />

Öfen / Einzelheizung<br />

Sammelheizung<br />

Öl<br />

Gas<br />

ohne Warmwasserversorung<br />

mit Warmwasserversorung über<br />

Etagenheizung<br />

Fernheizung<br />

Strom<br />

Kohlen<br />

Heizung Gas-Durchlauferhitzer<br />

Strom-Durchlauferhitzer<br />

Wärmepumpe<br />

Koks<br />

Badeofen<br />

4. Angaben <strong>zur</strong> Größe des Gebäudes und <strong>der</strong> Wohnung<br />

Die Gesamtwohnfläche des Gebäudes beträgt<br />

_______ qm<br />

Die Gesamtwohnfläche <strong>der</strong> Wohnung beträgt _______ qm Anzahl_______ Zimmer<br />

5. Angaben zu den Kosten <strong>der</strong> Wohnung<br />

Die Grundmiete (Kaltmiete ohne Nebenkosten) beträgt<br />

(ohne Berücksichtigung von Aufwendungsdarlehen des Mieters)<br />

Zu <strong>der</strong> Grundmiete kommt ein Zuschlag wegen<br />

gewerblicher Nutzung<br />

Untervermietung<br />

Vollmöblierung<br />

Teilmöblierung<br />

______________________________________________________<br />

Es handelt sich um einen Staffelmietvertrag mit nachstehenden<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Erhöhungszeitpunkten und Beträgen:<br />

zum_____________ auf ____________EUR; zum _____________ auf<br />

________EUR<br />

Neben <strong>der</strong> Grundmiete sind vom Mieter nachstehende Betriebs-/Nebenkosten zu entrichten:<br />

m² abhängig Personenabhängig<br />

Berechnung<br />

pro Einheit<br />

bei monatlichen bei jähr-<br />

Kosten<br />

Betrag<br />

lichen Kosten<br />

hier eintragen Betrag<br />

hier eintragen<br />

Grundsteuer EUR EUR<br />

Müllabfuhr EUR EUR<br />

Entwässerung EUR EUR<br />

Straßenreinigung EUR EUR<br />

Wassergeld (ohne Warmwasser) EUR EUR<br />

Allgemeinstrom EUR EUR<br />

Beleuchtung/Allgemeinstrom EUR EUR<br />

Heizkosten EUR EUR<br />

Schornsteinfegergebühren<br />

(soweit nicht bei den Heizkosten)<br />

EUR<br />

EUR<br />

Gebäude-/Haftpflichtversicherung EUR EUR<br />

Gemeinschaftsantenne EUR EUR<br />

Kabel-/Satellitenanschluss EUR EUR<br />

Garagenmiete EUR EUR<br />

__________________________ EUR EUR<br />

6. Angaben bei beabsichtigtem Abschluss eines Mietvertrages<br />

bei Abschluss eines Mietvertrages wird<br />

eine Kaution fällig im Umfang von<br />

zwei drei Monatsmieten (netto kalt ohne Betriebskosten).<br />

________________ EUR.<br />

Die Kaution ist<br />

direkt an den Vermieter zu zahlen (bar, auf Konto).<br />

durch Einzahlung des Betrages auf ein Konto, dessen Inhaber <strong>der</strong> Mieter ist, und<br />

Verpfändung des Guthabens zugunsten des Vermieters.<br />

<strong>der</strong> Erwerb von zwei Genossenschaftsanteilen im Wert von _____________EUR notwendig.<br />

7. Daten des Vermieters<br />

Name/Firma<br />

Telefon (Angabe freiwillig)<br />

Adresse (Straße, Haus-Nr., PLZ Ort)<br />

Der Vermieter ist mit dem (den) Mieter(n) verwandt o<strong>der</strong> verschwägert ? ja nein<br />

Angabe <strong>der</strong> Bankverbindung, falls Miete nicht vom Mieter überwiesen werden soll:<br />

Kontonummer Bank/ Geldinstitut Bankleitzahl<br />

Bestehen Mietrückstände? Wenn ja, für welche Monate und Höhe <strong>der</strong> Mietrückstände?<br />

Vorstehende Angaben entsprechen den Tatsachen. Mir ist bekannt, dass wissentlich falsche Angaben eine Strafverfolgung<br />

gemäß § 263 StGB nach sich ziehen.<br />

____________________________________________<br />

Ort, Datum<br />

_____________________________________________<br />

Unterschrift, ggf. Stempel<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Anlage 4 - Hauslastenberechnung<br />

Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen<br />

bei Haus- und Wohnungseigentum<br />

für den Zeitraum von bis<br />

Aktenzeichen<br />

Name<br />

Datenschutzrechtliche Belehrung gemäß § 67a Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB<br />

X): Die Erhebung <strong>der</strong> nachfolgenden Daten erfolgt aufgrund<br />

<strong>der</strong> Beantragung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch<br />

(SGB II)<br />

<strong>der</strong> Beantragung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)<br />

zu prüfen<strong>der</strong> Unterhaltspflicht.<br />

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 67 a SGB X. Ihre Mitwirkungspflicht dazu ergibt sich beim Arbeitslosengeld<br />

II/Sozialgeld und bei <strong>der</strong> Sozialhilfe aus § 60 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I), bei zu prüfen<strong>der</strong> Unterhaltspflicht<br />

aus § 60 SGB II, § 117 SGB XII. Sofern eine Verkehrswertermittlung des Hausgrundstückes erfor<strong>der</strong>lich<br />

wird, werden nur die Daten zum Grundstück an die kommunale Bewertungsstelle weitergegeben.<br />

Zusatz für Unterhaltspflichtige<br />

Ich bin bereit, Unterhalt mindestens in einer Höhe zu leisten, die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld/Sozialhilfe entbehrlich<br />

macht. Deshalb fülle ich diesen Vordruck nicht aus.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift<br />

1. Angaben zum Grundstück<br />

Lage des Grundstücks (Straße, Haus-Nr, Postleitzahl, Ort)<br />

Grundbuchamt, Blatt<br />

Eigentümer (Namen, Straße, Haus-Nr, Postleitzahl, Ort)<br />

Bezugsfertigkeit des Hauses bzw. <strong>der</strong> Wohnung Gesamtwohnfläche<br />

qm<br />

Bei Miteigentum<br />

Gesamtfläche <strong>der</strong> gewerblichen Räume<br />

qm<br />

Anteil<br />

Zahl <strong>der</strong> Garagen<br />

2. Angaben über die eigene Wohnung, falls im selben Haus wohnhaft<br />

2.1<br />

Anzahl <strong>der</strong><br />

Wohnräume<br />

2.2<br />

Wohnfläche<br />

in m²<br />

2.3<br />

Anteil an <strong>der</strong> Gesamtnutzfläche<br />

in %<br />

2.4<br />

Wohngeld / Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehn /<br />

Arbeitgeberzuschuss / Eigenheimzulage<br />

2.5<br />

Mietwert<br />

(m² x EUR/m² x 12)<br />

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Bitte Nachweise für die Einnahmen beifügen)<br />

3.1 Wohnungen / Zimmer<br />

Lage im Haus (z.B. Erdgeschoss links,<br />

1. Obergeschoss rechts etc.)<br />

Wohnfläche<br />

in m²<br />

leere<br />

Wohnung<br />

möbliertes<br />

Zimmer<br />

möblierte<br />

Wohnung<br />

Leerzimmer<br />

monatliche<br />

Miete ohne<br />

Nebenkosten<br />

in EUR<br />

Jahres<br />

summe<br />

in EUR<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

3.2 Gewerbliche Räume, Garagen, Werbeflächen, Einnahmen aus Dienstbarkeiten<br />

(Art <strong>der</strong> Nutzung)<br />

mtl. Einnahmen<br />

in EUR<br />

Jahressumme<br />

in EUR<br />

3.3 Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehen / Arbeitgeberzuschuss für den vermieteten / verpachteten<br />

Teil<br />

3.4 Roheinnahmen in EUR (Summe 3.1 bis 3.3)<br />

4. Belastungen (Bitte Nachweise für die Belastungen beifügen)<br />

Nur ausfüllen, soweit Sie Belastungen geltend machen wollen.<br />

Gläubiger 4.1<br />

Schuldsumme<br />

Anfangsschuld<br />

in EUR<br />

4.2<br />

Restschuld<br />

in EUR<br />

4.3<br />

Tilgung/Leibrente<br />

in EUR jährlich<br />

4.4<br />

Zinsen<br />

in EUR jährlich<br />

5. Ausgaben, soweit sie nicht vermögensbildend sind<br />

Nur ausfüllen, soweit Sie Belastungen geltend machen wollen.<br />

(Bitte Nachweise für die Ausgaben beifügen)<br />

Zusammen in EUR jährlich<br />

Schuldzinsen (siehe Ziffer 4.4)<br />

Dauernde Lasten<br />

Öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge (soweit nicht auf Mieter umgelegt)<br />

Grundsteuer in EUR Straßenreinigung in EUR Müllabfuhr in EUR<br />

Kanalbenutzungsgebühr<br />

EUR<br />

in<br />

Feuer-, Sturm-, Wasserversicherung<br />

für den Grundbesitz<br />

in EUR<br />

Sonstiges in EUR<br />

Erhaltungsaufwand (keine Verbesserung) laut Anlage<br />

Bewirtschaftungsaufwand laut Anlage<br />

(Aufwendungen <strong>zur</strong> Bewirtschaftung des Haus- und Wohneigentums, z.B. Umlagen, Kosten für<br />

Heizungswartung, Schornsteinfeger, Fahrstuhl, Wasser, Flurbeleuchtung o.ä., soweit nicht auf<br />

Mieter umgelegt)<br />

Summe zu 5. in EUR<br />

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und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Nach Ablauf des oben genannten Zeitraumes haben o<strong>der</strong> werden sich folgende Än<strong>der</strong>ungen<br />

ergeben<br />

Die meinen/ unseren Anteil an dem Hausgrundstück betreffenden Angaben habe ich/haben<br />

wir wahrheitsgemäß ausgefüllt.<br />

Die unter Ziffer 4 aufgeführten Belastungen wurden ausschließlich für den Erwerb/Bau bzw.<br />

die Instandsetzung <strong>der</strong> o.g. Wohnungen aufgenommen.<br />

Ort, Datum (Unterschrift des Eigentümers/<strong>der</strong> Eigentümerin) (Unterschrift des Ehegatten, sofern<br />

Miteigentümer)<br />

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Anlage 5 - Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift Heizkosten<br />

Verhandlungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

Es erscheint (HB) und erklärt Folgendes:<br />

Ich habe am (DATUM) Leistungen <strong>zur</strong> Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragt. Von <strong>der</strong><br />

Stadt/Gemeinde (KOMMUNE) -Jobcenter im <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>- wurde ich wie folgt unterrichtet:<br />

1. Da die Bedarfe für Heizung nach dem SGB II aus Steuergel<strong>der</strong>n aufgebracht werden, bin ich gehalten,<br />

sparsam zu heizen. Um ein möglichst sparsames Heizverhalten sicherstellen zu können, wurde mir<br />

das "Merkblatt <strong>zur</strong> Senkung <strong>der</strong> Heizkosten" <strong>zur</strong> Beachtung ausgehändigt.<br />

2. Die Abschlagszahlungen für die Heizung, welche an den Vermieter / das Energieversorgungsunternehmen<br />

zu entrichten sind, werden im Rahmen <strong>der</strong> Leistungen <strong>zur</strong> Sicherung des Lebensunterhaltes<br />

nach dem SGB II in angemessener Höhe übernommen. Dabei wird ein evtl. 2-monatlich fälliger Abschlag<br />

auf den Monat umgerechnet und zusammen mit den übrigen Grundsicherungsleistungen<br />

überwiesen. Falls in den Heizkosten Anteile für die Warmwasserversorgung enthalten sind, werden<br />

die angemessenen Warmwasserkosten im Rahmen <strong>der</strong> Bedarfe für Heizung berücksichtigt<br />

3. Ich werde unbedingt dafür sorgen, dass die vorgegebenen Abschlagszahlungen pünktlich und regelmäßig<br />

in voller Höhe an den Vermieter bzw. das Versorgungsunternehmen entrichtet werden.<br />

4. Ich verpflichte mich, alle Än<strong>der</strong>ungen in meinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich<br />

mitzuteilen. Zur Prüfung <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Heizkosten verpflichte ich mich, t die<br />

Jahresendabrechnung unverzüglich (spätestens 4 Wochen) nach <strong>der</strong>en Erhalt vorzulegen (§§ 60 ff.<br />

SGB X).<br />

Ich wurde darüber informiert, dass eventuell entstandene Überzahlungen, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich<br />

bereits gewährter Heizkosten, <strong>zur</strong>ückgefor<strong>der</strong>t bzw. mit den laufenden Aufwendungen für die Unterkunft<br />

und Heizung verrechnet werden.<br />

5. Eine Ausfertigung dieser Erklärung sowie des Merkblattes <strong>zur</strong> Senkung <strong>der</strong> Heizkosten wurden mir<br />

heute ausgehändigt.<br />

6. Ich nutze folgende Energiearten:<br />

für Erdgas Heizöl Strom/Nachtspeicherstrom<br />

Heizung<br />

Warmwasser<br />

Kochfeuerung<br />

Brikett/Brechkoks/Holz<br />

an<strong>der</strong>es<br />

Heizmaterial<br />

7. Bei angemessenen Heizkosten:<br />

Ich bin darüber belehrt worden, dass meine <strong>der</strong>zeitigen Heizkosten unter dem aktuell maßgeblichen<br />

Grenzwert in Höhe von _________ Kw/h, <strong>zur</strong> Zeit _______€ monatlich liegen und nur bis <strong>zur</strong> Höhe<br />

dieses Wertes als angemessen gelten.<br />

Bei Überschreitung <strong>der</strong> angemessenen Heizkosten:<br />

Ich bin darüber belehrt worden, dass meine <strong>der</strong>zeitigen Heizkosten über dem maßgeblichen Grenzwert<br />

in Höhe von _________ Kw/h, <strong>zur</strong> Zeit _______€ monatlich liegen und daher als unangemessen<br />

gelten.<br />

Hierfür kann ich folgende –nicht von mir zu vertretende- Gründe benennen:<br />

Datum:<br />

v.g.u.<br />

geschlossen<br />

________________________<br />

___________________________<br />

70


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<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Anlage 5 - Merkblatt Senkung <strong>der</strong> Heizkosten<br />

Merkblatt <strong>zur</strong> Senkung <strong>der</strong> Heizkosten<br />

Die Beachtung <strong>der</strong> nachfolgenden Regeln trägt zu einer merklichen Reduzierung <strong>der</strong> Heizkosten bei:<br />

1. Auch wenn Ihre Heizung automatisch geregelt ist, kann es aus vielerlei Gründen hin und wie<strong>der</strong> zu überhöhten<br />

Raumtemperaturen kommen. Bei den Bemühungen um Absenkung <strong>der</strong> Raumtemperatur sollte<br />

unter allen Umständen ein längeres Öffnen <strong>der</strong> Fenster o<strong>der</strong> sogar Türen vermieden werden.<br />

2. Durch "falsches" Lüften kann viel Wärme und damit Energie verloren gehen. Beim Belüften <strong>der</strong> Wohnung<br />

o<strong>der</strong> Einzelräume sollten daher die Heizkörper abgeschaltet werden und die Fenster o<strong>der</strong> Türen nur kurzfristig<br />

geöffnet bleiben. Statt das Fenster zu kippen ist ein weites Öffnen des Fensters für einige Minuten<br />

wirksamer und es wird viel Luft ausgetauscht. Dies hilft im Gegensatz zum längeren Öffnen ein starkes<br />

Absinken <strong>der</strong> Raumtemperatur zu vermeiden.<br />

3. Türen, vor allem Außentüren, sollten nicht unnötig geöffnet bleiben.<br />

4. Die angemessene ideale Raumtemperatur sollte 18° C bis 20° C betragen. Im Bad kann es mit 21° C<br />

etwas wärmer sein, jedoch nur morgens und abends. Im Schlafzimmer reichen 14° C aus. Tagsüber können<br />

auch weitere einzelne Räume etwas kühler sein; halten Sie die Türen zu diesen geschlossen.<br />

Das Absenken <strong>der</strong> Durchschnittstemperatur um 1° spart ca. 6 % Heizkosten ein !<br />

5. Heizkörper in Fluren und Treppenhäusern sind auf eine Raumtemperatur von 12° C bis 15° C aus<strong>zur</strong>ichten.<br />

6. Zur Nachtzeit empfiehlt sich eine Herabsetzung <strong>der</strong> Raumtemperatur auf 16° C. Die Drosselung <strong>der</strong> Heizung<br />

kann 2 Stunden vor dem Schlafengehen beginnen, erst dann macht sich <strong>der</strong> Temperaturrückgang<br />

richtig bemerkbar. Ein völliges Abschalten <strong>der</strong> Heizkörper während <strong>der</strong> Nacht führt zu einer zu starken<br />

Auskühlung <strong>der</strong> Räume. Das erneute Aufheizen <strong>der</strong> Räume ist sehr kostspielig. In den Abendstunden<br />

sollten frühzeitig Rollläden, Fensterläden o<strong>der</strong> Vorhänge geschlossen werden, um einen zu starken Abfall<br />

<strong>der</strong> Raumtemperatur während <strong>der</strong> Nacht zu vermeiden.<br />

7. Verstellen Sie Ihrer Heizung nicht die Aussicht:<br />

Vorhänge o<strong>der</strong> Möbel dürfen die Heizkörper nicht verdecken, da die Wärme dann nicht im Raum zirkulieren<br />

und <strong>der</strong> Thermostat die Raumtemperatur nicht erfassen kann.<br />

8. Vor dem Verlassen <strong>der</strong> Wohnung die Heizung nicht ganz runterdrehen. An einem kalten Tag kühlen bereits<br />

nach ein paar Stunden die Wände und Fußböden aus. Nach <strong>der</strong> Rückkehr müsste umso kräftiger<br />

geheizt werden, so dass die erhoffte Ersparnis verschenkt wird.<br />

9. Undichte Türen und Fenster treiben die Heizkosten in die Höhe. Fensterfugen, Türfugen usw. sind daher<br />

mittels elastischem Dichtungsmaterial (Schaumstoff- o<strong>der</strong> Gummi-Abdichtbän<strong>der</strong>) mit verstärkter selbstkleben<strong>der</strong><br />

Rückseite abzudichten. Undichte Fugen und schmale Ritzen zwischen Fensterbank und Fensterrahmen<br />

können mit Silikon abgedichtet werden. Diese Arbeiten können preiswert leicht selbst vorgenommen<br />

werden. An Türunterkanten verhin<strong>der</strong>n selbstklebende Dichtschienen mit Bürstenbesatz o<strong>der</strong><br />

aber ein gedrehtes Handtuch die Zugluft. Schon mit einfachen Mitteln lassen sich oft große Wirkungen<br />

erzielen, um den ungewollten Wärmeverlust zu vermeiden.<br />

10. Wenn die Heizung gluckert, ist zuviel Luft im Heizkörper, so dass das Wasser des Heizungskreislaufes<br />

nicht mehr richtig zirkulieren kann. Der Heizkörper gibt weniger Wärme ab – da nützt auch das Aufdrehen<br />

des Thermostaten nichts. Die Entlüftung können Sie selbst durch ein langsames Aufdrehen des kleinen<br />

Entlüftungsventils am Heizkörper vornehmen. Wenn die Luft im Heizkörper entwichen ist und Wasser<br />

austritt, ist das Ventil wie<strong>der</strong> zu schließen.<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

11. Bei defekten Heizkörperventilen, die sich nicht mehr betätigen lassen, ist <strong>der</strong> Hauseigentümer bzw. <strong>der</strong><br />

jeweilige Verwalter um Abhilfe zu bitten.<br />

12. Sofern Sie selber Vertragspartner eines Energieversorgungsunternehmens sind, sollten Sie prüfen, ob<br />

evtl. durch einen Wechsel des Tarifes o<strong>der</strong> sogar durch einen Wechsel des Versorgungsunternehmens<br />

die Heizkosten gesenkt werden können, und ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen.<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Anlage 6 - Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung<br />

Vordruck <strong>zur</strong> Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II<br />

Kopf <strong>der</strong> Kommune<br />

<strong>Ergänzende</strong>r Hinweis für Leistungssachbearbeiter:<br />

⇒ Versand per PZU o<strong>der</strong> persönlich gegen Empfangsbekenntnis, obwohl kein VA! Gem. §<br />

22 Abs. 1 S. 3 SGB II wird mit dem Zugang <strong>der</strong> Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung die Frist<br />

um Kostensenkungsbemühungen von max. sechs Monaten in Gang gesetzt.<br />

Durchführung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<br />

Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, Berücksichtigung <strong>der</strong> Unterkunftskosten<br />

nach § 22 SGB II<br />

Sehr geehrte(r) Frau / Herr ,<br />

Sie beziehen <strong>zur</strong>zeit monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />

II) einschließlich <strong>der</strong> Bedarfe für Unterkunft (Bruttokaltmiete) und Heizung.<br />

alternativ<br />

Sie haben am (Datum) einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB II) einschließlich <strong>der</strong> Bedarfe für Unterkunft (Bruttokaltmiete) und Heizung gestellt.<br />

Als Kosten für Ihre <strong>der</strong>zeitige Unterkunft in (Ort) werden <strong>zur</strong>zeit (Eurobetrag für Miete) berücksichtigt.<br />

Der berücksichtigte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:<br />

Nettokaltmiete: (Eurobetrag)<br />

Betriebskosten: (Eurobetrag)<br />

Heizkosten:<br />

(Eurobetrag)<br />

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.<br />

Die Angemessenheit <strong>der</strong> Wohnung bestimmt sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> tatsächlich dauerhaft in<br />

<strong>der</strong> Unterkunft wohnhaften Personen. Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus (xx) Personen,<br />

alternativ: und zusätzlich (XX) Personen in Haushaltsgemeinschaft die angemessene Wohnungsgröße<br />

beträgt daher (xx) m².<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Nach den für den <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung geltenden Richtlinien werden<br />

folgende Aufwendungen als angemessen gewertet:<br />

Nettokaltmiete: (Eurobetrag) je m²<br />

Betriebskosten: (Eurobetrag) je m²<br />

Heizkosten: (Eurobetrag) je m²<br />

Dies führt in Ihrem Fall zu einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete +<br />

Betriebskosten) von (Eurobetrag einfügen) zzgl. des Bedarfs für Heizung in Höhe von (Eurobetrag<br />

einfügen).<br />

Die von Ihnen <strong>der</strong>zeit bewohnte Unterkunft ist damit nach den mir vorliegenden Unterlagen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong><br />

o<br />

o<br />

o<br />

Bruttokaltmiete von (Eurobetrag)<br />

Heizkosten von (Eurobetrag)<br />

Betriebskostenabrechnung von (Eurobetrag)<br />

unangemessen.<br />

Auf dem heranzuziehenden Wohnungsmarkt sind hinreichend Angebote angemessenen<br />

Wohnraums verfügbar.<br />

Beson<strong>der</strong>heiten, nach denen Ihnen o<strong>der</strong> Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine Senkung <strong>der</strong> vorgenannten<br />

Kosten nicht zugemutet werden kann, sind mir nicht bekannt. Sofern dennoch<br />

entsprechende Gründe vorliegen, bitte ich um umgehende Benachrichtigung unter gleichzeitiger<br />

Vorlage entsprechen<strong>der</strong> Nachweise.<br />

alternativ<br />

Auf meine Bitte um Stellungnahme vom (Datum) haben Sie sich nicht geäußert.<br />

alternativ<br />

Die von Ihnen vorgetragenen Umstände rechtfertigen es nicht, von einer Auffor<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong><br />

Kostensenkung abzusehen. Begründung:<br />

Die Berücksichtigung <strong>der</strong> unangemessenen Unterkunftskosten kommt nur so lange in Betracht,<br />

wie es Ihnen o<strong>der</strong> Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,<br />

durch Vermieten, durch Vermin<strong>der</strong>ung z.B. des Wasserverbrauches, o<strong>der</strong> auf<br />

an<strong>der</strong>e Weise die Aufwendungen zu senken. In <strong>der</strong> Regel kommt eine Übernahme <strong>der</strong> unangemessenen<br />

Unterkunftskosten längstens für sechs Monate, d.h. bis zum<br />

(Datum)<br />

in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass nach diesem Datum eine Betriebskostenabrechnung<br />

vorgelegt wird, die die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete übersteigt.<br />

<strong>Ergänzende</strong>r Hinweis für Leistungssachbearbeiter:<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

⇒ Bruttokaltmiete: Unangemessen hohe Kosten sind nur für maximal sechs Monate berücksichtigungsfähig.<br />

Hierbei handelt es sich um eine Frist, von <strong>der</strong> grundsätzlich Abweichungen<br />

nach unten möglich sind. Die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten<br />

für den Zeitraum von sechs Monaten soll dabei die Ausnahme bleiben - im Regelfall ist<br />

auf eine kürzere Übernahme hinzuwirken.<br />

⇒ Heizkosten: Bei Überschreitung des Grenzwertes ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.<br />

Dies gilt sowohl für die Prüfung von Abschlagszahlungen als auch von Endabrechnungen.<br />

Dabei gilt zwar grundsätzlich <strong>der</strong> Amtsermittlungsgrundsatz; es wird jedoch<br />

vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Mitwirkung dahin gehend verlangt werden<br />

können, beson<strong>der</strong>e Umstände, die zu einem erhöhten Heizkostenbedarf geführt haben,<br />

vorzutragen.<br />

⇒ Heizkosten, die über dem Grenzwert liegen und <strong>der</strong>en Mehrverbrauch auf unwirtschaftliches<br />

Heizverhalten <strong>zur</strong>ückzuführen ist, sind so lange zu übernehmen, bis <strong>der</strong> Hilfebedürftige<br />

aufgrund eines vorherigen Hinweises des Leistungsträgers in <strong>der</strong> Lage ist, die Heizkosten<br />

zu senken. Die Frist von maximal sechs Monaten gilt entsprechend.<br />

Sie sind daher gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verpflichtet, die Aufwendungen zu senken.<br />

Hierfür stehen u.a. folgende Möglichkeiten <strong>zur</strong> Verfügung:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Umzug in eine günstigere Unterkunft<br />

Untervermietung von Räumen<br />

Verhandlungen mit Vermieter über Mietsenkung<br />

Senkung <strong>der</strong> Verbrauchskosten<br />

Ich for<strong>der</strong>e Sie daher auf, bis zum<br />

(Datum)<br />

Kostenabsenkungsmaßnahmen im oben genannten Sinne durchzuführen und mir Ihre Bemühungen<br />

nachweisen.<br />

<strong>Ergänzende</strong>r Hinweis für Leistungssachbearbeiter<br />

⇒ Auf kostenlose Wochenzeitschriften mit entsprechenden Inseraten usw. ist hinzuweisen.<br />

Dazu gehört, dass Sie konkrete und ins Detail gehende Angaben darüber machen, z. B. in<br />

welchem Ort Sie sich um welche Wohnung beworben haben, wie die Bewerbung erfolgte<br />

(schriftlich, telefonisch usw.), Höhe <strong>der</strong> Miete, Gesprächspartner, Ergebnis.<br />

Die von Ihnen angestrebten Maßnahmen <strong>zur</strong> Kostensenkung sind schriftlich zu dokumentieren<br />

und mir vor Fristablauf monatlich nachzuweisen.<br />

Sofern Ihrerseits keine konkreten Bemühungen <strong>zur</strong> Senkung <strong>der</strong> Kosten nachgewiesen werden,<br />

geht dieses Verschulden zu Ihren Lasten. Eine Absenkung <strong>der</strong> Bedarfe für Unterkunft<br />

und Heizung auf das angemessene Maß vor Ablauf <strong>der</strong> Sechsmonatsfrist (wahlweise<br />

auch kürzerer Festsetzungszeitraum) wäre die Folge.<br />

Ich weise Sie darauf hin, dass sich <strong>der</strong> Ihnen und Ihrer Bedarfsgemeinschaft zumutbare Umzugsbereich<br />

auch auf die Nachbarstädte / Nachbargemeinden (entsprechende Nachbarkommunen<br />

einfügen) erstreckt.<br />

Für die genannten Städte / Gemeinden gelten folgende Angemessenheitsgrenzen hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> monatlichen Grundmieten:<br />

<strong>Ergänzende</strong>r Hinweis für Leistungssachbearbeiter<br />

⇒ Entsprechende Kommunen einzelfallbezogen einarbeiten, im Folgenden ist eine beispielhafte<br />

Darstellung für die Gemeinde Kerken angefügt:<br />

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für 4 Personen - bis 95 m²:<br />

Gel<strong>der</strong>n<br />

Issum<br />

Kevelaer<br />

Rheurdt<br />

Straelen<br />

Wachtendonk<br />

(Eurobetrag einfügen)<br />

(Eurobetrag einfügen)<br />

(Eurobetrag einfügen)<br />

(Eurobetrag einfügen)<br />

(Eurobetrag einfügen)<br />

(Eurobetrag einfügen)<br />

Setzen Sie sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrags unbedingt mit mir in Verbindung!<br />

Nur so kann sichergestellt werden, dass die neuen Unterkunfts- und Heizkosten<br />

von mir anerkannt werden.<br />

Belehrung über die Rechtsfolgen:<br />

Für den Fall, dass Kostensenkungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden o<strong>der</strong> erfolglos<br />

bleiben, werde ich ab (Datum) eine tatsächliche Absenkung <strong>der</strong> Ihnen gewährten Kosten <strong>der</strong><br />

Unterkunft und Heizung auf die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von <strong>der</strong>zeit<br />

(Euro) zzgl. <strong>der</strong> Heizkosten (Euro) vornehmen.<br />

Sollte Ihrerseits Beratungsbedarf bestehen, stehe ich Ihnen nach vorheriger Terminabsprache<br />

<strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

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