Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind diese unwirksam. Der BGH hat entschieden, dass<br />
die Festlegung starrer Fristen, d.h. unabhängig von dem tatsächlichen Zustand <strong>der</strong> Wohnung<br />
unwirksam sind, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. 53<br />
D Kleinere Schönheitsreparaturen<br />
Mit <strong>der</strong> Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten sind alle kleineren Schönheitsreparaturen<br />
an einer Wohnung, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück o<strong>der</strong><br />
Gips ohne weiteres selbst von einem Leistungsempfänger erledigt werden können. 54<br />
E Größere Schönheitsreparaturen<br />
Sind größere Schönheitsreparaturen wirksam mietvertraglich geschuldet, können diese als<br />
Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden.<br />
F. Kleinreparaturen<br />
Grundsätzlich ist es gemäß §§ 535, 538 BGB Aufgabe des Vermieters, für die Instandhaltung<br />
und Instandsetzung seines Mietobjekts zu sorgen. Der Mieter muss nur zahlen, wenn er<br />
laut Mietvertrag dazu verpflichtet ist.<br />
Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt<br />
ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. Die<br />
Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 200 EUR bzw. 8<br />
Prozent <strong>der</strong> Jahreskaltmiete betragen und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die<br />
dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf <strong>der</strong> Mieter per Mietvertrag<br />
nur <strong>zur</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />
Arbeit o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Beauftragung <strong>der</strong> Handwerker. Dies ist Sache des Vermieters.<br />
Die Wirksamkeit <strong>der</strong> Kleinreparaturklausel ist ferner an weitere Voraussetzungen gebunden:<br />
Im Mietvertrag muss genau festgehalten sein, für welche Schäden die Klausel gilt. Zahlen<br />
muss <strong>der</strong> Mieter nur für Teile, die seinem direkten und häufigen Gebrauch dienen. Dazu zählen<br />
beispielsweise Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen,<br />
Fenster- und Türverschlüsse sowie Fensterläden und Rollos.<br />
Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen o<strong>der</strong> weicht sie zu Ungunsten<br />
des Mieters ab, ist sie unwirksam. Dann muss <strong>der</strong> Vermieter auch für kleinere Reparaturen<br />
bezahlen.<br />
Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erfor<strong>der</strong>lich,<br />
o<strong>der</strong> ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich <strong>der</strong> Mieter im Rahmen <strong>der</strong> Reparaturklauseln<br />
nicht daran beteiligen.<br />
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, sind die Kosten für Kleinreparaturen als Nebenkosten<br />
zu übernehmen.<br />
Hat <strong>der</strong> Mieter den Schaden schuldhaft verursacht ist die Übernahme <strong>der</strong> Kosten abzulehnen.<br />
53 BGH Urteil vom v. 5.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05<br />
54 Landessozialgericht LSG Nie<strong>der</strong>sachsen-Bremen v. 10.01.2007, L 13 AS 16/06 ER 10.01.2007<br />
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