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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind diese unwirksam. Der BGH hat entschieden, dass<br />

die Festlegung starrer Fristen, d.h. unabhängig von dem tatsächlichen Zustand <strong>der</strong> Wohnung<br />

unwirksam sind, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen. 53<br />

D Kleinere Schönheitsreparaturen<br />

Mit <strong>der</strong> Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten sind alle kleineren Schönheitsreparaturen<br />

an einer Wohnung, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück o<strong>der</strong><br />

Gips ohne weiteres selbst von einem Leistungsempfänger erledigt werden können. 54<br />

E Größere Schönheitsreparaturen<br />

Sind größere Schönheitsreparaturen wirksam mietvertraglich geschuldet, können diese als<br />

Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden.<br />

F. Kleinreparaturen<br />

Grundsätzlich ist es gemäß §§ 535, 538 BGB Aufgabe des Vermieters, für die Instandhaltung<br />

und Instandsetzung seines Mietobjekts zu sorgen. Der Mieter muss nur zahlen, wenn er<br />

laut Mietvertrag dazu verpflichtet ist.<br />

Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt<br />

ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist, ist keine Kleinreparatur. Die<br />

Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 200 EUR bzw. 8<br />

Prozent <strong>der</strong> Jahreskaltmiete betragen und nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die<br />

dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf <strong>der</strong> Mieter per Mietvertrag<br />

nur <strong>zur</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Arbeit o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Beauftragung <strong>der</strong> Handwerker. Dies ist Sache des Vermieters.<br />

Die Wirksamkeit <strong>der</strong> Kleinreparaturklausel ist ferner an weitere Voraussetzungen gebunden:<br />

Im Mietvertrag muss genau festgehalten sein, für welche Schäden die Klausel gilt. Zahlen<br />

muss <strong>der</strong> Mieter nur für Teile, die seinem direkten und häufigen Gebrauch dienen. Dazu zählen<br />

beispielsweise Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen,<br />

Fenster- und Türverschlüsse sowie Fensterläden und Rollos.<br />

Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen o<strong>der</strong> weicht sie zu Ungunsten<br />

des Mieters ab, ist sie unwirksam. Dann muss <strong>der</strong> Vermieter auch für kleinere Reparaturen<br />

bezahlen.<br />

Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

o<strong>der</strong> ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich <strong>der</strong> Mieter im Rahmen <strong>der</strong> Reparaturklauseln<br />

nicht daran beteiligen.<br />

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, sind die Kosten für Kleinreparaturen als Nebenkosten<br />

zu übernehmen.<br />

Hat <strong>der</strong> Mieter den Schaden schuldhaft verursacht ist die Übernahme <strong>der</strong> Kosten abzulehnen.<br />

53 BGH Urteil vom v. 5.04.2006, Az.: VIII ZR 178/05<br />

54 Landessozialgericht LSG Nie<strong>der</strong>sachsen-Bremen v. 10.01.2007, L 13 AS 16/06 ER 10.01.2007<br />

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