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Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve

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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />

und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />

<strong>der</strong> Mietkaution, <strong>der</strong> Aufwendungen für einen Umzugswagen und die Verpflegung <strong>der</strong> Helfer).<br />

Dies wird in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fall sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte<br />

Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet, weil eine Arbeit aufgenommen<br />

wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rentenbezug unmittelbar bevorsteht. Bei <strong>der</strong> anzustellenden Prognoseentscheidung<br />

sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Da die Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende auf einen vorübergehenden Leistungsbezug angelegt ist, bleibt eine Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung<br />

zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer geän<strong>der</strong>ten Prognose<br />

möglich. 20<br />

Die zeitweise Übernahme unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist<br />

ausführlich aktenkundig zu begründen. Die Befristung soll ein Jahr nicht überschreiten.<br />

III. Leistungen für Heizung<br />

III.1 Allgemeines<br />

III.2 Umfang <strong>der</strong> Heizkosten<br />

III.2.1 Laufende Heizkostenabrechnung<br />

III.2.2 Einmalleistungen<br />

Einmalige Heizkosten sind im Monat <strong>der</strong> Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen (BSG<br />

Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R 21 ). Unter einmalige Heizkosten fallen beispielsweise<br />

die Betankung eines Öltanks o<strong>der</strong> die Lieferung von Kohle o<strong>der</strong> Holz. Auf die Art des<br />

Heizstoffes kommt es nicht an. Entscheidend ist die einmalige Anlieferung.<br />

Einmalige Heizkosten sind Kosten, die unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen und in tatsächlicher<br />

Höhe zu übernehmen sind, wenn sie angemessen sind. Der Bedarf für Heizmittel entsteht<br />

erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden<br />

ist. Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei<br />

ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

ratsam.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muss. Wurde das<br />

Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem Leistungsberechtigten<br />

hier keine Aufwendungsersatz gewährt. (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b<br />

40/06 R; BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 39/06 R). 22<br />

Obergrenze für die Bewilligung ist die angemessene Menge des Heizmaterials abgestellt auf<br />

den jeweiligen Bewilligungszeitraum. 23<br />

In Fällen, in denen <strong>der</strong> Brennstoffbedarf nur für einen Teil des Jahres zu beurteilen ist, ist die<br />

zu beschaffende Brennstoffmenge nach <strong>der</strong> gemäß § 9b Heizkostenverordnung zugelassene<br />

Gradtagszahlenmethode zu berechnen.<br />

20 Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/3404<br />

21 BSG Beschluss vom 16.05 2007, B 7b AS 40/06 R<br />

22 BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b 40/06 R; BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 39/06 R<br />

23 BSG Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R<br />

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