Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der ... - Kreis Kleve
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<strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong>, Der Landrat als Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />
<strong>Ergänzende</strong> <strong>Regelungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Arbeitshilfe</strong> <strong>„Kosten</strong> <strong>der</strong> Unterkunft<br />
und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW<br />
<strong>der</strong> Mietkaution, <strong>der</strong> Aufwendungen für einen Umzugswagen und die Verpflegung <strong>der</strong> Helfer).<br />
Dies wird in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fall sein, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte<br />
Person in naher Zukunft aus dem Leistungsbezug ausscheidet, weil eine Arbeit aufgenommen<br />
wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rentenbezug unmittelbar bevorsteht. Bei <strong>der</strong> anzustellenden Prognoseentscheidung<br />
sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Da die Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchende auf einen vorübergehenden Leistungsbezug angelegt ist, bleibt eine Kostensenkungsauffor<strong>der</strong>ung<br />
zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer geän<strong>der</strong>ten Prognose<br />
möglich. 20<br />
Die zeitweise Übernahme unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist<br />
ausführlich aktenkundig zu begründen. Die Befristung soll ein Jahr nicht überschreiten.<br />
III. Leistungen für Heizung<br />
III.1 Allgemeines<br />
III.2 Umfang <strong>der</strong> Heizkosten<br />
III.2.1 Laufende Heizkostenabrechnung<br />
III.2.2 Einmalleistungen<br />
Einmalige Heizkosten sind im Monat <strong>der</strong> Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen (BSG<br />
Urteil vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R 21 ). Unter einmalige Heizkosten fallen beispielsweise<br />
die Betankung eines Öltanks o<strong>der</strong> die Lieferung von Kohle o<strong>der</strong> Holz. Auf die Art des<br />
Heizstoffes kommt es nicht an. Entscheidend ist die einmalige Anlieferung.<br />
Einmalige Heizkosten sind Kosten, die unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen und in tatsächlicher<br />
Höhe zu übernehmen sind, wenn sie angemessen sind. Der Bedarf für Heizmittel entsteht<br />
erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden<br />
ist. Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei<br />
ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
ratsam.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muss. Wurde das<br />
Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem Leistungsberechtigten<br />
hier keine Aufwendungsersatz gewährt. (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b<br />
40/06 R; BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 39/06 R). 22<br />
Obergrenze für die Bewilligung ist die angemessene Menge des Heizmaterials abgestellt auf<br />
den jeweiligen Bewilligungszeitraum. 23<br />
In Fällen, in denen <strong>der</strong> Brennstoffbedarf nur für einen Teil des Jahres zu beurteilen ist, ist die<br />
zu beschaffende Brennstoffmenge nach <strong>der</strong> gemäß § 9b Heizkostenverordnung zugelassene<br />
Gradtagszahlenmethode zu berechnen.<br />
20 Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/3404<br />
21 BSG Beschluss vom 16.05 2007, B 7b AS 40/06 R<br />
22 BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b 40/06 R; BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 39/06 R<br />
23 BSG Beschluss vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R<br />
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